NAMEN Verkündet : 26 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : ja : ja Rücktritt Finanzministers KunstUrhG § § 23 ; § Abs. Satz Alt . § Abs. unbefugte kommerzielle Nutzung Bildnisses begründet Allgemeinen sei Gesichtspunkt Schadensersatzes ungerechtfertigten Bereicherung Anspruch Zahlung angemessenen Lizenzgebühr ankommt Abgebildete bereit Lage gewesen wäre Entgelt Lizenzen Verbreitung öffentliche Wiedergabe Bildnisses einzuräumen . prominente Persönlichkeit Bereich Zeitgeschichte muss zwar regelmäßig dulden eigene Bildnis Dritten Werbezwecke eingesetzt wird . findet auch hier Güterabwägung führen kann Verwendung fremden Bildnisses Werbeanzeige satirisch aktuellen Tagesereignis auseinandersetzt Betroffenen hingenommen werden muss . . 26 . Oktober OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 26 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 7 . Zivilsenat 9 November aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil Landgerichts Zivilkammer 9 . Januar abgeändert . Klage wird abgewiesen . Kläger trägt Kosten Rechtsstreits . Tatbestand : Kläger ist . trat 11 . März Ämtern Bundesminister Finanzen Vorsitzender . Beklagte betreibt Konzerntochter Autovermieters S. AG Leasing-Geschäft . warb jeweils Einwilligung Klägers 21 . März Welt Sonntag halbseitigen 22 . März Frankfurter Allgemeinen Zeitung Anzeige nachstehend verkleinert wiedergegeben ist : Porträtaufnahmen zeigen Mitglieder damaligen Bundesregierung Klägers Bild durchgestrichen aber weiterhin erkennbar ist . Kläger hat Beklagte Zahlung fiktiven Lizenzgebühr Höhe DM 127.822,27 € Anspruch genommen . hat Auffassung vertreten Beklagte habe Bekanntheitsgrad abgestellt Bild Werbezwecken zwangskommerzialisiert . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat Beklagte Zahlung Höhe € teilt Klage Übrigen abgewiesen . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte trag Klageabweisung weiter . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Anspruch Zahlung fiktiven Li- zenzgebühr Höhe € begründet erachtet . hat ausgeführt : könne dahinstehen Kläger Anspruch § § zustehe . Anspruch folge jedenfalls § Abs. Satz Alt . . Beklagte Bildnis Klägers Werbeanzeige genutzt habe habe rechtswidriger Weise Kläger zustehende Recht eigenen Bild eingegriffen zugleich Kosten vermögenswerten Vorteil erlangt . Beklagte habe Veröffentlichung Fotos Recht Klägers eigenen Bild verletzt . Auch Kläger Person Zeitgeschichte sei Voraussetzungen § Abs. Nr. vorlägen sei Veröffentlichung Bildnisses zulässig . gemäß § Abs. gebotene Interessenabwägung ergebe berechtigte Veröffentlichung sprechende Interesse Klägers überwiege . Zwar sei Interesse ten Meinungsfreiheit Art . Abs. GG geschützt ; Rede stehende Anzeige habe nur Werbezwecken gedient enthalte auch Form Satire gegossene politische Meinungsäußerung . Frage zusätzlich Schutz Kunstfreiheit Art . Abs. GG zukomme könne offenbleiben . Jedenfalls müsse Veröffentlichungsinteresse Beklagten Persönlichkeitsrecht Klägers zurückstehen . allgemeine Persönlichkeitsrecht Klägers schütze auch Interesse Einwilligung Dritten Werbezwecken eingesetzt werden . Gerade Personen öffentlichen Lebens ohnehin besonderem Maße Beachtung Kritik Öffentlichkeit ausgesetzt seien müssten Regel hinnehmen Bildnisse Werbung Blickfang verwendet würden . deutlich Vordergrund stehende Zweck Produktwerbung müsse letztlich führen allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Interesse Klägers Kunstfreiheit Beklagten überwiege . Eingriff Kläger zustehende Recht eigenen Bild habe Beklagte zugleich Kosten vermögenswerten Vorteil erlangt . Beklagte habe fiktive Lizenzgebühr entrichten Landgericht zutreffend € geschätzt habe . II . Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung Klage . Kläger steht geltend gemachte Anspruch Zahlung fiktiven Lizenzgebühr § Abs. Satz Alt . noch § Abs. § . Ansprüche setzen Beklagte Kläger rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrecht Rechts eigenen Bild verletzt hat . fehlt Verbreitung Porträtaufnahme Klägers fraglichen Werbeanzeige Bildnis Bereich auch Einwilligung grundsätzlich zulässig war § Abs. Nr. Verbreitung Einzelfall auch berechtigtes Interesse Klägers verletzt worden ist § Abs. . 1 . Erfolg beruft Revision allerdings beanstandete Veröffentlichung Schutzzweck § betreffe . Bildnis habe so meint Revision beanstandeten Anzeige allein Individualisierung Klägers gedient hätte auch Namensschild ersetzt werden können . vermag indessen ändern Veröffentlichung Fotografie Klägers Schutzbereich Rechts eigenen Bild berührt . Zwar unterscheidet beanstandete Veröffentlichung anderen Fällen Fotografie bekannten Persönlichkeit Zustimmung Werbung eingesetzt wird hier Imagewert Abgebildeten geht beworbene Produkt übertragen werden soll . Werbewirkung erzielt beanstandete Anzeige vielmehr Kläger gescheiterten Mitarbeiter Probezeit darstellt ; Wirkung beruht somit Scherz Kosten Klägers . bedeutet jedoch Recht eigenen Bild Verbreitung öffentliche Wiedergabe Abbildung grundsätzlich Einwilligung Abgebildeten abhängig macht berührt wäre . 2 . Unbegründet ist auch Rüge Revision Bereicherungsanspruch scheide vornherein Kläger Bundesminister geltenden Verbots anderer besoldeter Tätigkeiten Art . GG Gründen politischen Glaubwürdigkeit eigenen kommerziellen Verwertung Bildnisses gehindert gewesen sei . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Bereicherungsanspruch unabhängig besteht Abgebildete bereit Lage ist Entgelt Lizenzen Verbreitung öffentliche Wiedergabe Abbildung gewähren . unbefugte merzielle Nutzung Bildnisses stellt Eingriff vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt Rechts eigenen Bild auch allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet grundsätzlich Verschulden voraussetzenden Schadensersatzanspruch Anspruch Eingriffskondiktion Zahlung üblichen Lizenzgebühr vgl. . blaue Engel ; ferner . . Bereicherungsgegenstand ist Nutzung Bildnisses . herausgegeben werden kann ist § Abs. Wertersatz leisten . Bildnis Dritten unberechtigt kommerzielle Zwecke ausnutzt zeigt wirtschaftlichen Wert beimisst . geschaffenen vermögensrechtlichen Zuordnung muss Verletzer festhalten lassen Nutzung entsprechenden Wertersatz leisten . gilt unabhängig Abgebildete bereit Lage gewesen wäre Abbildung Zahlung angemessenen Lizenzgebühr gestatten ; Zahlungsanspruch fingiert Zustimmung Betroffenen stellt vielmehr Ausgleich rechtswidrigen Eingriff Betroffenen ausschließlich zugewiesene Dispositionsbefugnis vgl. . BGB/Rixecker 4 . Aufl . . Rdn . ; Urheberrecht 3 . Aufl . § UrhG/§§ Rdn . 14 ; Wenzel/v . Strobl-Albeg Recht Bildberichterstattung 5 . Aufl . Kap . Rdn . m.w . ; . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs entnehmen lässt Bereicherungsausgleich Grundlage angemessenen Lizenzgebühr grundsätzliches Einverständnis Abgebildeten Vermarktung Rechts eigenen Bild voraussetze vgl. Herrenreiter ; 7 f. . 26.6.1979 Fußballtor wird festgehalten . 3 . Verbreitung Fotografie Klägers streitgegenständlichen Werbeanzeige war gemäß § Abs. Nr. vorbehaltlich Prüfung Voraussetzungen § Abs. sogleich 4 . erlaubt . darf Bildnis Bereich Zeitgeschichte Einwilligung Abgebildeten verbreitet werden . Porträtaufnahme Klägers handelt steht jedenfalls unmittelbaren zeitlichen inhaltlichen Zusammenhang Rücktritt Finanzminister SPD-Vorsitzender Zweifel Bildnis Bereich Zeitgeschichte § Abs. Nr. . vermag auch Umstand ändern Bildnis Rahmen Werbeanzeige verbreitet worden ist . Allerdings kann § Abs. Nr. berufen schutzwürdigen Informationsinteresse Allgemeinheit nachkommt . schutzwürdige Informationsinteresse fehlt Werbeanzeigen ausschließlich Geschäftsinteressen Abbildung werbenden Unternehmens dienen ; . 14.4.1992 Talkmaster-Foto ; . 14.3.1995 NJW-RR ; . ; ; blaue Engel ; 26 . ist insbesondere dann Fall Bildnis Bereich Zeitgeschichte nur verwendet wird Werbewert prominenten Persönlichkeit auszunutzen beworbene Produkt überzuleiten . ist Anwendungsbereich § Abs. Nr. eröffnet Werbeanzeige Werbezweck auch Informationsgehalt Allgemeinheit aufweist ; 26 30 ; vgl. BVerfG . 