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1525 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
16
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Satan
Rache
§
Abs.
Satz
Nr.
Buchst
.
§
Abs.
Unrichtigkeit
tatbestandlicher
Feststellungen
Berufungsurteil
kann
Revisionsinstanz
Verfahrensrüge
§
Abs.
Satz
Nr.
.
geltend
gemacht
werden
Berichtigung
Tatbestandes
§
beantragt
worden
ist
Berichtigungsantrag
zurückweisenden
Entscheidung
Berufungsgerichts
ergibt
tatbestandlichen
Feststellungen
widersprüchlich
sind
.
Urteil
16
.
Dezember
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
16
.
Dezember
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Kirchhoff
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
18
.
September
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Verletzung
Nutzungsrechte
Filmen
7
9
gestützten
Klage
Nachteil
Klägers
erkannt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Filmhändler
.
nimmt
beklagte
Fernsehanstalt
Ausstrahlung
Filmen
Senderechte
beansprucht
Schadensersatz
Bereicherungsausgleich
Anspruch
.
29
.
September
vereinbarte
Kläger
Eheleuten
"
Käuferbenennungsvertrag
"
"
Grundvertrag
"
bezeichneten
Vertrag
zustehenden
Rechte
Ansprüche
Pakets
etwa
Filmen
Raten
zahlenden
Preis
Mio.
DM
noch
benennendes
Unternehmen
verkauft
Eheleute
Benennung
Käufers
persönlich
Vertrag
haften
Grundvertrags
.
Zugleich
übertrug
Kläger
Käufer
zustehenden
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Filmen
Grundvertrags
.
bestimmt
§
Grundvertrags
:
Rechtswirksamkeit
Übertragung
Rechte
gemäß
§
ist
aufschiebend
bedingt
Vollzahlung
Kaufpreises
§
.
Käufer
ist
jedoch
berechtigt
Sorgfalt
ordentlichen
Verträge
Filmrechte
abzuschließen
.
Verträge
sind
Verkäufer
Wochen
Abschluss
vorzulegen
.
Gleichzeitig
sind
Verwertungsverträgen
ergebenden
Rechte
Rückfallrechte
Verkäufer
Absicherung
jeweils
fälligen
Restrate
gemäß
abzutreten
.
Insoweit
tritt
Käufer
endgültigen
Rechtsübergang
verdeckter
Treuhänder
Verkäufers
.
Aufdeckung
Treuhandstellung
Verkäufer
ist
nur
Zahlungsverzug
einmaliger
schriftlicher
Androhung
zulässig
.
Eheleute
übertrugen
Grundvertrag
erfasste
Filmrechte
Vertrag
3
.
August
nachfolgend
:
.
Beklagte
strahlte
eigenen
Programm
mitveranstalteten
Programmen
Fernsehsender
insgesamt
Terminen
Filme
Gegenstand
Grundvertrags
waren
.
Kläger
ist
Auffassung
Ausstrahlungen
griffen
Senderecht
Filmen
.
nimmt
Beklagte
Schadensersatz
Bereicherungsausgleich
Höhe
Anspruch
.
Landgericht
hat
Klage
Grunde
gerechtfertigt
erklärt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Senat
hat
Revision
zugelassen
Berufungsgericht
Verletzung
Nutzungsrechte
Filmen
7
9
gestützten
Klage
Nachteil
Klägers
erkannt
hat
.
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
erstrebt
Kläger
Umfang
Revisionszulassung
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
stehe
Beklagte
Ausstrahlung
Filme
Anspruch
Schadensersatz
Bereicherungsausgleich
.
hat
ausgeführt
:
Klägers
könne
unterstellt
werden
Grundvertrags
29
.
September
ausschließlicher
Inhaber
sämtlicher
Verwertungsrechte
Filmen
gewesen
sei
.
habe
zustehende
Nutzungsrechte
Filmen
aber
jedenfalls
verloren
Eheleute
Rechte
Vertrag
3
.
August
"
"
übertragen
hätten
.
habe
Eheleute
§
Grundvertrags
Verfügung
ermächtigt
.
Zeitpunkt
Ausstrahlung
Filme
Beklagte
Jahren
sei
Kläger
Inhaber
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
gewesen
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
können
Ansprüche
Klägers
Schadensersatz
§
Abs.
UrhG
aF
§
Abs.
Satz
Fall
verneint
werden
Ansprüche
Verletzung
ausschließlichen
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Filmen
"
Fischer
Heiligensee
"
"
Satan
Rache
"
"
abends
Heide
blüht
"
"
Girls
roten
Stern
"
gestützt
sind
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klägers
unterstellt
Abschluss
Grundvertrags
Eheleuten
29
.
September
Inhaber
ausschließlichen
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Filmen
gewesen
sei
.
ist
auch
Revisionsinstanz
auszugehen
.
Berufungsgericht
hat
weiter
angenommen
Kläger
habe
Eheleute
§
Grundvertrags
ermächtigt
zungsrechte
verfügen
.
Auslegung
Vertrags
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
2
.
Feststellungen
berichtigten
Tatbestand
Gründen
Berufungsurteils
steht
Parteien
Streit
Eheleute
Grundvertrag
erfassten
Filmrechte
Vertrag
3
.
August
"
"
übertragen
haben
.
Revision
rügt
Erfolg
Feststellung
Recht
Klägers
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
verletzt
Berufungsgericht
entscheidungserhebliches
Vorbringen
Klägers
hinreichend
berücksichtigt
hat
.
Vorbringen
kann
angenommen
werden
Kläger
Rechte
Filmen
7
9
verloren
hat
.
Beurteilung
Revisionsgerichts
unterliegt
§
Abs.
Satz
nur
dasjenige
Parteivorbringen
Berufungsurteil
Sitzungsprotokoll
ersichtlich
ist
.
tatbestandliche
Feststellung
Berufungsurteil
Parteien
stehe
Streit
Eheleute
Vertrag
3
.
Grundvertrag
erfassten
Filmrechte
bloc
"
übertragen
hätten
liefert
Beweis
mündliche
Parteivorbringen
§
;
Unrichtigkeit
Feststellung
kann
grundsätzlich
nur
Berichtigungsverfahren
§
geltend
gemacht
gegebenenfalls
behoben
werden
vgl.
Urteil
8
.
Januar
.
11
;
Urteil
1
.
Dezember
ZR
.
;
28
.
Aufl
.
.
.
Ist
Berichtigung
Tatbestands
§
beantragt
worden
kann
Unrichtigkeit
tatbestandlicher
Feststellungen
Berufungsurteil
auch
Revisionsinstanz
Verfahrensrüge
§
Abs.
Satz
Nr.
.
geltend
gemacht
werden
Berichtigungsantrag
zurückweisenden
Entscheidung
Berufungsgerichts
ergibt
tatbestandlichen
Feststellungen
widersprüchlich
sind
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
anerkannt
Tatbestand
Berufungsurteils
Beweis
Parteivorbringen
liefert
widersprüchlich
ist
Urteil
9
.
März
;
Urteil
19
November
ZR
;
Urteil
14
.
Januar
.
juris
.
Widerspruch
kann
Unterschieden
tatbestandlichen
Feststellungen
konkret
Bezug
genommenen
schriftsätzlichen
Vorbringen
Partei
ergeben
Urteil
14
.
Oktober
;
Urteil
22
.
September
.
.
Widerspruch
tatbestandlichen
Feststellungen
Parteivorbringen
besteht
kann
aber
auch
Begründung
Entscheidung
Berufungsgerichts
folgen
Berichtigungsantrag
Partei
zurückweist
.
So
verhält
hier
.
Kläger
hat
Tatbestandsberichtigungsantrag
geltend
gemacht
Rede
stehende
Formulierung
Übertragung
"
"
sei
unrichtig
Passus
streichen
.
Berufungsgericht
hat
Tatbestandsberichtigungsantrag
zurückgewiesen
.
hat
ausgeführt
Kläger
habe
zwar
bestritten
Übertragung
Grundvertrag
erfassten
Filmrechte
Vertrag
3
.
August
wirksam
Vertrag
Anlage
beigefügte
Version
Grundvertrags
echt
sei
.
Eheleute
Grundvertrag
umfassten
Filmrechte
"
übertragen
hätten
habe
Kläger
jedoch
selbst
eingeräumt
lichen
Urteils
lediglich
Wirksamkeit
Übertragung
verneint
habe
.
Senat
habe
Faktum
Vertragsabschlusses
mithin
zutreffend
unstreitig
behandelt
so
Berichtigung
insoweit
Raum
sei
.
Blick
Berufungsgericht
gegebene
Begründung
Zurückweisung
Tatbestandsberichtigungsantrags
ist
Revision
Tatsache
Vertragsschlusses
mehr
stellt
gehindert
berufen
Berufungsgericht
habe
Vorbringen
Klägers
Wirksamkeit
Rechteübertragung
Echtheit
Anlage
Vertrag
übergangen
.
Revision
kann
aber
auch
geltend
machen
Berufungsgericht
habe
Vorbringen
Klägers
"
bloc"-Übertragung
Filmrechte
berücksichtigt
.
Berufungsgericht
Bezug
genommenen
tatbestandlichen
Feststellungen
erstinstanzlichen
Urteils
ergibt
Darstellung
Berufungsgerichts
Kläger
"
lediglich
"
Wirksamkeit
Rechteübertragung
verneint
hat
.
Schlussfolgerung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Übertragung
Filmrechte
"
"
selbst
eingeräumt
entbehrt
Grundlage
.
Revision
beruft
allerdings
vergeblich
Vortrag
gers
Eheleute
hätten
eng
verbundene
TSC
lediglich
vorgeschoben
vertraglichen
Verpflichtungen
§
Grundvertrages
Offenbarungsverpflichtung
Verpflichtung
Abtretung
Zahlungsansprüche
umgehen
Kläger
verheimlichen
bereits
Verwertung
Rechte
damals
nichtberechtigte
Film
GmbH
stattgefunden
gehabt
habe
.
ist
ersichtlich
inwiefern
Umstände
etwa
sichtspunkt
Scheingeschäfts
§
Abs.
Sittenwidrigkeit
§
Abs.
Unwirksamkeit
Eheleuten
geschlossenen
Vertrages
3
.
August
geführt
haben
könnten
.
Revision
macht
ferner
Erfolg
geltend
Berufungsgericht
habe
berücksichtigt
Kläger
Beklagten
vorgelegten
Vertrag
3
.
August
Fälschung
bezeichnet
Fassung
vorgelegt
habe
Anlage
Filmtitelliste
beigefügt
sei
Beklagten
präsentierten
Version
fehle
.
Kläger
vorgelegten
Fassung
Vertrages
3
.
Anlage
ergibt
Beklagten
vorgelegten
Fassung
Vertrages
Anlage
Fälschung
handelt
.
hält
Berufungsgericht
Tatbestandsberichtigungsbeschluss
zutreffend
Unterschiede
Dokumenten
nur
handschriftlicher
Ergänzungen
etwa
Kaufpreises
erkennbar
sind
.
Beklagten
Anlage
vorgelegten
Vertrag
ist
ferner
Darstellung
Klägers
Anlage
gleiche
Filmtitelliste
beigefügt
Kläger
Anlage
vorgelegten
Vertrag
.
Vertrag
3
.
Anlage
Fälschung
handelt
ist
Ansicht
Revision
auch
§
bewiesen
anzusehen
Beklagte
Auflage
Landgerichts
Anlage
Original
vorzulegen
nachgekommen
ist
.
Beklagte
hat
unbestritten
vorgetragen
Original
Vertrages
vorliege
Vertragspartnerin
Vertrages
sei
.
Kann
Beklagte
Original
Besitzes
vorlegen
greift
Beweisfiktion
§
.
Revision
rügt
jedoch
Recht
Berufungsgericht
Vorbringen
Klägers
Schriftsatz
24
.
März
auseinandergesetzt
hat
Filmtitelliste
Anlage
Vertrages
3
.
Eheleuten
enthalte
nur
-9-
Grundvertrag
Kläger
Eheleuten
erfassten
Filme
hier
streitgegenständlichen
Filme
7
9
gehörten
.
Ansicht
Revisionserwiderung
kann
ausgegangen
werden
Anlage
beigefügte
Filmtitelliste
Versionen
Anlage
Anlage
schlicht
unvollständig
ist
weiteren
Seiten
anderen
Grundvertrag
umfassten
Filmtiteln
fehlen
.
spricht
Anlage
Vertrag
3
.
insgesamt
Anlage
Grundvertrag
aufgeführten
Filme
Ausnahme
abgesehen
Reihenfolge
auflistet
Filme
Anhang
Grundvertrag
genannt
sind
Auflistung
Film
Anlage
Grundvertrag
beginnt
Film
Anlage
Grundvertrag
endet
.
legt
Lebenserfahrung
Schluss
Anlage
Vertrag
3
.
August
lediglich
Auswahl
Anlage
Grundvertrag
aufgeführten
Filme
enthält
jedenfalls
hier
Rede
stehenden
Filme
"
Satan
Rache
"
"
abends
blüht
"
Grundvertrag
Nummer
hier
"
abends
träumt
"
bezeichnet
aufgelistet
sind
Auswahl
gehören
.
gibt
auch
Anhaltspunkt
weitere
Seiten
Anlage
Vertrag
3
.
August
geben
könnte
Anlage
Grundvertrag
Nummern
aufgeführte
Filme
genannt
sind
.
kann
auch
ausgegangen
werden
hier
Rede
stehenden
Filme
"
Fischer
Heiligensee
"
"
Girls
roten
Stern
"
Grundvertrag
Nummern
aufgelistet
sind
Gegenstand
Vertrages
3
.
waren
.
Eheleute
Vertrag
3
.
August
weitere
Filmrechte
insbesondere
Rechte
Filmen
7
9
übertragen
haben
folgt
Ansicht
Revisionserwiderung
auch
Vereinbarung
Dr.
9
.
September
weitere
Lizenzzeit
Anlage
Ziffern
hier
streitgegenständlichen
Filme
7
9
aufführt
.
Umstand
Vereinbarung
9
.
September
fraglichen
Filme
nennt
besagt
Rechte
Filmen
Jahre
zuvor
geschlossenen
Vertrag
3
.
Filme
anführt
übertragen
worden
sind
.
Rechte
Filmen
7
erstmals
Vereinbarung
9
.
September
Eheleuten
übertragen
worden
sind
hat
Berufungsgericht
festgestellt
Beklagte
auch
behauptet
.
Vereinbarung
Einräumung
Lizenzrechten
Verlängerung
Lizenzzeit
Gegenstand
hat
kann
auch
ausgegangen
werden
.
Annahme
Berufungsgerichts
Rechte
Grundvertrag
erfassten
Filmen
seien
Vertrag
3
.
August
"
"
also
insgesamt
übertragen
worden
ist
Übrigen
auch
plausibel
Vertragsparteien
entsprechenden
Willen
Vertrag
3
.
August
Weiteres
hätten
Ausdruck
bringen
einfach
Vertrag
Anlage
ohnehin
beigefügten
Grundvertrag
Anlage
Filme
aufgeführt
sind
hätten
verweisen
können
.
heißt
aber
§
Vertrages
3
.
:
überträgt
Anlage
benannten
Filmen
gesamte
Verträge
erworbene
Rechtsstellung
Nebenrechten
.
ausdrückliche
Bezugnahme
Anlage
gesondert
benannten
Filme
spricht
Umständen
ebenfalls
Vertrag
3
.
August
nur
Grundvertrag
fassten
Filme
betrifft
Anlage
genannten
Filme
7
gehören
.
.
ist
Berufungsurteil
Revision
Klägers
Kostenpunkt
insoweit
aufzuheben
Berufungsgericht
Verletzung
ausschließlichen
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Filmen
7
9
gestützte
Klage
abgewiesen
hat
.
Umfang
Aufhebung
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
noch
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
Standpunkt
folgerichtig
Frage
Kläger
Abschluss
Grundvertrags
Eheleuten
Inhaber
ausschließlichen
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
war
weiteren
Einwendungen
Beklagten
noch
Feststellungen
getroffen
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Eheleute
hätten
Kaufpreis
vollständig
gezahlt
seien
Weise
Vollrechtsinhaber
geworden
;
jedenfalls
sei
erworbener
Anwartschaftsrechte
Ausstrahlung
streitgegenständlichen
Filme
berechtigt
gewesen
.
Ferner
hat
Beklagte
eingewendet
jedenfalls
Verschulden
treffe
etwa
bestehende
Schadensersatzansprüche
jedenfalls
verjährt
verwirkt
seien
;
Bereicherungsansprüche
bestünden
gleichfalls
.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung