NAMEN Verkündet : 29 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja UrhG § Abs. § Abs. § g Abs. F : Auskunftsanspruch § g Abs. UrhG . Zahlung Vergütung § Abs. UrhG . verpflichteten Hersteller Importeure Händler richtet nur Auskunftserteilung Art Stückzahl Geltungsbereich Urheberrechtsgesetzes veräußerten Verkehr gebrachten Geräte Auskunftserteilung hergestellte importierte Geräte . Verwertungsgesellschaft Wort zusammen Verwertungsgesellschaft gemäß § UrhWG aufgestellten Tarife Vergütung Scannern § Abs. UrhG . sind angemessen Abs. UrhG . 19 . Dezember veröffentlichten Tarif 1 . Januar veräußerten sonst Verkehr gebrachten Scanner mindestens Seiten Minute vervielfältigen kann Kopiergeschwindigkeit Auflösungsvermögen Scanners gestaffelte Vergütung bezahlen ist 19 . Dezember veröffentlichten Tarif 1 . Januar veräußerte sonst Verkehr gebrachte Scanner Leistungsfähigkeit bis zu Seiten Minute Vergütung DM entrichten ist . doppelte Vergütungssatz § Abs. UrhG . kann nur verlangt werden Meldepflichtige schuldhaft Meldepflicht verstoßen hat . Urteil 29 . Oktober I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 Juli Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Kirchhoff Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 Juli Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Beklagte Ziffer Urteilsausspruchs Auskunftserteilung 9 . Mai hergestellte importierte verurteilt hat Ziffer Urteilsausspruchs Erledigung Anspruchs Auskunftserteilung Beklagten hergestellter importierter Scanner festgestellt hat Ziffer Urteilsausspruchs Zahlungspflicht Beklagten festgestellt hat Ziffer Urteilsausspruchs Zahlungspflicht Beklagten 9 . Mai festgestellt hat . Umfang Aufhebung Verurteilung Ziffer Urteilsausspruchs wird Berufung Beklagten Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 27 . Dezember abgeändert . Auskunftsantrag Feststellungsantrag werden unzulässig abgewiesen Zeitraum 9 . Mai 1 . Januar betreffen . Übrigen wird Klage unbegründet abgewiesen . Umfang Aufhebung Feststellung Ziffer Urteilsausspruchs wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 25 Juli wird Ziffer Urteilsausspruchs berichtigt Ziffer Satz dort eingefügten Tarifs heißt Scanner Leistungsfähigkeit Vervielfältigungen Minute . Tatbestand : Parteien streiten Vergütung Scannern § Abs. UrhG . Klägerin ist Verwertungsgesellschaft Wort . nimmt einzige Verwertungsgesellschaft urheberrechtlichen Nutzungsrechte Sprachwerken . Zusammenhang Vergütungspflicht gemäß UrhG . ist auch Auftrag Verwertungsgesellschaft tätig . Aufgabe ist Wahrnehmung urheberrechtlichen Nutzungsrechte Bildwerken Grafiken Art . Beklagte importiert vertreibt . Klägerin hat zusammen Verwertungsgesellschaft gemäß § UrhWG Tarife Vergütung Scannern § Abs. UrhG . aufgestellt Bundesanzeiger veröffentlicht . 19 . Dezember veröffentlichten Tarif ist 1 . Januar veräußerten sonst Verkehr gebrachten Scanner mindestens Seiten Minute vervielfältigen kann Kopiergeschwindigkeit Auflösungsvermögen Scanners gestaffelte Vergütung bezahlen . 19 . Dezember veröffentlichte Tarif sieht Scanner 1 . Januar veräußert sonst Verkehr gebracht werden Kopiergeschwindigkeit Scanners gestaffelte Vergütung . Leistungsfähigkeit bis zu Seiten Minute ist Vergütung DM entrichten ; Zeit 1 . Oktober 31 . Dezember veräußerte Verkehr gebrachte Scanner enthält Tarif Übergangsregelung . Klägerin hat Beklagten Durchführung § Abs. Nr. § Abs. Satz UrhWG vorgesehenen Verfahrens Schiedsstelle zuletzt Auskunft verlangt Umfang Zeit 1 . Januar 13 . September 1 . April Scanner hergestellt importiert veräußert sonstiger Weise Verkehr gebracht hat Seiten Minute DIN-Format Hilfe Scanner vervielfältigt werden können . ursprünglich auch Auskunftserteilung Zeit 1 . Oktober 31 . März begehrt hatte hat Beklagte insoweit Auskunft erteilt hat beantragt Erledigung Hauptsache festzustellen . Klägerin hat hinaus Feststellung begehrt Beklagte verpflichtet ist Beklagten Zeit 1 . Januar 13 . September veräußerten sonstiger Weise Verkehr gebrachten Scanner doppelte Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten Tarif Beklagten 1 . Oktober veräußerten sonstiger Weise Verkehr gebrachten Scanner einfache Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten Tarif bezahlen . Beklagte ist Klage entgegengetreten hat Erledigungserklärung Klägerin angeschlossen . Landgericht hat Anträgen Auskunftserteilung Feststellung Vergütungspflicht Zeit 1 . Oktober stattgegeben weitergehende Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Beklagten teilweise Verurteilung eingelegte Berufung zurückgewiesen Berufung Klägerin Klage auch Umfang stattgegeben Landgericht abgewiesen hat . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt erstrebt Beklagte weiterhin vollständige Abweisung Klage . Revisionsverfahrens hat Klägerin Rechtsstreit Hauptsache Zeitraum 1 . Januar Hinblick erledigt erklärt Beklagte Wirkung 1 . Januar Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei seither Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte . Beklagte hat Erledigungserklärung zugestimmt widersprochen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Beklagte sei Klägerin gemäß § g Abs. UrhG . Auskunftserteilung § Abs. UrhG . Zahlung Vergütung jeweiligen Tarif Klägerin verpflichtet . hat ausgeführt : Klägerin könne beanspruchte Auskunft § g Abs. UrhG . Zeit 1 . Januar 13 . September ab 1 . April verlangen Beklagten importierten vertriebenen Scannern vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte Sinne § Abs. UrhG handele . Auskunftsanspruch bestehe unabhängig Scanner Tarifen Klägerin Vergütung geschuldet sei . sei unerheblich Zeit 1 . Januar 13 . September importierten veräußerten Scanner Kopiergeschwindigkeit mindestens Seiten Minute gehabt hätten . ursprünglich gleichfalls zulässigen begründeten Antrags Auskunftserteilung Zeit 1 . Oktober 31 . März sei Erledigung Hauptsache festzustellen Beklagte insoweit Auskunft erteilt Klägerin Hauptsache teilweise erledigt erklärt habe . Klägerin habe Anspruch Feststellung Beklagte Zeit 1 . Januar 13 . September Verkehr gebrachten Scanner gemäß § Abs. UrhG . Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten Tarif Klägerin zwar gemäß Abs. UrhG . Höhe doppelten Vergütungssatzes schulde . Auch insoweit sei unerheblich Beklagten Verkehr gebrachten mindestens Vervielfältigungen Minute hätten herstellen können . Feststellungsantrag sei auszulegen nur grundsätzliche Anwendbarkeit Tarifs Scanner Angemessenheit Vergütung Tarif Anfall doppelten Vergütungssatzes betreffe aber Frage umfasse Beklagten Verkehr gebrachten Geräte Kopiergeschwindigkeit Tarif fielen . Tarif geforderte Vergütung sei angemessen . Klägerin schulde doppelten Vergütungssatz Einfuhr Scanner gemeldet habe . Antrag festzustellen Beklagte Klägerin 1 . Oktober Verkehr gebrachten Scanner Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten Tarif zahlen habe sei gleichfalls begründet . Einwände Beklagten Angemessenheit Tarifs 1 . Januar verkaufte Scanner seien gerechtfertigt . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben teilweise Erfolg . 1 . Revision ist uneingeschränkt zulässig . Beschränkung Revisionszulassung ergibt Revision zutreffend geltend macht Berufungsgericht Zulassung Revision begründet hat Frage Angemessenheit Einzelgerätevergütungen Vervielfältigungsgeräte Funktionseinheit Einsatz kämen habe Grundsatzbedeutung . Zwar kann Zulassung Revision Teil Streitgegenstands beschränkt werden Gegenstand Zwischenurteils sein könnte kann Beschränkung Revisionszulassung auch Begründung Zulassung Revision ergeben hinreichend deutlich hervorgeht Berufungsgericht Möglichkeit Nachprüfung Revisionsverfahren nur Teils Streitgegenstandes eröffnen wollte . 26.3.2009 . Resellervertrag m.w . . Begründung Berufungsgerichts lässt jedoch erkennen Zulassung Revision Teil Streitgegenstands hat beschränken wollen grundsätzlich erachteten Rechtsfrage betroffen ist . Frage Angemessenheit Einzelgerätevergütungen lässt auch allein Teil Streitgegenstandes zuordnen Gegenstand Zwischenurteils sein könnte . 2 . Revisionsverfahrens hat Klägerin Einreichung Schriftsatzes Rechtsstreit Hauptsache Zeitraum 1 . Januar Hinblick erledigt erklärt Beklagte Wirkung 1 . Januar Klägerin bestehenden Gesamtvertrag beigetreten sei seither Gesamtvertrag anfallende Vergütung entrichte . Erledigungserklärung betrifft Antrag Feststellung Beklagte verpflichtet ist Klägerin Beklagten Zeitraum veräußerten sonstiger Weise Verkehr gebrachten Scanner Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten Tarif bezahlen Hilfsantrag Durchsetzung Zahlungsanspruchs gestellten Antrag Auskunftserteilung Zeitraum . Erledigungserklärung Klägerin ist einseitig geblieben Beklagte zugestimmt hat fehlende Widerspruch Beklagten Zustimmung gilt . Regelung § Abs. Satz Gericht Kosten Berücksichtigung bisherigen billigem Ermessen Beschluss entscheidet Beklagte Einreichung Schriftsatzes abgegebenen Erledigungserklärung Klägers Notfrist Wochen Zustellung Schriftsatzes widerspricht Beklagte zuvor Folge hingewiesen worden ist ist gemäß § Nr. Verfahren anzuwenden vorliegende bereits 1 . September anhängig gewesen sind 27 . Aufl . Rdn . . einseitige Erledigungserklärung Klägerin ist zulässig . Erledigung Hauptsache kann Kläger auch Revisionsverfahren jedenfalls dann einseitig erklärt werden Ereignis Hauptsache erledigt haben soll hier Streit steht . . ; . m.w . . prüfen ist dann Klage geltend gemachten erledigenden Ereignis zulässig begründet war Fall ist Ereignis unzulässig unbegründet geworden ist . Sind Voraussetzungen erfüllt ist Erledigung Hauptsache festzustellen ; anderenfalls ist Klage abzuweisen . . ; vgl. Einkaufsgutschein m.w . . ist Klage insoweit abzuweisen . Antrag Feststellung Beklagte verpflichtet ist Klägerin Beklagten 1 . Oktober veräußerten sonstiger Weise Verkehr gebrachten Scanner Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten -9- Tarif bezahlen war unzulässig Zeitraum Eintritt geltend gemachten erledigenden Ereignisses 1 . Januar bezog . Zukunft gerichtete Feststellungsantrag ist nur zulässig Zahlungspflicht Beklagten bis Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 9 . Mai Verkehr gebrachte Scanner betrifft . Zeit fehlt § Abs. erforderliche Feststellungsinteresse . Hilfsantrag Durchsetzung Zahlungsanspruchs gestellten Antrag Auskunftserteilung Zeit 1 . April besteht Rechtsschutzinteresse gleichfalls nur Scannern 9 . Mai Verkehr gebracht worden sind . gewerblichen Rechtsschutz Urheberrecht allein Gründen Prozessökonomie Vermeidung weiteren Rechtsstreits eröffnete Möglichkeit vorrangigen Leistungsklage Form Stufenklage ausnahmsweise Feststellungsklage erheben darf führen Kläger Feststellungsklage erreicht Leistungsklage erreichen könnte . So verhielte aber Feststellungsantrag Streitfall zeitlich unbeschränkt wäre auch erst Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht entstandene Vergütungsansprüche erstrecken würde . Leistungsklage hätte Klägerin nur letzten mündlichen Verhandlung Tatsacheninstanz bereits entstandene fällige Vergütungsansprüche geltend machen können . Voraussetzungen § Klage künftige Leistung erhoben werden kann sind Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich . Zwar kann Feststellungsklage künftige Leistung betreffend zulässig sein auch entsprechende Leistungsklage § scheitern würde . setzt indessen besonderes Feststellungsinteresse künftigen Leistung Streitfall dargetan ist vgl. . . Kopierstationen ; Urt . Tz . f. PC . 3 . Antrag Feststellung Beklagte verpflichtet ist Klägerin Beklagten 1 . Oktober veräußerten sonstiger Weise Verkehr gebrachten Scanner Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten Tarif bezahlen Zeitraum Schluss mündlichen Verhandlung Berufungsgericht 9 . Mai geltend gemachten erledigenden Ereignis 1 . Januar betrifft ist unter ausgeführt unzulässig insoweit gemäß § Abs. erforderliche Feststellungsinteresse fehlt . Hilfsantrag Durchsetzung Zahlungsanspruchs gestellte Antrag Auskunftserteilung Zeit 1 . April ist gleichfalls unzulässig 9 . Mai 1 . Januar Verkehr gebrachte Scanner betrifft insofern ebenfalls ausgeführt Rechtsschutzinteresse besteht . Klage ist insoweit unzulässig abzuweisen . 4 . lediglich beurteilen ist Ansprüche Scannern begründet sind 9 . Mai Verkehr gebracht worden sind ist Bedeutung Vergütungspflicht Vervielfältigungsgeräte 1 . Januar Kraft getretene Zweite Gesetz Regelung Urheberrechts Informationsgesellschaft 26 . Oktober . S. neu geregelt worden ist § . UrhG . Streitfall ist allein 9 . Mai bestehende Sachlage maßgeblich . 5 . Klägerin kann Beklagten gemäß § g Abs. UrhG . Auskunft verlangen Umfang Zeit 1 . Januar 13 . September 1 . Oktober 31 . März 1 . April 9 . Mai Scanner veräußert Verkehr gebracht hat Seiten Minute DIN-Format Hilfe Scanner vervielfältigt werden können . Anträge Auskunftserteilung sind insoweit Zeit 1 . Januar 13 . September 1 . April 9 . Mai begründet . Zeit 1 . Oktober 31 . März hat Berufungsgericht insoweit Recht Erledigung Antrags Auskunftserteilung festgestellt Beklagte Erledigungserklärung Klägerin angeschlossen hat ursprünglich zulässige begründete Auskunftsantrag erledigt hat Beklagte Klägerin Auskunft erteilt hat vgl. Einkaufsgutschein m.w . . Revision rügt allerdings Erfolg Berufungsgericht Beklagte Auskunftserteilung nur veräußerte Verkehr gebrachte Scanner hergestellte importierte Scanner verurteilt insoweit Erledigung Hauptsache festgestellt hat . Urheber kann gemäß § g Abs. Satz UrhG . § Abs. UrhG . Zahlung Vergütung Verpflichteten Auskunft Art Stückzahl Geltungsbereich Urheberrechtsgesetzes veräußerten Verkehr gebrachten Geräte verlangen . Anspruch kann gemäß § Abs. UrhG nur Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Beklagte grundsätzlich Zahlung Vergütung § Abs. UrhG . verpflichtet ist . Ist Art Werkes erwarten § Abs. UrhG Ablichtung Werkstücks Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird so hat Urheber Werkes Hersteller § Abs. Satz UrhG . Importeur Händler § Abs. Satz UrhG . Geräten Vornahme Vervielfältigungen bestimmt sind Anspruch Zahlung angemessenen Vergütung Veräußerung sonstiges Inverkehrbringen Geräte geschaffene Möglichkeit Vervielfältigungen vorzunehmen . Scanner sind vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte Sinne § Abs. UrhG . . 5.7.2001 f. Scanner m.w . . sind bestimmt urheberrechtlich geschützte Vorlagen zwar Ablichtung Werkstücks wohl aber Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen . Ablichtung Werkstücks ist fotomechanische Vervielfältigung insbesondere Wege Fotokopie gemeint vgl. Tz . PC m.w . . Scanner können allein noch Verbindung anderen Geräten fotomechanische Vervielfältigungen herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden . Verfahren vergleichbarer Wirkung Sinne § Abs. Satz UrhG . sind Verfahren Vervielfältigung Druckwerken verstehen . . Drucker Plotter . Scanner ist Zusammenspiel PC Drucker geeignet herkömmliches Fotokopiergerät Vervielfältigung Druckwerken eingesetzt werden . Auch Beklagten importierten vertriebenen Flachbettscanner handelt vergütungspflichtiges Vervielfältigungsgerät Sinne § Abs. UrhG . Insoweit ist Bedeutung Gerät Revision geltend macht Vervielfältigungen Texterkennungssoftware nur Bildverarbeitungssoftware bewerkstelligt werden können Bildschirm PC Textdateien nur Bilddateien dargestellt werden . kommt Scanner Vervielfältigungsfunktion nur Zusammenwirken anderen Geräten erfüllen kann ; desgleichen ist unerheblich Vorlage originalgetreu wiedergegeben Ausdrucken PC formatiert sonst bearbeitet wird Scanner m.w . . Entscheidend ist Hilfe Scanners PC sei Textdatei sei Bilddatei erfasste Vorlage ausgedruckt Ergebnis Fotokopiergerät vervielfältigt werden kann . Revision macht Erfolg geltend Beklagten vertriebene Scanner sei lediglich Darstellung Vorlage Bilddatei zulasse vergütungspflichtigen Fotokopiergerät vergütungspflichtigen digitalen Kamera gleichzusetzen . Vergütungspflicht digitaler Kameras § Abs. UrhG . steht Textdateien Bilddateien erzeugen . Digitalkameras sind Unterschied Scannern vielmehr § Abs. UrhG . vergütungspflichtig Sinne Vorschrift bestimmt sind urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen . Beklagte Importeurin Vertreiberin vergütungspflichtiger Vervielfältigungsgeräte Klägerin Grunde Zahlung Vergütung verpflichtet ist hat selbst dann Auskunft Art Stückzahl veräußerten Verkehr gebrachten Scanner erteilen Geräte Tarif Klägerin 19 . Dezember Vergütung geschuldet sein sollte Kopiergeschwindigkeit Scanner mindestens Seiten Minute beträgt . § Abs. UrhG . geschuldete Auskunft erstreckt auch Geräte Anlage § Abs. UrhG . Tarif Verwertungsgesellschaft Rücksicht Kopiergeschwindigkeit Vergütung zahlen ist auch langsameren Geräte grundsätzlich § Abs. UrhG vergütungspflichtig sind vgl. Telefaxgeräte ; Urheberrecht 3 . Aufl . § g UrhG . 2 ; Dreyer/Kotthoff/Meckel Urheberrecht 2 . Aufl . § UrhG Rdn . . Revision rügt allerdings Erfolg Berufungsgericht Beklagte Auskunftserteilung nur veräußerte Verkehr gebrachte Scanner hergestellte importierte Scanner verurteilt insoweit Erledigung Hauptsache festgestellt hat . Auskunftsanspruch § g Abs. UrhG . richtet zwar Zahlung Vergütung § Abs. UrhG . verpflichteten Hersteller Importeure Händler . haben aber nur Auskunft Art Stückzahl Geltungsbereich Urheberrechtsgesetzes veräußerten Verkehr gebrachten Geräte erteilen . Allein Herstellung Import Geräte löst Vergütungspflicht . Hersteller Importeure veräußern hergestellten importierten Geräte zwangsläufig Geltungsbereich Urheberrechtsgesetzes bringen hier Verkehr . Werden Geräte Geltungsbereich Urheberrechtsgesetzes veräußert Verkehr gebracht bedarf Auskunftspflicht Herstellers Importeurs dann selbst noch Dritte vergütungspflichtig sind . Insoweit verhält anders Händlern § g Abs. Satz UrhG . § Abs. Satz UrhG . auch dann auskunftspflichtig sind selbst vergütungspflichtig sind vergütungspflichtige Bezugsquelle aufgedeckt überprüft werden kann vgl. Begründung Regierungsentwurf Dritten Gesetzes Änderung Urheberrechtsgesetzes BRDrucks . S. 6 . Revision rügt Recht Berufungsgericht festgestellt hat Beklagte sei verpflichtet Klägerin Beklagten Zeit 1 . Januar 13 . September veräußerten sonstiger Weise Verkehr gebrachten Scanner gemäß § Abs. UrhG . Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten Tarif Klägerin zwar gemäß § Abs. UrhG . Höhe doppelten Vergütungssatzes bezahlen . Berufungsgericht hat Feststellungsantrag Klägerin ausgelegt nur grundsätzliche Anwendbarkeit Tarifs Angemessenheit Vergütung Tarif Anfall doppelten Vergütungssatzes betrifft aber Frage umfasst Beklagten Verkehr gebrachten Geräte Kopiergeschwindigkeit Tarif fallen . hat Auslegung Feststellungsantrags Parteien Verhandlung erörtert . haben Auslegung Einwände erhoben . genannten Fragen beschränkten Feststellungsantrag fehlt Revision zutreffend geltend macht § Abs. erforderliche Feststellungsinteresse . rechtliche Interesse Feststellung kann zwar einzelne Streitpunkte Rechtsverhältnisses beschränkt sein Feststellungsausspruch geeignet ist endgültigen Erledigung gesamten Streitigkeit führen . ist hier jedoch Fall . Klägerin kann Beklagten Zeit 1 . Januar 13 . September veräußerten sonstiger Weise Verkehr gebrachten Scanner beanspruchte Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten Tarif nur verlangen Scanner Tarif vorausgesetzt mindestens Seiten Minute vervielfältigen können . Parteien ist umstritten Rede stehenden Scanner Beklagten Kopiergeschwindigkeit erreichen . Allein Feststellung Tarif Klägerin grundsätzlich Scanner anwendbar ist Vergütung Tarif Scanner angemessen doppelte Vergütungssatz angefallen ist ist geeignet Streit Parteien Vergütungspflicht fraglichen Scanner beenden . Umstand Feststellungsantrag Auslegung Berufungsgerichts Feststellungsinteresse fehlt führt allerdings Antrag derzeitigen Stand Verfahrens unzulässig abzuweisen ist . Klägerin hat zwar Auslegung Feststellungsantrags Berufungsgericht Einwände erhoben . durfte jedoch vertrauen so verstandenen Feststellungsantrag Feststellungsinteresse besteht . Berufungsgericht hätte Klägerin § Abs. verleiten dürfen Feststellungsantrag genannten Streitpunkte beschränken Feststellungsinteresse nehmen . Grundsatz Vertrauensschutzes Anspruch Parteien faires Gerichtsverfahren gebieten Fall Abweisung Klage unzulässig abzusehen Klägerin wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit Erklärung geben Feststellungsantrag Frage umfasst Beklagten Zeit 1 . Januar 13 . September veräußerten Verkehr gebrachten Scanner Kopiergeschwindigkeit 19 . Dezember veröffentlichten Tarif Klägerin fallen vgl. . . f. Versandkosten m.w . . Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht kann auch abgesehen werden Feststellungsantrag jedenfalls unbegründet ist vgl. 1 Paperboy ; . Treue-Punkte . Berufungsgericht hat Recht angenommen Tarif Klägerin grundsätzlich Scanner anwendbar ist Vergütung Tarif Scanner angemessen ist Fall Scanner Kopiergeschwindigkeit Tarif vergütungspflichtig sind doppelte Vergütungssatz angefallen ist . 19 . Dezember veröffentlichten Tarif 1 . Januar veräußerte sonst Verkehr gebrachte Scanner geforderte Vergütung ist Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat angemessen . tatrichterliche Entscheidung tungsgesellschaft aufgestellter Tarif angemessen unangemessen anzusehen ist kann Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüft werden . kann Revisionsgericht abgesehen gerügten Verfahrensverstößen zwar insbesondere überprüft werden Berufungsgericht Maßstäbe verkannt hat angemessene Vergütung bestimmen ist . 29.1.2004 f. Musikmehrkanaldienst m.w . . ist hier jedoch Fall . angemessene Vergütung § Abs. UrhG . gelten gemäß § Abs. UrhG . Anlage Vorschrift bestimmten Sätze hier vereinbart ist . Anlage § Abs. UrhG . 1 . August 13 . September geltenden Fassung 25 Juli ist Vergütung Abs. UrhG . geregelt . ist Leistungsfähigkeit Vervielfältigungsgeräte gestaffelt beträgt Vervielfältigungsgerät Kopiergeschwindigkeit Vervielfältigungen Minute DM . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Regelung Anlage § Abs. UrhG . Scanner anwendbar ist . Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind Ziffer Anlage § Abs. UrhG . aufgeführten Vergütungssätze gemäß Ziffer Anlage § Abs. UrhG . entsprechend anzuwenden . Scannern handelt oben aa ausgeführt Vervielfältigungsgeräte Sinne § Abs. UrhG . bestimmt sind urheberrechtlich geschützte Werke Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen . Vervielfältigungsvorgang Hilfe Scanners Gesetz ausdrücklich geregelten Vervielfältigungsvorgang Hilfe Fotokopiergeräts weitgehend vergleichbar ist gelten angegebenen Vergütungssätze grundsätzlich auch Scanner Scanner . 19 . Dezember veröffentlichte Tarif Klägerin bewegt Ziffer Anlage § Abs. UrhG . vorgegebenen Rahmens ist auch konkreten Ausgestaltung Berufungsgericht zutreffend angenommen hat sachgerecht angemessen . Klägerin hat Tarif Kopiergeschwindigkeit Auflösungsvermögen Scanner gestaffelt . Staffelung Kopiergeschwindigkeit Tarif stimmt Staffelung Kopiergeschwindigkeit Anlage § Abs. UrhG . . Staffelung Auflösungsvermögen Anlage § Abs. UrhG . Entsprechung findet hat Folge Tarife Scanner geringerem Auflösungsvermögen erheblich Vergütungssätzen Anlage § Abs. UrhG . liegen Vergütungssätze Ziffer Anlage § Abs. UrhG . nur Scanner besonders hohem Auflösungsvermögen zahlen sind . ist beanstanden wird Revision auch gerügt Tarif Klägerin Höhe Gerätevergütung Weise Leistungsfähigkeit Scanner abhängig macht vgl. Scanner . Revision Beklagten macht geltend Tarif Klägerin 19 . Dezember sei unangemessen Vergütung 1 . Januar 13 . September Verkehr gebrachte Scanner niedriger ausgefallen wäre Klägerin pflichtgemäß bereits Zeit auch Tarif Drucker PCs veröffentlicht gehabt hätte . Verzicht Klägerin Vergütung übrigen Geräte Funktionseinheit habe geführt Tarif Scanner überhöht gewesen sei . Rüge kann schon Erfolg haben unzutreffenden Annahme beruht auch übrigen Geräte Funktionseinheit seien § Abs. UrhG . vergütungspflichtig . PC Drucker gebildeten Funktionseinheit ist jedoch allein Scanner Vornahme Vervielfältigungen bestimmt § Abs. UrhG vergütungspflichtig . PCs Drucker gehören Senat Erlass Berufungsurteils entschieden hat § Abs. UrhG vergütungspflichtigen Geräten . Drucker Plotter ; Tz . f. PC . Beklagte ist Fall Kopiergeschwindigkeit Scanner mindestens Seiten Minute Vergütung Tarif schuldet § Abs. UrhG . Zahlung doppelten Vergütungssatzes verpflichtet . Geräte Vornahme Vervielfältigungen Ablichtung Werkstücks Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind Geltungsbereich Urheberrechtsgesetzes gewerblich einführt ist Urheber § Abs. UrhG . pflichtet Art Stückzahl eingeführten Gegenstände § Abs. UrhG . bezeichneten Empfangsstelle monatlich 10 . Tag Kalendermonats schriftlich mitzuteilen . Kommt Meldepflicht nur unvollständig sonst unrichtig so kann gemäß § Abs. UrhG . doppelte Vergütungssatz verlangt werden . Beklagte hat Meldepflicht verletzt . hat Empfangsstelle rechtzeitig schriftlich mitgeteilt Scanner gewerblich einführt . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Meldepflicht UrhG . ebenso Auskunftspflicht § UrhG . sämtlicher Vervielfältigungsgeräte Sinne § Abs. UrhG . besteht Grunde vergütungspflichtig sind vgl. oben . Berufungsgericht hat Recht angenommen doppelte Vergütungssatz § Abs. UrhG . nur verlangt werden kann Meldepflichtige schuldhaft Meldepflicht verstoßen hat vgl. Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses Regierungsentwurf Gesetzes Bekämpfung Produktpiraterie BT-Drucks . S. . kann offen bleiben Erfordernis schuldhaften Verhaltens Sanktionscharakter Bestimmung folgt aaO § UrhG . . i.V. § . Rdn . 9 ; Dreier UrhG 3 . Aufl . Rdn . i.V. § Rdn . 8) Gedanke pauschalierten Schadensersatzanspruchs zugrunde liegt aaO UrhG Rdn . 11 ; Wandtke/Bullinger/Lüft Urheberrecht 3 . Aufl . § UrhG Rdn . . Revision macht Erfolg geltend schuldhaften Verstoß Meldepflicht könne ausgegangen werden . habe Ansicht Berufungsgerichts Hand gelegen Scannern vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte handele . Beklagte sei erkennbar gewesen Meldepflicht auch Geräte bestanden habe Tarif Klägerin Leistungsfähigkeit vergütungspflichtig seien . Urheberrecht werden ebenso gewerblichen Rechtsschutz Beachtung erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt . ständiger Rechtsprechung handelt fahrlässig hier Beklagte erkennbar Grenzbereich rechtlich Zulässigen bewegt eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung rechtlichen Zulässigkeit fraglichen Verhaltens Betracht ziehen muss vgl. . Beatles-Doppel-CD ; Urt . 23.4.1998 Band . . 7 . Beklagte ist verpflichtet Klägerin Beklagten 1 . Oktober 9 . Mai veräußerten sonstiger Weise Verkehr gebrachten Scanner Vergütung 19 . Dezember veröffentlichten Tarif bezahlen . Revision macht vergeblich geltend Tarif Klägerin Zeit 1 . Januar festgesetzte Vergütung Scanner Leistungsfähigkeit bis zu Vervielfältigungen Minute sei unangemessen . Schiedsstelle habe Einigungsvorschlag 6 Juli zutreffend ausgeführt Tarif insoweit ausreichend Leistungsstärke Geräte differenziere repräsentativen Zahlen abgerechnete Scanner Kopiergeräte Jahr Anteil % Geräte Leistungsklasse entfallen sei . Berufungsgericht hat Bedenken Blick Zeit Geltung Tarifs Klägerin maßgebliche Recht zutreffend begründet erachtet . Ziffer Anlage § Abs. UrhG . 14 . September 31 . Dezember geltenden Fassung 1 . September auch 1 . Januar 31 . Dezember geltenden Fassung 13 . Dezember beträgt Vergütung § Abs. UrhG . Vervielfältigungsgerät Leistung bis zu Vervielfältigungen Minute unterschiedslos DM € . ist beanstanden Klägerin Tarif auch Scanner geltende vgl. oben gesetzliche Regelung zugrunde gelegt Leistungsklasse gesetzlichen Regelung weiter Leistungsstärke Scanner unterschieden hat . Tarif Klägerin kann schon unangemessen angesehen werden Gesetz vorgesehene Vergütung DM € nur deutlich niedrigere Vergütung DM fordert . Abweichendes ergibt Auffassung Revision auch Entscheidung Senats gesetzlichen Neuregelung Vergütungspflicht . Senat hat Hinblick unterschiedlichen Sachverhalte Vergütungsregelung § Abs. UrhG . erfasst Änderung gesetzlichen Regelung Abschaffung festen Vergütungssätze stärkere Differenzierung unterschiedlichen Vervielfältigungsvorgänge sinnvoll erachtet Scanner . 1 . Januar Kraft getretene Zweite Gesetz Regelung Urheberrechts Informationsgesellschaft 26 . Oktober . S. hat festen Vergütungssätze abgeschafft flexible Regelung ersetzt vgl. § UrhG . ändert jedoch Inkrafttreten Gesetzesänderung Vergütungssätze galten Gestaltung Tarife maßgebend waren . Revision macht Erfolg geltend Tarif Klägerin Zeit 1 . Januar festgesetzten Vergütungen Scanner seien Schiedsstelle Einigungsvorschlag 6 Juli zutreffend ausgeführt habe unangemessen Höhe Tarifs hinreichend berücksichtigt werde Scanner nur Funktionseinheiten eingesetzt werden könnten . Schiedsstelle hat angenommen gesetzlichen Vergütungssätze Anlage § Abs. UrhG . stellten Obergrenze Addition Vergütungen Geräte typischerweise Funktionseinheit Verwendung fänden Fall überschritten werden dürfe . Bedenken greifen bereits oben ausgeführt PCs Drucker § Abs. UrhG . vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten gehören . Revision weist zutreffend Ziffer Urteilsausspruchs wiedergegebene Veröffentlichung Tarifs Bundesanzeiger 19 . Dezember Ziffer Satz Zahl Vervielfältigungen offenbar versehentlich nennt insoweit wiederholte Veröffentlichung Tarifs Bundesanzeiger 27 . Januar Hinzufügung Zahl berichtigt worden ist . Berufungsurteil ist Ziffer Urteilsausspruchs offenbaren Unrichtigkeit gemäß Abs. berichtigen Ziffer Satz dort eingefügten Tarifs heißt Scanner Leistungsfähigkeit bis zu Vervielfältigungen Minute . . Revision Beklagten ist Berufungsurteil Zurückweisung weitergehenden Rechtsmittels aufzuheben rufungsgericht Beklagte Ziffer Urteilsausspruchs Auskunftserteilung 9 . Mai hergestellte importierte Scanner verurteilt hat Ziffer Urteilsausspruchs Erledigung Anspruchs Auskunftserteilung Beklagten hergestellter importierter Scanner festgestellt hat Ziffer Urteilsausspruchs Zahlungspflicht Beklagten festgestellt hat Ziffer Urteilsausspruchs Zahlungspflicht Beklagten 9 . Mai hinaus festgestellt hat . Umfang Aufhebung Verurteilung Ziffer Feststellungen Ziffer Urteilsausspruchs ist Berufung Beklagten Urteil Landgerichts abzuändern . Auskunftsantrag Feststellungsantrag sind unzulässig abzuweisen Zeitraum 9 . Mai 1 . Januar betreffen . Übrigen ist Klage unbegründet abzuweisen . Umfang Aufhebung Feststellung Ziffer Urteilsausspruchs ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Berufungsurteil ist Ziffer Urteilsausspruchs berichtigen Ziffer Satz dort eingefügten Tarifs heißt Scanner Leistungsfähigkeit bis zu Vervielfältigungen Minute . Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung