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1483 lines
12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
ja
:
ja
Rücktritt
Finanzministers
KunstUrhG
§
§
23
;
§
Abs.
Satz
Alt
.
§
Abs.
unbefugte
kommerzielle
Nutzung
Bildnisses
begründet
Allgemeinen
sei
Gesichtspunkt
Schadensersatzes
ungerechtfertigten
Bereicherung
Anspruch
Zahlung
angemessenen
Lizenzgebühr
ankommt
Abgebildete
bereit
Lage
gewesen
wäre
Entgelt
Lizenzen
Verbreitung
öffentliche
Wiedergabe
Bildnisses
einzuräumen
.
prominente
Persönlichkeit
Bereich
Zeitgeschichte
muss
zwar
regelmäßig
dulden
eigene
Bildnis
Dritten
Werbezwecke
eingesetzt
wird
.
findet
auch
hier
Güterabwägung
führen
kann
Verwendung
fremden
Bildnisses
Werbeanzeige
satirisch
aktuellen
Tagesereignis
auseinandersetzt
Betroffenen
hingenommen
werden
muss
.
.
26
.
Oktober
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
26
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
7
.
Zivilsenat
9
November
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Zivilkammer
9
.
Januar
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Kläger
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
.
trat
11
.
März
Ämtern
Bundesminister
Finanzen
Vorsitzender
.
Beklagte
betreibt
Konzerntochter
Autovermieters
S.
AG
Leasing-Geschäft
.
warb
jeweils
Einwilligung
Klägers
21
.
März
Welt
Sonntag
halbseitigen
22
.
März
Frankfurter
Allgemeinen
Zeitung
Anzeige
nachstehend
verkleinert
wiedergegeben
ist
:
Porträtaufnahmen
zeigen
Mitglieder
damaligen
Bundesregierung
Klägers
Bild
durchgestrichen
aber
weiterhin
erkennbar
ist
.
Kläger
hat
Beklagte
Zahlung
fiktiven
Lizenzgebühr
Höhe
DM
127.822,27
Anspruch
genommen
.
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
habe
Bekanntheitsgrad
abgestellt
Bild
Werbezwecken
zwangskommerzialisiert
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Beklagte
Zahlung
Höhe
teilt
Klage
Übrigen
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
trag
Klageabweisung
weiter
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Anspruch
Zahlung
fiktiven
Li-
zenzgebühr
Höhe
begründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
könne
dahinstehen
Kläger
Anspruch
§
§
zustehe
.
Anspruch
folge
jedenfalls
§
Abs.
Satz
Alt
.
.
Beklagte
Bildnis
Klägers
Werbeanzeige
genutzt
habe
habe
rechtswidriger
Weise
Kläger
zustehende
Recht
eigenen
Bild
eingegriffen
zugleich
Kosten
vermögenswerten
Vorteil
erlangt
.
Beklagte
habe
Veröffentlichung
Fotos
Recht
Klägers
eigenen
Bild
verletzt
.
Auch
Kläger
Person
Zeitgeschichte
sei
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
vorlägen
sei
Veröffentlichung
Bildnisses
zulässig
.
gemäß
§
Abs.
gebotene
Interessenabwägung
ergebe
berechtigte
Veröffentlichung
sprechende
Interesse
Klägers
überwiege
.
Zwar
sei
Interesse
ten
Meinungsfreiheit
Art
.
Abs.
GG
geschützt
;
Rede
stehende
Anzeige
habe
nur
Werbezwecken
gedient
enthalte
auch
Form
Satire
gegossene
politische
Meinungsäußerung
.
Frage
zusätzlich
Schutz
Kunstfreiheit
Art
.
Abs.
GG
zukomme
könne
offenbleiben
.
Jedenfalls
müsse
Veröffentlichungsinteresse
Beklagten
Persönlichkeitsrecht
Klägers
zurückstehen
.
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Klägers
schütze
auch
Interesse
Einwilligung
Dritten
Werbezwecken
eingesetzt
werden
.
Gerade
Personen
öffentlichen
Lebens
ohnehin
besonderem
Maße
Beachtung
Kritik
Öffentlichkeit
ausgesetzt
seien
müssten
Regel
hinnehmen
Bildnisse
Werbung
Blickfang
verwendet
würden
.
deutlich
Vordergrund
stehende
Zweck
Produktwerbung
müsse
letztlich
führen
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
geschützte
Interesse
Klägers
Kunstfreiheit
Beklagten
überwiege
.
Eingriff
Kläger
zustehende
Recht
eigenen
Bild
habe
Beklagte
zugleich
Kosten
vermögenswerten
Vorteil
erlangt
.
Beklagte
habe
fiktive
Lizenzgebühr
entrichten
Landgericht
zutreffend
geschätzt
habe
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
.
Kläger
steht
geltend
gemachte
Anspruch
Zahlung
fiktiven
Lizenzgebühr
§
Abs.
Satz
Alt
.
noch
§
Abs.
§
.
Ansprüche
setzen
Beklagte
Kläger
rechtswidriger
Weise
Persönlichkeitsrecht
Rechts
eigenen
Bild
verletzt
hat
.
fehlt
Verbreitung
Porträtaufnahme
Klägers
fraglichen
Werbeanzeige
Bildnis
Bereich
auch
Einwilligung
grundsätzlich
zulässig
war
§
Abs.
Nr.
Verbreitung
Einzelfall
auch
berechtigtes
Interesse
Klägers
verletzt
worden
ist
§
Abs.
.
1
.
Erfolg
beruft
Revision
allerdings
beanstandete
Veröffentlichung
Schutzzweck
§
betreffe
.
Bildnis
habe
so
meint
Revision
beanstandeten
Anzeige
allein
Individualisierung
Klägers
gedient
hätte
auch
Namensschild
ersetzt
werden
können
.
vermag
indessen
ändern
Veröffentlichung
Fotografie
Klägers
Schutzbereich
Rechts
eigenen
Bild
berührt
.
Zwar
unterscheidet
beanstandete
Veröffentlichung
anderen
Fällen
Fotografie
bekannten
Persönlichkeit
Zustimmung
Werbung
eingesetzt
wird
hier
Imagewert
Abgebildeten
geht
beworbene
Produkt
übertragen
werden
soll
.
Werbewirkung
erzielt
beanstandete
Anzeige
vielmehr
Kläger
gescheiterten
Mitarbeiter
Probezeit
darstellt
;
Wirkung
beruht
somit
Scherz
Kosten
Klägers
.
bedeutet
jedoch
Recht
eigenen
Bild
Verbreitung
öffentliche
Wiedergabe
Abbildung
grundsätzlich
Einwilligung
Abgebildeten
abhängig
macht
berührt
wäre
.
2
.
Unbegründet
ist
auch
Rüge
Revision
Bereicherungsanspruch
scheide
vornherein
Kläger
Bundesminister
geltenden
Verbots
anderer
besoldeter
Tätigkeiten
Art
.
GG
Gründen
politischen
Glaubwürdigkeit
eigenen
kommerziellen
Verwertung
Bildnisses
gehindert
gewesen
sei
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Bereicherungsanspruch
unabhängig
besteht
Abgebildete
bereit
Lage
ist
Entgelt
Lizenzen
Verbreitung
öffentliche
Wiedergabe
Abbildung
gewähren
.
unbefugte
merzielle
Nutzung
Bildnisses
stellt
Eingriff
vermögensrechtlichen
Zuweisungsgehalt
Rechts
eigenen
Bild
auch
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
begründet
grundsätzlich
Verschulden
voraussetzenden
Schadensersatzanspruch
Anspruch
Eingriffskondiktion
Zahlung
üblichen
Lizenzgebühr
vgl.
.
blaue
Engel
;
ferner
.
.
Bereicherungsgegenstand
ist
Nutzung
Bildnisses
.
herausgegeben
werden
kann
ist
§
Abs.
Wertersatz
leisten
.
Bildnis
Dritten
unberechtigt
kommerzielle
Zwecke
ausnutzt
zeigt
wirtschaftlichen
Wert
beimisst
.
geschaffenen
vermögensrechtlichen
Zuordnung
muss
Verletzer
festhalten
lassen
Nutzung
entsprechenden
Wertersatz
leisten
.
gilt
unabhängig
Abgebildete
bereit
Lage
gewesen
wäre
Abbildung
Zahlung
angemessenen
Lizenzgebühr
gestatten
;
Zahlungsanspruch
fingiert
Zustimmung
Betroffenen
stellt
vielmehr
Ausgleich
rechtswidrigen
Eingriff
Betroffenen
ausschließlich
zugewiesene
Dispositionsbefugnis
vgl.
.
BGB/Rixecker
4
.
Aufl
.
.
Rdn
.
;
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
UrhG/§§
Rdn
.
14
;
Wenzel/v
.
Strobl-Albeg
Recht
Bildberichterstattung
5
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
m.w
.
;
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
entnehmen
lässt
Bereicherungsausgleich
Grundlage
angemessenen
Lizenzgebühr
grundsätzliches
Einverständnis
Abgebildeten
Vermarktung
Rechts
eigenen
Bild
voraussetze
vgl.
Herrenreiter
;
7
f.
.
26.6.1979
Fußballtor
wird
festgehalten
.
3
.
Verbreitung
Fotografie
Klägers
streitgegenständlichen
Werbeanzeige
war
gemäß
§
Abs.
Nr.
vorbehaltlich
Prüfung
Voraussetzungen
§
Abs.
sogleich
4
.
erlaubt
.
darf
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
Einwilligung
Abgebildeten
verbreitet
werden
.
Porträtaufnahme
Klägers
handelt
steht
jedenfalls
unmittelbaren
zeitlichen
inhaltlichen
Zusammenhang
Rücktritt
Finanzminister
SPD-Vorsitzender
Zweifel
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
§
Abs.
Nr.
.
vermag
auch
Umstand
ändern
Bildnis
Rahmen
Werbeanzeige
verbreitet
worden
ist
.
Allerdings
kann
§
Abs.
Nr.
berufen
schutzwürdigen
Informationsinteresse
Allgemeinheit
nachkommt
.
schutzwürdige
Informationsinteresse
fehlt
Werbeanzeigen
ausschließlich
Geschäftsinteressen
Abbildung
werbenden
Unternehmens
dienen
;
.
14.4.1992
Talkmaster-Foto
;
.
14.3.1995
NJW-RR
;
.
;
;
blaue
Engel
;
26
.
ist
insbesondere
dann
Fall
Bildnis
Bereich
Zeitgeschichte
nur
verwendet
wird
Werbewert
prominenten
Persönlichkeit
auszunutzen
beworbene
Produkt
überzuleiten
.
ist
Anwendungsbereich
§
Abs.
Nr.
eröffnet
Werbeanzeige
Werbezweck
auch
Informationsgehalt
Allgemeinheit
aufweist
;
26
30
;
vgl.
BVerfG
.
25.8.2000
-9-
.
kommerzielle
Zusammenhang
schließt
Veröffentlichung
auch
Information
Allgemeinheit
dient
vgl.
.
kinski-klaus.de
II.4.c
.
.
Schutz
Art
.
Abs.
GG
erstreckt
auch
kommerzielle
Meinungsäußerungen
reine
Wirtschaftswerbung
wertenden
meinungsbildenden
Inhalt
hat
zwar
auch
Veröffentlichung
Bildnisses
Meinungsäußerung
transportiert
ergänzt
vgl.
BVerfGE
;
Benetton-Werbung
;
.
Abschiedsmedaille
;
Bob-Dylan-CD
;
26
.
Kläger
beanstandete
Werbeanzeige
dient
ausschließlich
Werbezweck
enthält
Zusammenhang
Abbildung
Klägers
auch
aktuelles
Ereignis
bezogene
politische
Meinungsäußerung
Form
Satire
.
Beklagte
Kläger
Mitarbeiter
vergleicht
bereits
Probezeit
scheitert
setzt
ironischer
Weise
Umstand
Kläger
kurzer
Amtszeit
Finanzminister
zurückgetreten
ist
.
meinungsbildende
Inhalt
wird
offensichtlichen
Werbezweck
Anzeige
verdrängt
.
4
.
§
Abs.
Nr.
Grundsatz
zulässige
Verbreitung
Bildnisses
Klägers
verletzt
auch
konkret
beanstandeten
Werbeanzeige
berechtigte
Interessen
§
Abs.
.
§
Abs.
erstreckt
Befugnis
einwilligungsfreien
Veröffentlichung
Bildnissen
Bereich
Zeitgeschichte
Verbreitung
Einzelfall
berechtigtes
Interesse
Abgebildeten
verletzt
.
Fall
ist
ist
umfassenden
Einzelfall
orientierten
Interessenabwägung
beantworten
.
