NAMEN Verkündet : 13 . September Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Satz Frage Rechtswirkung Hinweises Schreiben Frachtführers Absender Verlusts Frachtgut Einlösung beigefügten Schecks seien Ansprüche Schaden abgegolten . Abs. Frachtvertrag lässt Mitverursachung Verlust Gutes entstandenen Schadens Absender Begründung verneinen Frachtführer habe sehr hohen spezifischen Gewichts Sendung Angaben Absender Empfänger " Edelmetaal " " Kunstprägeanstalt " Zweifel zumindest möglichen hohen Wert bestehen können . . 13 . September OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . September Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 23 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . September aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin Transportversicherer nimmt Beklagte international tätiges Transportunternehmen Verlusts Transportgut übergegangenem abgetretenem Recht Versicherungsnehmerin Schadensersatz Anspruch . Beklagte übernahm 13 . Mai Edelmetallunternehmen Pakete Gewicht . führte Transport Luftfrachtersatzverkehr LKW Versicherungsnehmerin Karlsfeld betriebenen Kunstprägeanstalt . Versicherungsnehmerin lieferte lediglich Pakete . Schreiben 7 . Juni teilte Beklagte Versicherungsnehmerin anderen Pakete seien unauffindbar . entstandene Schaden werde Warschauer Abkommen € reguliert . weiterem Schreiben 19 . Juni übersandte deutsche Niederlassung Beklagten Versicherungsnehmerin Verrechnungsscheck € Hinweis Einlösung Schecks Ansprüche Schadensfall abgegolten seien separate Gegenbestätigung erforderlich sei . Versicherungsnehmerin löste Scheck . Klägerin hat behauptet verlorengegangenen Packstücke hätten ungeprägte Goldmünzen " Goldronden " Wiederbeschaffungswert € enthalten . hat Beklagte Zahlung € Zinsen Anspruch genommen . Beklagte hat vorgetragen Klägerin stehe geltend gemachte Anspruch schon Einlösung Schecks Abfindungsvereinbarung Versicherungsnehmerin Beklagten zustandegekommen sei weitergehende Ansprüche ausschließe . Haftung Beklagten sei summenmäßig bereits bezahlten Betrag beschränkt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Klage stattgegeben OLG VersR . Senat zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage begründet erachtet ausgeführt : Klägerin stehe abgetretenem Recht Versicherungsnehmerin Beklagte Schadensersatzanspruch . ausgestellten Luftfrachtbriefs unterliege Transport Recht tatsächlichen Beförderungsart . Regelung enthalte Bestimmungen nationalen Rechts ausschließe sei ergänzend zumindest nachträglich stillschweigend vereinbarte deutsche Recht anzuwenden . Beklagte habe zuletzt mehr bestritten übernommenen Pakete Obhut verlorengegangen seien . Inhalts Pakete könne Klägerin zumindest Anscheinsbeweis berufen . sei auszugehen verschwundenen Pakete Inhalt gehabt hätten gleichzeitig übernommene dritte Paket . Höhe Schadens könne Klägerin vorgelegten terlagen gegebenen Erläuterung geschätzt werden . Haftungsbeschränkungen könne Beklagte berufen zumindest vorsatzgleiches Verschulden vorzuwerfen sei . Schadensersatzanspruch sei Art . Abs. Mitverschuldens Absenderin gemindert ausgeschlossen . spezifischen Gewichts Pakete Angaben Absender Empfänger habe auch Hinweis Absenderin Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens Zweifel bestehen können Pakete hohen Wert haben konnten . fehle schlüssiger Vortrag Ursächlichkeit möglichen Mitverschuldens Schadenseintritt . Zinsanspruch folge § Abs. Satz . Versicherungsnehmerin habe Klageanspruch auch verzichtet Einlösen übersandten Schecks stillschweigend Abfindungsvereinbarung zugestimmt habe . II . Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . hat Unrecht qualifiziertes Verschulden . S. Art . § bejaht Vortrag Beklagten Transportorganisation berücksichtigen . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Klägerin Anspruch Bestimmungen stützen kann . sind unabhängig anwendbar Beförderung Luftfrachtersatzverkehr vereinbarungsgemäß vertragswidrig erfolgt ist vgl. . 19 VersR ; Transportrecht 6 . Aufl . Rdn . m.w . . 2 . Berufungsgericht hat weiter Rechtsfehler angenommen Versicherungsnehmerin Beklagten Abfindungsvereinbarung zustandegekommen ist . Berufungsgericht hat ausgeführt Schreiben Beklagten 19 . Juni lasse maßgeblichen Sicht Empfängerin Angebot Abschluss Erlassvertrages werten . gewünschte Abgeltung Einlösung Schecks werde erst letzten Absatz auch dort ebenso bereits Schreiben 7 . Juni nur Form Hinweises feststehende Rechtslage angesprochen Leser lediglich Kenntnis nehmen solle . gleicher Weise sei Zeugen S. Zeugin geführten Telefonat nur Hinweisen Vertragsangebot Rede gewesen . gebotenen Bewertung Umstände unbeteiligten Dritten könne Scheckeinlösung Übrigen auch bewusste Betätigung Annahmewillens gesehen werden . liege Versicherungsnehmerin Schadenshöhe € Abfindung € einlasse wenigstens Überprüfung vorzubehalten . Beklagte habe so Schreiben 19 . Juni formuliert habe offenbar auch Zustimmung gerechnet Gegenteil Einkleidung Hinweis Verzicht Gegenbestätigung Stellungnahme verhindern versucht . Beachtung guter kaufmännischer Gepflogenheiten hätte Gegenbestätigung etwa Rücksendung unterzeichneten Kopie erbeten . revisionsgerichtliche Überprüfung Beurteilung ist beschränkt Berufungsgericht allgemein anerkannte geln Denkgesetze Erfahrungssätze Verfahrensvorschriften verletzt hat . Beklagten vorgelegten instanzgerichtlichen Entscheidungen handelt maßgeblichen Passage Schreiben 19 . Juni regelmäßig verwendete Formulierung verschiedenen Berufungsgerichten unterschiedlich ausgelegt werden kann auch schon unterschiedlich ausgelegt worden ist . Berufungsgericht hat Äußerung Beklagten Schreiben 19 . Juni " möchten hinweisen Einlösung Schecks Ansprüche Schaden abgegolten sind " zutreffend Willenserklärung bloßen Hinweis Rechtslage gewertet Ansicht Beklagten darstelle . Recht hat auch angenommen Beklagte Scheckeinlösung Versicherungsnehmerin jedenfalls bewusste Betätigung Annahmewillens . S. § Satz ansehen konnte . Feststellung Verzichtswillens sind grundsätzlich strenge Anforderungen stellen . . ; vgl. . 7.3.2002 ZR 1790 ; Urt . 7.3.2006 . 10 ; Urt . 21.11.2006 . jeweils m.w . . Bereits besonders krasse Missverhältnis Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung Beklagten angebotenen Abfindung kaum % Forderung ist starkes Indiz Versicherungsnehmerin Einreichung übersandten Schecks zugleich erklären wollte Angebot Beklagten anzunehmen restliche Forderung verzichten vgl. . 10.5.2001 . Umstand Schecksumme Haftung Beklagten Warschauer Abkommen Falle summenmäßigen Beschränkung entsprach änderte groben Missverhältnis Entschädigung Versicherungsnehmerin geforderten Entschädigung . Beklagte hatte so anzunehmen Versicherungsnehmerin wolle Einlösung Schecks weitaus größten Teil angenommenen Schadensersatzanspruchs verzichten Versicherungsnehmerin Schreiben 19 . Juni lediglich Entschädigungsbetrag angeboten hatte Verlusts Transportguts damaligen Zeit Abrede gestellt hat Fall summenmäßigen Beschränkung Haftung ohnedies leisten hatte . 3 . Erfolg wendet Revision Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte könne zumindest vorsatzgleichen Verschuldens Beschränkungen Haftung berufen . Revision Recht rügt hat Berufungsgericht Beurteilung Vorbringen Beklagten Transportorganisation Verlauf konkreten Sendung berücksichtigt . Anspruchsteller ist grundsätzlich gehalten Voraussetzungen Wegfall Frachtführers bestehenden gesetzlichen vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen gegebenenfalls beweisen . trägt dementsprechend Beweislast Frachtführer Leute vorsätzlich leichtfertig gehandelt haben Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde vgl. . ; Urt . 4.3.2004 461 ; Urt . 14.6.2006 VersR . TranspR . Anspruchsteller obliegende Beweislast kann jedoch gemildert werden Frachtführer unterschiedlichen Informationsstands Vertragsparteien Glauben gehalten -9- ist möglich zumutbar näheren Umständen Schadensfalls eingehend vorzutragen . Insbesondere hat substantiiert Sorgfalt konkret aufgewendet hat . Kommt kann Umständen Einzelfalls Schluss qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein . ; . ; . ; VersR . . Berufungsgericht hat Frage Beklagte qualifiziertes Verschulden . S. Art . i.V. § trifft ausgeführt Klägerin habe Darlegungslast genügt Umständen Falles sogar Diebstahl Gehilfen Beklagten erheblicher Wahrscheinlichkeit naheliege . Beklagte habe konkreten Schadenseintritt berichtet lediglich allgemeine Ausführungen Organisation gemacht . Noch Beginn Prozesses habe Verlust bestritten ; Erklärung sei schuldig geblieben . habe gesagt Ablieferungsbeleg nur Ablieferung einzige Paketnummer habe belegen können Packstück eigene Nummer erhalten habe . Revision rügt Erfolg Beurteilung widerspreche Senatsrechtsprechung Anspruchsteller obliegende Darlegungslast erst dann erfüllt habe Vortrag Umständen qualifiziertes Verschulden gewisser Wahrscheinlichkeit nahelege allein Frachtführer Aufklärung Bereich entstandenen zumutbarer Weise beitragen könne . Richtig ist allerdings Klägerin Annahme Diebstahl Gehilfen Beklagten sei wahrscheinlich erforderlich substantiiert hat . Berufungsgericht hat Anhaltspunkte qualifiziertes Verschulden gesehen Beklagte Eintritt Verlusts noch Beginn Rechtsstreits bestritten hat nachfolgend Erklärung abzugeben . anderen hat hingewiesen Beklagte gesagt hat Ablieferungsbeleg nur Ablieferung einzige Paketnummer hat belegen können Packstücke eigene Nummer erhalten hatte . bestanden konkrete Anhaltspunkte Beklagte Ablauf Kontrolle Betriebs Vorwurf Leichtfertigkeit . S. Art . i.V. § rechtfertigenden Weise mangelhaft eingerichtet hatte Grund auch außerstande war Ort Zeitpunkt Ursache eingetretenen Verlusts bestimmen immerhin einzugrenzen . bislang getroffenen Feststellungen kann jedoch Berufungsgericht vorgenommenen Beurteilung ausgegangen werden Beklagte sekundären Darlegungslast nachgekommen ist . Revision weist Recht Beklagte Betriebs ergriffenen Sicherungsmaßnahmen eingehend vorgetragen hat . Beklagte hat Weiteren auch dargetan Sicherungsmaßnahmen auch streitgegenständlichen Transport angewendet hat . Sofern Beklagte sekundären Darlegungslast nachgekommen ist hat Klägerin vollen Beweis erbringen eingetretene Schaden Ursache qualifiziert schuldhaften Verhalten Beklagten Personen hatte Verhalten Art . zurechnen lassen muss . . angefochtene Urteil kann Bestand haben ; ist aufzuheben . Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Vorinstanz zurückzuverweisen . 1 . Berufungsgericht wird wiedereröffneten Berufungsverfahren prüfen haben Beklagte Vortrag Klageerwiderung Transportorganisation Anwendung konkreten Fall sekundären Darlegungslast entsprochen hat . wird Zusammenhang auch berücksichtigen haben hinreichende Schnittstellenkontrolle nur dann vorliegt Packstücken bestehenden Sendungen einzelnen Packstücke bezieht vgl. f. ; Ziff . ; § Abs. Nr. andernfalls Vorwurf qualifizierten Verschuldens begründet ist . 2 . Sollte Berufungsgericht Berücksichtigung Gesichtspunkte erneut Beurteilung kommen Haftung Beklagten Art . Grunde nach bejahen ist wird nochmals prüfen haben Edelmetallunternehmen Sendung Beklagten übergeben hat Schaden mitverursacht hat Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens hingewiesen hat . Berufungsgericht wird Zusammenhang berücksichtigen haben Ursächlichkeit entsprechenden Mitverschuldens nur dann verneinen lässt Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnismöglichkeiten Wert Sendung hatte Geschädigte vgl. . . TranspR 208 ; Urt . 19.1.2006 VersR . TranspR ; Urt . 30.3.2006 . TranspR . Grund wird lich gewordenes Mitverschulden Absenderin Berufungsgericht gegebenen Begründung verneinen lassen Beklagte habe spezifischen Gewichts Pakete Angaben Absender Empfänger " Edelmetaal " " Kunstprägeanstalt " Zweifel zumindest möglichen hohen Wert bestehen können vgl. auch aaO Rdn . Fn . . 3 . Mitverschulden Absehens Hinweis Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens setzt Übrigen Feststellung Frachtführer Warensendungen generell sicherer befördert . Hinweis Gefahr ungewöhnlich hohen Schadens muss Frachtführer Gelegenheit gegeben werden konkreten Fall Sicherungsmaßnahmen Abwendung drohenden Schadens ergreifen Durchführung Auftrags abzulehnen . Kausalität insoweit gegebenen Mitverschuldenseinwands kann nur dann verneint werden Frachtführer Hinweises ungewöhnlich hohen Wert Gutes besonderen Maßnahmen ergriffen hätte . ; . . TranspR . Beklagte hat mündlichen Verhandlung Landgericht 27 November Übrigen vorgetragen Sendung Angabe hohen Wertes Lieferung Wertsendung behandelt hätte . Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : LG Entscheidung OLG Entscheidung 23.09.2004