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7.3 KiB

BESCHLUSS
20
.
Juni
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
20
.
Juni
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
1
.
Beschwerde
Nichtzulassung
Revision
Urteil
11
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
7
.
Juni
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
2
.
Streitwert
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Parteien
streiten
noch
Klägerin
Beklagten
verspäteter
Herausgabe
eingelagerter
Elektronikware
Schadensersatz
verpflichtet
ist
.
Beklagte
betreibt
Online-Handel
gebrauchten
PCs
.
Klägerin
Logistikunternehmen
bietet
Einlagerung
Versand
Waren
.
Parteien
schlossen
September
Vertrag
Versand
Beklagten
veräußerten
Waren
Klägerin
Gegenstand
hatte
.
Oktober
übersandte
Beklagte
Klägerin
Elektronikware
Bitte
Bearbeitung
Bedingungen
zuvor
geschlossenen
Vertrags
.
März
wies
Klägerin
Beklagte
ursprünglich
vereinbarten
Versandpreise
mehr
haltbar
seien
.
Zeitpunkt
stellte
Klägerin
Leistungen
abweichend
ursprünglich
vereinbarten
Preisen
Versandpaket
Rechnung
.
Teil
versandten
Pakete
berechnete
weitere
Beträge
.
Beklagte
hat
Klägerin
Rechnung
gestellten
Entgelte
akzeptiert
Zusammenarbeit
Klägerin
jedenfalls
November
beendet
.
Schreiben
12
November
forderte
Beklagte
Klägerin
Leistung
Sicherheit
Herausgabe
Klägerin
noch
eingelagerten
Waren
Darstellung
Klägerin
damaligen
Zeitpunkt
Wert
etwa
hatten
.
Klägerin
verweigerte
Herausgabe
zunächst
Berufung
vermeintliche
Ansprüche
Höhe
etwa
Parteien
September
geschlossenen
Vertrag
.
Herausgabe
erfolgte
schließlich
7
November
.
Klägerin
hat
Beklagte
Zahlung
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Widerklagend
hat
Beklagte
zunächst
beantragt
1
.
Klägerin
verurteilen
Besitz
befindlichen
bezeichneten
Liste
näher
beschriebenen
Waren
Beklagte
herauszugeben
2
.
festzustellen
Klägerin
Beklagten
Schaden
entgangener
Gewinn
bezüglich
Liste
aufgeführten
Waren
haftet
Beklagten
Nichtverfügbarkeit
Ware
entstanden
ist
.
Landgericht
hat
Beklagte
Urteil
27
.
Juni
verurteilt
Klägerin
Zinsen
zahlen
Zug
Zug
Herausgabe
Liste
näher
aufgeführten
Waren
.
weitergehende
Klage
Widerklage
hat
Landgericht
abgewiesen
.
haben
Parteien
Berufung
eingelegt
.
Rechtsmittel
Klägerin
hatte
Erfolg
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
erstinstanzliche
Urteil
teilweise
abgeändert
.
hat
Zahlungsanspruch
Klägerin
lediglich
Höhe
Zinsen
begründet
erachtet
.
hat
Berufungsgericht
Widerklage
Beklagten
festgestellt
Klägerin
Beklagten
Schaden
Wertverlust
entgangener
Gewinn
haftet
Beklagten
Nichtverfügbarkeit
Ware
Anlage
aufgeführt
ist
Zeitraum
13
November
7
November
entstanden
ist
.
Revision
Urteil
hat
Berufungsgericht
zugelassen
.
wendet
Klägerin
Nichtzulassungsbeschwerde
.
zuzulassenden
Revision
will
Abweisung
Beklagten
Widerklage
verfolgten
Feststellungsantrags
Schadensersatzverpflichtung
erreichen
.
II
.
Nichtzulassungsbeschwerde
hat
Erfolg
.
Rechtssache
hat
grundsätzliche
Bedeutung
noch
erfordert
Fortbildung
Rechts
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
§
Abs.
Satz
.
1
.
Berufungsgericht
ist
ebenso
Landgericht
ersichtlich
ausgegangen
Klägerin
Beklagten
eingelagerten
Waren
noch
offener
Forderungen
Lagervertrag
grundsätzlich
gemäß
§
Abs.
Satz
Pfandrecht
zugestanden
hat
.
hat
Weiteren
angenommen
Klägerin
habe
schnellen
Wertverfall
unterliegenden
Elektronikgeräte
Beklagten
Angebot
Schreiben
12
November
Sicherheit
Höhe
leisten
mehr
vorenthalten
dürfen
berechtigte
Forderung
gerin
Zeitpunkt
etwa
betragen
habe
.
Beklagten
angebotene
Sicherheit
habe
berechtigte
Forderung
Klägerin
mithin
erheblich
überstiegen
.
unberechtigten
Zurückhaltung
Lagerguts
ergebe
Schadensersatzanspruch
Beklagten
Klägerin
§
Abs.
§
.
2
.
Beschwerde
macht
geltend
Klägerin
sei
§
Abs.
§
Gesetzes
entstandenes
Pfandrecht
entsprechende
Anwendung
fänden
berechtigt
gewesen
Herausgabe
Beklagten
eingelagerten
Waren
verweigern
.
§
Abs.
könne
Verpfänder
Rückgabe
Pfandes
nur
Befriedigung
Pfandgläubigers
verlangen
.
Rückgabeanspruch
setze
mithin
Anerbieten
Befriedigung
.
Beklagten
geschehen
sei
habe
Berufungsgericht
festgestellt
.
Ferner
müsse
berücksichtigt
werden
Pfandrecht
Sachen
gemäß
§
ganze
Forderung
hafte
.
ergebe
Verpfänder
grundsätzlich
Pfandgegenstände
zurückverlangen
könne
Pfandgläubiger
voll
befriedigt
sei
.
stelle
Streitfall
allerdings
Frage
Voraussetzungen
Pfandgläubiger
Falle
Übersicherung
verpfändete
Gegenstände
Verpfänder
zurückgeben
müsse
Verpfänder
Herausgabe
sämtlicher
Pfandrecht
unterliegenden
Sachen
verlangen
könne
übersicherte
Pfandgläubiger
Angebot
Verpfänders
anderen
Besicherung
ablehne
auch
Fall
Weigerung
Pfandgläubigers
Pfandrecht
unterliegenden
Sachen
herauszugeben
Treu
Glauben
verstoße
.
Berufungsgericht
habe
Fragen
falsch
beantwortet
.
sei
Zulassung
Revision
auch
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
geboten
.
3
.
Vorbringen
Beschwerde
erfordert
Zulassung
Revision
.
Beschwerde
aufgeworfenen
Fragen
sind
Streitfall
entscheidungserheblich
.
Beklagte
Verpfänderin
konnte
Rückgabe
Lagerguts
Klägerin
§
Abs.
beanspruchen
Voraussetzungen
Streitfall
erfüllt
sind
.
Vorschrift
§
Abs.
Austauschrecht
Verpfänders
regelt
Ausdruck
Grundsatzes
Glauben
ist
vgl.
Urteil
3
.
Dezember
VII
47
;
.
BGB/Damrau
6
.
Aufl
.
.
hat
Verpfänder
Pfandgläubiger
Anspruch
Rückgabe
Pfandsache(n
Zug
Zug
Gewährung
anderen
ausreichenden
Sicherheit
wesentliche
Minderung
Werts
Pfandes
besorgen
ist
.
Austauschrecht
Verpfänders
hat
Vorrang
Rechten
Pfandgläubigers
§
§
8
.
Aufl
.
§
.
.
Grundsätzlich
muss
Verpfänder
angebotene
Sicherheit
Wert
Pfandsache
Zeitpunkt
Rückgabe
entsprechen
.
Stellung
geringerwertigen
Sicherheit
ist
jedoch
dann
ausreichend
Forderung
Pfandgläubigers
hinreichend
deckt
vgl.
.
§
.
6
;
Palandt/
Bassenge
71
.
Aufl
.
.
2
;
Protz
6
.
Aufl
.
.
6
;
Nobbe
aaO
.
3
;
.
BGB/Damrau
aaO
§
.
.
Rahmen
§
Abs.
tauglichen
Sicherheiten
gehört
§
Abs.
Hinterlegung
Geld
Berechtigte
§
Hinterlegung
Pfandrecht
erwirbt
.
Kommt
Pfandgläubiger
berechtigten
Verlangen
Verpfänders
Austausch
Wertverlust
bedrohten
Pfandsachen
macht
gemäß
§
schadensersatzpflichtig
vgl.
Staudinger/
aaO
.
8
;
.
BGB/Damrau
aaO
§
.
aE
;
Protz
aaO
.
8)
.
Beklagten
Klägerin
eingelagerten
Waren
hat
hauptsächlich
Elektronikartikel
gehandelt
.
Derartige
Gegenstände
unterliegen
erfahrungsgemäß
schnellen
Wertverlust
.
Voraussetzungen
Pfandaustausch
gemäß
§
Abs.
waren
somit
grundsätzlich
gegeben
.
Beklagte
hat
Klägerin
unstreitig
Sicherheitsleistung
Höhe
angeboten
.
§
Abs.
geeignete
Sicherheit
war
Absicherung
offenen
Forderungen
Klägerin
ausreichend
.
Klägerin
hat
zwar
Beklagten
geschlossenen
Vertrag
Zahlungsanspruch
Höhe
etwa
gegeben
erachtet
.
kommt
jedoch
entscheidend
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
Höhe
Klägerin
Beklagte
tatsächlich
sichernde
Forderung
zugestanden
hat
.
angegriffenen
Feststellungen
hatte
Klägerin
Zeitpunkt
Austauschverlangens
Beklagten
Mitte
November
lediglich
Zahlungsanspruch
Höhe
.
angebotene
Sicherheitsleistung
überstieg
berechtigte
Forderung
Klägerin
mithin
ganz
erheblich
.
gegebenen
Umständen
durfte
Klägerin
Beklagten
schnellen
Wertverfall
unterliegenden
Elektronikartikel
Angebot
ausreichenden
Sicherheit
vorenthalten
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Schadensersatzverpflichtung
Klägerin
gemäß
§
Abs.
§
festgestellt
.
4
.
weitergehenden
Begründung
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
Halbs
.
abgesehen
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
27.06.2011
Entscheidung