Eigenart
sönlichkeitsrechts
Rahmenrechts
fehlt
absoluten
Schutzbereich
Rechts
;
muss
vielmehr
jeweils
Abwägung
schutzwürdigen
Interessen
anderen
Seite
bestimmt
werden
;
.
reden
Klima
;
.
ist
Berücksichtigung
Intensität
Rede
stehenden
Eingriffs
ermitteln
hier
nur
vermögenswerten
Bestandteil
Persönlichkeitsrechts
Klägers
größeres
Gewicht
beizumessen
ist
Rechtsposition
Beklagte
Verbreitung
Werbeanzeige
Berufung
Art
.
Abs.
Satz
GG
stützt
.
Falle
Verwendung
Bildnisses
Werbeanzeige
wird
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
Regelfall
allgemeine
Persönlichkeitsrecht
Einwilligung
Abgebildeten
Veröffentlichungsinteresse
Werbenden
überwiegen
vgl.
Schricker/
Rdn
.
.
stellt
wesentlichen
Bestandteil
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
selbst
entscheiden
Weise
eigene
Bildnis
Werbezwecke
Verfügung
gestellt
werden
soll
.
steht
allerdings
Umstand
Vordergrund
Verwendung
Bildnisses
Werbewert
Abgebildeten
ausgenutzt
Eindruck
erweckt
wird
Abgebildete
identifiziere
beworbenen
Produkt
empfehle
preise
vgl.
;
;
26
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
erkennbare
Werbezweck
führe
Meinungsfreiheit
Beklagten
Persönlichkeitsrecht
Klägers
zurücktreten
müsse
.
Streitfall
geht
ersichtlich
Werbewert
Klägers
beworbene
unternehmerische
Leistung
übertragen
.
erweckt
auch
Eindruck
empfehle
Kläger
beworbene
Produkt
.
Zwar
lässt
allein
noch
begründen
Kläger
Verwendung
Bildnisses
Werbeanzeige
hinnehmen
muss
.
führen
Umstände
gegenläufige
Interesse
Werbenden
auch
Rahmen
Werbeanzeige
satirisch-spöttischer
Form
aktuellen
politischen
Tagesereignis
auseinandersetzen
können
Interesse
Klägers
Verwendung
Bildnisses
Werbung
verhindern
zurücktreten
muss
.
Beklagte
nimmt
Rücktritt
Klägers
Finanzminister
Satire
verfassten
Werbespruch
bloße
Aufmerksamkeitswerbung
Person
Klägers
Vorspann
Anpreisung
Dienstleistung
vermarkten
.
Abbildung
Klägers
behält
Rahmen
Werbeanzeige
Zuordnung
kommentierten
politischen
Zeitgeschehen
.
Anzeige
verwendet
kontextneutrale
Porträtaufnahme
Größe
Anordnung
ebenfalls
Werbeanzeige
enthaltenen
Porträtaufnahmen
weiteren
Mitglieder
Kabinetts
einreiht
.
Abbildungen
sind
Teil
satirischen
Auseinandersetzung
Beklagten
Zeitgeschehen
Mittelpunkt
Kläger
steht
.
Auch
politische
Auseinandersetzung
Rahmen
Werbeanzeige
erfolgt
Beklagten
eingesetzt
wird
Aufmerksamkeit
Leasinggeschäft
lenken
steht
besonderen
Schutz
Meinungsäußerungsfreiheit
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Streitfall
muss
Interesse
Klägers
Erlaubnis
Werbeanzeige
abgebildet
werden
Ausübung
Freiheitsrechts
zurücktreten
.
Werbung
berührt
lediglich
zivilrechtlich
verfassungsrechtlich
begründeten
Schutz
vermögenswerten
Bestandteile
Persönlichkeitsrechts
vgl.
BVerfG
.
.
ideellen
Teile
allgemeinen
Persönlichkeitsrechts
Schutz
garantie
Verfassungs
geboten
ist
sind
Streitfall
betroffen
.
Beschädigung
Ansehens
Klägers
beanstandete
Anzeige
steht
Debatte
.
5
.
ist
angefochtene
Urteil
aufzuheben
.
Sache
Entscheidung
reif
ist
ist
Klage
abzuweisen
§
Abs.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
09.01.2004
OLG
Entscheidung
09.11.2004