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3508 lines
31 KiB

Berichtigt
Beschluss
1
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
NAMEN
Verkündet
:
22
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Kinderhochstühle
Internet
§
Abs.
Ai
;
Abs.
Nr.
Abs.
;
Abs.
Satz
;
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
;
§
Abs.
Nr.
Betreiber
Internetmarktplatzes
Dritten
dort
Möglichkeit
eröffnet
Verkaufsangebote
Kenntnisnahme
vollautomatischen
Verfahren
einzustellen
ist
verpflichtet
Verkaufsangebote
Marken
Markeninhabers
anführen
manuellen
Bildkontrolle
unterziehen
Marken
Originalerzeugnissen
abweichende
Produkte
angeboten
werden
.
Betreiber
Internetmarktplatzes
haftet
regelmäßig
§
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Täter
Teilnehmer
Angeboten
Formulierungen
"
ähnlich
"
Marken
Markeninhabers
Bezug
genommen
wird
.
Grundsätze
unberechtigten
Schutzrechtsverwarnung
§
Abs.
sind
wettbewerbsrechtliche
Abmahnung
übertragbar
.
Urteil
22
Juli
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
22
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
24
Juli
wird
Widerklage
Maßgabe
zurückgewiesen
Widerklage
unbegründet
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Übrigen
wird
genannte
Urteil
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
vertreibt
Kinderhochstuhl
"
"
.
ist
Inhaberin
Möbel
eingetragenen
Wortmarken
Nr.
805.9
"
"
Nr.
885.7
"
"
Gemeinschaftsmarke
Nr.
"
"
.
Beklagte
betreibt
Internet
www.ebay.de
Plattform
Privatleute
Gewerbetreibende
Entgelt
Waren
Versteigerung
Festpreis
anbieten
können
.
Voraussetzung
Anbieten
Erwerb
ist
elektronische
Registrierung
Mitglied
Beklagten
.
Rahmen
Registrierung
wird
Mitglied
Nutzername
zugewiesen
Internetplattform
auftreten
kann
.
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
werden
Verträge
Online-Marktplatz
angebotenen
Artikel
ausschließlich
Mitgliedern
abgeschlossen
.
sehen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
Verbot
Artikel
anzubieten
gewerbliche
Schutzrechte
verletzt
werden
.
Verhinderung
rechtsverletzender
Angebote
führt
Beklagte
Stichprobenkontrollen
setzt
Angebote
Nutzer
Suchbegriffen
vergleichen
.
stellt
Inhabern
Schutzrechten
Programm
Verfügung
rechtsverletzenden
Angeboten
Internetplattform
Beklagten
suchen
melden
können
.
Teilnehmern
VeRI-Programm
bezeichneten
Suchoption
gibt
Beklagte
Daten
Mitglieder
Angeboten
Schutzrechte
verletzen
.
Internetplattform
boten
Mitglieder
Beklagten
Verwendung
Klagemarken
Kinderhochstühle
Klägerin
stammten
warben
Fremdfabrikate
Formulierungen
"
"
"
"
"
"
"
ähnlich
"
"
ähnlich
"
"
ähnlich
.
Klägerin
beanstandete
zunächst
Rahmen
VeRI-Programms
Vielzahl
derartiger
Angebote
rechtsverletzend
mahnte
Beklagte
.
Parteien
streiten
Klägerin
beanstandeten
Angeboten
Privatverkäufe
waren
Bilderkennungssoftware
verfügbar
ist
jedenfalls
entwickelt
werden
könnte
Klägerin
vertriebenen
identische
Fremdfabrikate
erkennen
kann
.
Beklagte
wirbt
Internetmarktplatz
sogenannten
Anzeigen
Suchmaschinenbetreiber
.
Werbung
zählte
auch
"
"
bezeichnete
Anzeige
Eingabe
Suchbegriffs
"
Trapp
"
Suchmaschine
erschien
.
Anzeige
führte
Angeboten
Kinderhochstühlen
Klagemarken
Zusammenhang
Fremdfabrikaten
benutzt
wurden
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Wortmarken
würden
beanstandeten
Angebote
wettbewerbswidrig
seien
verletzt
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagte
Täterin
Gehilfin
zumindest
aber
Störerin
Rechtsverletzungen
Verkäufer
Plattform
hafte
.
sei
möglich
zumutbar
rechtsverletzende
Angebote
Einsatz
Schlagwortfiltern
Bilderkennungssoftware
manuelle
Kontrollen
festzustellen
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
Androhung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
Internet
Internetbenutzer
zugängliche
Auktionen
veranstalten
und/oder
Verkaufsangebote
präsentieren
und/oder
bewerben
Kinderhochstühle
angeboten
werden
Anlage
Tenor
dargestellten
Original-"Tripp
Klägerin
handelt
Kinderhochstühle
Auktionen
und/oder
Verkaufsangeboten
folgenden
Marken
Klägerin
angeboten
werden
:
"
"
und/oder
"
"
und/oder
"
"
und/oder
Produktbezeichnungen
und/oder
Produktbeschreibungen
Auktionen
und/oder
Verkaufsangebote
vergleichend
Anlage
Tenor
abgebildeten
Original-"Tripp
Klägerin
und/oder
Marken
und/oder
und/oder
Klägerin
Bezug
genommen
wird
Verwendung
folgenden
Formulierungen
:
"
"
und/oder
"
"
und/oder
"
"
und/oder
"
ähnlich
"
und/oder
"
ähnlich
"
und/oder
"
ähnlich
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
geltend
gemacht
Angebotsbeschreibungen
würden
Zutun
Kenntnisnahme
jeweiligen
Anbieter
vollautomatisch
Internet
gestellt
.
hat
Handeln
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
Abrede
gestellt
Ansicht
vertreten
stehe
wiederholten
Beanstandung
privaten
Verkaufsangeboten
Klägerin
Anspruch
Unterlassung
unberechtigter
Schutzrechtsverwarnung
.
Beklagte
hat
Widerklage
erhoben
beantragt
hat
Klägerin
Androhung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
Angebote
Verkäufern
Online-Marktplatz
beanstanden
beanstanden
lassen
Kinderhochstühle
Gegenstand
haben
Klägerin
hergestellt
wurden
aber
Marken
"
"
und/oder
"
"
und/oder
"
"
und/oder
Verwendung
Formulierungen
"
"
und/oder
"
"
und/oder
"
"
und/oder
"
ähnlich
"
und/oder
"
ähnlich
"
und/oder
"
ähnlich
"
Kauf
angeboten
werden
Angeboten
ergibt
geschäftlichen
Verkehr
Privatverkäufe
handelt
.
Landgericht
hat
Beklagte
Klageantrag
verurteilt
Widerklage
abgewiesen
.
hat
Beklagte
Berufung
eingelegt
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
klargestellt
Stühle
beschreibenden
Teil
Klageantrags
erkennbaren
Ident-Plagiate
Wendung
"
Internet
"
Aktivitäten
Beklagten
und/oder
Marktplatz
"
gemeint
seien
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
Begehren
ersten
Hilfsantrag
abhängig
gemacht
hinweisenden
Merkmalen
erkennbar
sei
Anbieter
Angebot
geschäftlichen
Verkehr
handele
.
zweiten
Hilfsantrag
hat
Vorliegen
Angebots
geschäftlichen
Verkehr
Merkmalen
beschrieben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
weiter
beantragt
Widerklage
stattzugeben
.
Klägerin
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klageanträge
begründet
Widerklage
verfolgten
Unterlassungsanspruch
unbegründet
erachtet
hat
ausgeführt
:
Klageantrag
verfolgte
Unterlassungsanspruch
ergebe
§
Abs.
Nr.
Abs.
MarkenG.
Internetmarktplatz
seien
Kinderhochstühle
anderer
Hersteller
Verwendung
Marken
Klägerin
Kauf
angeboten
worden
.
Verletzungen
Marken
Klägerin
hafte
Beklagte
Täterin
Gehilfin
.
habe
ausreichenden
zumutbaren
Maßnahmen
getroffen
verhindern
markenverletzende
Angebote
Online-Marktplatz
erschienen
.
Zwar
erfordere
Verhinderung
Verletzungen
Klagemarken
Vergleich
jeweiligen
Angebotsbeschreibungen
enthaltenen
Fotos
Abbildung
Original-Stuhls
.
Vergleich
Bilderkennungssoftware
automatisiert
möglich
sei
könne
dahinstehen
manueller
Bildabgleich
Mitarbeiter
möglich
sei
.
gerichtlichen
Hinweises
habe
Beklagte
dargelegt
manueller
Abgleich
unzumutbar
sei
.
Handele
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
leiste
Beklagte
Beihilfe
Markenverletzung
.
hafte
selbst
täterschaftlich
Anbieter
Verkauf
geschäftlichen
Verkehrs
vornehme
.
Beklagten
sei
Vielzahl
Vergangenheit
aufgezeigten
Rechtsverletzungen
Internetplattform
bekannt
weiteren
Verletzungen
Marken
Klägerin
kommen
werde
.
Klageantrag
verfolgte
Unterlassungsanspruch
sei
§
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
begründet
.
Angebote
Kinderhochstühlen
Formulierungen
"
"
ähnlich
"
"
"
"
"
Schreibweise
"
seien
Werbevergleiche
Ware
Imitation
Nachahmung
geschützten
Kennzeichen
vertriebenen
Ware
dargestellt
werde
.
Wettbewerbsverstöße
hafte
Beklagte
Täterin
Gehilfin
.
Widerklage
sei
unbegründet
auch
Abmahnungen
Klägerin
einzelne
Privatanbieter
mitumfasst
hätten
.
Fällen
sei
Beklagte
Täterin
beanstandeten
Rechtsverletzungen
verantwortlich
.
Widerklage
verfolgte
Unterlassungsanspruch
sei
auch
ausgeschlossen
Rechteinhaber
einerseits
Rahmen
VeRI-Programms
auffordern
könne
unabhängig
Frage
melden
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
handele
geschehe
andererseits
Unterlassungsklage
überziehen
könne
.
II
.
Revision
hat
teilweise
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Verurteilung
zurückgewiesen
hat
insoweit
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
weitergehende
Widerklage
betreffende
Revision
bleibt
Erfolg
.
1
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
Wortmarken
"
"
"
"
"
Unterlassungsanspruch
Umfang
Klageantrags
§
Abs.
Nr.
Abs.
Beklagte
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
kann
Haftung
Beklagten
Täterin
Teilnehmerin
bejaht
werden
.
