NAMEN Rechtsstreit Verkündet : 11 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Nachschlagewerk : ja : : ja Sportwetten-Genehmigung § ; StGB ; Verstoß § StGB unerlaubte Veranstaltung Glücksspiels ist grundsätzlich auch wettbewerbswidrig Sinne § . Gewerbetreibenden ist verlangen Kenntnis Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft Zweifelsfällen zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt . Gewerbetreibender Rechtswidrigkeit Verhaltens kennt noch Einsicht bewußt verschließt auch Haltung Verwaltungsbehörden unlauterer Weise eingewirkt hat handelt jedoch grundsätzlich unlauter Sinne § vorsichtshalber strengsten Gesetzesauslegung Einzelfallbeurteilung richtet zuständigen Behörden Gerichte Verhalten ausdrücklich rechtlich zulässig bewerten . . 11 . Oktober I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 11 . Oktober Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Mai aufgehoben . Berufung Beklagten wird Urteil 1 . Kammer Handelssachen Landgerichts 9 . Oktober abgeändert . Klage wird abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Beklagte veranstaltet Jahre Sportwetten insbesondere Fußballwetten Teilnehmer Einzahlung Einsatzes mindestens DM Tippreihe Ausgang bestimmter Spielpaarungen wetten . beruft Gewerbegenehmigung Rat Kreises 11 . April erteilt hat . Bescheid hat u.a. folgenden Wortlaut : " Antrag erteilen Grund Gewerbegesetzes GBl . Nr. S. Genehmigung Eröffnung Wettbüros Sportwetten -Straße Nr. . " Beklagte bewirbt Sportwetten bundesweit u.a. Zeitung " " nachstehend verkleinert wiedergegeben : Klägerin Gesellschafterin Deutschen Totoblocks ist führt Fußballtoto . ist Auffassung Beklagte verstoße Anbieten Durchführen Sportwetten § StGB folgende Verbot behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiel veranstalten zugleich § . Berufungsverfahren hat Klägerin Ansicht vertreten Beklagte könne Rat Kreises 11 . April erteilte Gewerbegenehmigung selbst dann wirksam gewesen sein sollte zusätzlich erforderliche Genehmigung Ministers Innern erteilt worden sei . Revisionsverfahren hat Klägerin hilfsweise vorgetragen Sportwetten seien Gewerbegesetz schlechthin erlaubnisfähig gewesen ; Genehmigung sei nur Lotterieverordnung Betracht gekommen . Sollte Gewerbegenehmigung wirksam sein gelte jedenfalls nur Beitrittsgebiet ; Beklagte sei keinesfalls bundesweiten Veranstaltung Sportwetten befugt . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecke Werbung Sportwetten nachstehend wiedergegeben hilfsweise : neuen Bundesländer anzubieten bewerben und/oder Sportwetten durchzuführen . folgt Ablichtung vorstehend wiedergegebenen Werbeanzeige . Beklagte hat geltend gemacht 11 . April erteilte Genehmigung stelle Verbotstatbestand § StGB ausschließende behördliche Erlaubnis zusätzlichen Genehmigung Lotterieverordnung bedurft habe . Genehmigung wirke deutschen Wiedervereinigung gesamten Bundesgebiet . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten entsprechend Antrag Klägerin Maßgabe Neufassung Unterlassungsausspruchs zurückgewiesen Worten " Sportwetten durchzuführen " Worte " derart beworbene " eingefügt wurden . Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage begründet angesehen Beklagte Veranstaltung Sportwetten § StGB Gesichtspunkt Rechtsbruchs zugleich § verstoße . hat ausgeführt : Beklagte verfüge ausreichende behördliche Erlaubnis Glücksspiele Sinne § StGB anzusehenden Sportwetten . könne dahinstehen Gewerbeerlaubnis Sinne § Gewerbegesetzes 6 . März . S. ; folgenden : erteilt worden sei Erlaubnis bundesweite Tätigkeit umfasse . Beklagte habe jedenfalls gemäß § Abs. Lotterieverordnung 18 . Februar . S. Genehmigung Ministers Innern benötigt jedoch eingeholt habe . Verletzung § StGB bewehrten begründe Vorschrift wertbezogen sei wettbewerbsrechtlichen Unlauterkeitsvorwurf . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Abweisung Klage beanstandete Verhalten besonderen Umständen Einzelfalles auch dann wettbewerbswidrig Sinne § beurteilen ist Beklagte objektiven Tatbestand StGB Veranstalten Glücksspielen behördliche Genehmigung Strafe bedroht erfüllen sollte . 1 . Handeln Zwecken Wettbewerbs gesetzliche Vorschriften verletzt ist auch sittenwidrig Sinne § . Begriff Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen vgl. f. ; Abgasemissionen ; . ; . Verbandsklage Vielfachabmahner ; Urt . GewinnZertifikat Abdruck vorgesehen . Beurteilung beanstandetes Wettbewerbsverhalten sittenwidrig ist erfordert regelmäßig Schutzzweck § auszurichtende Würdigung Gesamtcharakters Verhaltens . überprüfende Wettbewerbsverhalten zugleich Gesetz verstößt Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter beispielsweise Schutz Gesundheit Bevölkerung dient indiziert Verletzung derartigen wertbezogenen Norm allerdings grundsätzlich wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit Folge regelmäßig Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf . -9- hat Grund auch Zielsetzung § liegt verhindern Wettbewerb Mißachtung gewichtiger Interessen Allgemeinheit betrieben wird vgl. Abgasemissionen m.w . . Auch Fall kann aber Verhalten Gewerbetreibenden besonderen Umständen Einzelfalles wettbewerbswidrig werten sein vgl. f. ; f. Abgasemissionen ; . So liegt Fall hier . 2 . Vorschrift § StGB ist sogenannte wertbezogene Norm unmittelbar wettbewerbsregelnden Charakter hat . Verstoß Strafvorschrift Veranstaltung Glücksspiels behördliche Erlaubnis ist lediglich Verstoß Marktzutrittsregelung grundsätzlich auch Sinne § sittenwidriges Marktverhalten anders noch . Strafvorschrift richtet Bundesverwaltungsgericht Urteil 28 . März entschieden hat unerwünschtes sozial schädliches Verhalten . Zweck Strafandrohung ist übermäßige Anregung Nachfrage Glücksspielen verhindern staatliche Kontrolle ordnungsgemäßen Spielablauf gewährleisten Ausnutzung natürlichen Spieltriebs privaten gewerblichen Gewinnzwecken entgegenzuwirken . liegt Einschätzung zugrunde Glücksspiel grundsätzlich möglichen Auswirkungen psychische Spielsucht wirtschaftliche Situation Spieler Vermögensverlust Eignung Kriminalität namentlich Bereich Geldwäsche fördern unerwünscht schädlich ist . Andererseits ist Gesetzgeber bewußt Spieltrieb gänzlich terbunden werden kann . Vorschrift § StGB bietet Strafbewehrung aufhebenden behördlichen Erlaubnis Instrument Kanalisierung Spieltriebs geordnete Bahnen . Demgemäß dient auch Erlaubnisvorbehalt Abwehr Gefahren Glücksspiels Gesetz generell geschützten Rechtsgüter gefährlich eingeschätzt wird . 3 . beanstandete Verhalten Beklagten ist jedoch selbst objektiven Tatbestand § StGB erfüllen sollte wettbewerbswidrig . Beklagte verfügt 11 . April erteilte Genehmigung handelt Streitfall gegebenen besonderen Umständen wettbewerblich unlauter Genehmigung ausreichende rechtliche Grundlage beanstandete Geschäftstätigkeit ansieht . Gewerbetreibenden ist allerdings verlangen Kenntnis Tätigkeitsbereich einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verschafft vgl. . qm-Preisangaben zumutbaren Anstrengungen besonders sachkundigen Rechtsrat einholt . Lauterkeit Wettbewerbs verlangt auch Wettbewerber Kosten Mitbewerber Risiko rechtswidrigen Handelns eingeht . wäre jedoch grundsätzlich Überspannung Pflicht lauterem Wettbewerbshandeln unzulässiger Eingriff Wettbewerbsfreiheit Gewerbetreibenden verlangen vorsichtshalber auch dann strengsten Gesetzesauslegung Einzelfallbeurteilung richten zuständigen Behörden Gerichte Verhalten ausdrücklich rechtlich zulässig bewerten vgl. auch . Schelmenmarkt ; Stolterfoth Festschrift S. . ; 2 . Aufl . . Rdn . m.w . . wird allerdings grundsätzlich gelten Gewerbetreibende Rechtswidrigkeit Verhaltens kennt Einsicht bewußt verschließt Haltung Verwaltungsbehörden Weise eingewirkt hat . Grundsätzen handelt Beklagte bundesweiten Durchführung Sportwetten wettbewerbswidrig . Zeitpunkt letzten mündlichen Verhandlung Berufungsgericht Beurteilung Unterlassungsanspruchs maßgeblich ist konnte Beklagte Ansicht rechtswidrig handeln stützen erteilte Gewerbegenehmigung zumindest nichtig ist zuständigen Behörden Bescheid ausreichende rechtliche Grundlage bundesweite Geschäftstätigkeit sehen weitgehend gleichgelagerter Fall anderen Gewerbetreibenden Verwaltungsgericht Sinn beurteilt worden ist . Beklagten 11 . April Rat Kreises erteilte Genehmigung ist jedenfalls nichtig . besteht zurückgenommen widerrufen worden ist . Recht ehemaligen galt letztlich anders Bundesrepublik Grundsatz Verwaltungsbehörden " Organen " getroffene Einzelentscheidungen Verwaltungsakte auch dann rechtswirksam waren rechtliche Mängel aufwiesen . Nur Verstoß rechtlichen Anforderungen besonders schwerwiegend Adressaten objektiv unzweifelhaft erkennbar war besaß dung Rechtswirkung war nichtig . War Verstoß so schwerwiegend verlor Entscheidung rechtliche Mangel beseitigt werden konnte Rechtswirkung erst Aufhebung zuständige Organ Adressaten begünstigende Einzelentscheidung nur dann aufgehoben werden konnte berechtigte Interessen entgegenstanden Bönninger Lehrbuch Verwaltungsrechts Staatsverlag 2 . Aufl . S. . Grundsätzen war Beklagten erteilte Genehmigung nichtig . Schreiben Sächsischen Staatsministeriums Innern 13 . Januar Beklagte Berufungsverfahren vorgelegt hat ist dargelegt Genehmigung Gewerbeerlaubnis Sinne § DDR-GewG wirksam erteilt worden ist fortbesteht . Beurteilung rechtfertigte Erwägung Rat Kreises genschaft Gewerbebehörde gemäß § Abs. Nr. Zweiten Durchführungsverordnung Gewerbegesetz 15 . März . S. Erteilung Genehmigungen erlaubnispflichtige Gewerbe zuständig war Anlage § Ersten Durchführungsverordnung Gewerbegesetz 8 . März . S. u.a. auch begrifflich womöglich mehrdeutig " Glücksspiele Geld " rechneten . Beurteilung Behörden Gerichte ist erteilte Genehmigung Art . EV auch ausreichende Grundlage bundesweite Tätigkeit Beklagten . So hat Sächsische Staatsministerium Innern Schreiben 13 . Januar ausgeführt Gewerbegenehmigung 11 . April wirksame rechtmäßige Grundlage bundesweit veranstalteten Sportwetten sei . Behörde ist gemäß § Abs. Gesetzes Freistaates Lotterien Ausspielungen 16 . Oktober . S. zuständig Erteilung Erlaubnissen Ausspielungsveranstaltungen zugleich Gebiet anderen Bundeslandes durchgeführt werden . Sinn hat Verwaltungsgericht 13 . Januar . Beschluß entsprechend gelagerten Fall . Entscheidung Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung Anfechtungsklage ging ist übrigen letzten mündlichen Verhandlung Berufungsverfahren Thüringer Oberverwaltungsgericht Beschluß 21 . Oktober bestätigt worden . Weiterhin hat Staatsanwaltschaft . Zweigstelle klagten Schreiben 7 . April mitgeteilt eingeleitete Ermittlungsverfahren unerlaubter Veranstaltung Glücksspiels eingestellt worden sei . Beklagte kann schließlich auch berufen Klägerin beanstandete Geschäftstätigkeit zuständigen Behörden Jahren bekannt ist eingeschritten wären . . war angefochtene Urteil aufzuheben Urteil Landgerichts abzuändern . Klage war Kostenfolge § Abs. abzuweisen . Büscher Pokrant