BESCHLUSS 19 . März Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 19 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Mai Kostenpunkt insoweit aufgehoben Berufung Beklagten Verurteilung Zahlung € Zinsen Teil-Versäumnis- Endurteil 2 . Kammer Handelssachen Landgerichts 1 Juli zurückgewiesen worden ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Beschwerdeverfahrens Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert Beschwerdeverfahrens wird € festgesetzt . Gründe : Klägerin ist Transportversicherin D. GmbH Tochtergesellschaft Folgenden : Versicherungsnehmer . Versicherungsnehmer beauftragten Beklagte russisches Speditionsunternehmen Transport Sendung Baumaterialien . Beklagte beauftragte Beklagte litauisches Frachtunternehmen Unterfrachtführerin Durchführung Transports . Beklagte holte Kisten bestehende Sendung hochwertige Steinplatten enthielt 6 . Mai CMR-Frachtbriefen Lkw . 16 . Mai wurde Grenze vollständige Zollrevision angeordnet . Transportkisten wurden abgeladen geöffnet Mitarbeitern Zollbehörde wieder verschlossen Lkw geladen . Entladen Kisten wurde festgestellt Kisten aufgebrochen enthaltene Steinplatten beschädigt waren . Klägerin Versicherungsnehmer entschädigt hat hat vorliegenden Verfahren noch Interesse abgetretenem Recht Empfängerin Transportguts Beklagte Schadensersatzansprüche Höhe Wertes zerstörten Teils Lieferung geltend gemacht . Landgericht hat Beklagte Zahlung € Zinsen verurteilt . Berufungsgericht hat Berufung Maßgabe zurückgewiesen Beklagten zahlende Betrag € Zinsen beläuft . Revision hat zugelassen . Hiergegen wendet Beklagte Beschwerde Nichtzulassung Revision vollständige Abweisung gerichteten Klage erreichen will . II . Nichtzulassungsbeschwerde hat teilweise Erfolg führt gemäß Abs. teilweisen Aufhebung angegriffenen Urteils insoweit Zurückverweisung Rechtsstreits Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht hat angenommen Beklagten durchgeführten Transport sei anzuwenden . Beklagte hafte Empfängerin Transportguts Anspruch Klägerin abgetreten habe Art . Abs. Verbindung Art . entstandenen Schaden . Voraussetzungen Beklagte verschuldensunabhängigen Haftung befreit wäre lägen . qualifiziertes Verschulden Beklagten habe Landgericht Recht festgestellt . Haftung Beklagten sei Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Rechnungseinheiten Kilogramm Beschädigung entwerteten Teils Sendung begrenzt . Berechnung sei Gewicht zugrunde legen . Beklagte könne Einwand Gewicht beschädigten Ware habe lediglich betragen gehört werden . Landgericht habe Gewicht beschädigten Packstücke unstreitigen Tatbestand angegeben . Feststellung unterliege Tatbestandswirkung § sei unstreitiges Vorbringen maßgeblich . 2 . Berufungsurteil beruht teilweise Verletzung Rechts Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs Art . Abs. GG . Landgericht hat unstreitigen Tatbestand festgestellt Mitarbeiter Empfängerin Sendung festgestellt hätten Kisten Steinplatten enthielten aufgebrochen enthaltene Steine Gewicht beschädigt gewesen seien . hat gewechselten Schriftsätze Bezug genommen . gründen hat ausgeführt Ergebnis Beweisaufnahme stehe Fußbodenplatten Wandplatten Wandplatten seien beschädigt worden . unbestritten gebliebenen Vortrag Klägerin habe Gewicht geschädigten Packstücke betragen . Berufungsgericht hat Unrecht angenommen sei gemäß Feststellung Landgerichts gebunden Gewicht beschädigten Ware habe betragen . Berufungsgericht ist Grundsatz zutreffend ausgegangen tatsächliche Vorbringen Parteien erster Linie Tatbestand landgerichtlichen Urteils entnehmen ist § Satz . zählen auch tatsächlichen Feststellungen Entscheidungsgründen enthalten sind Urteil 19 . Mai XI . Enthält Tatbestand Bezugnahme Schriftsätze Anlagen § Abs. Satz ist auszugehen auch Inhalt Bestandteil mündlichen Verhandlung gemacht worden ist Urteil 28 November . Beweiskraft Tatbestands auch Bindung Revisionsgericht entfallen Feststellungen Widersprüche Unklarheiten aufweisen Urteil 17 . Mai 3007 ; Urteil 9 . März 963 ; Urteil 17 . März . Ford-Vertragspartner . Landgericht getroffenen Feststellungen enthalten Widerspruch . Widerspruch hätte Berufungsgericht Amts berücksichtigen müssen vgl. Urteil 9 . März ; Urteil 14 . Januar . . Feststellungen Landgerichts ist unklar Einzelnen konkret bezeichneten beschädigten Steinplatten Packstücke beschädigten Steinplatten befunden haben Gewicht gehabt haben sollen . Feststellungen unstreitigen Tatbestand landgerichtlichen Urteils lassen erkennen beschädigte Ware Gewicht gehabt hat . Ausführungen Entscheidungsgründen legen Verständnis enthaltenden Packstücke gewogen haben . Widerspruchs hätte Berufungsgericht Bindung § ausgehen dürfen Vortrag Beklagten Berufungsbegründung nachgehen müssen Feststellungen Landgerichts konkret bezeichneten beschädigten Steinplatten Klägerin selbst vorgelegten Unterlagen Gewicht hatten Landgericht Verurteilung ausgegangen ist . Beklagte hat Hinweis eigenen Angaben Klägerin Rechnung Packliste vorgetragen zwar beschädigten Frachtstücke insgesamt Gewicht gehabt hätten Feststellungen Landgerichts jedoch gesamter Inhalt beschädigt worden war lediglich Ware Gewicht . landgerichtlichen Urteil selbst ersichtlichen Widerspruchs Gewicht Ware Beschädigung Beklagte ersatzpflichtig ist kommt Frage tatbestandlichen Feststellungen landgerichtlichen Urteil auch widersprüchlich sind Bindungswirkung § unterliegen Inhalt Anlagen Schriftsätzen Klägerin übereinstimmen landgerichtlichen Urteil Bezug genommen wird Landgericht Tatbestand aufgenommenen Gewichtsangaben entnommen hat . hat Berufungsgericht Vorbringen Beklagten Gewicht beschädigten Ware verfahrensrechtliche Grundlage unberücksichtigt gelassen Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . Verstoß beruht Berufungsurteil Klage über € Zinsen hinausgehenden Umfang stattgegeben worden ist . Betrag setzt zusammen Beklagten Art . Abs. geschuldeten Entschädigungsbetrag Rechnungseinheiten Kilogramm Beschädigung entwerteten Teils Sendung Höhe insgesamt € anteilig Fracht Zöllen unstreitiger Höhe 3.502,48 € 7.290,98 € . 3 . weitergehende Beschwerde Nichtzulassung Revision ist zurückzuweisen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordern § Abs. Satz . weitergehenden Begründung wird gemäß Abs. Satz abgesehen . Büscher Richter Prof. Dr. ist Urlaub gehindert unterschreiben . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung 01.07.2013 Entscheidung