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1488 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
September
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Satz
Frage
Rechtswirkung
Hinweises
Schreiben
Frachtführers
Absender
Verlusts
Frachtgut
Einlösung
beigefügten
Schecks
seien
Ansprüche
Schaden
abgegolten
.
Abs.
Frachtvertrag
lässt
Mitverursachung
Verlust
Gutes
entstandenen
Schadens
Absender
Begründung
verneinen
Frachtführer
habe
sehr
hohen
spezifischen
Gewichts
Sendung
Angaben
Absender
Empfänger
"
Edelmetaal
"
"
Kunstprägeanstalt
"
Zweifel
zumindest
möglichen
hohen
Wert
bestehen
können
.
.
13
.
September
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
September
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
23
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Transportversicherer
nimmt
Beklagte
international
tätiges
Transportunternehmen
Verlusts
Transportgut
übergegangenem
abgetretenem
Recht
Versicherungsnehmerin
Schadensersatz
Anspruch
.
Beklagte
übernahm
13
.
Mai
Edelmetallunternehmen
Pakete
Gewicht
.
führte
Transport
Luftfrachtersatzverkehr
LKW
Versicherungsnehmerin
Karlsfeld
betriebenen
Kunstprägeanstalt
.
Versicherungsnehmerin
lieferte
lediglich
Pakete
.
Schreiben
7
.
Juni
teilte
Beklagte
Versicherungsnehmerin
anderen
Pakete
seien
unauffindbar
.
entstandene
Schaden
werde
Warschauer
Abkommen
reguliert
.
weiterem
Schreiben
19
.
Juni
übersandte
deutsche
Niederlassung
Beklagten
Versicherungsnehmerin
Verrechnungsscheck
Hinweis
Einlösung
Schecks
Ansprüche
Schadensfall
abgegolten
seien
separate
Gegenbestätigung
erforderlich
sei
.
Versicherungsnehmerin
löste
Scheck
.
Klägerin
hat
behauptet
verlorengegangenen
Packstücke
hätten
ungeprägte
Goldmünzen
"
Goldronden
"
Wiederbeschaffungswert
enthalten
.
hat
Beklagte
Zahlung
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Beklagte
hat
vorgetragen
Klägerin
stehe
geltend
gemachte
Anspruch
schon
Einlösung
Schecks
Abfindungsvereinbarung
Versicherungsnehmerin
Beklagten
zustandegekommen
sei
weitergehende
Ansprüche
ausschließe
.
Haftung
Beklagten
sei
summenmäßig
bereits
bezahlten
Betrag
beschränkt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Klage
stattgegeben
OLG
VersR
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Klägerin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
begründet
erachtet
ausgeführt
:
Klägerin
stehe
abgetretenem
Recht
Versicherungsnehmerin
Beklagte
Schadensersatzanspruch
.
ausgestellten
Luftfrachtbriefs
unterliege
Transport
Recht
tatsächlichen
Beförderungsart
.
Regelung
enthalte
Bestimmungen
nationalen
Rechts
ausschließe
sei
ergänzend
zumindest
nachträglich
stillschweigend
vereinbarte
deutsche
Recht
anzuwenden
.
Beklagte
habe
zuletzt
mehr
bestritten
übernommenen
Pakete
Obhut
verlorengegangen
seien
.
Inhalts
Pakete
könne
Klägerin
zumindest
Anscheinsbeweis
berufen
.
sei
auszugehen
verschwundenen
Pakete
Inhalt
gehabt
hätten
gleichzeitig
übernommene
dritte
Paket
.
Höhe
Schadens
könne
Klägerin
vorgelegten
terlagen
gegebenen
Erläuterung
geschätzt
werden
.
Haftungsbeschränkungen
könne
Beklagte
berufen
zumindest
vorsatzgleiches
Verschulden
vorzuwerfen
sei
.
Schadensersatzanspruch
sei
Art
.
Abs.
Mitverschuldens
Absenderin
gemindert
ausgeschlossen
.
spezifischen
Gewichts
Pakete
Angaben
Absender
Empfänger
habe
auch
Hinweis
Absenderin
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
Zweifel
bestehen
können
Pakete
hohen
Wert
haben
konnten
.
fehle
schlüssiger
Vortrag
Ursächlichkeit
möglichen
Mitverschuldens
Schadenseintritt
.
Zinsanspruch
folge
§
Abs.
Satz
.
Versicherungsnehmerin
habe
Klageanspruch
auch
verzichtet
Einlösen
übersandten
Schecks
stillschweigend
Abfindungsvereinbarung
zugestimmt
habe
.
II
.
Revision
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
hat
Unrecht
qualifiziertes
Verschulden
.
S.
Art
.
§
bejaht
Vortrag
Beklagten
Transportorganisation
berücksichtigen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Klägerin
Anspruch
Bestimmungen
stützen
kann
.
sind
unabhängig
anwendbar
Beförderung
Luftfrachtersatzverkehr
vereinbarungsgemäß
vertragswidrig
erfolgt
ist
vgl.
.
19
VersR
;
Transportrecht
6
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Rechtsfehler
angenommen
Versicherungsnehmerin
Beklagten
Abfindungsvereinbarung
zustandegekommen
ist
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Schreiben
Beklagten
19
.
Juni
lasse
maßgeblichen
Sicht
Empfängerin
Angebot
Abschluss
Erlassvertrages
werten
.
gewünschte
Abgeltung
Einlösung
Schecks
werde
erst
letzten
Absatz
auch
dort
ebenso
bereits
Schreiben
7
.
Juni
nur
Form
Hinweises
feststehende
Rechtslage
angesprochen
Leser
lediglich
Kenntnis
nehmen
solle
.
gleicher
Weise
sei
Zeugen
S.
Zeugin
geführten
Telefonat
nur
Hinweisen
Vertragsangebot
Rede
gewesen
.
gebotenen
Bewertung
Umstände
unbeteiligten
Dritten
könne
Scheckeinlösung
Übrigen
auch
bewusste
Betätigung
Annahmewillens
gesehen
werden
.
liege
Versicherungsnehmerin
Schadenshöhe
Abfindung
einlasse
wenigstens
Überprüfung
vorzubehalten
.
Beklagte
habe
so
Schreiben
19
.
Juni
formuliert
habe
offenbar
auch
Zustimmung
gerechnet
Gegenteil
Einkleidung
Hinweis
Verzicht
Gegenbestätigung
Stellungnahme
verhindern
versucht
.
Beachtung
guter
kaufmännischer
Gepflogenheiten
hätte
Gegenbestätigung
etwa
Rücksendung
unterzeichneten
Kopie
erbeten
.
revisionsgerichtliche
Überprüfung
Beurteilung
ist
beschränkt
Berufungsgericht
allgemein
anerkannte
geln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
Verfahrensvorschriften
verletzt
hat
.
Beklagten
vorgelegten
instanzgerichtlichen
Entscheidungen
handelt
maßgeblichen
Passage
Schreiben
19
.
Juni
regelmäßig
verwendete
Formulierung
verschiedenen
Berufungsgerichten
unterschiedlich
ausgelegt
werden
kann
auch
schon
unterschiedlich
ausgelegt
worden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Äußerung
Beklagten
Schreiben
19
.
Juni
"
möchten
hinweisen
Einlösung
Schecks
Ansprüche
Schaden
abgegolten
sind
"
zutreffend
Willenserklärung
bloßen
Hinweis
Rechtslage
gewertet
Ansicht
Beklagten
darstelle
.
Recht
hat
auch
angenommen
Beklagte
Scheckeinlösung
Versicherungsnehmerin
jedenfalls
bewusste
Betätigung
Annahmewillens
.
S.
§
Satz
ansehen
konnte
.
Feststellung
Verzichtswillens
sind
grundsätzlich
strenge
Anforderungen
stellen
.
.
;
vgl.
.
7.3.2002
ZR
1790
;
Urt
.
7.3.2006
.
10
;
Urt
.
21.11.2006
.
jeweils
m.w
.
.
Bereits
besonders
krasse
Missverhältnis
Versicherungsnehmerin
erhobenen
Forderung
Beklagten
angebotenen
Abfindung
kaum
%
Forderung
ist
starkes
Indiz
Versicherungsnehmerin
Einreichung
übersandten
Schecks
zugleich
erklären
wollte
Angebot
Beklagten
anzunehmen
restliche
Forderung
verzichten
vgl.
.
10.5.2001
.
Umstand
Schecksumme
Haftung
Beklagten
Warschauer
Abkommen
Falle
summenmäßigen
Beschränkung
entsprach
änderte
groben
Missverhältnis
Entschädigung
Versicherungsnehmerin
geforderten
Entschädigung
.
Beklagte
hatte
so
anzunehmen
Versicherungsnehmerin
wolle
Einlösung
Schecks
weitaus
größten
Teil
angenommenen
Schadensersatzanspruchs
verzichten
Versicherungsnehmerin
Schreiben
19
.
Juni
lediglich
Entschädigungsbetrag
angeboten
hatte
Verlusts
Transportguts
damaligen
Zeit
Abrede
gestellt
hat
Fall
summenmäßigen
Beschränkung
Haftung
ohnedies
leisten
hatte
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
könne
zumindest
vorsatzgleichen
Verschuldens
Beschränkungen
Haftung
berufen
.
Revision
Recht
rügt
hat
Berufungsgericht
Beurteilung
Vorbringen
Beklagten
Transportorganisation
Verlauf
konkreten
Sendung
berücksichtigt
.
Anspruchsteller
ist
grundsätzlich
gehalten
Voraussetzungen
Wegfall
Frachtführers
bestehenden
gesetzlichen
vertraglichen
Haftungsbegrenzungen
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
.
trägt
dementsprechend
Beweislast
Frachtführer
Leute
vorsätzlich
leichtfertig
gehandelt
haben
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
vgl.
.
;
Urt
.
4.3.2004
461
;
Urt
.
14.6.2006
VersR
.
TranspR
.
Anspruchsteller
obliegende
Beweislast
kann
jedoch
gemildert
werden
Frachtführer
unterschiedlichen
Informationsstands
Vertragsparteien
Glauben
gehalten
-9-
ist
möglich
zumutbar
näheren
Umständen
Schadensfalls
eingehend
vorzutragen
.
Insbesondere
hat
substantiiert
Sorgfalt
konkret
aufgewendet
hat
.
Kommt
kann
Umständen
Einzelfalls
Schluss
qualifiziertes
Verschulden
gerechtfertigt
sein
.
;
.
;
.
;
VersR
.
.
Berufungsgericht
hat
Frage
Beklagte
qualifiziertes
Verschulden
.
S.
Art
.
i.V.
§
trifft
ausgeführt
Klägerin
habe
Darlegungslast
genügt
Umständen
Falles
sogar
Diebstahl
Gehilfen
Beklagten
erheblicher
Wahrscheinlichkeit
naheliege
.
Beklagte
habe
konkreten
Schadenseintritt
berichtet
lediglich
allgemeine
Ausführungen
Organisation
gemacht
.
Noch
Beginn
Prozesses
habe
Verlust
bestritten
;
Erklärung
sei
schuldig
geblieben
.
habe
gesagt
Ablieferungsbeleg
nur
Ablieferung
einzige
Paketnummer
habe
belegen
können
Packstück
eigene
Nummer
erhalten
habe
.
Revision
rügt
Erfolg
Beurteilung
widerspreche
Senatsrechtsprechung
Anspruchsteller
obliegende
Darlegungslast
erst
dann
erfüllt
habe
Vortrag
Umständen
qualifiziertes
Verschulden
gewisser
Wahrscheinlichkeit
nahelege
allein
Frachtführer
Aufklärung
Bereich
entstandenen
zumutbarer
Weise
beitragen
könne
.
Richtig
ist
allerdings
Klägerin
Annahme
Diebstahl
Gehilfen
Beklagten
sei
wahrscheinlich
erforderlich
substantiiert
hat
.
Berufungsgericht
hat
Anhaltspunkte
qualifiziertes
Verschulden
gesehen
Beklagte
Eintritt
Verlusts
noch
Beginn
Rechtsstreits
bestritten
hat
nachfolgend
Erklärung
abzugeben
.
anderen
hat
hingewiesen
Beklagte
gesagt
hat
Ablieferungsbeleg
nur
Ablieferung
einzige
Paketnummer
hat
belegen
können
Packstücke
eigene
Nummer
erhalten
hatte
.
bestanden
konkrete
Anhaltspunkte
Beklagte
Ablauf
Kontrolle
Betriebs
Vorwurf
Leichtfertigkeit
.
S.
Art
.
i.V.
§
rechtfertigenden
Weise
mangelhaft
eingerichtet
hatte
Grund
auch
außerstande
war
Ort
Zeitpunkt
Ursache
eingetretenen
Verlusts
bestimmen
immerhin
einzugrenzen
.
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
jedoch
Berufungsgericht
vorgenommenen
Beurteilung
ausgegangen
werden
Beklagte
sekundären
Darlegungslast
nachgekommen
ist
.
Revision
weist
Recht
Beklagte
Betriebs
ergriffenen
Sicherungsmaßnahmen
eingehend
vorgetragen
hat
.
Beklagte
hat
Weiteren
auch
dargetan
Sicherungsmaßnahmen
auch
streitgegenständlichen
Transport
angewendet
hat
.
Sofern
Beklagte
sekundären
Darlegungslast
nachgekommen
ist
hat
Klägerin
vollen
Beweis
erbringen
eingetretene
Schaden
Ursache
qualifiziert
schuldhaften
Verhalten
Beklagten
Personen
hatte
Verhalten
Art
.
zurechnen
lassen
muss
.
.
angefochtene
Urteil
kann
Bestand
haben
;
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Vorinstanz
zurückzuverweisen
.
1
.
Berufungsgericht
wird
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
prüfen
haben
Beklagte
Vortrag
Klageerwiderung
Transportorganisation
Anwendung
konkreten
Fall
sekundären
Darlegungslast
entsprochen
hat
.
wird
Zusammenhang
auch
berücksichtigen
haben
hinreichende
Schnittstellenkontrolle
nur
dann
vorliegt
Packstücken
bestehenden
Sendungen
einzelnen
Packstücke
bezieht
vgl.
f.
;
Ziff
.
;
§
Abs.
Nr.
andernfalls
Vorwurf
qualifizierten
Verschuldens
begründet
ist
.
2
.
Sollte
Berufungsgericht
Berücksichtigung
Gesichtspunkte
erneut
Beurteilung
kommen
Haftung
Beklagten
Art
.
Grunde
nach
bejahen
ist
wird
nochmals
prüfen
haben
Edelmetallunternehmen
Sendung
Beklagten
übergeben
hat
Schaden
mitverursacht
hat
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
hingewiesen
hat
.
Berufungsgericht
wird
Zusammenhang
berücksichtigen
haben
Ursächlichkeit
entsprechenden
Mitverschuldens
nur
dann
verneinen
lässt
Schädiger
zumindest
gleich
gute
Erkenntnismöglichkeiten
Wert
Sendung
hatte
Geschädigte
vgl.
.
.
TranspR
208
;
Urt
.
19.1.2006
VersR
.
TranspR
;
Urt
.
30.3.2006
.
TranspR
.
Grund
wird
lich
gewordenes
Mitverschulden
Absenderin
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
verneinen
lassen
Beklagte
habe
spezifischen
Gewichts
Pakete
Angaben
Absender
Empfänger
"
Edelmetaal
"
"
Kunstprägeanstalt
"
Zweifel
zumindest
möglichen
hohen
Wert
bestehen
können
vgl.
auch
aaO
Rdn
.
Fn
.
.
3
.
Mitverschulden
Absehens
Hinweis
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
setzt
Übrigen
Feststellung
Frachtführer
Warensendungen
generell
sicherer
befördert
.
Hinweis
Gefahr
ungewöhnlich
hohen
Schadens
muss
Frachtführer
Gelegenheit
gegeben
werden
konkreten
Fall
Sicherungsmaßnahmen
Abwendung
drohenden
Schadens
ergreifen
Durchführung
Auftrags
abzulehnen
.
Kausalität
insoweit
gegebenen
Mitverschuldenseinwands
kann
nur
dann
verneint
werden
Frachtführer
Hinweises
ungewöhnlich
hohen
Wert
Gutes
besonderen
Maßnahmen
ergriffen
hätte
.
;
.
.
TranspR
.
Beklagte
hat
mündlichen
Verhandlung
Landgericht
27
November
Übrigen
vorgetragen
Sendung
Angabe
hohen
Wertes
Lieferung
Wertsendung
behandelt
hätte
.
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
LG
Entscheidung
OLG
Entscheidung
23.09.2004