You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

766 lines
6.6 KiB

BESCHLUSS
19
.
März
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
19
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Mai
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Zahlung
Zinsen
Teil-Versäumnis-
Endurteil
2
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
1
Juli
zurückgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Beschwerdeverfahrens
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
Beschwerdeverfahrens
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Transportversicherin
D.
GmbH
Tochtergesellschaft
Folgenden
:
Versicherungsnehmer
.
Versicherungsnehmer
beauftragten
Beklagte
russisches
Speditionsunternehmen
Transport
Sendung
Baumaterialien
.
Beklagte
beauftragte
Beklagte
litauisches
Frachtunternehmen
Unterfrachtführerin
Durchführung
Transports
.
Beklagte
holte
Kisten
bestehende
Sendung
hochwertige
Steinplatten
enthielt
6
.
Mai
CMR-Frachtbriefen
Lkw
.
16
.
Mai
wurde
Grenze
vollständige
Zollrevision
angeordnet
.
Transportkisten
wurden
abgeladen
geöffnet
Mitarbeitern
Zollbehörde
wieder
verschlossen
Lkw
geladen
.
Entladen
Kisten
wurde
festgestellt
Kisten
aufgebrochen
enthaltene
Steinplatten
beschädigt
waren
.
Klägerin
Versicherungsnehmer
entschädigt
hat
hat
vorliegenden
Verfahren
noch
Interesse
abgetretenem
Recht
Empfängerin
Transportguts
Beklagte
Schadensersatzansprüche
Höhe
Wertes
zerstörten
Teils
Lieferung
geltend
gemacht
.
Landgericht
hat
Beklagte
Zahlung
Zinsen
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Maßgabe
zurückgewiesen
Beklagten
zahlende
Betrag
Zinsen
beläuft
.
Revision
hat
zugelassen
.
Hiergegen
wendet
Beklagte
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
vollständige
Abweisung
gerichteten
Klage
erreichen
will
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
teilweise
Erfolg
führt
gemäß
Abs.
teilweisen
Aufhebung
angegriffenen
Urteils
insoweit
Zurückverweisung
Rechtsstreits
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagten
durchgeführten
Transport
sei
anzuwenden
.
Beklagte
hafte
Empfängerin
Transportguts
Anspruch
Klägerin
abgetreten
habe
Art
.
Abs.
Verbindung
Art
.
entstandenen
Schaden
.
Voraussetzungen
Beklagte
verschuldensunabhängigen
Haftung
befreit
wäre
lägen
.
qualifiziertes
Verschulden
Beklagten
habe
Landgericht
Recht
festgestellt
.
Haftung
Beklagten
sei
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Rechnungseinheiten
Kilogramm
Beschädigung
entwerteten
Teils
Sendung
begrenzt
.
Berechnung
sei
Gewicht
zugrunde
legen
.
Beklagte
könne
Einwand
Gewicht
beschädigten
Ware
habe
lediglich
betragen
gehört
werden
.
Landgericht
habe
Gewicht
beschädigten
Packstücke
unstreitigen
Tatbestand
angegeben
.
Feststellung
unterliege
Tatbestandswirkung
§
sei
unstreitiges
Vorbringen
maßgeblich
.
2
.
Berufungsurteil
beruht
teilweise
Verletzung
Rechts
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
Abs.
GG
.
Landgericht
hat
unstreitigen
Tatbestand
festgestellt
Mitarbeiter
Empfängerin
Sendung
festgestellt
hätten
Kisten
Steinplatten
enthielten
aufgebrochen
enthaltene
Steine
Gewicht
beschädigt
gewesen
seien
.
hat
gewechselten
Schriftsätze
Bezug
genommen
.
gründen
hat
ausgeführt
Ergebnis
Beweisaufnahme
stehe
Fußbodenplatten
Wandplatten
Wandplatten
seien
beschädigt
worden
.
unbestritten
gebliebenen
Vortrag
Klägerin
habe
Gewicht
geschädigten
Packstücke
betragen
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
angenommen
sei
gemäß
Feststellung
Landgerichts
gebunden
Gewicht
beschädigten
Ware
habe
betragen
.
Berufungsgericht
ist
Grundsatz
zutreffend
ausgegangen
tatsächliche
Vorbringen
Parteien
erster
Linie
Tatbestand
landgerichtlichen
Urteils
entnehmen
ist
§
Satz
.
zählen
auch
tatsächlichen
Feststellungen
Entscheidungsgründen
enthalten
sind
Urteil
19
.
Mai
XI
.
Enthält
Tatbestand
Bezugnahme
Schriftsätze
Anlagen
§
Abs.
Satz
ist
auszugehen
auch
Inhalt
Bestandteil
mündlichen
Verhandlung
gemacht
worden
ist
Urteil
28
November
.
Beweiskraft
Tatbestands
auch
Bindung
Revisionsgericht
entfallen
Feststellungen
Widersprüche
Unklarheiten
aufweisen
Urteil
17
.
Mai
3007
;
Urteil
9
.
März
963
;
Urteil
17
.
März
.
Ford-Vertragspartner
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
enthalten
Widerspruch
.
Widerspruch
hätte
Berufungsgericht
Amts
berücksichtigen
müssen
vgl.
Urteil
9
.
März
;
Urteil
14
.
Januar
.
.
Feststellungen
Landgerichts
ist
unklar
Einzelnen
konkret
bezeichneten
beschädigten
Steinplatten
Packstücke
beschädigten
Steinplatten
befunden
haben
Gewicht
gehabt
haben
sollen
.
Feststellungen
unstreitigen
Tatbestand
landgerichtlichen
Urteils
lassen
erkennen
beschädigte
Ware
Gewicht
gehabt
hat
.
Ausführungen
Entscheidungsgründen
legen
Verständnis
enthaltenden
Packstücke
gewogen
haben
.
Widerspruchs
hätte
Berufungsgericht
Bindung
§
ausgehen
dürfen
Vortrag
Beklagten
Berufungsbegründung
nachgehen
müssen
Feststellungen
Landgerichts
konkret
bezeichneten
beschädigten
Steinplatten
Klägerin
selbst
vorgelegten
Unterlagen
Gewicht
hatten
Landgericht
Verurteilung
ausgegangen
ist
.
Beklagte
hat
Hinweis
eigenen
Angaben
Klägerin
Rechnung
Packliste
vorgetragen
zwar
beschädigten
Frachtstücke
insgesamt
Gewicht
gehabt
hätten
Feststellungen
Landgerichts
jedoch
gesamter
Inhalt
beschädigt
worden
war
lediglich
Ware
Gewicht
.
landgerichtlichen
Urteil
selbst
ersichtlichen
Widerspruchs
Gewicht
Ware
Beschädigung
Beklagte
ersatzpflichtig
ist
kommt
Frage
tatbestandlichen
Feststellungen
landgerichtlichen
Urteil
auch
widersprüchlich
sind
Bindungswirkung
§
unterliegen
Inhalt
Anlagen
Schriftsätzen
Klägerin
übereinstimmen
landgerichtlichen
Urteil
Bezug
genommen
wird
Landgericht
Tatbestand
aufgenommenen
Gewichtsangaben
entnommen
hat
.
hat
Berufungsgericht
Vorbringen
Beklagten
Gewicht
beschädigten
Ware
verfahrensrechtliche
Grundlage
unberücksichtigt
gelassen
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Verstoß
beruht
Berufungsurteil
Klage
über
Zinsen
hinausgehenden
Umfang
stattgegeben
worden
ist
.
Betrag
setzt
zusammen
Beklagten
Art
.
Abs.
geschuldeten
Entschädigungsbetrag
Rechnungseinheiten
Kilogramm
Beschädigung
entwerteten
Teils
Sendung
Höhe
insgesamt
anteilig
Fracht
Zöllen
unstreitiger
Höhe
3.502,48
7.290,98
.
3
.
weitergehende
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
ist
zurückzuweisen
Rechtssache
grundsätzliche
Bedeutung
hat
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordern
§
Abs.
Satz
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
Abs.
Satz
abgesehen
.
Büscher
Richter
Prof.
Dr.
ist
Urlaub
gehindert
unterschreiben
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
01.07.2013
Entscheidung