You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1284 lines
11 KiB

NAMEN
Rechtsstreit
Verkündet
:
11
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Sportwetten-Genehmigung
§
;
StGB
;
Verstoß
§
StGB
unerlaubte
Veranstaltung
Glücksspiels
ist
grundsätzlich
auch
wettbewerbswidrig
Sinne
§
.
Gewerbetreibenden
ist
verlangen
Kenntnis
Tätigkeitsbereich
einschlägigen
gesetzlichen
Bestimmungen
verschafft
Zweifelsfällen
zumutbaren
Anstrengungen
besonders
sachkundigen
Rechtsrat
einholt
.
Gewerbetreibender
Rechtswidrigkeit
Verhaltens
kennt
noch
Einsicht
bewußt
verschließt
auch
Haltung
Verwaltungsbehörden
unlauterer
Weise
eingewirkt
hat
handelt
jedoch
grundsätzlich
unlauter
Sinne
§
vorsichtshalber
strengsten
Gesetzesauslegung
Einzelfallbeurteilung
richtet
zuständigen
Behörden
Gerichte
Verhalten
ausdrücklich
rechtlich
zulässig
bewerten
.
.
11
.
Oktober
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
Oktober
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Mai
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
1
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
9
.
Oktober
abgeändert
.
Klage
wird
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Beklagte
veranstaltet
Jahre
Sportwetten
insbesondere
Fußballwetten
Teilnehmer
Einzahlung
Einsatzes
mindestens
DM
Tippreihe
Ausgang
bestimmter
Spielpaarungen
wetten
.
beruft
Gewerbegenehmigung
Rat
Kreises
11
.
April
erteilt
hat
.
Bescheid
hat
u.a.
folgenden
Wortlaut
:
"
Antrag
erteilen
Grund
Gewerbegesetzes
GBl
.
Nr.
S.
Genehmigung
Eröffnung
Wettbüros
Sportwetten
-Straße
Nr.
.
"
Beklagte
bewirbt
Sportwetten
bundesweit
u.a.
Zeitung
"
"
nachstehend
verkleinert
wiedergegeben
:
Klägerin
Gesellschafterin
Deutschen
Totoblocks
ist
führt
Fußballtoto
.
ist
Auffassung
Beklagte
verstoße
Anbieten
Durchführen
Sportwetten
§
StGB
folgende
Verbot
behördliche
Erlaubnis
öffentlich
Glücksspiel
veranstalten
zugleich
§
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
Ansicht
vertreten
Beklagte
könne
Rat
Kreises
11
.
April
erteilte
Gewerbegenehmigung
selbst
dann
wirksam
gewesen
sein
sollte
zusätzlich
erforderliche
Genehmigung
Ministers
Innern
erteilt
worden
sei
.
Revisionsverfahren
hat
Klägerin
hilfsweise
vorgetragen
Sportwetten
seien
Gewerbegesetz
schlechthin
erlaubnisfähig
gewesen
;
Genehmigung
sei
nur
Lotterieverordnung
Betracht
gekommen
.
Sollte
Gewerbegenehmigung
wirksam
sein
gelte
jedenfalls
nur
Beitrittsgebiet
;
Beklagte
sei
keinesfalls
bundesweiten
Veranstaltung
Sportwetten
befugt
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecke
Werbung
Sportwetten
nachstehend
wiedergegeben
hilfsweise
:
neuen
Bundesländer
anzubieten
bewerben
und/oder
Sportwetten
durchzuführen
.
folgt
Ablichtung
vorstehend
wiedergegebenen
Werbeanzeige
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
11
.
April
erteilte
Genehmigung
stelle
Verbotstatbestand
§
StGB
ausschließende
behördliche
Erlaubnis
zusätzlichen
Genehmigung
Lotterieverordnung
bedurft
habe
.
Genehmigung
wirke
deutschen
Wiedervereinigung
gesamten
Bundesgebiet
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
entsprechend
Antrag
Klägerin
Maßgabe
Neufassung
Unterlassungsausspruchs
zurückgewiesen
Worten
"
Sportwetten
durchzuführen
"
Worte
"
derart
beworbene
"
eingefügt
wurden
.
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
begründet
angesehen
Beklagte
Veranstaltung
Sportwetten
§
StGB
Gesichtspunkt
Rechtsbruchs
zugleich
§
verstoße
.
hat
ausgeführt
:
Beklagte
verfüge
ausreichende
behördliche
Erlaubnis
Glücksspiele
Sinne
§
StGB
anzusehenden
Sportwetten
.
könne
dahinstehen
Gewerbeerlaubnis
Sinne
§
Gewerbegesetzes
6
.
März
.
S.
;
folgenden
:
erteilt
worden
sei
Erlaubnis
bundesweite
Tätigkeit
umfasse
.
Beklagte
habe
jedenfalls
gemäß
§
Abs.
Lotterieverordnung
18
.
Februar
.
S.
Genehmigung
Ministers
Innern
benötigt
jedoch
eingeholt
habe
.
Verletzung
§
StGB
bewehrten
begründe
Vorschrift
wertbezogen
sei
wettbewerbsrechtlichen
Unlauterkeitsvorwurf
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Abweisung
Klage
beanstandete
Verhalten
besonderen
Umständen
Einzelfalles
auch
dann
wettbewerbswidrig
Sinne
§
beurteilen
ist
Beklagte
objektiven
Tatbestand
StGB
Veranstalten
Glücksspielen
behördliche
Genehmigung
Strafe
bedroht
erfüllen
sollte
.
1
.
Handeln
Zwecken
Wettbewerbs
gesetzliche
Vorschriften
verletzt
ist
auch
sittenwidrig
Sinne
§
.
Begriff
Sittenwidrigkeit
ist
vielmehr
wettbewerbsbezogen
auszulegen
vgl.
f.
;
Abgasemissionen
;
.
;
.
Verbandsklage
Vielfachabmahner
;
Urt
.
GewinnZertifikat
Abdruck
vorgesehen
.
Beurteilung
beanstandetes
Wettbewerbsverhalten
sittenwidrig
ist
erfordert
regelmäßig
Schutzzweck
§
auszurichtende
Würdigung
Gesamtcharakters
Verhaltens
.
überprüfende
Wettbewerbsverhalten
zugleich
Gesetz
verstößt
Schutz
wichtiger
Gemeinschaftsgüter
beispielsweise
Schutz
Gesundheit
Bevölkerung
dient
indiziert
Verletzung
derartigen
wertbezogenen
Norm
allerdings
grundsätzlich
wettbewerbsrechtliche
Unlauterkeit
Folge
regelmäßig
Feststellung
weiterer
Unlauterkeitsumstände
bedarf
.
-9-
hat
Grund
auch
Zielsetzung
§
liegt
verhindern
Wettbewerb
Mißachtung
gewichtiger
Interessen
Allgemeinheit
betrieben
wird
vgl.
Abgasemissionen
m.w
.
.
Auch
Fall
kann
aber
Verhalten
Gewerbetreibenden
besonderen
Umständen
Einzelfalles
wettbewerbswidrig
werten
sein
vgl.
f.
;
f.
Abgasemissionen
;
.
So
liegt
Fall
hier
.
2
.
Vorschrift
§
StGB
ist
sogenannte
wertbezogene
Norm
unmittelbar
wettbewerbsregelnden
Charakter
hat
.
Verstoß
Strafvorschrift
Veranstaltung
Glücksspiels
behördliche
Erlaubnis
ist
lediglich
Verstoß
Marktzutrittsregelung
grundsätzlich
auch
Sinne
§
sittenwidriges
Marktverhalten
anders
noch
.
Strafvorschrift
richtet
Bundesverwaltungsgericht
Urteil
28
.
März
entschieden
hat
unerwünschtes
sozial
schädliches
Verhalten
.
Zweck
Strafandrohung
ist
übermäßige
Anregung
Nachfrage
Glücksspielen
verhindern
staatliche
Kontrolle
ordnungsgemäßen
Spielablauf
gewährleisten
Ausnutzung
natürlichen
Spieltriebs
privaten
gewerblichen
Gewinnzwecken
entgegenzuwirken
.
liegt
Einschätzung
zugrunde
Glücksspiel
grundsätzlich
möglichen
Auswirkungen
psychische
Spielsucht
wirtschaftliche
Situation
Spieler
Vermögensverlust
Eignung
Kriminalität
namentlich
Bereich
Geldwäsche
fördern
unerwünscht
schädlich
ist
.
Andererseits
ist
Gesetzgeber
bewußt
Spieltrieb
gänzlich
terbunden
werden
kann
.
Vorschrift
§
StGB
bietet
Strafbewehrung
aufhebenden
behördlichen
Erlaubnis
Instrument
Kanalisierung
Spieltriebs
geordnete
Bahnen
.
Demgemäß
dient
auch
Erlaubnisvorbehalt
Abwehr
Gefahren
Glücksspiels
Gesetz
generell
geschützten
Rechtsgüter
gefährlich
eingeschätzt
wird
.
3
.
beanstandete
Verhalten
Beklagten
ist
jedoch
selbst
objektiven
Tatbestand
§
StGB
erfüllen
sollte
wettbewerbswidrig
.
Beklagte
verfügt
11
.
April
erteilte
Genehmigung
handelt
Streitfall
gegebenen
besonderen
Umständen
wettbewerblich
unlauter
Genehmigung
ausreichende
rechtliche
Grundlage
beanstandete
Geschäftstätigkeit
ansieht
.
Gewerbetreibenden
ist
allerdings
verlangen
Kenntnis
Tätigkeitsbereich
einschlägigen
gesetzlichen
Bestimmungen
verschafft
vgl.
.
qm-Preisangaben
zumutbaren
Anstrengungen
besonders
sachkundigen
Rechtsrat
einholt
.
Lauterkeit
Wettbewerbs
verlangt
auch
Wettbewerber
Kosten
Mitbewerber
Risiko
rechtswidrigen
Handelns
eingeht
.
wäre
jedoch
grundsätzlich
Überspannung
Pflicht
lauterem
Wettbewerbshandeln
unzulässiger
Eingriff
Wettbewerbsfreiheit
Gewerbetreibenden
verlangen
vorsichtshalber
auch
dann
strengsten
Gesetzesauslegung
Einzelfallbeurteilung
richten
zuständigen
Behörden
Gerichte
Verhalten
ausdrücklich
rechtlich
zulässig
bewerten
vgl.
auch
.
Schelmenmarkt
;
Stolterfoth
Festschrift
S.
.
;
2
.
Aufl
.
.
Rdn
.
m.w
.
.
wird
allerdings
grundsätzlich
gelten
Gewerbetreibende
Rechtswidrigkeit
Verhaltens
kennt
Einsicht
bewußt
verschließt
Haltung
Verwaltungsbehörden
Weise
eingewirkt
hat
.
Grundsätzen
handelt
Beklagte
bundesweiten
Durchführung
Sportwetten
wettbewerbswidrig
.
Zeitpunkt
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
Beurteilung
Unterlassungsanspruchs
maßgeblich
ist
konnte
Beklagte
Ansicht
rechtswidrig
handeln
stützen
erteilte
Gewerbegenehmigung
zumindest
nichtig
ist
zuständigen
Behörden
Bescheid
ausreichende
rechtliche
Grundlage
bundesweite
Geschäftstätigkeit
sehen
weitgehend
gleichgelagerter
Fall
anderen
Gewerbetreibenden
Verwaltungsgericht
Sinn
beurteilt
worden
ist
.
Beklagten
11
.
April
Rat
Kreises
erteilte
Genehmigung
ist
jedenfalls
nichtig
.
besteht
zurückgenommen
widerrufen
worden
ist
.
Recht
ehemaligen
galt
letztlich
anders
Bundesrepublik
Grundsatz
Verwaltungsbehörden
"
Organen
"
getroffene
Einzelentscheidungen
Verwaltungsakte
auch
dann
rechtswirksam
waren
rechtliche
Mängel
aufwiesen
.
Nur
Verstoß
rechtlichen
Anforderungen
besonders
schwerwiegend
Adressaten
objektiv
unzweifelhaft
erkennbar
war
besaß
dung
Rechtswirkung
war
nichtig
.
War
Verstoß
so
schwerwiegend
verlor
Entscheidung
rechtliche
Mangel
beseitigt
werden
konnte
Rechtswirkung
erst
Aufhebung
zuständige
Organ
Adressaten
begünstigende
Einzelentscheidung
nur
dann
aufgehoben
werden
konnte
berechtigte
Interessen
entgegenstanden
Bönninger
Lehrbuch
Verwaltungsrechts
Staatsverlag
2
.
Aufl
.
S.
.
Grundsätzen
war
Beklagten
erteilte
Genehmigung
nichtig
.
Schreiben
Sächsischen
Staatsministeriums
Innern
13
.
Januar
Beklagte
Berufungsverfahren
vorgelegt
hat
ist
dargelegt
Genehmigung
Gewerbeerlaubnis
Sinne
§
DDR-GewG
wirksam
erteilt
worden
ist
fortbesteht
.
Beurteilung
rechtfertigte
Erwägung
Rat
Kreises
genschaft
Gewerbebehörde
gemäß
§
Abs.
Nr.
Zweiten
Durchführungsverordnung
Gewerbegesetz
15
.
März
.
S.
Erteilung
Genehmigungen
erlaubnispflichtige
Gewerbe
zuständig
war
Anlage
§
Ersten
Durchführungsverordnung
Gewerbegesetz
8
.
März
.
S.
u.a.
auch
begrifflich
womöglich
mehrdeutig
"
Glücksspiele
Geld
"
rechneten
.
Beurteilung
Behörden
Gerichte
ist
erteilte
Genehmigung
Art
.
EV
auch
ausreichende
Grundlage
bundesweite
Tätigkeit
Beklagten
.
So
hat
Sächsische
Staatsministerium
Innern
Schreiben
13
.
Januar
ausgeführt
Gewerbegenehmigung
11
.
April
wirksame
rechtmäßige
Grundlage
bundesweit
veranstalteten
Sportwetten
sei
.
Behörde
ist
gemäß
§
Abs.
Gesetzes
Freistaates
Lotterien
Ausspielungen
16
.
Oktober
.
S.
zuständig
Erteilung
Erlaubnissen
Ausspielungsveranstaltungen
zugleich
Gebiet
anderen
Bundeslandes
durchgeführt
werden
.
Sinn
hat
Verwaltungsgericht
13
.
Januar
.
Beschluß
entsprechend
gelagerten
Fall
.
Entscheidung
Wiederherstellung
aufschiebenden
Wirkung
Anfechtungsklage
ging
ist
übrigen
letzten
mündlichen
Verhandlung
Berufungsverfahren
Thüringer
Oberverwaltungsgericht
Beschluß
21
.
Oktober
bestätigt
worden
.
Weiterhin
hat
Staatsanwaltschaft
.
Zweigstelle
klagten
Schreiben
7
.
April
mitgeteilt
eingeleitete
Ermittlungsverfahren
unerlaubter
Veranstaltung
Glücksspiels
eingestellt
worden
sei
.
Beklagte
kann
schließlich
auch
berufen
Klägerin
beanstandete
Geschäftstätigkeit
zuständigen
Behörden
Jahren
bekannt
ist
eingeschritten
wären
.
.
war
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Urteil
Landgerichts
abzuändern
.
Klage
war
Kostenfolge
§
Abs.
abzuweisen
.
Büscher
Pokrant