BESCHLUSS 20 . Juni Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 20 . Juni Richter Prof. Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : 1 . Beschwerde Nichtzulassung Revision Urteil 11 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 7 . Juni wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . 2 . Streitwert wird € festgesetzt . Gründe : Parteien streiten noch Klägerin Beklagten verspäteter Herausgabe eingelagerter Elektronikware Schadensersatz verpflichtet ist . Beklagte betreibt Online-Handel gebrauchten PCs . Klägerin Logistikunternehmen bietet Einlagerung Versand Waren . Parteien schlossen September Vertrag Versand Beklagten veräußerten Waren Klägerin Gegenstand hatte . Oktober übersandte Beklagte Klägerin Elektronikware Bitte Bearbeitung Bedingungen zuvor geschlossenen Vertrags . März wies Klägerin Beklagte ursprünglich vereinbarten Versandpreise mehr haltbar seien . Zeitpunkt stellte Klägerin Leistungen abweichend ursprünglich vereinbarten Preisen € Versandpaket Rechnung . Teil versandten Pakete berechnete weitere Beträge . Beklagte hat Klägerin Rechnung gestellten Entgelte akzeptiert Zusammenarbeit Klägerin jedenfalls November beendet . Schreiben 12 November forderte Beklagte Klägerin Leistung Sicherheit € Herausgabe Klägerin noch eingelagerten Waren Darstellung Klägerin damaligen Zeitpunkt Wert etwa € hatten . Klägerin verweigerte Herausgabe zunächst Berufung vermeintliche Ansprüche Höhe etwa € Parteien September geschlossenen Vertrag . Herausgabe erfolgte schließlich 7 November . Klägerin hat Beklagte Zahlung € Zinsen Anspruch genommen . Widerklagend hat Beklagte zunächst beantragt 1 . Klägerin verurteilen Besitz befindlichen bezeichneten Liste näher beschriebenen Waren Beklagte herauszugeben 2 . festzustellen Klägerin Beklagten Schaden entgangener Gewinn bezüglich Liste aufgeführten Waren haftet Beklagten Nichtverfügbarkeit Ware entstanden ist . Landgericht hat Beklagte Urteil 27 . Juni verurteilt Klägerin € Zinsen zahlen Zug Zug Herausgabe Liste näher aufgeführten Waren . weitergehende Klage Widerklage hat Landgericht abgewiesen . haben Parteien Berufung eingelegt . Rechtsmittel Klägerin hatte Erfolg . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert . hat Zahlungsanspruch Klägerin lediglich Höhe € Zinsen begründet erachtet . hat Berufungsgericht Widerklage Beklagten festgestellt Klägerin Beklagten Schaden Wertverlust entgangener Gewinn haftet Beklagten Nichtverfügbarkeit Ware Anlage aufgeführt ist Zeitraum 13 November 7 November entstanden ist . Revision Urteil hat Berufungsgericht zugelassen . wendet Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde . zuzulassenden Revision will Abweisung Beklagten Widerklage verfolgten Feststellungsantrags Schadensersatzverpflichtung erreichen . II . Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg . Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung noch erfordert Fortbildung Rechts Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts § Abs. Satz . 1 . Berufungsgericht ist ebenso Landgericht ersichtlich ausgegangen Klägerin Beklagten eingelagerten Waren noch offener Forderungen Lagervertrag grundsätzlich gemäß § Abs. Satz Pfandrecht zugestanden hat . hat Weiteren angenommen Klägerin habe schnellen Wertverfall unterliegenden Elektronikgeräte Beklagten Angebot Schreiben 12 November Sicherheit Höhe € leisten mehr vorenthalten dürfen berechtigte Forderung gerin Zeitpunkt etwa € betragen habe . Beklagten angebotene Sicherheit habe berechtigte Forderung Klägerin mithin erheblich überstiegen . unberechtigten Zurückhaltung Lagerguts ergebe Schadensersatzanspruch Beklagten Klägerin § Abs. § . 2 . Beschwerde macht geltend Klägerin sei § Abs. § Gesetzes entstandenes Pfandrecht entsprechende Anwendung fänden berechtigt gewesen Herausgabe Beklagten eingelagerten Waren verweigern . § Abs. könne Verpfänder Rückgabe Pfandes nur Befriedigung Pfandgläubigers verlangen . Rückgabeanspruch setze mithin Anerbieten Befriedigung . Beklagten geschehen sei habe Berufungsgericht festgestellt . Ferner müsse berücksichtigt werden Pfandrecht Sachen gemäß § ganze Forderung hafte . ergebe Verpfänder grundsätzlich Pfandgegenstände zurückverlangen könne Pfandgläubiger voll befriedigt sei . stelle Streitfall allerdings Frage Voraussetzungen Pfandgläubiger Falle Übersicherung verpfändete Gegenstände Verpfänder zurückgeben müsse Verpfänder Herausgabe sämtlicher Pfandrecht unterliegenden Sachen verlangen könne übersicherte Pfandgläubiger Angebot Verpfänders anderen Besicherung ablehne auch Fall Weigerung Pfandgläubigers Pfandrecht unterliegenden Sachen herauszugeben Treu Glauben verstoße . Berufungsgericht habe Fragen falsch beantwortet . sei Zulassung Revision auch Sicherung einheitlichen Rechtsprechung geboten . 3 . Vorbringen Beschwerde erfordert Zulassung Revision . Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind Streitfall entscheidungserheblich . Beklagte Verpfänderin konnte Rückgabe Lagerguts Klägerin § Abs. beanspruchen Voraussetzungen Streitfall erfüllt sind . Vorschrift § Abs. Austauschrecht Verpfänders regelt Ausdruck Grundsatzes Glauben ist vgl. Urteil 3 . Dezember VII 47 ; . BGB/Damrau 6 . Aufl . . hat Verpfänder Pfandgläubiger Anspruch Rückgabe Pfandsache(n Zug Zug Gewährung anderen ausreichenden Sicherheit wesentliche Minderung Werts Pfandes besorgen ist . Austauschrecht Verpfänders hat Vorrang Rechten Pfandgläubigers § § 8 . Aufl . § . . Grundsätzlich muss Verpfänder angebotene Sicherheit Wert Pfandsache Zeitpunkt Rückgabe entsprechen . Stellung geringerwertigen Sicherheit ist jedoch dann ausreichend Forderung Pfandgläubigers hinreichend deckt vgl. . § . 6 ; Palandt/ Bassenge 71 . Aufl . . 2 ; Protz 6 . Aufl . . 6 ; Nobbe aaO . 3 ; . BGB/Damrau aaO § . . Rahmen § Abs. tauglichen Sicherheiten gehört § Abs. Hinterlegung Geld Berechtigte § Hinterlegung Pfandrecht erwirbt . Kommt Pfandgläubiger berechtigten Verlangen Verpfänders Austausch Wertverlust bedrohten Pfandsachen macht gemäß § schadensersatzpflichtig vgl. Staudinger/ aaO . 8 ; . BGB/Damrau aaO § . aE ; Protz aaO . 8) . Beklagten Klägerin eingelagerten Waren hat hauptsächlich Elektronikartikel gehandelt . Derartige Gegenstände unterliegen erfahrungsgemäß schnellen Wertverlust . Voraussetzungen Pfandaustausch gemäß § Abs. waren somit grundsätzlich gegeben . Beklagte hat Klägerin unstreitig Sicherheitsleistung Höhe € angeboten . § Abs. geeignete Sicherheit war Absicherung offenen Forderungen Klägerin ausreichend . Klägerin hat zwar Beklagten geschlossenen Vertrag Zahlungsanspruch Höhe etwa € gegeben erachtet . kommt jedoch entscheidend . Maßgeblich ist vielmehr Höhe Klägerin Beklagte tatsächlich sichernde Forderung zugestanden hat . angegriffenen Feststellungen hatte Klägerin Zeitpunkt Austauschverlangens Beklagten Mitte November lediglich Zahlungsanspruch Höhe € . angebotene Sicherheitsleistung überstieg berechtigte Forderung Klägerin mithin ganz erheblich . gegebenen Umständen durfte Klägerin Beklagten schnellen Wertverfall unterliegenden Elektronikartikel Angebot ausreichenden Sicherheit vorenthalten . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Schadensersatzverpflichtung Klägerin gemäß § Abs. § festgestellt . 4 . weitergehenden Begründung wird gemäß § Abs. Satz Halbs . abgesehen . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 27.06.2011 Entscheidung