-9-
Ansicht
Revision
ist
Unterlassungsantrag
allerdings
hinreichend
bestimmt
.
§
Abs.
Nr.
darf
Verbotsantrag
derart
undeutlich
gefasst
sein
Gegenstand
Umfang
Entscheidungsbefugnis
Gerichts
§
Abs.
Satz
erkennbar
abgegrenzt
sind
Beklagte
erschöpfend
verteidigen
kann
letztlich
Entscheidung
Beklagten
verboten
ist
Vollstreckungsgericht
überlassen
bleibt
.
.
Erinnerungswerbung
Internet
.
Klageantrag
genügt
gesetzlichen
Bestimmtheitsanforderungen
.
ist
zwar
zweifacher
Hinsicht
auslegungsbedürftig
.
Umfang
Prüfungsund
Gerichts
wird
jedoch
noch
hinreichend
deutlich
.
Klageantrag
beruhenden
Unterlassungstenor
soll
Beklagten
untersagt
werden
Internetplattform
Klagemarken
Kinderhochstühle
angeboten
werden
Original-TrippTrapp-Stuhl
Klägerin
handelt
.
Klarstellung
Klageantrags
Berufungsinstanz
begehrt
Klägerin
identische
Nachahmungen
Kinderstuhls
gerichtetes
Verbot
.
folgt
Beklagten
Vertriebshandlungen
nur
insoweit
untersagt
werden
sollen
Klagemarken
vertriebenen
Produkte
Abweichungen
Ausführungsform
Anlage
Unterlassungsantrag
abgebildeten
OriginalKinderstuhl
identisch
sind
.
Klägerin
hat
weiterhin
Berufungsinstanz
klargestellt
Wendung
"
Internet
"
Aktivitäten
Beklagten
und/oder
Marktplatz
eBay
"
gemeint
sind
.
Erläuterungen
Klägerin
Klageantrags
heranzuziehen
sind
vgl.
Dresdner
ist
Unterlassungsantrag
hinreichend
bestimmt
.
Insbesondere
kann
Auslegung
ermittelt
werden
Verletzungsform
mehr
Verbot
fallende
identische
Ausführungsform
Tripp-Trapp-Stuhls
handelt
.
Klägerin
Unterlassungsanspruch
zusteht
ist
Zeitpunkt
Entscheidung
geltenden
Recht
beurteilen
.
Senat
hat
entschieden
Haftungsprivileg
§
Unterlassungsansprüche
uneingeschränkte
Anwendung
findet
InternetVersteigerung
.
1
.
März
Kraft
getretene
Telemediengesetz
26
.
Februar
.
S.
hat
geändert
.
f.
Internet-Versteigerung
;
.
.
Internet-Versteigerung
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Internetplattform
Beklagten
Angebote
eingestellt
worden
sind
Marken
Klägerin
verletzen
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
.
hat
angenommen
Internetplattform
Beklagten
veröffentlichten
Angeboten
Marken
Klägerin
identische
Zeichen
Waren
benutzt
worden
sind
identisch
sind
Marken
Schutz
genießen
.
ist
weiter
ausgegangen
Anbieter
Waren
geschäftlichen
Verkehr
handeln
Beklagte
Fällen
Teilnehmerin
Markenverletzung
Anbieter
haftet
Privatverkäufe
Anbieter
betrifft
Beklagte
selbst
Täterin
Markenverletzungen
ist
Betreiberin
Internetplattform
Tatbestandsmerkmal
Handelns
geschäftlichen
Verkehr
verwirklicht
.
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
zutreffend
ausgegangen
Anlage
Zeitraum
7
.
Juni
21
.
Dezember
angeführten
Angeboten
Marken
"
"
"
"
"
Klägerin
identische
Zeichen
markenmäßig
Möbel
identische
Waren
benutzt
worden
sind
Marken
Schutz
genießen
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
.
Hiergegen
erinnert
Revision
auch
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Fälle
Handeln
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
auszugehen
ist
.
hat
vielmehr
nur
unterstellt
Teil
Anbieter
geschäftsmäßig
handelte
hat
angenommen
Beklagte
Fällen
Teilnehmerin
Verletzung
Markenrechte
Klägerin
haftet
übrigen
Fällen
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
handeln
Voraussetzungen
täterschaftlichen
Haftung
Beklagten
vorliegen
.
Ausführungen
halten
Angriffen
Revision
stand
.
Berufungsgericht
hat
geringe
Anforderungen
Voraussetzungen
Haftung
Beklagten
Täter
Teilnehmer
gestellt
.
Frage
Täter
Mittäter
Anstifter
Gehilfe
zivilrechtliche
Haftung
begründenden
Weise
deliktischen
Handlung
Dritten
beteiligt
hat
beurteilt
Strafrecht
entwickelten
Rechtsgrundsätzen
vgl.
;
.
Täter
ist
Zuwiderhandlung
selbst
mittelbarer
Täterschaft
begeht
§
Abs.
StGB
.
Mittäterschaft
erfordert
gemeinschaftliche
Begehung
also
bewusstes
gewolltes
Zusammenwirken
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Gehilfenhaftung
setzt
objektiven
Beihilfehandlung
zumindest
bedingten
Vorsatz
Bezug
Haupttat
Bewusstsein
Rechtswidrigkeit
ßen
muss
Internet-Versteigerung
m.w
.
;
.
Internet-Versteigerung
.
Beklagte
erfüllte
Dritten
Internetplattform
Angebote
Versteigerungen
Klagemarken
Verfügung
stellte
selbst
Merkmale
Markenverletzung
§
Abs.
rechtsverletzende
Ware
angeboten
Verkehr
gebracht
Klagemarken
auch
Werbung
benutzt
hat
vgl.
Internet-Versteigerung
;
.
Internet-Versteigerung
.
Beklagte
wirkte
auch
bewusstem
gewolltem
Zusammenwirken
Dritten
Markenverletzungen
Internetplattform
Dritten
Möglichkeit
Abgabe
eigener
Angebote
eröffnete
.
Angebote
Veräußerer
wurden
Vortrag
Beklagten
automatischen
Verfahren
vorherige
Kenntnisnahme
Beklagten
eingestellt
auch
.
Jugendgefährdende
Medien
eBay
.
Gegenteiliges
hat
Berufungsgericht
festgestellt
;
Revisionserwiderung
rügt
auch
entsprechenden
Vortrag
Beklagten
übergangen
.
Kenntnis
konkret
drohenden
Haupttaten
scheidet
vorsätzliches
Zusammenwirken
Beklagten
Dritten
Markenrechte
Klägerin
verletzende
Produkte
anbieten
vgl.
.
Jugendgefährdende
Medien
.
Berufungsgericht
kann
auch
gefolgt
werden
Beklagte
Unterlassen
Beihilfe
Markenverletzungen
Dritter
geleistet
hat
Internetplattform
Verwendung
Klagemarken
geschäftlichen
Verkehr
angeboten
haben
Klägerin
stammten
.
Senat
hat
bislang
offengelassen
Voraussetzungen
Gehilfenhaftung
Beklagten
Betracht
ziehen
ist
Prüfungspflichten
Stellung
Beklagten
Betreiberin
Internetplattform
ergeben
nachhaltig
verletzt
werden
vgl.
InternetVersteigerung
;
.
Internet-Versteigerung
.
Frage
braucht
auch
vorliegend
entschieden
werden
.
Beklagte
hat
obliegenden
Prüfpflichten
verletzt
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Schwerpunkt
Vorwerfbarkeit
Seiten
Beklagten
positiven
Tun
Unterlassen
besteht
.
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
Beihilfe
Unterlassen
Hinblick
Markenverletzungen
Dritter
.
S.
§
Abs.
Nr.
setzt
zusätzlich
objektiven
Unterstützung
Rechtsverletzung
Vorsatz
Bezug
Haupttat
Bewusstsein
Rechtswidrigkeit
Gehilfen
Rechtspflicht
trifft
Erfolg
abzuwenden
vgl.
.
82
Neu
.
erforderliche
Handlung
Verhinderung
Erfolgs
muss
Verpflichteten
rechtlich
gefordert
werden
können
;
muss
möglich
zumutbar
sein
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
treffe
Verpflichtung
Rechtsverletzungen
verhindern
Betrieb
Internetplattform
Dritte
erheblichem
Umfang
markenverletzende
Artikel
vertrieben
Gefahr
geschaffen
habe
.
Abwendung
Erfolgs
sei
Beklagten
möglich
zumutbar
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Streitfall
kann
offenbleiben
Beklagte
überhaupt
Erfolgsabwendungspflicht
trifft
vorsätzlicher
Verletzung
Haftung
Beklagten
Teilnehmerin
Betracht
kommt
.
Senat
hat
Erfolgsabwendungspflicht
Beklagten
Vertrieb
jugendgefährdender
volksverhetzender
gewaltverherrlichender
Medien
angenommen
.
Grund
war
große
Gefahr
Vertrieb
verbotenen
Produkte
Internetplattform
Beklagten
Anonymität
Verkäufer
problemlosen
Abwicklung
Fernabsatz
Internet
typischen
deutlich
herabgesetzten
Hemmschwelle
Käufer
ausgeht
vgl.
.
Jugendgefährdende
Medien
eBay
.
Grundsätze
verallgemeinern
Verletzung
Kennzeichenrechten
übertragen
lassen
braucht
entschieden
werden
.
Selbst
Beklagte
Streitfall
entsprechende
Erfolgsabwendungspflicht
träfe
wäre
vorliegend
verletzt
.
Erfolg
rügt
Revision
Berufungsgericht
habe
strenge
Maßstäbe
Unzumutbarkeit
Erfolgsabwendung
gestellt
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
elektronischen
Geschäftsverkehr
erlegen
Mitgliedstaaten
Anbietern
Diensten
Informationsgesellschaft
allgemeine
Verpflichtung
übermittelten
gespeicherten
Informationen
überwachen
aktiv
Umständen
forschen
rechtswidrige
Tätigkeit
hinweisen
.
Ausgeschlossen
sind
Überwachungspflichten
allgemeiner
Art
vgl.
auch
Erwägungsgrund
Richtlinie
.
kann
Diensteanbietern
Nutzern
bereitgestellte
Informationen
speichern
verlangt
werden
vernünftigem
Ermessen
erwartende
innerstaatlichen
Rechtsvorschriften
niedergelegte
Sorgfaltspflicht
anzuwenden
bestimmte
Arten
rechtswidriger
Tätigkeiten
aufzudecken
verhindern
Erwägungsgrund
Richtlinie
.
Dementsprechend
sieht
§
Abs.
Satz
Art
.
Abs.
Richtlinie
umsetzt
Diensteanbieter
.
S.
§
§
Nachforschungsmaßnahmen
Umständen
verpflichtet
sind
rechtswidrige
Tätigkeit
hinweisen
.
Senatsrechtsprechung
dürfen
Beklagten
Diensteanbietern
Sinn
zählt
vgl.
f.
InternetVersteigerung
Anforderungen
auferlegt
werden
Rechtsordnung
gebilligtes
Geschäftsmodell
gefährden
Tätigkeit
unverhältnismäßig
erschweren
vgl.
Internet-Versteigerung
;
.
Internet-Versteigerung
;
.
Jugendgefährdende
Medien
eBay
.
Rechtlich
erforderlich
ist
Überprüfung
Markenverletzungen
zumutbare
Filterverfahren
eventuell
anschließende
manuelle
Kontrolle
ermittelten
Treffer
erkennbar
sind
vgl.
.
Internet-Versteigerung
.
muss
Beklagten
Hinblick
große
Zahl
Angeboten
Internetplattform
Filtersoftware
Verfügung
stehen
Verdachtsfälle
aufspüren
kann
.
Maßstäben
mehr
zumutbar
sind
Kontrollmaßnahmen
Filtersoftware
Verdachtsfälle
Markenverletzungen
aufgespürt
werden
können
Angebot
Klagemarken
enthält
manuellen
Kontrolle
unterzogen
werden
muss
.
Notwendigkeit
ist
vorliegend
jedoch
auszugehen
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Beklagte
Eingabe
Klagemarken
entsprechenden
Suchsoftware
Angebot
herausfiltern
kann
Klagemarken
angeführt
sind
.
ist
ausgegangen
Erfüllung
Klageantrag
verfolgten
Vergleich
Abbildung
Original-Stuhls
Klägerin
Angebotsbeschreibungen
enthaltenen
Fotos
Kinderstühlen
erforderlich
ist
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Feststellungen
getroffen
Fotoabgleich
Einsatz
Bilderkennungssoftware
automatisiert
erfolgen
kann
.
Gegenrügen
hat
Revisionserwiderung
insoweit
erhoben
.
ist
auch
Berufungsgericht
Beurteilung
zugrunde
gelegt
hat
auszugehen
Angebot
Verwendung
Klagemarke
erforderliche
Fotoabgleich
manuell
erfolgen
muss
.
ist
Hinblick
verbundenen
Aufwand
Beklagte
unzumutbar
.
Berufungsgericht
hat
Verhältnis
durchschnittlichen
Zahl
Angeboten
Klagemarken
enthielten
Anzahl
Verletzungsfällen
festgestellt
.
Beklagte
hatte
vorgetragen
Zeit
26
November
2
.
Dezember
Artikel
Klagemarken
angeboten
worden
waren
manuellen
Kontrolle
unterzogen
Überprüfung
nur
Artikel
ergeben
hat
Kennzeichenrechte
Klägerin
verletzten
folgenden
Woche
überprüften
Artikeln
Klagemarken
verletzte
.
Berufungsgericht
hat
Vortrag
Begründung
unerheblich
angesehen
Klägerin
müsse
Fall
Rechtsverletzung
hinnehmen
zumutbaren
Mitteln
verhindert
werden
könne
.
kann
zugestimmt
werden
.
ist
gerade
Frage
manuelle
Überprüfung
Artikeln
Zeitraum
nur
Wochen
zumutbar
ist
Anteil
aufgedeckten
Rechtsverletzungen
%
liegt
.
Streitfall
ist
Umstand
Berufungsgericht
Vortrag
Parteien
Verhältnis
Internetplattform
Beklagten
eingestellten
Angeboten
Klagemarken
enthielten
befindlichen
Markenverletzungen
nachgegangen
ist
jedoch
entscheidungserheblich
.
kann
offenbleiben
entsprechende
Vortrag
Beklagten
zutrifft
.
8)
Beklagten
ist
manuelle
Kontrolle
Klagemarken
enthaltenden
Angebote
Abwägung
wechselseitigen
Interessen
schon
zumutbar
Klägerin
VeRI-Programm
Verfügung
gestellten
Suchfunktion
Angebote
Klagemarken
ebenfalls
herausfiltern
manuellen
Kontrolle
Verletzungsfälle
unterziehen
kann
Beklagten
auferlegte
manuelle
Kontrolle
Geschäftsmodell
gefährdet
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Klägerin
Beklagte
potentielle
Käufer
Internetplattform
Beklagten
Suchfunktion
VeRI-Programms
Angebote
herausfiltern
kann
Klagemarken
enthalten
.
kann
Klägerin
anschließend
manuellen
Kontrolle
unterziehen
.
ist
schon
weiteres
einzusehen
Beklagte
Klägerin
Überprüfung
Markenverletzungen
abnehmen
soll
Klägerin
Schutzrechtsinhaberin
gleichem
Aufwand
selbst
bewerkstelligen
kann
.
Zwar
stellt
Beklagte
Verkäufern
Internetplattform
Möglichkeit
Verfügung
Pseudonym
gewährleisteten
Anonymität
markenverletzende
Waren
anzubieten
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
gibt
Beklagte
aber
Mitglieder
VeRI-Programms
Nutzerdaten
rechtsverletzendes
Angebot
vorliegt
.
erleichtert
Suchoption
Internetplattform
Beklagten
Markeninhabern
bundesweite
Suche
Aufspüren
Markenverletzungen
Internets
Vielgestaltigkeit
realen
Marktgeschehens
derart
einfachen
Mitteln
verfügen
würden
.
Schließlich
besteht
Gefahr
Verbot
Klageantrag
erforderliche
manuelle
Kontrolle
Geschäftsmodell
Beklagten
Frage
stellt
.
Fall
Verurteilung
Verbotsantrag
müsste
Beklagte
auch
weiteren
Fällen
klare
Rechtsverletzungen
anderen
Markeninhabern
hingewiesen
wird
Maßstäben
manuelle
Kontrolle
Bildvergleichen
vornehmen
.
birgt
Gefahr
ausufernden
Verpflichtung
manuellen
Bildvergleichen
Vielzahl
Fällen
Angeboten
Produktabbildungen
Marken
angeführt
werden
.
derart
weitgehende
Verpflichtung
manuellen
Kontrolltätigkeiten
Filtersoftware
aufgespürte
Verdachtsfälle
beschränkt
sind
belastet
Beklagte
unzumutbarer
Weise
.
Berufungsurteil
ist
Haftung
Beklagten
Markenverletzungen
Klageantrag
bejaht
hat
auch
anderen
Gründen
richtig
§
.
Beklagte
haftet
Markenverletzungen
Verbotsbegehren
verfolgten
Umfang
Störerin
.
Störer
kann
Verletzung
absoluter
Rechte
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
Täter
Teilnehmer
sein
Weise
willentlich
adäquat-kausal
Verletzung
geschützten
Rechts
beiträgt
.
Störerhaftung
Gebühr
Dritte
erstreckt
werden
darf
rechtswidrige
Beeinträchtigung
selbst
vorgenommen
haben
setzt
Haftung
Störers
Rechtsprechung
Senats
Verletzung
Prüfpflichten
.
Umfang
bestimmt
Störer
Anspruch
Genommenen
Umständen
Prüfung
zuzumuten
ist
vgl.
.
Internet-Versteigerung
;
.
.
Sommer
Lebens
vorgesehen
.
Dritten
geschäftlichen
Verkehr
gehandelt
haben
scheidet
Prüfungspflicht
vornherein
Beklagte
rechtlichen
Gesichtspunkt
verpflichtet
sein
kann
private
Angebote
Verletzung
Klagemarken
vornherein
ausscheidet
Internetplattform
entfernen
.
Verpflichtung
lässt
Annahme
Berufungsgerichts
auch
Dogmatik
Unterlassungsdelikte
begründen
.
Rechtspflicht
Handeln
hier
verstoßen
sein
könnte
kann
gerichtet
sein
markenrechtlich
unbedenkliches
Verhalten
unterbinden
.
auch
Dritten
geschäftlichen
Verkehr
gehandelt
haben
besteht
Prüfungspflicht
Beklagten
Verbotsantrag
vorgegebenen
Umfang
.
Beklagten
ist
manuelle
Prüfung
sämtlicher
Angebote
Klagemarken
enthalten
zumutbar
8)
.
Haftung
Klägerin
Unterlassungsantrag
verfolgten
Umfang
scheidet
auch
Grundsätzen
Störerhaftung
.
2
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
auch
Antrag
verfolgte
Unterlassungsbegehren
bejaht
werden
.
Annahme
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
Beklagte
Unterlassungsanspruch
§
§
Abs.
Nr.
i.V.
§
Abs.
hält
Angriffen
Revision
stand
.
Haftung
Beklagten
Täterin
Teilnehmerin
Störerhaftung
kommt
Bundesgerichtshof
wiederholt
angedeutet
hat
f.
Buchpreisbindung
;
.
Ausschreibung
Vermessungsleistungen
;
Internet-Versteigerung
;
.
14.6.2006
.
Stadt
Geldern
;
.
Sommer
Lebens
Verhaltensunrecht
zuzuordnenden
Fällen
Betracht
setzt
Beklagte
klare
Rechtsverletzungen
hingewiesen
worden
ist
vgl.
Internet-Versteigerung
;
.
Internet-Versteigerung
.
Beklagte
Diensteanbieter
ist
verpflichtet
komplizierte
Beurteilungen
Einzelfall
durchzuführen
rechtsverletzend
beanstandetes
Angebot
Schutzrecht
tatsächlich
verletzt
wettbewerbswidrig
erweist
.
würde
ansonsten
Hinzuziehung
Materie
vertrauten
Juristen
erfordern
Beklagten
zuzumuten
ist
.
fordernden
eindeutigen
Verstöße
§
Abs.
Nr.
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
Vorschrift
handelt
vergleichend
wirbt
unlauter
Vergleich
Ware
Dienstleistung
Imitation
Nachahmung
geschützten
Kennzeichen
vertriebenen
Ware
Dienstleistung
darstellt
.
Vorschrift
enthält
Verbot
eigene
Produkt
offen
"
Imitation
"
"
Nachahmung
"
bezeichnen
.
muss
allerdings
explizit
geschehen
;
auch
implizite
Behauptung
Imitation
Nachahmung
kann
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
unzulässigen
vergleichenden
Werbung
erfüllen
vgl.
.
18.6.2009
Slg
.
.
;
.
.
Imitationswerbung
.
Darstellung
Imitation
Nachahmung
muss
jedoch
bloße
Gleichwertigkeitsbehauptung
hinausgehen
.
entsprechenden
Deutlichkeit
muss
Werbung
selbst
hervorgehen
Produkt
Werbenden
gerade
Imitation
Nachahmung
Produkts
Mitbewerbers
beworben
wird
vgl.
.
.
.
bloße
Kenntlichmachen
Mitbewerbers
Ware
Dienstleistung
Behauptung
beworbene
Produkt
sei
Mitbewerbers
gleichwertig
genügt
.
Imitationswerbung
.
Streitfall
hat
Berufungsgericht
Verletzungsfälle
festgestellt
nen
angebotene
Kinderhochstühle
ausdrücklich
Imitation
Nachahmung
Original-Kinderstuhls
Klägerin
bezeichnet
worden
sind
.
Vielmehr
ist
Angeboten
Produkt
Klägerin
Formulierungen
"
ähnlich
"
Bezug
genommen
worden
.
Berufungsgericht
hat
zwar
angenommen
streitgegenständlichen
Bezugnahmen
erweckten
Eindruck
angebotenen
Stühle
seien
Originalen
nachempfunden
handele
implizite
Behauptung
Imitation
Nachahmung
.
Annahme
klarer
reicht
aber
.
Formulierungen
"
ähnlich
"
"
"
nur
Gleichwertigkeitsbehauptung
einleiten
implizite
Darstellung
Nachahmung
Imitation
enthalten
erfordert
Beurteilung
jeweiligen
Angebots
Einzelfall
.
klare
Rechtsverletzung
kann
derartigen
isolierten
Formulierungen
allein
Allgemeinen
abgeleitet
werden
.
klare
Rechtsverletzungen
beanstandeten
Fällen
spricht
Zeitpunkt
Berufungsgericht
festgestellten
Verletzungshandlungen
Jahr
Frage
auch
implizite
Darstellung
Imitation
Nachahmung
ausreichte
Literatur
umstritten
Nachweise
.
Imitationswerbung
höchstrichterlich
noch
geklärt
war
.
3
.
Gleichwohl
kann
Klage
Unterlassungsanträgen
abgewiesen
werden
.
Klägerin
hat
Klage
auch
begründet
Beklagte
sogenannte
Adword-Anzeigen
gebucht
hat
Klagemarken
verletzen
.
Insoweit
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Beklagte
Suchmaschinenbetreiber
sogenannte
Adword-Anzeigen
gebucht
hatte
bewirkten
Eingabe
Begriffs
"
"
Suchmaske
Trefferliste
Anzeige
Wörtern
"
"
Aufforderung
Kauf
Beklagten
erschien
dort
Link
Angeboten
Kinderhochstühlen
bestand
Klägerin
stammten
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
Feststellungen
Parteien
streitigen
Fragen
getroffen
dort
angeführten
Angebote
Unterlassungsanträgen
erfasste
Rechtsverletzungen
darstellten
Beklagte
Verletzungen
verantwortlich
ist
.
Sollte
Beklagte
Werbung
Bezeichnung
"
"
Auftrag
gegeben
Link
rechtsverletzenden
Angeboten
Verkäufern
Internetplattform
gesetzt
haben
kann
Revisionserwiderung
Recht
hingewiesen
hat
Revisionsverfahren
ausgeschlossen
werden
Beklagte
aktives
Tun
Rechtsverletzung
Verkäufer
mitgewirkt
hat
.
4
.
Revision
ist
unbegründet
Abweisung
Widerklage
richtet
.
Widerklageantrag
begehrt
Beklagte
Klägerin
näher
bezeichnete
Beanstandungen
Angeboten
untersagen
ergibt
geschäftlichen
Verkehr
Privatverkäufe
handelt
.
Widerklageantrag
ist
anders
Berufungsgericht
angenommen
unbegründet
unzulässig
abzuweisen
hinreichend
bestimmt
ist
§
Abs.
Nr.
.
derartiger
Mangel
ist
auch
Revisionsverfahren
Amts
beachten
vgl.
.
.
Internet-Videorecorder
.
Abweisung
Widerklageantrags
unzulässig
unbegründet
steht
auch
nur
Beklagte
Revision
eingelegt
hat
vgl.
.
beantragte
Verbot
soll
Fälle
beschränkt
sein
Angeboten
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
ergibt
Privatverkäufe
vorliegen
.
Parteien
streiten
Handeln
Anbieter
geschäftlichen
Verkehr
auszugehen
ist
muss
Beklagte
Merkmal
hinreichend
konkret
umschreiben
gegebenenfalls
Beispielen
unterlegen
vgl.
.
Internet-Versteigerung
.
ist
geschehen
.
Widerklageantrag
kann
auch
konkret
beanstandete
Verletzungsform
beschränkt
werden
.
Beklagte
hat
Widerklage
Klägerin
beanstandeten
Angebote
Privatverkäufe
handelt
konkret
angeführt
.
Unbestimmtheit
Widerklageantrags
hat
Folge
Sache
insoweit
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
ist
Beklagten
Gelegenheit
geben
Antrag
neu
fassen
.
Beklagten
steht
unabhängig
Unbestimmtheit
Unterlassungsantrags
Unterlassungsanspruch
auch
Sache
.
