NAMEN Verkündet : 16 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Satan Rache § Abs. Satz Nr. Buchst . § Abs. Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen Berufungsurteil kann Revisionsinstanz Verfahrensrüge § Abs. Satz Nr. . geltend gemacht werden Berichtigung Tatbestandes § beantragt worden ist Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung Berufungsgerichts ergibt tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind . Urteil 16 . Dezember I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 16 . Dezember Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Kirchhoff Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 18 . September Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufungsgericht Verletzung Nutzungsrechte Filmen 7 9 gestützten Klage Nachteil Klägers erkannt hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Kläger ist Filmhändler . nimmt beklagte Fernsehanstalt Ausstrahlung Filmen Senderechte beansprucht Schadensersatz Bereicherungsausgleich Anspruch . 29 . September vereinbarte Kläger Eheleuten " Käuferbenennungsvertrag " " Grundvertrag " bezeichneten Vertrag zustehenden Rechte Ansprüche Pakets etwa Filmen Raten zahlenden Preis Mio. DM noch benennendes Unternehmen verkauft Eheleute Benennung Käufers persönlich Vertrag haften Grundvertrags . Zugleich übertrug Kläger Käufer zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte Filmen Grundvertrags . bestimmt § Grundvertrags : Rechtswirksamkeit Übertragung Rechte gemäß § ist aufschiebend bedingt Vollzahlung Kaufpreises § . Käufer ist jedoch berechtigt Sorgfalt ordentlichen Verträge Filmrechte abzuschließen . Verträge sind Verkäufer Wochen Abschluss vorzulegen . Gleichzeitig sind Verwertungsverträgen ergebenden Rechte Rückfallrechte Verkäufer Absicherung jeweils fälligen Restrate gemäß abzutreten . Insoweit tritt Käufer endgültigen Rechtsübergang verdeckter Treuhänder Verkäufers . Aufdeckung Treuhandstellung Verkäufer ist nur Zahlungsverzug einmaliger schriftlicher Androhung zulässig . Eheleute übertrugen Grundvertrag erfasste Filmrechte Vertrag 3 . August nachfolgend : . Beklagte strahlte eigenen Programm mitveranstalteten Programmen Fernsehsender insgesamt Terminen Filme Gegenstand Grundvertrags waren . Kläger ist Auffassung Ausstrahlungen griffen Senderecht Filmen . nimmt Beklagte Schadensersatz Bereicherungsausgleich Höhe € Anspruch . Landgericht hat Klage Grunde gerechtfertigt erklärt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Senat hat Revision zugelassen Berufungsgericht Verletzung Nutzungsrechte Filmen 7 9 gestützten Klage Nachteil Klägers erkannt hat . Revision Zurückweisung Beklagte beantragt erstrebt Kläger Umfang Revisionszulassung Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Kläger stehe Beklagte Ausstrahlung Filme Anspruch Schadensersatz Bereicherungsausgleich . hat ausgeführt : Klägers könne unterstellt werden Grundvertrags 29 . September ausschließlicher Inhaber sämtlicher Verwertungsrechte Filmen gewesen sei . habe zustehende Nutzungsrechte Filmen aber jedenfalls verloren Eheleute Rechte Vertrag 3 . August " " übertragen hätten . habe Eheleute § Grundvertrags Verfügung ermächtigt . Zeitpunkt Ausstrahlung Filme Beklagte Jahren sei Kläger Inhaber urheberrechtlichen Nutzungsrechte gewesen . II . Beurteilung gerichtete Revision Klägers hat Erfolg . Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche Klägers Schadensersatz § Abs. UrhG aF § Abs. Satz Fall verneint werden Ansprüche Verletzung ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte Filmen " Fischer Heiligensee " " Satan Rache " " abends Heide blüht " " Girls roten Stern " gestützt sind . 1 . Berufungsgericht hat Klägers unterstellt Abschluss Grundvertrags Eheleuten 29 . September Inhaber ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte Filmen gewesen sei . ist auch Revisionsinstanz auszugehen . Berufungsgericht hat weiter angenommen Kläger habe Eheleute § Grundvertrags ermächtigt zungsrechte verfügen . Auslegung Vertrags lässt Rechtsfehler erkennen . 2 . Feststellungen berichtigten Tatbestand Gründen Berufungsurteils steht Parteien Streit Eheleute Grundvertrag erfassten Filmrechte Vertrag 3 . August " " übertragen haben . Revision rügt Erfolg Feststellung Recht Klägers Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen Klägers hinreichend berücksichtigt hat . Vorbringen kann angenommen werden Kläger Rechte Filmen 7 9 verloren hat . Beurteilung Revisionsgerichts unterliegt § Abs. Satz nur dasjenige Parteivorbringen Berufungsurteil Sitzungsprotokoll ersichtlich ist . tatbestandliche Feststellung Berufungsurteil Parteien stehe Streit Eheleute Vertrag 3 . Grundvertrag erfassten Filmrechte bloc " übertragen hätten liefert Beweis mündliche Parteivorbringen § ; Unrichtigkeit Feststellung kann grundsätzlich nur Berichtigungsverfahren § geltend gemacht gegebenenfalls behoben werden vgl. Urteil 8 . Januar . 11 ; Urteil 1 . Dezember ZR . ; 28 . Aufl . . . Ist Berichtigung Tatbestands § beantragt worden kann Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen Berufungsurteil auch Revisionsinstanz Verfahrensrüge § Abs. Satz Nr. . geltend gemacht werden Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung Berufungsgerichts ergibt tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist anerkannt Tatbestand Berufungsurteils Beweis Parteivorbringen liefert widersprüchlich ist Urteil 9 . März ; Urteil 19 November ZR ; Urteil 14 . Januar . juris . Widerspruch kann Unterschieden tatbestandlichen Feststellungen konkret Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen Partei ergeben Urteil 14 . Oktober ; Urteil 22 . September . . Widerspruch tatbestandlichen Feststellungen Parteivorbringen besteht kann aber auch Begründung Entscheidung Berufungsgerichts folgen Berichtigungsantrag Partei zurückweist . So verhält hier . Kläger hat Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht Rede stehende Formulierung Übertragung " " sei unrichtig Passus streichen . Berufungsgericht hat Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen . hat ausgeführt Kläger habe zwar bestritten Übertragung Grundvertrag erfassten Filmrechte Vertrag 3 . August wirksam Vertrag Anlage beigefügte Version Grundvertrags echt sei . Eheleute Grundvertrag umfassten Filmrechte " übertragen hätten habe Kläger jedoch selbst eingeräumt lichen Urteils lediglich Wirksamkeit Übertragung verneint habe . Senat habe Faktum Vertragsabschlusses mithin zutreffend unstreitig behandelt so Berichtigung insoweit Raum sei . Blick Berufungsgericht gegebene Begründung Zurückweisung Tatbestandsberichtigungsantrags ist Revision Tatsache Vertragsschlusses mehr stellt gehindert berufen Berufungsgericht habe Vorbringen Klägers Wirksamkeit Rechteübertragung Echtheit Anlage Vertrag übergangen . Revision kann aber auch geltend machen Berufungsgericht habe Vorbringen Klägers " bloc"-Übertragung Filmrechte berücksichtigt . Berufungsgericht Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen erstinstanzlichen Urteils ergibt Darstellung Berufungsgerichts Kläger " lediglich " Wirksamkeit Rechteübertragung verneint hat . Schlussfolgerung Berufungsgerichts Kläger habe Übertragung Filmrechte " " selbst eingeräumt entbehrt Grundlage . Revision beruft allerdings vergeblich Vortrag gers Eheleute hätten eng verbundene TSC lediglich vorgeschoben vertraglichen Verpflichtungen § Grundvertrages Offenbarungsverpflichtung Verpflichtung Abtretung Zahlungsansprüche umgehen Kläger verheimlichen bereits Verwertung Rechte damals nichtberechtigte Film GmbH stattgefunden gehabt habe . ist ersichtlich inwiefern Umstände etwa sichtspunkt Scheingeschäfts § Abs. Sittenwidrigkeit § Abs. Unwirksamkeit Eheleuten geschlossenen Vertrages 3 . August geführt haben könnten . Revision macht ferner Erfolg geltend Berufungsgericht habe berücksichtigt Kläger Beklagten vorgelegten Vertrag 3 . August Fälschung bezeichnet Fassung vorgelegt habe Anlage Filmtitelliste beigefügt sei Beklagten präsentierten Version fehle . Kläger vorgelegten Fassung Vertrages 3 . Anlage ergibt Beklagten vorgelegten Fassung Vertrages Anlage Fälschung handelt . hält Berufungsgericht Tatbestandsberichtigungsbeschluss zutreffend Unterschiede Dokumenten nur handschriftlicher Ergänzungen etwa Kaufpreises erkennbar sind . Beklagten Anlage vorgelegten Vertrag ist ferner Darstellung Klägers Anlage gleiche Filmtitelliste beigefügt Kläger Anlage vorgelegten Vertrag . Vertrag 3 . Anlage Fälschung handelt ist Ansicht Revision auch § bewiesen anzusehen Beklagte Auflage Landgerichts Anlage Original vorzulegen nachgekommen ist . Beklagte hat unbestritten vorgetragen Original Vertrages vorliege Vertragspartnerin Vertrages sei . Kann Beklagte Original Besitzes vorlegen greift Beweisfiktion § . Revision rügt jedoch Recht Berufungsgericht Vorbringen Klägers Schriftsatz 24 . März auseinandergesetzt hat Filmtitelliste Anlage Vertrages 3 . Eheleuten enthalte nur -9- Grundvertrag Kläger Eheleuten erfassten Filme hier streitgegenständlichen Filme 7 9 gehörten . Ansicht Revisionserwiderung kann ausgegangen werden Anlage beigefügte Filmtitelliste Versionen Anlage Anlage schlicht unvollständig ist weiteren Seiten anderen Grundvertrag umfassten Filmtiteln fehlen . spricht Anlage Vertrag 3 . insgesamt Anlage Grundvertrag aufgeführten Filme Ausnahme abgesehen Reihenfolge auflistet Filme Anhang Grundvertrag genannt sind Auflistung Film Anlage Grundvertrag beginnt Film Anlage Grundvertrag endet . legt Lebenserfahrung Schluss Anlage Vertrag 3 . August lediglich Auswahl Anlage Grundvertrag aufgeführten Filme enthält jedenfalls hier Rede stehenden Filme " Satan Rache " " abends blüht " Grundvertrag Nummer hier " abends träumt " bezeichnet aufgelistet sind Auswahl gehören . gibt auch Anhaltspunkt weitere Seiten Anlage Vertrag 3 . August geben könnte Anlage Grundvertrag Nummern aufgeführte Filme genannt sind . kann auch ausgegangen werden hier Rede stehenden Filme " Fischer Heiligensee " " Girls roten Stern " Grundvertrag Nummern aufgelistet sind Gegenstand Vertrages 3 . waren . Eheleute Vertrag 3 . August weitere Filmrechte insbesondere Rechte Filmen 7 9 übertragen haben folgt Ansicht Revisionserwiderung auch Vereinbarung Dr. 9 . September weitere Lizenzzeit Anlage Ziffern hier streitgegenständlichen Filme 7 9 aufführt . Umstand Vereinbarung 9 . September fraglichen Filme nennt besagt Rechte Filmen Jahre zuvor geschlossenen Vertrag 3 . Filme anführt übertragen worden sind . Rechte Filmen 7 erstmals Vereinbarung 9 . September Eheleuten übertragen worden sind hat Berufungsgericht festgestellt Beklagte auch behauptet . Vereinbarung Einräumung Lizenzrechten Verlängerung Lizenzzeit Gegenstand hat kann auch ausgegangen werden . Annahme Berufungsgerichts Rechte Grundvertrag erfassten Filmen seien Vertrag 3 . August " " also insgesamt übertragen worden ist Übrigen auch plausibel Vertragsparteien entsprechenden Willen Vertrag 3 . August Weiteres hätten Ausdruck bringen einfach Vertrag Anlage ohnehin beigefügten Grundvertrag Anlage Filme aufgeführt sind hätten verweisen können . heißt aber § Vertrages 3 . : überträgt Anlage benannten Filmen gesamte Verträge erworbene Rechtsstellung Nebenrechten . ausdrückliche Bezugnahme Anlage gesondert benannten Filme spricht Umständen ebenfalls Vertrag 3 . August nur Grundvertrag fassten Filme betrifft Anlage genannten Filme 7 gehören . . ist Berufungsurteil Revision Klägers Kostenpunkt insoweit aufzuheben Berufungsgericht Verletzung ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte Filmen 7 9 gestützte Klage abgewiesen hat . Umfang Aufhebung ist Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Senat kann Sache selbst entscheiden noch Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufungsgericht hat Standpunkt folgerichtig Frage Kläger Abschluss Grundvertrags Eheleuten Inhaber ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war weiteren Einwendungen Beklagten noch Feststellungen getroffen . Beklagte hat geltend gemacht Eheleute hätten Kaufpreis vollständig gezahlt seien Weise Vollrechtsinhaber geworden ; jedenfalls sei erworbener Anwartschaftsrechte Ausstrahlung streitgegenständlichen Filme berechtigt gewesen . Ferner hat Beklagte eingewendet jedenfalls Verschulden treffe etwa bestehende Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt verwirkt seien ; Bereicherungsansprüche bestünden gleichfalls . Büscher Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung