Berichtigt Beschluss 1 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle NAMEN Verkündet : 22 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Kinderhochstühle Internet § Abs. Ai ; Abs. Nr. Abs. ; Abs. Satz ; § Abs. Nr. § Abs. ; § Abs. Nr. Betreiber Internetmarktplatzes Dritten dort Möglichkeit eröffnet Verkaufsangebote Kenntnisnahme vollautomatischen Verfahren einzustellen ist verpflichtet Verkaufsangebote Marken Markeninhabers anführen manuellen Bildkontrolle unterziehen Marken Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden . Betreiber Internetmarktplatzes haftet regelmäßig § § Abs. Nr. § Abs. Täter Teilnehmer Angeboten Formulierungen " ähnlich " Marken Markeninhabers Bezug genommen wird . Grundsätze unberechtigten Schutzrechtsverwarnung § Abs. sind wettbewerbsrechtliche Abmahnung übertragbar . Urteil 22 Juli OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 22 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 24 Juli wird Widerklage Maßgabe zurückgewiesen Widerklage unbegründet unzulässig abgewiesen wird . Übrigen wird genannte Urteil aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin vertreibt Kinderhochstuhl " " . ist Inhaberin Möbel eingetragenen Wortmarken Nr. 805.9 " " Nr. 885.7 " " Gemeinschaftsmarke Nr. " " . Beklagte betreibt Internet www.ebay.de Plattform Privatleute Gewerbetreibende Entgelt Waren Versteigerung Festpreis anbieten können . Voraussetzung Anbieten Erwerb ist elektronische Registrierung Mitglied Beklagten . Rahmen Registrierung wird Mitglied Nutzername zugewiesen Internetplattform auftreten kann . Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten werden Verträge Online-Marktplatz angebotenen Artikel ausschließlich Mitgliedern abgeschlossen . sehen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten Verbot Artikel anzubieten gewerbliche Schutzrechte verletzt werden . Verhinderung rechtsverletzender Angebote führt Beklagte Stichprobenkontrollen setzt Angebote Nutzer Suchbegriffen vergleichen . stellt Inhabern Schutzrechten Programm Verfügung rechtsverletzenden Angeboten Internetplattform Beklagten suchen melden können . Teilnehmern VeRI-Programm bezeichneten Suchoption gibt Beklagte Daten Mitglieder Angeboten Schutzrechte verletzen . Internetplattform boten Mitglieder Beklagten Verwendung Klagemarken Kinderhochstühle Klägerin stammten warben Fremdfabrikate Formulierungen " " " " " " " ähnlich " " ähnlich " " ähnlich . Klägerin beanstandete zunächst Rahmen VeRI-Programms Vielzahl derartiger Angebote rechtsverletzend mahnte Beklagte . Parteien streiten Klägerin beanstandeten Angeboten Privatverkäufe waren Bilderkennungssoftware verfügbar ist jedenfalls entwickelt werden könnte Klägerin vertriebenen identische Fremdfabrikate erkennen kann . Beklagte wirbt Internetmarktplatz sogenannten Anzeigen Suchmaschinenbetreiber . Werbung zählte auch " " bezeichnete Anzeige Eingabe Suchbegriffs " Trapp " Suchmaschine erschien . Anzeige führte Angeboten Kinderhochstühlen Klagemarken Zusammenhang Fremdfabrikaten benutzt wurden . Klägerin hat geltend gemacht Wortmarken würden beanstandeten Angebote wettbewerbswidrig seien verletzt . Klägerin ist Ansicht Beklagte Täterin Gehilfin zumindest aber Störerin Rechtsverletzungen Verkäufer Plattform hafte . sei möglich zumutbar rechtsverletzende Angebote Einsatz Schlagwortfiltern Bilderkennungssoftware manuelle Kontrollen festzustellen . Klägerin hat beantragt Beklagte Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilen unterlassen Internet Internetbenutzer zugängliche Auktionen veranstalten und/oder Verkaufsangebote präsentieren und/oder bewerben Kinderhochstühle angeboten werden Anlage Tenor dargestellten Original-"Tripp Klägerin handelt Kinderhochstühle Auktionen und/oder Verkaufsangeboten folgenden Marken Klägerin angeboten werden : " " und/oder " " und/oder " " und/oder Produktbezeichnungen und/oder Produktbeschreibungen Auktionen und/oder Verkaufsangebote vergleichend Anlage Tenor abgebildeten Original-"Tripp Klägerin und/oder Marken und/oder und/oder Klägerin Bezug genommen wird Verwendung folgenden Formulierungen : " " und/oder " " und/oder " " und/oder " ähnlich " und/oder " ähnlich " und/oder " ähnlich . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat geltend gemacht Angebotsbeschreibungen würden Zutun Kenntnisnahme jeweiligen Anbieter vollautomatisch Internet gestellt . hat Handeln Anbieter geschäftlichen Verkehr Abrede gestellt Ansicht vertreten stehe wiederholten Beanstandung privaten Verkaufsangeboten Klägerin Anspruch Unterlassung unberechtigter Schutzrechtsverwarnung . Beklagte hat Widerklage erhoben beantragt hat Klägerin Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilen unterlassen Angebote Verkäufern Online-Marktplatz beanstanden beanstanden lassen Kinderhochstühle Gegenstand haben Klägerin hergestellt wurden aber Marken " " und/oder " " und/oder " " und/oder Verwendung Formulierungen " " und/oder " " und/oder " " und/oder " ähnlich " und/oder " ähnlich " und/oder " ähnlich " Kauf angeboten werden Angeboten ergibt geschäftlichen Verkehr Privatverkäufe handelt . Landgericht hat Beklagte Klageantrag verurteilt Widerklage abgewiesen . hat Beklagte Berufung eingelegt . Berufungsverfahren hat Klägerin klargestellt Stühle beschreibenden Teil Klageantrags erkennbaren Ident-Plagiate Wendung " Internet " Aktivitäten Beklagten und/oder Marktplatz " gemeint seien . Berufungsverfahren hat Klägerin Begehren ersten Hilfsantrag abhängig gemacht hinweisenden Merkmalen erkennbar sei Anbieter Angebot geschäftlichen Verkehr handele . zweiten Hilfsantrag hat Vorliegen Angebots geschäftlichen Verkehr Merkmalen beschrieben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag weiter beantragt Widerklage stattzugeben . Klägerin beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klageanträge begründet Widerklage verfolgten Unterlassungsanspruch unbegründet erachtet hat ausgeführt : Klageantrag verfolgte Unterlassungsanspruch ergebe § Abs. Nr. Abs. MarkenG. Internetmarktplatz seien Kinderhochstühle anderer Hersteller Verwendung Marken Klägerin Kauf angeboten worden . Verletzungen Marken Klägerin hafte Beklagte Täterin Gehilfin . habe ausreichenden zumutbaren Maßnahmen getroffen verhindern markenverletzende Angebote Online-Marktplatz erschienen . Zwar erfordere Verhinderung Verletzungen Klagemarken Vergleich jeweiligen Angebotsbeschreibungen enthaltenen Fotos Abbildung Original-Stuhls . Vergleich Bilderkennungssoftware automatisiert möglich sei könne dahinstehen manueller Bildabgleich Mitarbeiter möglich sei . gerichtlichen Hinweises habe Beklagte dargelegt manueller Abgleich unzumutbar sei . Handele Anbieter geschäftlichen Verkehr leiste Beklagte Beihilfe Markenverletzung . hafte selbst täterschaftlich Anbieter Verkauf geschäftlichen Verkehrs vornehme . Beklagten sei Vielzahl Vergangenheit aufgezeigten Rechtsverletzungen Internetplattform bekannt weiteren Verletzungen Marken Klägerin kommen werde . Klageantrag verfolgte Unterlassungsanspruch sei § § Abs. Nr. § Abs. begründet . Angebote Kinderhochstühlen Formulierungen " " ähnlich " " " " " Schreibweise " seien Werbevergleiche Ware Imitation Nachahmung geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware dargestellt werde . Wettbewerbsverstöße hafte Beklagte Täterin Gehilfin . Widerklage sei unbegründet auch Abmahnungen Klägerin einzelne Privatanbieter mitumfasst hätten . Fällen sei Beklagte Täterin beanstandeten Rechtsverletzungen verantwortlich . Widerklage verfolgte Unterlassungsanspruch sei auch ausgeschlossen Rechteinhaber einerseits Rahmen VeRI-Programms auffordern könne unabhängig Frage melden Anbieter geschäftlichen Verkehr handele geschehe andererseits Unterlassungsklage überziehen könne . II . Revision hat teilweise Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Berufungsgericht Berufung Beklagten Verurteilung zurückgewiesen hat insoweit Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . weitergehende Widerklage betreffende Revision bleibt Erfolg . 1 . Annahme Berufungsgerichts Klägerin stehe Wortmarken " " " " " Unterlassungsanspruch Umfang Klageantrags § Abs. Nr. Abs. Beklagte hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Haftung Beklagten Täterin Teilnehmerin bejaht werden . -9- Ansicht Revision ist Unterlassungsantrag allerdings hinreichend bestimmt . § Abs. Nr. darf Verbotsantrag derart undeutlich gefasst sein Gegenstand Umfang Entscheidungsbefugnis Gerichts § Abs. Satz erkennbar abgegrenzt sind Beklagte erschöpfend verteidigen kann letztlich Entscheidung Beklagten verboten ist Vollstreckungsgericht überlassen bleibt . . Erinnerungswerbung Internet . Klageantrag genügt gesetzlichen Bestimmtheitsanforderungen . ist zwar zweifacher Hinsicht auslegungsbedürftig . Umfang Prüfungsund Gerichts wird jedoch noch hinreichend deutlich . Klageantrag beruhenden Unterlassungstenor soll Beklagten untersagt werden Internetplattform Klagemarken Kinderhochstühle angeboten werden Original-TrippTrapp-Stuhl Klägerin handelt . Klarstellung Klageantrags Berufungsinstanz begehrt Klägerin identische Nachahmungen Kinderstuhls gerichtetes Verbot . folgt Beklagten Vertriebshandlungen nur insoweit untersagt werden sollen Klagemarken vertriebenen Produkte Abweichungen Ausführungsform Anlage Unterlassungsantrag abgebildeten OriginalKinderstuhl identisch sind . Klägerin hat weiterhin Berufungsinstanz klargestellt Wendung " Internet " Aktivitäten Beklagten und/oder Marktplatz eBay " gemeint sind . Erläuterungen Klägerin Klageantrags heranzuziehen sind vgl. Dresdner ist Unterlassungsantrag hinreichend bestimmt . Insbesondere kann Auslegung ermittelt werden Verletzungsform mehr Verbot fallende identische Ausführungsform Tripp-Trapp-Stuhls handelt . Klägerin Unterlassungsanspruch zusteht ist Zeitpunkt Entscheidung geltenden Recht beurteilen . Senat hat entschieden Haftungsprivileg § Unterlassungsansprüche uneingeschränkte Anwendung findet InternetVersteigerung . 1 . März Kraft getretene Telemediengesetz 26 . Februar . S. hat geändert . f. Internet-Versteigerung ; . . Internet-Versteigerung . Berufungsgericht ist ausgegangen Internetplattform Beklagten Angebote eingestellt worden sind Marken Klägerin verletzen § Abs. Nr. Art . Abs. Satz lit . . hat angenommen Internetplattform Beklagten veröffentlichten Angeboten Marken Klägerin identische Zeichen Waren benutzt worden sind identisch sind Marken Schutz genießen . ist weiter ausgegangen Anbieter Waren geschäftlichen Verkehr handeln Beklagte Fällen Teilnehmerin Markenverletzung Anbieter haftet Privatverkäufe Anbieter betrifft Beklagte selbst Täterin Markenverletzungen ist Betreiberin Internetplattform Tatbestandsmerkmal Handelns geschäftlichen Verkehr verwirklicht . hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht ist allerdings zutreffend ausgegangen Anlage Zeitraum 7 . Juni 21 . Dezember angeführten Angeboten Marken " " " " " Klägerin identische Zeichen markenmäßig Möbel identische Waren benutzt worden sind Marken Schutz genießen § Abs. Nr. Art . Abs. Satz lit . . Hiergegen erinnert Revision auch . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Fälle Handeln Anbieter geschäftlichen Verkehr auszugehen ist . hat vielmehr nur unterstellt Teil Anbieter geschäftsmäßig handelte hat angenommen Beklagte Fällen Teilnehmerin Verletzung Markenrechte Klägerin haftet übrigen Fällen Anbieter geschäftlichen Verkehr handeln Voraussetzungen täterschaftlichen Haftung Beklagten vorliegen . Ausführungen halten Angriffen Revision stand . Berufungsgericht hat geringe Anforderungen Voraussetzungen Haftung Beklagten Täter Teilnehmer gestellt . Frage Täter Mittäter Anstifter Gehilfe zivilrechtliche Haftung begründenden Weise deliktischen Handlung Dritten beteiligt hat beurteilt Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen vgl. ; . Täter ist Zuwiderhandlung selbst mittelbarer Täterschaft begeht § Abs. StGB . Mittäterschaft erfordert gemeinschaftliche Begehung also bewusstes gewolltes Zusammenwirken vgl. § Abs. Satz . Gehilfenhaftung setzt objektiven Beihilfehandlung zumindest bedingten Vorsatz Bezug Haupttat Bewusstsein Rechtswidrigkeit ßen muss Internet-Versteigerung m.w . ; . Internet-Versteigerung . Beklagte erfüllte Dritten Internetplattform Angebote Versteigerungen Klagemarken Verfügung stellte selbst Merkmale Markenverletzung § Abs. rechtsverletzende Ware angeboten Verkehr gebracht Klagemarken auch Werbung benutzt hat vgl. Internet-Versteigerung ; . Internet-Versteigerung . Beklagte wirkte auch bewusstem gewolltem Zusammenwirken Dritten Markenverletzungen Internetplattform Dritten Möglichkeit Abgabe eigener Angebote eröffnete . Angebote Veräußerer wurden Vortrag Beklagten automatischen Verfahren vorherige Kenntnisnahme Beklagten eingestellt auch . Jugendgefährdende Medien eBay . Gegenteiliges hat Berufungsgericht festgestellt ; Revisionserwiderung rügt auch entsprechenden Vortrag Beklagten übergangen . Kenntnis konkret drohenden Haupttaten scheidet vorsätzliches Zusammenwirken Beklagten Dritten Markenrechte Klägerin verletzende Produkte anbieten vgl. . Jugendgefährdende Medien . Berufungsgericht kann auch gefolgt werden Beklagte Unterlassen Beihilfe Markenverletzungen Dritter geleistet hat Internetplattform Verwendung Klagemarken geschäftlichen Verkehr angeboten haben Klägerin stammten . Senat hat bislang offengelassen Voraussetzungen Gehilfenhaftung Beklagten Betracht ziehen ist Prüfungspflichten Stellung Beklagten Betreiberin Internetplattform ergeben nachhaltig verletzt werden vgl. InternetVersteigerung ; . Internet-Versteigerung . Frage braucht auch vorliegend entschieden werden . Beklagte hat obliegenden Prüfpflichten verletzt . Berufungsgericht ist ausgegangen Schwerpunkt Vorwerfbarkeit Seiten Beklagten positiven Tun Unterlassen besteht . ist Rechtsgründen beanstanden . Beihilfe Unterlassen Hinblick Markenverletzungen Dritter . S. § Abs. Nr. setzt zusätzlich objektiven Unterstützung Rechtsverletzung Vorsatz Bezug Haupttat Bewusstsein Rechtswidrigkeit Gehilfen Rechtspflicht trifft Erfolg abzuwenden vgl. . 82 Neu . erforderliche Handlung Verhinderung Erfolgs muss Verpflichteten rechtlich gefordert werden können ; muss möglich zumutbar sein . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte treffe Verpflichtung Rechtsverletzungen verhindern Betrieb Internetplattform Dritte erheblichem Umfang markenverletzende Artikel vertrieben Gefahr geschaffen habe . Abwendung Erfolgs sei Beklagten möglich zumutbar . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Streitfall kann offenbleiben Beklagte überhaupt Erfolgsabwendungspflicht trifft vorsätzlicher Verletzung Haftung Beklagten Teilnehmerin Betracht kommt . Senat hat Erfolgsabwendungspflicht Beklagten Vertrieb jugendgefährdender volksverhetzender gewaltverherrlichender Medien angenommen . Grund war große Gefahr Vertrieb verbotenen Produkte Internetplattform Beklagten Anonymität Verkäufer problemlosen Abwicklung Fernabsatz Internet typischen deutlich herabgesetzten Hemmschwelle Käufer ausgeht vgl. . Jugendgefährdende Medien eBay . Grundsätze verallgemeinern Verletzung Kennzeichenrechten übertragen lassen braucht entschieden werden . Selbst Beklagte Streitfall entsprechende Erfolgsabwendungspflicht träfe wäre vorliegend verletzt . Erfolg rügt Revision Berufungsgericht habe strenge Maßstäbe Unzumutbarkeit Erfolgsabwendung gestellt . Art . Abs. Richtlinie elektronischen Geschäftsverkehr erlegen Mitgliedstaaten Anbietern Diensten Informationsgesellschaft allgemeine Verpflichtung übermittelten gespeicherten Informationen überwachen aktiv Umständen forschen rechtswidrige Tätigkeit hinweisen . Ausgeschlossen sind Überwachungspflichten allgemeiner Art vgl. auch Erwägungsgrund Richtlinie . kann Diensteanbietern Nutzern bereitgestellte Informationen speichern verlangt werden vernünftigem Ermessen erwartende innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken verhindern Erwägungsgrund Richtlinie . Dementsprechend sieht § Abs. Satz Art . Abs. Richtlinie umsetzt Diensteanbieter . S. § § Nachforschungsmaßnahmen Umständen verpflichtet sind rechtswidrige Tätigkeit hinweisen . Senatsrechtsprechung dürfen Beklagten Diensteanbietern Sinn zählt vgl. f. InternetVersteigerung Anforderungen auferlegt werden Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren vgl. Internet-Versteigerung ; . Internet-Versteigerung ; . Jugendgefährdende Medien eBay . Rechtlich erforderlich ist Überprüfung Markenverletzungen zumutbare Filterverfahren eventuell anschließende manuelle Kontrolle ermittelten Treffer erkennbar sind vgl. . Internet-Versteigerung . muss Beklagten Hinblick große Zahl Angeboten Internetplattform Filtersoftware Verfügung stehen Verdachtsfälle aufspüren kann . Maßstäben mehr zumutbar sind Kontrollmaßnahmen Filtersoftware Verdachtsfälle Markenverletzungen aufgespürt werden können Angebot Klagemarken enthält manuellen Kontrolle unterzogen werden muss . Notwendigkeit ist vorliegend jedoch auszugehen . Berufungsgericht hat festgestellt Beklagte Eingabe Klagemarken entsprechenden Suchsoftware Angebot herausfiltern kann Klagemarken angeführt sind . ist ausgegangen Erfüllung Klageantrag verfolgten Vergleich Abbildung Original-Stuhls Klägerin Angebotsbeschreibungen enthaltenen Fotos Kinderstühlen erforderlich ist . Berufungsgericht hat jedoch Feststellungen getroffen Fotoabgleich Einsatz Bilderkennungssoftware automatisiert erfolgen kann . Gegenrügen hat Revisionserwiderung insoweit erhoben . ist auch Berufungsgericht Beurteilung zugrunde gelegt hat auszugehen Angebot Verwendung Klagemarke erforderliche Fotoabgleich manuell erfolgen muss . ist Hinblick verbundenen Aufwand Beklagte unzumutbar . Berufungsgericht hat Verhältnis durchschnittlichen Zahl Angeboten Klagemarken enthielten Anzahl Verletzungsfällen festgestellt . Beklagte hatte vorgetragen Zeit 26 November 2 . Dezember Artikel Klagemarken angeboten worden waren manuellen Kontrolle unterzogen Überprüfung nur Artikel ergeben hat Kennzeichenrechte Klägerin verletzten folgenden Woche überprüften Artikeln Klagemarken verletzte . Berufungsgericht hat Vortrag Begründung unerheblich angesehen Klägerin müsse Fall Rechtsverletzung hinnehmen zumutbaren Mitteln verhindert werden könne . kann zugestimmt werden . ist gerade Frage manuelle Überprüfung Artikeln Zeitraum nur Wochen zumutbar ist Anteil aufgedeckten Rechtsverletzungen % liegt . Streitfall ist Umstand Berufungsgericht Vortrag Parteien Verhältnis Internetplattform Beklagten eingestellten Angeboten Klagemarken enthielten befindlichen Markenverletzungen nachgegangen ist jedoch entscheidungserheblich . kann offenbleiben entsprechende Vortrag Beklagten zutrifft . 8) Beklagten ist manuelle Kontrolle Klagemarken enthaltenden Angebote Abwägung wechselseitigen Interessen schon zumutbar Klägerin VeRI-Programm Verfügung gestellten Suchfunktion Angebote Klagemarken ebenfalls herausfiltern manuellen Kontrolle Verletzungsfälle unterziehen kann Beklagten auferlegte manuelle Kontrolle Geschäftsmodell gefährdet . Berufungsgericht hat festgestellt Klägerin Beklagte potentielle Käufer Internetplattform Beklagten Suchfunktion VeRI-Programms Angebote herausfiltern kann Klagemarken enthalten . kann Klägerin anschließend manuellen Kontrolle unterziehen . ist schon weiteres einzusehen Beklagte Klägerin Überprüfung Markenverletzungen abnehmen soll Klägerin Schutzrechtsinhaberin gleichem Aufwand selbst bewerkstelligen kann . Zwar stellt Beklagte Verkäufern Internetplattform Möglichkeit Verfügung Pseudonym gewährleisteten Anonymität markenverletzende Waren anzubieten . Feststellungen Berufungsgerichts gibt Beklagte aber Mitglieder VeRI-Programms Nutzerdaten rechtsverletzendes Angebot vorliegt . erleichtert Suchoption Internetplattform Beklagten Markeninhabern bundesweite Suche Aufspüren Markenverletzungen Internets Vielgestaltigkeit realen Marktgeschehens derart einfachen Mitteln verfügen würden . Schließlich besteht Gefahr Verbot Klageantrag erforderliche manuelle Kontrolle Geschäftsmodell Beklagten Frage stellt . Fall Verurteilung Verbotsantrag müsste Beklagte auch weiteren Fällen klare Rechtsverletzungen anderen Markeninhabern hingewiesen wird Maßstäben manuelle Kontrolle Bildvergleichen vornehmen . birgt Gefahr ausufernden Verpflichtung manuellen Bildvergleichen Vielzahl Fällen Angeboten Produktabbildungen Marken angeführt werden . derart weitgehende Verpflichtung manuellen Kontrolltätigkeiten Filtersoftware aufgespürte Verdachtsfälle beschränkt sind belastet Beklagte unzumutbarer Weise . Berufungsurteil ist Haftung Beklagten Markenverletzungen Klageantrag bejaht hat auch anderen Gründen richtig § . Beklagte haftet Markenverletzungen Verbotsbegehren verfolgten Umfang Störerin . Störer kann Verletzung absoluter Rechte Unterlassung Anspruch genommen werden Täter Teilnehmer sein Weise willentlich adäquat-kausal Verletzung geschützten Rechts beiträgt . Störerhaftung Gebühr Dritte erstreckt werden darf rechtswidrige Beeinträchtigung selbst vorgenommen haben setzt Haftung Störers Rechtsprechung Senats Verletzung Prüfpflichten . Umfang bestimmt Störer Anspruch Genommenen Umständen Prüfung zuzumuten ist vgl. . Internet-Versteigerung ; . . Sommer Lebens vorgesehen . Dritten geschäftlichen Verkehr gehandelt haben scheidet Prüfungspflicht vornherein Beklagte rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet sein kann private Angebote Verletzung Klagemarken vornherein ausscheidet Internetplattform entfernen . Verpflichtung lässt Annahme Berufungsgerichts auch Dogmatik Unterlassungsdelikte begründen . Rechtspflicht Handeln hier verstoßen sein könnte kann gerichtet sein markenrechtlich unbedenkliches Verhalten unterbinden . auch Dritten geschäftlichen Verkehr gehandelt haben besteht Prüfungspflicht Beklagten Verbotsantrag vorgegebenen Umfang . Beklagten ist manuelle Prüfung sämtlicher Angebote Klagemarken enthalten zumutbar 8) . Haftung Klägerin Unterlassungsantrag verfolgten Umfang scheidet auch Grundsätzen Störerhaftung . 2 . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann auch Antrag verfolgte Unterlassungsbegehren bejaht werden . Annahme Berufungsgerichts Klägerin stehe Beklagte Unterlassungsanspruch § § Abs. Nr. i.V. § Abs. hält Angriffen Revision stand . Haftung Beklagten Täterin Teilnehmerin Störerhaftung kommt Bundesgerichtshof wiederholt angedeutet hat f. Buchpreisbindung ; . Ausschreibung Vermessungsleistungen ; Internet-Versteigerung ; . 14.6.2006 . Stadt Geldern ; . Sommer Lebens Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fällen Betracht setzt Beklagte klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist vgl. Internet-Versteigerung ; . Internet-Versteigerung . Beklagte Diensteanbieter ist verpflichtet komplizierte Beurteilungen Einzelfall durchzuführen rechtsverletzend beanstandetes Angebot Schutzrecht tatsächlich verletzt wettbewerbswidrig erweist . würde ansonsten Hinzuziehung Materie vertrauten Juristen erfordern Beklagten zuzumuten ist . fordernden eindeutigen Verstöße § Abs. Nr. hat Berufungsgericht festgestellt . Vorschrift handelt vergleichend wirbt unlauter Vergleich Ware Dienstleistung Imitation Nachahmung geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware Dienstleistung darstellt . Vorschrift enthält Verbot eigene Produkt offen " Imitation " " Nachahmung " bezeichnen . muss allerdings explizit geschehen ; auch implizite Behauptung Imitation Nachahmung kann Tatbestand § Abs. Nr. unzulässigen vergleichenden Werbung erfüllen vgl. . 18.6.2009 Slg . . ; . . Imitationswerbung . Darstellung Imitation Nachahmung muss jedoch bloße Gleichwertigkeitsbehauptung hinausgehen . entsprechenden Deutlichkeit muss Werbung selbst hervorgehen Produkt Werbenden gerade Imitation Nachahmung Produkts Mitbewerbers beworben wird vgl. . . . bloße Kenntlichmachen Mitbewerbers Ware Dienstleistung Behauptung beworbene Produkt sei Mitbewerbers gleichwertig genügt . Imitationswerbung . Streitfall hat Berufungsgericht Verletzungsfälle festgestellt nen angebotene Kinderhochstühle ausdrücklich Imitation Nachahmung Original-Kinderstuhls Klägerin bezeichnet worden sind . Vielmehr ist Angeboten Produkt Klägerin Formulierungen " ähnlich " Bezug genommen worden . Berufungsgericht hat zwar angenommen streitgegenständlichen Bezugnahmen erweckten Eindruck angebotenen Stühle seien Originalen nachempfunden handele implizite Behauptung Imitation Nachahmung . Annahme klarer reicht aber . Formulierungen " ähnlich " " " nur Gleichwertigkeitsbehauptung einleiten implizite Darstellung Nachahmung Imitation enthalten erfordert Beurteilung jeweiligen Angebots Einzelfall . klare Rechtsverletzung kann derartigen isolierten Formulierungen allein Allgemeinen abgeleitet werden . klare Rechtsverletzungen beanstandeten Fällen spricht Zeitpunkt Berufungsgericht festgestellten Verletzungshandlungen Jahr Frage auch implizite Darstellung Imitation Nachahmung ausreichte Literatur umstritten Nachweise . Imitationswerbung höchstrichterlich noch geklärt war . 3 . Gleichwohl kann Klage Unterlassungsanträgen abgewiesen werden . Klägerin hat Klage auch begründet Beklagte sogenannte Adword-Anzeigen gebucht hat Klagemarken verletzen . Insoweit ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen Endentscheidung reif ist § Abs. . Berufungsgericht hat festgestellt Beklagte Suchmaschinenbetreiber sogenannte Adword-Anzeigen gebucht hatte bewirkten Eingabe Begriffs " " Suchmaske Trefferliste Anzeige Wörtern " " Aufforderung Kauf Beklagten erschien dort Link Angeboten Kinderhochstühlen bestand Klägerin stammten . Berufungsgericht hat jedoch Feststellungen Parteien streitigen Fragen getroffen dort angeführten Angebote Unterlassungsanträgen erfasste Rechtsverletzungen darstellten Beklagte Verletzungen verantwortlich ist . Sollte Beklagte Werbung Bezeichnung " " Auftrag gegeben Link rechtsverletzenden Angeboten Verkäufern Internetplattform gesetzt haben kann Revisionserwiderung Recht hingewiesen hat Revisionsverfahren ausgeschlossen werden Beklagte aktives Tun Rechtsverletzung Verkäufer mitgewirkt hat . 4 . Revision ist unbegründet Abweisung Widerklage richtet . Widerklageantrag begehrt Beklagte Klägerin näher bezeichnete Beanstandungen Angeboten untersagen ergibt geschäftlichen Verkehr Privatverkäufe handelt . Widerklageantrag ist anders Berufungsgericht angenommen unbegründet unzulässig abzuweisen hinreichend bestimmt ist § Abs. Nr. . derartiger Mangel ist auch Revisionsverfahren Amts beachten vgl. . . Internet-Videorecorder . Abweisung Widerklageantrags unzulässig unbegründet steht auch nur Beklagte Revision eingelegt hat vgl. . beantragte Verbot soll Fälle beschränkt sein Angeboten Handeln geschäftlichen Verkehr ergibt Privatverkäufe vorliegen . Parteien streiten Handeln Anbieter geschäftlichen Verkehr auszugehen ist muss Beklagte Merkmal hinreichend konkret umschreiben gegebenenfalls Beispielen unterlegen vgl. . Internet-Versteigerung . ist geschehen . Widerklageantrag kann auch konkret beanstandete Verletzungsform beschränkt werden . Beklagte hat Widerklage Klägerin beanstandeten Angebote Privatverkäufe handelt konkret angeführt . Unbestimmtheit Widerklageantrags hat Folge Sache insoweit Berufungsgericht zurückzuverweisen ist Beklagten Gelegenheit geben Antrag neu fassen . Beklagten steht unabhängig Unbestimmtheit Unterlassungsantrags Unterlassungsanspruch auch Sache . Unterlassungsanspruch Beklagte Sicht unberechtigte Beanstandungen Angebote Kinderhochstühlen Klägerin wendet umfasst vermeintliche Verstöße wettbewerbsrechtliche markenrechtliche Normen . Widerklageantrag führt auch Verwendung Formulierungen " " ähnlich " Klägerin Aspekt unlauteren vergleichenden Werbung beanstandet . Verwendung Marken " " " " " " Angeboten Internetplattform Beklagten hat Klägerin gestützt Markenrechte gewandt . Beklagten begehrte Verbot Beanstandungen Klägerin wettbewerbsrechtliche Vorschriften gestützt sind besteht selbst dann beanstandete Verhalten Beklagten rechtmäßig ist . wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist auch beanstandete Verhalten rechtmäßig ist nur ausnahmsweise wettbewerbswidrig vgl. . 30.6.1994 Suchwort ; Urt . Verbandsklage Vielfachabmahner . Ausnahmefall ist Berufungsgericht festgestellt ; Revision rügt auch entsprechendes Vorbringen Beklagten übergangen . Grundsätze unberechtigte Schutzrechtsverwarnung § Abs. 1 Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung sind unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung übertragbar vgl. Köhler Köhler/Bornkamm 28 . Aufl . Rdn . ; 2 . Aufl . Rdn . ; Ohly Piper/Ohly/Sosnitza 5 . Aufl . Rdn . ; Goldbeck " umgekehrte " Wettbewerbsprozess S. . Gegner unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kann größere Risiken unbeachtet lassen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung Schutzrechtsverwarnung typischerweise verbundenen weitreichenden Beeinträchtigungen regelmäßig einhergehen . Beklagten steht Unterlassungsanspruch auch insoweit Beanstandungen Klägerin gerichtet ist Klagemarken gestützt hat . Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch Beklagten Abwägung wechselseitigen Interessen Parteien verneint . hat angenommen Beklagte könne Klägerin einerseits Teilnahme VeRI-Programm auffordern andererseits Unterlassungsklage überziehen Abmahnung Privatverkäufe Gegenstand habe . Revision wendet Erfolg Berufungsgericht habe grundsätzlichen Unterschied Schutzrechtsverwarnung Teilnahme VeRI-Programm verkannt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs können unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen rechtswidrigen schuldhaften Eingriff Recht eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb § Abs. darstellen 1 f. Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung ; . 19.1.2006 . Verwarnung Kennzeichenrecht Ansprüche Unterlassung begründen vgl. . 19.1.2006 . Unbegründete Abnehmerverwarnung . Widerklageantrag geht Beklagte aber Schutzrechtsverwarnungen Klägerin allgemein Beanstandungen verboten werden sollen . Begriff Beanstandungen erfasst werden Rechtsverletzungen Klägerin Beklagten installierte VeRI-Programm meldet . Derartige Beanstandungen haben Qualität Schutzrechtsverwarnung greifen auch Revision ausgeht Recht Beklagten eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb . Unterlassungsanspruch besteht aber auch insoweit umfassenden Begriff Beanstandungen Verbot Schutzrechtsverwarnungen zielt . Unterlassungsantrag geht weit ; umfasst auch berechtigte Schutzrechtsverwarnungen . Frage Schutzrechtsverwarnung berechtigt ist kommt bereits Angebot Verkäufers ergibt geschäftsmäßig handelt tatsächlich Handeln geschäftlichen Verkehr vorliegt . Verantwortung Beklagten setzt lediglich Handeln Anbieters geschäftlichen Verkehr erkennbar ist . . . Internet-Versteigerung . Erkennbarkeit kann auch außerhalb Angebots liegenden Umständen Beklagte ergeben etwa wiederholten Auftreten Verkäufers wiederholten Anbieten gleichartigen insbesondere neuen Gegenständen . . Entscheidung Berufungsgerichts kann teilweise aufrechterhalten werden § . Revision Abweisung Widerklage gerichtet ist ist Maßgabe zurückzuweisen Widerklage unbegründet unzulässig abzuweisen ist . Übrigen ist Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 24.08.2006 OLG Entscheidung BESCHLUSS 1 . Februar Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Urteil 22 Juli wird offenbarer Unrichtigkeit gemäß § Abs. folgt berichtigt : . fünftletzte Zeile muss heißen " Klägerin " " Beklagten " . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 24.08.2006 OLG Entscheidung