25.8.2000 -9- . kommerzielle Zusammenhang schließt Veröffentlichung auch Information Allgemeinheit dient vgl. . kinski-klaus.de II.4.c . . Schutz Art . Abs. GG erstreckt auch kommerzielle Meinungsäußerungen reine Wirtschaftswerbung wertenden meinungsbildenden Inhalt hat zwar auch Veröffentlichung Bildnisses Meinungsäußerung transportiert ergänzt vgl. BVerfGE ; Benetton-Werbung ; . Abschiedsmedaille ; Bob-Dylan-CD ; 26 . Kläger beanstandete Werbeanzeige dient ausschließlich Werbezweck enthält Zusammenhang Abbildung Klägers auch aktuelles Ereignis bezogene politische Meinungsäußerung Form Satire . Beklagte Kläger Mitarbeiter vergleicht bereits Probezeit scheitert setzt ironischer Weise Umstand Kläger kurzer Amtszeit Finanzminister zurückgetreten ist . meinungsbildende Inhalt wird offensichtlichen Werbezweck Anzeige verdrängt . 4 . § Abs. Nr. Grundsatz zulässige Verbreitung Bildnisses Klägers verletzt auch konkret beanstandeten Werbeanzeige berechtigte Interessen § Abs. . § Abs. erstreckt Befugnis einwilligungsfreien Veröffentlichung Bildnissen Bereich Zeitgeschichte Verbreitung Einzelfall berechtigtes Interesse Abgebildeten verletzt . Fall ist ist umfassenden Einzelfall orientierten Interessenabwägung beantworten . Eigenart sönlichkeitsrechts Rahmenrechts fehlt absoluten Schutzbereich Rechts ; muss vielmehr jeweils Abwägung schutzwürdigen Interessen anderen Seite bestimmt werden ; . reden Klima ; . ist Berücksichtigung Intensität Rede stehenden Eingriffs ermitteln hier nur vermögenswerten Bestandteil Persönlichkeitsrechts Klägers größeres Gewicht beizumessen ist Rechtsposition Beklagte Verbreitung Werbeanzeige Berufung Art . Abs. Satz GG stützt . Falle Verwendung Bildnisses Werbeanzeige wird Berufungsgericht Recht angenommen hat Regelfall allgemeine Persönlichkeitsrecht Einwilligung Abgebildeten Veröffentlichungsinteresse Werbenden überwiegen vgl. Schricker/ Rdn . . stellt wesentlichen Bestandteil allgemeinen Persönlichkeitsrechts selbst entscheiden Weise eigene Bildnis Werbezwecke Verfügung gestellt werden soll . steht allerdings Umstand Vordergrund Verwendung Bildnisses Werbewert Abgebildeten ausgenutzt Eindruck erweckt wird Abgebildete identifiziere beworbenen Produkt empfehle preise vgl. ; ; 26 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts erkennbare Werbezweck führe Meinungsfreiheit Beklagten Persönlichkeitsrecht Klägers zurücktreten müsse . Streitfall geht ersichtlich Werbewert Klägers beworbene unternehmerische Leistung übertragen . erweckt auch Eindruck empfehle Kläger beworbene Produkt . Zwar lässt allein noch begründen Kläger Verwendung Bildnisses Werbeanzeige hinnehmen muss . führen Umstände gegenläufige Interesse Werbenden auch Rahmen Werbeanzeige satirisch-spöttischer Form aktuellen politischen Tagesereignis auseinandersetzen können Interesse Klägers Verwendung Bildnisses Werbung verhindern zurücktreten muss . Beklagte nimmt Rücktritt Klägers Finanzminister Satire verfassten Werbespruch bloße Aufmerksamkeitswerbung Person Klägers Vorspann Anpreisung Dienstleistung vermarkten . Abbildung Klägers behält Rahmen Werbeanzeige Zuordnung kommentierten politischen Zeitgeschehen . Anzeige verwendet kontextneutrale Porträtaufnahme Größe Anordnung ebenfalls Werbeanzeige enthaltenen Porträtaufnahmen weiteren Mitglieder Kabinetts einreiht . Abbildungen sind Teil satirischen Auseinandersetzung Beklagten Zeitgeschehen Mittelpunkt Kläger steht . Auch politische Auseinandersetzung Rahmen Werbeanzeige erfolgt Beklagten eingesetzt wird Aufmerksamkeit Leasinggeschäft lenken steht besonderen Schutz Meinungsäußerungsfreiheit Art . Abs. Satz GG . Streitfall muss Interesse Klägers Erlaubnis Werbeanzeige abgebildet werden Ausübung Freiheitsrechts zurücktreten . Werbung berührt lediglich zivilrechtlich verfassungsrechtlich begründeten Schutz vermögenswerten Bestandteile Persönlichkeitsrechts vgl. BVerfG . . ideellen Teile allgemeinen Persönlichkeitsrechts Schutz garantie Verfassungs geboten ist sind Streitfall betroffen . Beschädigung Ansehens Klägers beanstandete Anzeige steht Debatte . 5 . ist angefochtene Urteil aufzuheben . Sache Entscheidung reif ist ist Klage abzuweisen § Abs. . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung 09.01.2004 OLG Entscheidung 09.11.2004