Unterlassungsanspruch
Beklagte
Sicht
unberechtigte
Beanstandungen
Angebote
Kinderhochstühlen
Klägerin
wendet
umfasst
vermeintliche
Verstöße
wettbewerbsrechtliche
markenrechtliche
Normen
.
Widerklageantrag
führt
auch
Verwendung
Formulierungen
"
"
ähnlich
"
Klägerin
Aspekt
unlauteren
vergleichenden
Werbung
beanstandet
.
Verwendung
Marken
"
"
"
"
"
"
Angeboten
Internetplattform
Beklagten
hat
Klägerin
gestützt
Markenrechte
gewandt
.
Beklagten
begehrte
Verbot
Beanstandungen
Klägerin
wettbewerbsrechtliche
Vorschriften
gestützt
sind
besteht
selbst
dann
beanstandete
Verhalten
Beklagten
rechtmäßig
ist
.
wettbewerbsrechtliche
Abmahnung
ist
auch
beanstandete
Verhalten
rechtmäßig
ist
nur
ausnahmsweise
wettbewerbswidrig
vgl.
.
30.6.1994
Suchwort
;
Urt
.
Verbandsklage
Vielfachabmahner
.
Ausnahmefall
ist
Berufungsgericht
festgestellt
;
Revision
rügt
auch
entsprechendes
Vorbringen
Beklagten
übergangen
.
Grundsätze
unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung
§
Abs.
1
Unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung
sind
unberechtigte
wettbewerbsrechtliche
Abmahnung
übertragbar
vgl.
Köhler
Köhler/Bornkamm
28
.
Aufl
.
Rdn
.
;
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Ohly
Piper/Ohly/Sosnitza
5
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Goldbeck
"
umgekehrte
"
Wettbewerbsprozess
S.
.
Gegner
unberechtigten
wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung
kann
größere
Risiken
unbeachtet
lassen
wettbewerbsrechtlichen
Abmahnung
Schutzrechtsverwarnung
typischerweise
verbundenen
weitreichenden
Beeinträchtigungen
regelmäßig
einhergehen
.
Beklagten
steht
Unterlassungsanspruch
auch
insoweit
Beanstandungen
Klägerin
gerichtet
ist
Klagemarken
gestützt
hat
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
Beklagten
Abwägung
wechselseitigen
Interessen
Parteien
verneint
.
hat
angenommen
Beklagte
könne
Klägerin
einerseits
Teilnahme
VeRI-Programm
auffordern
andererseits
Unterlassungsklage
überziehen
Abmahnung
Privatverkäufe
Gegenstand
habe
.
Revision
wendet
Erfolg
Berufungsgericht
habe
grundsätzlichen
Unterschied
Schutzrechtsverwarnung
Teilnahme
VeRI-Programm
verkannt
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
können
unberechtigte
Schutzrechtsverwarnungen
rechtswidrigen
schuldhaften
Eingriff
Recht
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
§
Abs.
darstellen
1
f.
Unberechtigte
Schutzrechtsverwarnung
;
.
19.1.2006
.
Verwarnung
Kennzeichenrecht
Ansprüche
Unterlassung
begründen
vgl.
.
19.1.2006
.
Unbegründete
Abnehmerverwarnung
.
Widerklageantrag
geht
Beklagte
aber
Schutzrechtsverwarnungen
Klägerin
allgemein
Beanstandungen
verboten
werden
sollen
.
Begriff
Beanstandungen
erfasst
werden
Rechtsverletzungen
Klägerin
Beklagten
installierte
VeRI-Programm
meldet
.
Derartige
Beanstandungen
haben
Qualität
Schutzrechtsverwarnung
greifen
auch
Revision
ausgeht
Recht
Beklagten
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
.
Unterlassungsanspruch
besteht
aber
auch
insoweit
umfassenden
Begriff
Beanstandungen
Verbot
Schutzrechtsverwarnungen
zielt
.
Unterlassungsantrag
geht
weit
;
umfasst
auch
berechtigte
Schutzrechtsverwarnungen
.
Frage
Schutzrechtsverwarnung
berechtigt
ist
kommt
bereits
Angebot
Verkäufers
ergibt
geschäftsmäßig
handelt
tatsächlich
Handeln
geschäftlichen
Verkehr
vorliegt
.
Verantwortung
Beklagten
setzt
lediglich
Handeln
Anbieters
geschäftlichen
Verkehr
erkennbar
ist
.
.
.
Internet-Versteigerung
.
Erkennbarkeit
kann
auch
außerhalb
Angebots
liegenden
Umständen
Beklagte
ergeben
etwa
wiederholten
Auftreten
Verkäufers
wiederholten
Anbieten
gleichartigen
insbesondere
neuen
Gegenständen
.
.
Entscheidung
Berufungsgerichts
kann
teilweise
aufrechterhalten
werden
§
.
Revision
Abweisung
Widerklage
gerichtet
ist
ist
Maßgabe
zurückzuweisen
Widerklage
unbegründet
unzulässig
abzuweisen
ist
.
Übrigen
ist
Sache
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.08.2006
OLG
Entscheidung
BESCHLUSS
1
.
Februar
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Urteil
22
Juli
wird
offenbarer
Unrichtigkeit
gemäß
§
Abs.
folgt
berichtigt
:
.
fünftletzte
Zeile
muss
heißen
"
Klägerin
"
"
Beklagten
"
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.08.2006
OLG
Entscheidung