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3739 lines
31 KiB

NAMEN
Verkündet
:
29
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
UrhG
§
Abs.
§
Abs.
§
g
Abs.
F
:
Auskunftsanspruch
§
g
Abs.
UrhG
.
Zahlung
Vergütung
§
Abs.
UrhG
.
verpflichteten
Hersteller
Importeure
Händler
richtet
nur
Auskunftserteilung
Art
Stückzahl
Geltungsbereich
Urheberrechtsgesetzes
veräußerten
Verkehr
gebrachten
Geräte
Auskunftserteilung
hergestellte
importierte
Geräte
.
Verwertungsgesellschaft
Wort
zusammen
Verwertungsgesellschaft
gemäß
§
UrhWG
aufgestellten
Tarife
Vergütung
Scannern
§
Abs.
UrhG
.
sind
angemessen
Abs.
UrhG
.
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
1
.
Januar
veräußerten
sonst
Verkehr
gebrachten
Scanner
mindestens
Seiten
Minute
vervielfältigen
kann
Kopiergeschwindigkeit
Auflösungsvermögen
Scanners
gestaffelte
Vergütung
bezahlen
ist
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
1
.
Januar
veräußerte
sonst
Verkehr
gebrachte
Scanner
Leistungsfähigkeit
bis
zu
Seiten
Minute
Vergütung
DM
entrichten
ist
.
doppelte
Vergütungssatz
§
Abs.
UrhG
.
kann
nur
verlangt
werden
Meldepflichtige
schuldhaft
Meldepflicht
verstoßen
hat
.
Urteil
29
.
Oktober
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
Juli
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Kirchhoff
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
Juli
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Beklagte
Ziffer
Urteilsausspruchs
Auskunftserteilung
9
.
Mai
hergestellte
importierte
verurteilt
hat
Ziffer
Urteilsausspruchs
Erledigung
Anspruchs
Auskunftserteilung
Beklagten
hergestellter
importierter
Scanner
festgestellt
hat
Ziffer
Urteilsausspruchs
Zahlungspflicht
Beklagten
festgestellt
hat
Ziffer
Urteilsausspruchs
Zahlungspflicht
Beklagten
9
.
Mai
festgestellt
hat
.
Umfang
Aufhebung
Verurteilung
Ziffer
Urteilsausspruchs
wird
Berufung
Beklagten
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
27
.
Dezember
abgeändert
.
Auskunftsantrag
Feststellungsantrag
werden
unzulässig
abgewiesen
Zeitraum
9
.
Mai
1
.
Januar
betreffen
.
Übrigen
wird
Klage
unbegründet
abgewiesen
.
Umfang
Aufhebung
Feststellung
Ziffer
Urteilsausspruchs
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
25
Juli
wird
Ziffer
Urteilsausspruchs
berichtigt
Ziffer
Satz
dort
eingefügten
Tarifs
heißt
Scanner
Leistungsfähigkeit
Vervielfältigungen
Minute
.
Tatbestand
:
Parteien
streiten
Vergütung
Scannern
§
Abs.
UrhG
.
Klägerin
ist
Verwertungsgesellschaft
Wort
.
nimmt
einzige
Verwertungsgesellschaft
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Sprachwerken
.
Zusammenhang
Vergütungspflicht
gemäß
UrhG
.
ist
auch
Auftrag
Verwertungsgesellschaft
tätig
.
Aufgabe
ist
Wahrnehmung
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Bildwerken
Grafiken
Art
.
Beklagte
importiert
vertreibt
.
Klägerin
hat
zusammen
Verwertungsgesellschaft
gemäß
§
UrhWG
Tarife
Vergütung
Scannern
§
Abs.
UrhG
.
aufgestellt
Bundesanzeiger
veröffentlicht
.
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
ist
1
.
Januar
veräußerten
sonst
Verkehr
gebrachten
Scanner
mindestens
Seiten
Minute
vervielfältigen
kann
Kopiergeschwindigkeit
Auflösungsvermögen
Scanners
gestaffelte
Vergütung
bezahlen
.
19
.
Dezember
veröffentlichte
Tarif
sieht
Scanner
1
.
Januar
veräußert
sonst
Verkehr
gebracht
werden
Kopiergeschwindigkeit
Scanners
gestaffelte
Vergütung
.
Leistungsfähigkeit
bis
zu
Seiten
Minute
ist
Vergütung
DM
entrichten
;
Zeit
1
.
Oktober
31
.
Dezember
veräußerte
Verkehr
gebrachte
Scanner
enthält
Tarif
Übergangsregelung
.
Klägerin
hat
Beklagten
Durchführung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
UrhWG
vorgesehenen
Verfahrens
Schiedsstelle
zuletzt
Auskunft
verlangt
Umfang
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
1
.
April
Scanner
hergestellt
importiert
veräußert
sonstiger
Weise
Verkehr
gebracht
hat
Seiten
Minute
DIN-Format
Hilfe
Scanner
vervielfältigt
werden
können
.
ursprünglich
auch
Auskunftserteilung
Zeit
1
.
Oktober
31
.
März
begehrt
hatte
hat
Beklagte
insoweit
Auskunft
erteilt
hat
beantragt
Erledigung
Hauptsache
festzustellen
.
Klägerin
hat
hinaus
Feststellung
begehrt
Beklagte
verpflichtet
ist
Beklagten
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
veräußerten
sonstiger
Weise
Verkehr
gebrachten
Scanner
doppelte
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
Beklagten
1
.
Oktober
veräußerten
sonstiger
Weise
Verkehr
gebrachten
Scanner
einfache
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
bezahlen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
hat
Erledigungserklärung
Klägerin
angeschlossen
.
Landgericht
hat
Anträgen
Auskunftserteilung
Feststellung
Vergütungspflicht
Zeit
1
.
Oktober
stattgegeben
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
teilweise
Verurteilung
eingelegte
Berufung
zurückgewiesen
Berufung
Klägerin
Klage
auch
Umfang
stattgegeben
Landgericht
abgewiesen
hat
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
erstrebt
Beklagte
weiterhin
vollständige
Abweisung
Klage
.
Revisionsverfahrens
hat
Klägerin
Rechtsstreit
Hauptsache
Zeitraum
1
.
Januar
Hinblick
erledigt
erklärt
Beklagte
Wirkung
1
.
Januar
Klägerin
bestehenden
Gesamtvertrag
beigetreten
sei
seither
Gesamtvertrag
anfallende
Vergütung
entrichte
.
Beklagte
hat
Erledigungserklärung
zugestimmt
widersprochen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
sei
Klägerin
gemäß
§
g
Abs.
UrhG
.
Auskunftserteilung
§
Abs.
UrhG
.
Zahlung
Vergütung
jeweiligen
Tarif
Klägerin
verpflichtet
.
hat
ausgeführt
:
Klägerin
könne
beanspruchte
Auskunft
§
g
Abs.
UrhG
.
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
ab
1
.
April
verlangen
Beklagten
importierten
vertriebenen
Scannern
vergütungspflichtige
Vervielfältigungsgeräte
Sinne
§
Abs.
UrhG
handele
.
Auskunftsanspruch
bestehe
unabhängig
Scanner
Tarifen
Klägerin
Vergütung
geschuldet
sei
.
sei
unerheblich
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
importierten
veräußerten
Scanner
Kopiergeschwindigkeit
mindestens
Seiten
Minute
gehabt
hätten
.
ursprünglich
gleichfalls
zulässigen
begründeten
Antrags
Auskunftserteilung
Zeit
1
.
Oktober
31
.
März
sei
Erledigung
Hauptsache
festzustellen
Beklagte
insoweit
Auskunft
erteilt
Klägerin
Hauptsache
teilweise
erledigt
erklärt
habe
.
Klägerin
habe
Anspruch
Feststellung
Beklagte
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
Verkehr
gebrachten
Scanner
gemäß
§
Abs.
UrhG
.
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
Klägerin
zwar
gemäß
Abs.
UrhG
.
Höhe
doppelten
Vergütungssatzes
schulde
.
Auch
insoweit
sei
unerheblich
Beklagten
Verkehr
gebrachten
mindestens
Vervielfältigungen
Minute
hätten
herstellen
können
.
Feststellungsantrag
sei
auszulegen
nur
grundsätzliche
Anwendbarkeit
Tarifs
Scanner
Angemessenheit
Vergütung
Tarif
Anfall
doppelten
Vergütungssatzes
betreffe
aber
Frage
umfasse
Beklagten
Verkehr
gebrachten
Geräte
Kopiergeschwindigkeit
Tarif
fielen
.
Tarif
geforderte
Vergütung
sei
angemessen
.
Klägerin
schulde
doppelten
Vergütungssatz
Einfuhr
Scanner
gemeldet
habe
.
Antrag
festzustellen
Beklagte
Klägerin
1
.
Oktober
Verkehr
gebrachten
Scanner
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
zahlen
habe
sei
gleichfalls
begründet
.
Einwände
Beklagten
Angemessenheit
Tarifs
1
.
Januar
verkaufte
Scanner
seien
gerechtfertigt
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
teilweise
Erfolg
.
1
.
Revision
ist
uneingeschränkt
zulässig
.
Beschränkung
Revisionszulassung
ergibt
Revision
zutreffend
geltend
macht
Berufungsgericht
Zulassung
Revision
begründet
hat
Frage
Angemessenheit
Einzelgerätevergütungen
Vervielfältigungsgeräte
Funktionseinheit
Einsatz
kämen
habe
Grundsatzbedeutung
.
Zwar
kann
Zulassung
Revision
Teil
Streitgegenstands
beschränkt
werden
Gegenstand
Zwischenurteils
sein
könnte
kann
Beschränkung
Revisionszulassung
auch
Begründung
Zulassung
Revision
ergeben
hinreichend
deutlich
hervorgeht
Berufungsgericht
Möglichkeit
Nachprüfung
Revisionsverfahren
nur
Teils
Streitgegenstandes
eröffnen
wollte
.
26.3.2009
.
Resellervertrag
m.w
.
.
Begründung
Berufungsgerichts
lässt
jedoch
erkennen
Zulassung
Revision
Teil
Streitgegenstands
hat
beschränken
wollen
grundsätzlich
erachteten
Rechtsfrage
betroffen
ist
.
Frage
Angemessenheit
Einzelgerätevergütungen
lässt
auch
allein
Teil
Streitgegenstandes
zuordnen
Gegenstand
Zwischenurteils
sein
könnte
.
2
.
Revisionsverfahrens
hat
Klägerin
Einreichung
Schriftsatzes
Rechtsstreit
Hauptsache
Zeitraum
1
.
Januar
Hinblick
erledigt
erklärt
Beklagte
Wirkung
1
.
Januar
Klägerin
bestehenden
Gesamtvertrag
beigetreten
sei
seither
Gesamtvertrag
anfallende
Vergütung
entrichte
.
Erledigungserklärung
betrifft
Antrag
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Beklagten
Zeitraum
veräußerten
sonstiger
Weise
Verkehr
gebrachten
Scanner
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
bezahlen
Hilfsantrag
Durchsetzung
Zahlungsanspruchs
gestellten
Antrag
Auskunftserteilung
Zeitraum
.
Erledigungserklärung
Klägerin
ist
einseitig
geblieben
Beklagte
zugestimmt
hat
fehlende
Widerspruch
Beklagten
Zustimmung
gilt
.
Regelung
§
Abs.
Satz
Gericht
Kosten
Berücksichtigung
bisherigen
billigem
Ermessen
Beschluss
entscheidet
Beklagte
Einreichung
Schriftsatzes
abgegebenen
Erledigungserklärung
Klägers
Notfrist
Wochen
Zustellung
Schriftsatzes
widerspricht
Beklagte
zuvor
Folge
hingewiesen
worden
ist
ist
gemäß
§
Nr.
Verfahren
anzuwenden
vorliegende
bereits
1
.
September
anhängig
gewesen
sind
27
.
Aufl
.
Rdn
.
.
einseitige
Erledigungserklärung
Klägerin
ist
zulässig
.
Erledigung
Hauptsache
kann
Kläger
auch
Revisionsverfahren
jedenfalls
dann
einseitig
erklärt
werden
Ereignis
Hauptsache
erledigt
haben
soll
hier
Streit
steht
.
.
;
.
m.w
.
.
prüfen
ist
dann
Klage
geltend
gemachten
erledigenden
Ereignis
zulässig
begründet
war
Fall
ist
Ereignis
unzulässig
unbegründet
geworden
ist
.
Sind
Voraussetzungen
erfüllt
ist
Erledigung
Hauptsache
festzustellen
;
anderenfalls
ist
Klage
abzuweisen
.
.
;
vgl.
Einkaufsgutschein
m.w
.
.
ist
Klage
insoweit
abzuweisen
.
Antrag
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Beklagten
1
.
Oktober
veräußerten
sonstiger
Weise
Verkehr
gebrachten
Scanner
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
-9-
Tarif
bezahlen
war
unzulässig
Zeitraum
Eintritt
geltend
gemachten
erledigenden
Ereignisses
1
.
Januar
bezog
.
Zukunft
gerichtete
Feststellungsantrag
ist
nur
zulässig
Zahlungspflicht
Beklagten
bis
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
9
.
Mai
Verkehr
gebrachte
Scanner
betrifft
.
Zeit
fehlt
§
Abs.
erforderliche
Feststellungsinteresse
.
Hilfsantrag
Durchsetzung
Zahlungsanspruchs
gestellten
Antrag
Auskunftserteilung
Zeit
1
.
April
besteht
Rechtsschutzinteresse
gleichfalls
nur
Scannern
9
.
Mai
Verkehr
gebracht
worden
sind
.
gewerblichen
Rechtsschutz
Urheberrecht
allein
Gründen
Prozessökonomie
Vermeidung
weiteren
Rechtsstreits
eröffnete
Möglichkeit
vorrangigen
Leistungsklage
Form
Stufenklage
ausnahmsweise
Feststellungsklage
erheben
darf
führen
Kläger
Feststellungsklage
erreicht
Leistungsklage
erreichen
könnte
.
So
verhielte
aber
Feststellungsantrag
Streitfall
zeitlich
unbeschränkt
wäre
auch
erst
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
entstandene
Vergütungsansprüche
erstrecken
würde
.
Leistungsklage
hätte
Klägerin
nur
letzten
mündlichen
Verhandlung
Tatsacheninstanz
bereits
entstandene
fällige
Vergütungsansprüche
geltend
machen
können
.
Voraussetzungen
§
Klage
künftige
Leistung
erhoben
werden
kann
sind
Klägerin
dargetan
noch
sonst
ersichtlich
.
Zwar
kann
Feststellungsklage
künftige
Leistung
betreffend
zulässig
sein
auch
entsprechende
Leistungsklage
§
scheitern
würde
.
setzt
indessen
besonderes
Feststellungsinteresse
künftigen
Leistung
Streitfall
dargetan
ist
vgl.
.
.
Kopierstationen
;
Urt
.
Tz
.
f.
PC
.
3
.
Antrag
Feststellung
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Beklagten
1
.
Oktober
veräußerten
sonstiger
Weise
Verkehr
gebrachten
Scanner
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
bezahlen
Zeitraum
Schluss
mündlichen
Verhandlung
Berufungsgericht
9
.
Mai
geltend
gemachten
erledigenden
Ereignis
1
.
Januar
betrifft
ist
unter
ausgeführt
unzulässig
insoweit
gemäß
§
Abs.
erforderliche
Feststellungsinteresse
fehlt
.
Hilfsantrag
Durchsetzung
Zahlungsanspruchs
gestellte
Antrag
Auskunftserteilung
Zeit
1
.
April
ist
gleichfalls
unzulässig
9
.
Mai
1
.
Januar
Verkehr
gebrachte
Scanner
betrifft
insofern
ebenfalls
ausgeführt
Rechtsschutzinteresse
besteht
.
Klage
ist
insoweit
unzulässig
abzuweisen
.
4
.
lediglich
beurteilen
ist
Ansprüche
Scannern
begründet
sind
9
.
Mai
Verkehr
gebracht
worden
sind
ist
Bedeutung
Vergütungspflicht
Vervielfältigungsgeräte
1
.
Januar
Kraft
getretene
Zweite
Gesetz
Regelung
Urheberrechts
Informationsgesellschaft
26
.
Oktober
.
S.
neu
geregelt
worden
ist
§
.
UrhG
.
Streitfall
ist
allein
9
.
Mai
bestehende
Sachlage
maßgeblich
.
5
.
Klägerin
kann
Beklagten
gemäß
§
g
Abs.
UrhG
.
Auskunft
verlangen
Umfang
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
1
.
Oktober
31
.
März
1
.
April
9
.
Mai
Scanner
veräußert
Verkehr
gebracht
hat
Seiten
Minute
DIN-Format
Hilfe
Scanner
vervielfältigt
werden
können
.
Anträge
Auskunftserteilung
sind
insoweit
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
1
.
April
9
.
Mai
begründet
.
Zeit
1
.
Oktober
31
.
März
hat
Berufungsgericht
insoweit
Recht
Erledigung
Antrags
Auskunftserteilung
festgestellt
Beklagte
Erledigungserklärung
Klägerin
angeschlossen
hat
ursprünglich
zulässige
begründete
Auskunftsantrag
erledigt
hat
Beklagte
Klägerin
Auskunft
erteilt
hat
vgl.
Einkaufsgutschein
m.w
.
.
Revision
rügt
allerdings
Erfolg
Berufungsgericht
Beklagte
Auskunftserteilung
nur
veräußerte
Verkehr
gebrachte
Scanner
hergestellte
importierte
Scanner
verurteilt
insoweit
Erledigung
Hauptsache
festgestellt
hat
.
Urheber
kann
gemäß
§
g
Abs.
Satz
UrhG
.
§
Abs.
UrhG
.
Zahlung
Vergütung
Verpflichteten
Auskunft
Art
Stückzahl
Geltungsbereich
Urheberrechtsgesetzes
veräußerten
Verkehr
gebrachten
Geräte
verlangen
.
Anspruch
kann
gemäß
§
Abs.
UrhG
nur
Verwertungsgesellschaft
geltend
gemacht
werden
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
grundsätzlich
Zahlung
Vergütung
§
Abs.
UrhG
.
verpflichtet
ist
.
Ist
Art
Werkes
erwarten
§
Abs.
UrhG
Ablichtung
Werkstücks
Verfahren
vergleichbarer
Wirkung
vervielfältigt
wird
so
hat
Urheber
Werkes
Hersteller
§
Abs.
Satz
UrhG
.
Importeur
Händler
§
Abs.
Satz
UrhG
.
Geräten
Vornahme
Vervielfältigungen
bestimmt
sind
Anspruch
Zahlung
angemessenen
Vergütung
Veräußerung
sonstiges
Inverkehrbringen
Geräte
geschaffene
Möglichkeit
Vervielfältigungen
vorzunehmen
.
Scanner
sind
vergütungspflichtige
Vervielfältigungsgeräte
Sinne
§
Abs.
UrhG
.
.
5.7.2001
f.
Scanner
m.w
.
.
sind
bestimmt
urheberrechtlich
geschützte
Vorlagen
zwar
Ablichtung
Werkstücks
wohl
aber
Verfahren
vergleichbarer
Wirkung
vervielfältigen
.
Ablichtung
Werkstücks
ist
fotomechanische
Vervielfältigung
insbesondere
Wege
Fotokopie
gemeint
vgl.
Tz
.
PC
m.w
.
.
Scanner
können
allein
noch
Verbindung
anderen
Geräten
fotomechanische
Vervielfältigungen
herkömmlichen
Fotokopiergerät
hergestellt
werden
.
Verfahren
vergleichbarer
Wirkung
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
.
sind
Verfahren
Vervielfältigung
Druckwerken
verstehen
.
.
Drucker
Plotter
.
Scanner
ist
Zusammenspiel
PC
Drucker
geeignet
herkömmliches
Fotokopiergerät
Vervielfältigung
Druckwerken
eingesetzt
werden
.
Auch
Beklagten
importierten
vertriebenen
Flachbettscanner
handelt
vergütungspflichtiges
Vervielfältigungsgerät
Sinne
§
Abs.
UrhG
.
Insoweit
ist
Bedeutung
Gerät
Revision
geltend
macht
Vervielfältigungen
Texterkennungssoftware
nur
Bildverarbeitungssoftware
bewerkstelligt
werden
können
Bildschirm
PC
Textdateien
nur
Bilddateien
dargestellt
werden
.
kommt
Scanner
Vervielfältigungsfunktion
nur
Zusammenwirken
anderen
Geräten
erfüllen
kann
;
desgleichen
ist
unerheblich
Vorlage
originalgetreu
wiedergegeben
Ausdrucken
PC
formatiert
sonst
bearbeitet
wird
Scanner
m.w
.
.
Entscheidend
ist
Hilfe
Scanners
PC
sei
Textdatei
sei
Bilddatei
erfasste
Vorlage
ausgedruckt
Ergebnis
Fotokopiergerät
vervielfältigt
werden
kann
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
Beklagten
vertriebene
Scanner
sei
lediglich
Darstellung
Vorlage
Bilddatei
zulasse
vergütungspflichtigen
Fotokopiergerät
vergütungspflichtigen
digitalen
Kamera
gleichzusetzen
.
Vergütungspflicht
digitaler
Kameras
§
Abs.
UrhG
.
steht
Textdateien
Bilddateien
erzeugen
.
Digitalkameras
sind
Unterschied
Scannern
vielmehr
§
Abs.
UrhG
.
vergütungspflichtig
Sinne
Vorschrift
bestimmt
sind
urheberrechtlich
geschützte
Werke
vervielfältigen
.
Beklagte
Importeurin
Vertreiberin
vergütungspflichtiger
Vervielfältigungsgeräte
Klägerin
Grunde
Zahlung
Vergütung
verpflichtet
ist
hat
selbst
dann
Auskunft
Art
Stückzahl
veräußerten
Verkehr
gebrachten
Scanner
erteilen
Geräte
Tarif
Klägerin
19
.
Dezember
Vergütung
geschuldet
sein
sollte
Kopiergeschwindigkeit
Scanner
mindestens
Seiten
Minute
beträgt
.
§
Abs.
UrhG
.
geschuldete
Auskunft
erstreckt
auch
Geräte
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
Tarif
Verwertungsgesellschaft
Rücksicht
Kopiergeschwindigkeit
Vergütung
zahlen
ist
auch
langsameren
Geräte
grundsätzlich
§
Abs.
UrhG
vergütungspflichtig
sind
vgl.
Telefaxgeräte
;
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
g
UrhG
.
2
;
Dreyer/Kotthoff/Meckel
Urheberrecht
2
.
Aufl
.
§
UrhG
Rdn
.
.
Revision
rügt
allerdings
Erfolg
Berufungsgericht
Beklagte
Auskunftserteilung
nur
veräußerte
Verkehr
gebrachte
Scanner
hergestellte
importierte
Scanner
verurteilt
insoweit
Erledigung
Hauptsache
festgestellt
hat
.
Auskunftsanspruch
§
g
Abs.
UrhG
.
richtet
zwar
Zahlung
Vergütung
§
Abs.
UrhG
.
verpflichteten
Hersteller
Importeure
Händler
.
haben
aber
nur
Auskunft
Art
Stückzahl
Geltungsbereich
Urheberrechtsgesetzes
veräußerten
Verkehr
gebrachten
Geräte
erteilen
.
Allein
Herstellung
Import
Geräte
löst
Vergütungspflicht
.
Hersteller
Importeure
veräußern
hergestellten
importierten
Geräte
zwangsläufig
Geltungsbereich
Urheberrechtsgesetzes
bringen
hier
Verkehr
.
Werden
Geräte
Geltungsbereich
Urheberrechtsgesetzes
veräußert
Verkehr
gebracht
bedarf
Auskunftspflicht
Herstellers
Importeurs
dann
selbst
noch
Dritte
vergütungspflichtig
sind
.
Insoweit
verhält
anders
Händlern
§
g
Abs.
Satz
UrhG
.
§
Abs.
Satz
UrhG
.
auch
dann
auskunftspflichtig
sind
selbst
vergütungspflichtig
sind
vergütungspflichtige
Bezugsquelle
aufgedeckt
überprüft
werden
kann
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
Dritten
Gesetzes
Änderung
Urheberrechtsgesetzes
BRDrucks
.
S.
6
.
Revision
rügt
Recht
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Beklagte
sei
verpflichtet
Klägerin
Beklagten
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
veräußerten
sonstiger
Weise
Verkehr
gebrachten
Scanner
gemäß
§
Abs.
UrhG
.
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
Klägerin
zwar
gemäß
§
Abs.
UrhG
.
Höhe
doppelten
Vergütungssatzes
bezahlen
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungsantrag
Klägerin
ausgelegt
nur
grundsätzliche
Anwendbarkeit
Tarifs
Angemessenheit
Vergütung
Tarif
Anfall
doppelten
Vergütungssatzes
betrifft
aber
Frage
umfasst
Beklagten
Verkehr
gebrachten
Geräte
Kopiergeschwindigkeit
Tarif
fallen
.
hat
Auslegung
Feststellungsantrags
Parteien
Verhandlung
erörtert
.
haben
Auslegung
Einwände
erhoben
.
genannten
Fragen
beschränkten
Feststellungsantrag
fehlt
Revision
zutreffend
geltend
macht
§
Abs.
erforderliche
Feststellungsinteresse
.
rechtliche
Interesse
Feststellung
kann
zwar
einzelne
Streitpunkte
Rechtsverhältnisses
beschränkt
sein
Feststellungsausspruch
geeignet
ist
endgültigen
Erledigung
gesamten
Streitigkeit
führen
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
Klägerin
kann
Beklagten
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
veräußerten
sonstiger
Weise
Verkehr
gebrachten
Scanner
beanspruchte
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
nur
verlangen
Scanner
Tarif
vorausgesetzt
mindestens
Seiten
Minute
vervielfältigen
können
.
Parteien
ist
umstritten
Rede
stehenden
Scanner
Beklagten
Kopiergeschwindigkeit
erreichen
.
Allein
Feststellung
Tarif
Klägerin
grundsätzlich
Scanner
anwendbar
ist
Vergütung
Tarif
Scanner
angemessen
doppelte
Vergütungssatz
angefallen
ist
ist
geeignet
Streit
Parteien
Vergütungspflicht
fraglichen
Scanner
beenden
.
Umstand
Feststellungsantrag
Auslegung
Berufungsgerichts
Feststellungsinteresse
fehlt
führt
allerdings
Antrag
derzeitigen
Stand
Verfahrens
unzulässig
abzuweisen
ist
.
Klägerin
hat
zwar
Auslegung
Feststellungsantrags
Berufungsgericht
Einwände
erhoben
.
durfte
jedoch
vertrauen
so
verstandenen
Feststellungsantrag
Feststellungsinteresse
besteht
.
Berufungsgericht
hätte
Klägerin
§
Abs.
verleiten
dürfen
Feststellungsantrag
genannten
Streitpunkte
beschränken
Feststellungsinteresse
nehmen
.
Grundsatz
Vertrauensschutzes
Anspruch
Parteien
faires
Gerichtsverfahren
gebieten
Fall
Abweisung
Klage
unzulässig
abzusehen
Klägerin
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
Gelegenheit
Erklärung
geben
Feststellungsantrag
Frage
umfasst
Beklagten
Zeit
1
.
Januar
13
.
September
veräußerten
Verkehr
gebrachten
Scanner
Kopiergeschwindigkeit
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
Klägerin
fallen
vgl.
.
.
f.
Versandkosten
m.w
.
.
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
kann
auch
abgesehen
werden
Feststellungsantrag
jedenfalls
unbegründet
ist
vgl.
1
Paperboy
;
.
Treue-Punkte
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Tarif
Klägerin
grundsätzlich
Scanner
anwendbar
ist
Vergütung
Tarif
Scanner
angemessen
ist
Fall
Scanner
Kopiergeschwindigkeit
Tarif
vergütungspflichtig
sind
doppelte
Vergütungssatz
angefallen
ist
.
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
1
.
Januar
veräußerte
sonst
Verkehr
gebrachte
Scanner
geforderte
Vergütung
ist
Berufungsgericht
rechtsfehlerfrei
angenommen
hat
angemessen
.
tatrichterliche
Entscheidung
tungsgesellschaft
aufgestellter
Tarif
angemessen
unangemessen
anzusehen
ist
kann
Revisionsinstanz
uneingeschränkt
überprüft
werden
.
kann
Revisionsgericht
abgesehen
gerügten
Verfahrensverstößen
zwar
insbesondere
überprüft
werden
Berufungsgericht
Maßstäbe
verkannt
hat
angemessene
Vergütung
bestimmen
ist
.
29.1.2004
f.
Musikmehrkanaldienst
m.w
.
.
ist
hier
jedoch
Fall
.
angemessene
Vergütung
§
Abs.
UrhG
.
gelten
gemäß
§
Abs.
UrhG
.
Anlage
Vorschrift
bestimmten
Sätze
hier
vereinbart
ist
.
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
1
.
August
13
.
September
geltenden
Fassung
25
Juli
ist
Vergütung
Abs.
UrhG
.
geregelt
.
ist
Leistungsfähigkeit
Vervielfältigungsgeräte
gestaffelt
beträgt
Vervielfältigungsgerät
Kopiergeschwindigkeit
Vervielfältigungen
Minute
DM
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Regelung
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
Scanner
anwendbar
ist
.
Vervielfältigungsverfahren
vergleichbarer
Wirkung
sind
Ziffer
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
aufgeführten
Vergütungssätze
gemäß
Ziffer
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
entsprechend
anzuwenden
.
Scannern
handelt
oben
aa
ausgeführt
Vervielfältigungsgeräte
Sinne
§
Abs.
UrhG
.
bestimmt
sind
urheberrechtlich
geschützte
Werke
Verfahren
vergleichbarer
Wirkung
vervielfältigen
.
Vervielfältigungsvorgang
Hilfe
Scanners
Gesetz
ausdrücklich
geregelten
Vervielfältigungsvorgang
Hilfe
Fotokopiergeräts
weitgehend
vergleichbar
ist
gelten
angegebenen
Vergütungssätze
grundsätzlich
auch
Scanner
Scanner
.
19
.
Dezember
veröffentlichte
Tarif
Klägerin
bewegt
Ziffer
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
vorgegebenen
Rahmens
ist
auch
konkreten
Ausgestaltung
Berufungsgericht
zutreffend
angenommen
hat
sachgerecht
angemessen
.
Klägerin
hat
Tarif
Kopiergeschwindigkeit
Auflösungsvermögen
Scanner
gestaffelt
.
Staffelung
Kopiergeschwindigkeit
Tarif
stimmt
Staffelung
Kopiergeschwindigkeit
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
.
Staffelung
Auflösungsvermögen
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
Entsprechung
findet
hat
Folge
Tarife
Scanner
geringerem
Auflösungsvermögen
erheblich
Vergütungssätzen
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
liegen
Vergütungssätze
Ziffer
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
nur
Scanner
besonders
hohem
Auflösungsvermögen
zahlen
sind
.
ist
beanstanden
wird
Revision
auch
gerügt
Tarif
Klägerin
Höhe
Gerätevergütung
Weise
Leistungsfähigkeit
Scanner
abhängig
macht
vgl.
Scanner
.
Revision
Beklagten
macht
geltend
Tarif
Klägerin
19
.
Dezember
sei
unangemessen
Vergütung
1
.
Januar
13
.
September
Verkehr
gebrachte
Scanner
niedriger
ausgefallen
wäre
Klägerin
pflichtgemäß
bereits
Zeit
auch
Tarif
Drucker
PCs
veröffentlicht
gehabt
hätte
.
Verzicht
Klägerin
Vergütung
übrigen
Geräte
Funktionseinheit
habe
geführt
Tarif
Scanner
überhöht
gewesen
sei
.
Rüge
kann
schon
Erfolg
haben
unzutreffenden
Annahme
beruht
auch
übrigen
Geräte
Funktionseinheit
seien
§
Abs.
UrhG
.
vergütungspflichtig
.
PC
Drucker
gebildeten
Funktionseinheit
ist
jedoch
allein
Scanner
Vornahme
Vervielfältigungen
bestimmt
§
Abs.
UrhG
vergütungspflichtig
.
PCs
Drucker
gehören
Senat
Erlass
Berufungsurteils
entschieden
hat
§
Abs.
UrhG
vergütungspflichtigen
Geräten
.
Drucker
Plotter
;
Tz
.
f.
PC
.
Beklagte
ist
Fall
Kopiergeschwindigkeit
Scanner
mindestens
Seiten
Minute
Vergütung
Tarif
schuldet
§
Abs.
UrhG
.
Zahlung
doppelten
Vergütungssatzes
verpflichtet
.
Geräte
Vornahme
Vervielfältigungen
Ablichtung
Werkstücks
Verfahren
vergleichbarer
Wirkung
bestimmt
sind
Geltungsbereich
Urheberrechtsgesetzes
gewerblich
einführt
ist
Urheber
§
Abs.
UrhG
.
pflichtet
Art
Stückzahl
eingeführten
Gegenstände
§
Abs.
UrhG
.
bezeichneten
Empfangsstelle
monatlich
10
.
Tag
Kalendermonats
schriftlich
mitzuteilen
.
Kommt
Meldepflicht
nur
unvollständig
sonst
unrichtig
so
kann
gemäß
§
Abs.
UrhG
.
doppelte
Vergütungssatz
verlangt
werden
.
Beklagte
hat
Meldepflicht
verletzt
.
hat
Empfangsstelle
rechtzeitig
schriftlich
mitgeteilt
Scanner
gewerblich
einführt
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Meldepflicht
UrhG
.
ebenso
Auskunftspflicht
§
UrhG
.
sämtlicher
Vervielfältigungsgeräte
Sinne
§
Abs.
UrhG
.
besteht
Grunde
vergütungspflichtig
sind
vgl.
oben
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
doppelte
Vergütungssatz
§
Abs.
UrhG
.
nur
verlangt
werden
kann
Meldepflichtige
schuldhaft
Meldepflicht
verstoßen
hat
vgl.
Beschlussempfehlung
Bericht
Rechtsausschusses
Regierungsentwurf
Gesetzes
Bekämpfung
Produktpiraterie
BT-Drucks
.
S.
.
kann
offen
bleiben
Erfordernis
schuldhaften
Verhaltens
Sanktionscharakter
Bestimmung
folgt
aaO
§
UrhG
.
.
i.V.
§
.
Rdn
.
9
;
Dreier
UrhG
3
.
Aufl
.
Rdn
.
i.V.
§
Rdn
.
8)
Gedanke
pauschalierten
Schadensersatzanspruchs
zugrunde
liegt
aaO
UrhG
Rdn
.
11
;
Wandtke/Bullinger/Lüft
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
UrhG
Rdn
.
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
schuldhaften
Verstoß
Meldepflicht
könne
ausgegangen
werden
.
habe
Ansicht
Berufungsgerichts
Hand
gelegen
Scannern
vergütungspflichtige
Vervielfältigungsgeräte
handele
.
Beklagte
sei
erkennbar
gewesen
Meldepflicht
auch
Geräte
bestanden
habe
Tarif
Klägerin
Leistungsfähigkeit
vergütungspflichtig
seien
.
Urheberrecht
werden
ebenso
gewerblichen
Rechtsschutz
Beachtung
erforderlichen
Sorgfalt
strenge
Anforderungen
gestellt
.
ständiger
Rechtsprechung
handelt
fahrlässig
hier
Beklagte
erkennbar
Grenzbereich
rechtlich
Zulässigen
bewegt
eigenen
Einschätzung
abweichende
Beurteilung
rechtlichen
Zulässigkeit
fraglichen
Verhaltens
Betracht
ziehen
muss
vgl.
.
Beatles-Doppel-CD
;
Urt
.
23.4.1998
Band
.
.
7
.
Beklagte
ist
verpflichtet
Klägerin
Beklagten
1
.
Oktober
9
.
Mai
veräußerten
sonstiger
Weise
Verkehr
gebrachten
Scanner
Vergütung
19
.
Dezember
veröffentlichten
Tarif
bezahlen
.
Revision
macht
vergeblich
geltend
Tarif
Klägerin
Zeit
1
.
Januar
festgesetzte
Vergütung
Scanner
Leistungsfähigkeit
bis
zu
Vervielfältigungen
Minute
sei
unangemessen
.
Schiedsstelle
habe
Einigungsvorschlag
6
Juli
zutreffend
ausgeführt
Tarif
insoweit
ausreichend
Leistungsstärke
Geräte
differenziere
repräsentativen
Zahlen
abgerechnete
Scanner
Kopiergeräte
Jahr
Anteil
%
Geräte
Leistungsklasse
entfallen
sei
.
Berufungsgericht
hat
Bedenken
Blick
Zeit
Geltung
Tarifs
Klägerin
maßgebliche
Recht
zutreffend
begründet
erachtet
.
Ziffer
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
14
.
September
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
1
.
September
auch
1
.
Januar
31
.
Dezember
geltenden
Fassung
13
.
Dezember
beträgt
Vergütung
§
Abs.
UrhG
.
Vervielfältigungsgerät
Leistung
bis
zu
Vervielfältigungen
Minute
unterschiedslos
DM
.
ist
beanstanden
Klägerin
Tarif
auch
Scanner
geltende
vgl.
oben
gesetzliche
Regelung
zugrunde
gelegt
Leistungsklasse
gesetzlichen
Regelung
weiter
Leistungsstärke
Scanner
unterschieden
hat
.
Tarif
Klägerin
kann
schon
unangemessen
angesehen
werden
Gesetz
vorgesehene
Vergütung
DM
nur
deutlich
niedrigere
Vergütung
DM
fordert
.
Abweichendes
ergibt
Auffassung
Revision
auch
Entscheidung
Senats
gesetzlichen
Neuregelung
Vergütungspflicht
.
Senat
hat
Hinblick
unterschiedlichen
Sachverhalte
Vergütungsregelung
§
Abs.
UrhG
.
erfasst
Änderung
gesetzlichen
Regelung
Abschaffung
festen
Vergütungssätze
stärkere
Differenzierung
unterschiedlichen
Vervielfältigungsvorgänge
sinnvoll
erachtet
Scanner
.
1
.
Januar
Kraft
getretene
Zweite
Gesetz
Regelung
Urheberrechts
Informationsgesellschaft
26
.
Oktober
.
S.
hat
festen
Vergütungssätze
abgeschafft
flexible
Regelung
ersetzt
vgl.
§
UrhG
.
ändert
jedoch
Inkrafttreten
Gesetzesänderung
Vergütungssätze
galten
Gestaltung
Tarife
maßgebend
waren
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
Tarif
Klägerin
Zeit
1
.
Januar
festgesetzten
Vergütungen
Scanner
seien
Schiedsstelle
Einigungsvorschlag
6
Juli
zutreffend
ausgeführt
habe
unangemessen
Höhe
Tarifs
hinreichend
berücksichtigt
werde
Scanner
nur
Funktionseinheiten
eingesetzt
werden
könnten
.
Schiedsstelle
hat
angenommen
gesetzlichen
Vergütungssätze
Anlage
§
Abs.
UrhG
.
stellten
Obergrenze
Addition
Vergütungen
Geräte
typischerweise
Funktionseinheit
Verwendung
fänden
Fall
überschritten
werden
dürfe
.
Bedenken
greifen
bereits
oben
ausgeführt
PCs
Drucker
§
Abs.
UrhG
.
vergütungspflichtigen
Vervielfältigungsgeräten
gehören
.
Revision
weist
zutreffend
Ziffer
Urteilsausspruchs
wiedergegebene
Veröffentlichung
Tarifs
Bundesanzeiger
19
.
Dezember
Ziffer
Satz
Zahl
Vervielfältigungen
offenbar
versehentlich
nennt
insoweit
wiederholte
Veröffentlichung
Tarifs
Bundesanzeiger
27
.
Januar
Hinzufügung
Zahl
berichtigt
worden
ist
.
Berufungsurteil
ist
Ziffer
Urteilsausspruchs
offenbaren
Unrichtigkeit
gemäß
Abs.
berichtigen
Ziffer
Satz
dort
eingefügten
Tarifs
heißt
Scanner
Leistungsfähigkeit
bis
zu
Vervielfältigungen
Minute
.
.
Revision
Beklagten
ist
Berufungsurteil
Zurückweisung
weitergehenden
Rechtsmittels
aufzuheben
rufungsgericht
Beklagte
Ziffer
Urteilsausspruchs
Auskunftserteilung
9
.
Mai
hergestellte
importierte
Scanner
verurteilt
hat
Ziffer
Urteilsausspruchs
Erledigung
Anspruchs
Auskunftserteilung
Beklagten
hergestellter
importierter
Scanner
festgestellt
hat
Ziffer
Urteilsausspruchs
Zahlungspflicht
Beklagten
festgestellt
hat
Ziffer
Urteilsausspruchs
Zahlungspflicht
Beklagten
9
.
Mai
hinaus
festgestellt
hat
.
Umfang
Aufhebung
Verurteilung
Ziffer
Feststellungen
Ziffer
Urteilsausspruchs
ist
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
abzuändern
.
Auskunftsantrag
Feststellungsantrag
sind
unzulässig
abzuweisen
Zeitraum
9
.
Mai
1
.
Januar
betreffen
.
Übrigen
ist
Klage
unbegründet
abzuweisen
.
Umfang
Aufhebung
Feststellung
Ziffer
Urteilsausspruchs
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Berufungsurteil
ist
Ziffer
Urteilsausspruchs
berichtigen
Ziffer
Satz
dort
eingefügten
Tarifs
heißt
Scanner
Leistungsfähigkeit
bis
zu
Vervielfältigungen
Minute
.
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung