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1550 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Schlafzimmer
komplett
§
Abs.
Satz
Satz
Nr.
;
Richtlinie
Art
.
Buchst
.
Art
.
Abs.
weiter
erläuterte
Werbung
Schlafzimmereinrichtungen
hervorgehobenen
Angabe
"
"
hier
:
komplett
Doppelbett
Nachtkonsolen
Abbildung
Bettes
Matratze
erweckt
Verbraucher
Eindruck
Angebot
umfasse
Bett
Lattenrost
Matratze
.
objektiv
unzutreffende
Aussage
blickfangmäßig
herausgestellt
ist
kann
auch
Sternchenhinweis
klarstellende
Angaben
weiteren
Text
aufgeklärt
werden
Verbraucher
geschäftlichen
Entscheidung
gesamten
Text
befassen
wird
.
Urteil
18
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Mai
wird
Kosten
Klägers
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
betreibt
Möbelhäuser
.
Beilage
"
Tagblatt
18
.
April
warb
20-seitigen
Prospekt
"
Extrem
"
Schlafzimmermöbel
.
Seiten
war
oben
Mitte
Schlafzimmer
Doppelbett
abgebildet
Matratze
Decken
Kissen
lagen
.
nachstehend
wiedergegebenen
Abbildung
befand
großen
roten
Ziffern
Preis
Angabe
"
Schlafzimmer
komplett
"
.
eingerahmter
Kasten
enthielt
ebenfalls
hervorgehoben
rot
unterlegter
Schrift
Hinweis
"
"
.
waren
fetter
schwarzer
Schrift
Bestandteile
"
"
"
"
"
"
genannt
.
Links
unten
war
Abbildung
Ende
kleiner
schwarzer
Schrift
gehaltenen
Textes
vermerkt
"
Lattenroste
Matratzen
Beimöbel
Deko
.
Doppelseite
wurde
links
Mitte
unten
entsprechend
eingerahmten
Kästen
rot
unterlegten
Angabe
"
"
weitere
Schlafzimmereinrichtungen
Betten
Preis
geworben
.
befand
Abbildungen
wiederum
jeweils
kleiner
schwarzer
Schrift
Hinweis
Lattenroste
Matratzen
Beimöbel
Deko
.
Werbung
war
folgendermaßen
gestaltet
:
Beklagte
warb
Doppelseite
unten
Mitte
Abbildung
weiteren
Schlafzimmers
Bett
Preise
Schrank
Komfort-Doppelbett
"
getrennt
angeführt
waren
.
Bett
war
Matratze
Bettzeug
abgebildet
.
Preis
Bett
war
gelben
Ziffern
"
"
angegeben
.
Auch
hier
fand
linken
unteren
Rand
kleiner
schwarzer
Schrift
Hinweis
Lattenroste
Matratzen
Beimöbel
Deko
.
Kläger
ist
eingetragener
Verein
satzungsmäßigen
Aufgaben
Wahrung
gewerblichen
Interessen
Mitglieder
lauteren
Wettbewerb
gehört
.
hält
vorstehend
beschriebene
Werbung
Beklagten
irreführend
Abbildung
komplett
Betten
bezogenen
Preisangaben
hervorgehobenen
Angabe
"
"
suggeriere
Preis
lediglich
Bettgestell
gesamte
Möbelstück
Lattenrost
Matratze
umfasse
.
aufklärende
Hinweis
blickfangmäßig
herausgestellten
Preis
nur
leeres
Bettgestell
geliefert
werde
habe
Blickfang
.
Landgericht
hat
Unterlassung
Ersatz
Abmahnkosten
gerichteten
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Abweisung
Klage
geführt
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Kläger
Klageanträge
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Kläger
anspruchsbefugt
angesehen
Klage
aber
unbegründet
erachtet
beanstandete
Werbung
geeignet
sei
angesprochenen
Verbraucher
irrezuführen
.
werde
Werbung
wirtschaftlichen
Tragweite
entsprechenden
Kaufentschlusses
Situation
angemessene
Aufmerksamkeit
entgegenbringen
.
Verbraucher
sei
gewöhnt
auch
bloße
Bettgestelle
Rede
stehenden
Weise
beworben
würden
.
ginge
Betrachten
Werbung
jeweils
Matratze
Lattenrost
Angebot
gehörten
.
Verbraucher
erschließe
weiteres
Gegenstände
beanstandeten
Werbung
abgebildeten
Schuhe
Teppich
Wandbilder
Elektrogeräte
Nachttisch
beworbenen
Lieferumfang
zählten
.
wisse
Matratzen
Lattenroste
heutigen
Zeit
zahlreichen
individuellen
Gewohnheiten
Bedürfnisse
Kunden
zugeschnittenen
Ausstattungsformen
sehr
unterschiedlichen
Preisen
angeboten
würden
.
werde
auch
Kenntnis
aufklärenden
Hinweises
unteren
Teil
streitgegenständlichen
Werbung
"
Lattenroste
Matratzen
Beimöbel
Deko
"
annehmen
Angebot
Lattenrost
Matratze
umfasse
.
angesprochene
Verbraucher
werde
beabsichtigten
Investition
vierstelliger
Höhe
regelmäßig
gesamten
Inhalt
Werbeaussage
interessieren
selbst
Teile
Vergleich
übrigen
Werbung
klein
gehaltenen
Schrift
abgefasst
seien
.
werde
Hinweis
unteren
Rand
jeweiligen
Werbeabbildung
Angebot
umfasse
Lattenrost
Matratzen
Kenntnis
nehmen
.
gelte
auch
Verbraucher
Hinweis
"
Schlafzimmer
"
jeweils
genannten
Angaben
Möbel
hinreichende
Kenntnis
Inhalt
Angebots
verschaffen
könne
.
Verbraucher
habe
Grund
erläuternden
Text
auch
klarstellenden
Hinweis
etwa
Form
Sternchenhinweises
Kenntnis
nehmen
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Rechtsmittel
Klägers
ist
Ergebnis
begründet
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
verstoße
beanstandeten
Werbung
Berücksichtigung
aufklärenden
Hinweises
unteren
Rand
jeweiligen
Werbeabbildung
§
Abs.
Satz
Satz
Nr.
geregelte
Irreführungsgebot
hält
zwar
Angriffen
Revision
stand
II.1
.
Berufungsgericht
hat
Irreführung
Verbraucher
aber
Recht
Erwägung
verneint
sei
auszugehen
Verbraucher
werde
-9-
hervorgehobener
Schrift
gehaltene
Erläuterung
Angebotsinhalts
Kenntnis
nehmen
II.2
.
1
.
Anders
Berufungsgericht
angenommen
kann
Verstoß
Irreführungsverbot
schon
Begründung
verneint
werden
Verbraucher
werde
Abbildung
voll
ausgestatteter
Betten
Blickfang
herausgestellten
Angaben
Werbung
verstehen
Angebot
Matratzen
Lattenroste
umfasst
.
Berufungsgericht
ist
allerdings
rechtlichen
Ansatz
zutreffend
ausgegangen
Prüfung
Angabe
geschäftliche
Verhältnisse
Irreführung
geeignet
ist
Auffassung
Verbraucher
abzustellen
ist
Werbung
richtet
.
Recht
hat
angenommen
Beurteilung
Werbeaussage
irreführend
Sinne
§
Verständnis
maßgeblich
ist
Verkehr
betreffenden
Aussage
ausgehenden
Gesamteindruck
hat
einzelne
Äußerungen
geschlossenen
Darstellung
Zusammenhang
stehen
gerissen
isoliert
betrachtet
werden
dürfen
.
Ebenfalls
zutreffend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beurteilung
Frage
Aufmerksamkeit
Verbraucher
verfahrensgegenständlichen
Werbung
entgegenbringe
seien
wirtschaftliche
Tragweite
entsprechenden
Kaufentschlusses
Umstand
berücksichtigen
Anschaffungen
Art
Regel
Zeitraum
Jahren
erfolgten
persönlichen
Lebensverhältnisse
interessierten
Kunden
berührten
.
hält
Beurteilung
Berufungsgerichts
Verbraucher
nehme
jeweils
auch
Matratze
Lattenrost
beworbenen
Leistungsangebot
Lieferumfang
gehörten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
Verbraucher
sei
langem
ähnlichen
Werbeaussagen
vornehmlich
große
Möbelhäuser
ausgesetzt
gewöhnt
Bettgestelle
isoliert
dargestellt
Vollausstattung
Matratze
Kissen
Bettdecken
abgebildet
würden
.
selten
seien
Betten
komplette
Schlafzimmerausstattung
entsprechendem
Mobiliar
eingebunden
.
Verbraucher
wisse
Matratzen
Lattenroste
heutzutage
zahlreichen
individuellen
Lebensgewohnheiten
Bedürfnisse
Kunden
zugeschnittenen
Ausstattungsformen
zahlreicher
Hersteller
sehr
unterschiedlichen
Preisen
angeboten
würden
.
werde
auch
Kenntnis
aufklärenden
Hinweises
"
Lattenroste
Matratzen
Beimöbel
Deko
"
annehmen
Angebot
Beklagten
umfasse
Lattenrost
Matratzen
.
werde
Vorstellung
bestärkt
blickfangmäßig
herausgestellten
Werbeaussage
"
"
gerade
hervorgehe
Doppelbett
sei
komplett
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
ist
erfahrungswidrig
.
Berufungsgericht
Stelle
Entscheidung
unterstellt
weiter
erläuterte
Werbung
Schlafzimmereinrichtungen
hervorgehobenen
Angaben
"
"
Abbildung
Bettes
Matratze
erweckt
Durchschnittsverbraucher
Eindruck
Angebot
funktionsgerecht
ausgestattetes
Bett
Lattenrosten
Matratzen
lediglich
Bettgestell
umfasst
erst
Zukauf
zweckentsprechende
Nutzung
unverzichtbaren
Bestandteile
kompletten
Bett
wird
vgl.
auch
19
.
Dezember
Anlage
;
Kammergericht
Beschluss
19
.
September
;
OLG
Urteil
21
.
September
.
gegenteilige
Annahme
Berufungsgerichts
ist
wesentlich
gestützt
Verbraucher
sehe
langem
ähnlichen
Werbeaussagen
großer
Möbelhäuser
ausgesetzt
sei
gewöhnt
nur
Bettgestell
beworben
würde
.
Recht
beanstandet
Revision
Berufungsgericht
habe
weiter
begründet
angenommenen
Verkehrsgewöhnung
gekommen
sei
.
war
aber
erforderlich
Annahme
Verkehrsauffassung
Einklang
steht
vorstehend
wiedergegebenen
Entscheidungen
Oberlandesgerichte
Kammergerichts
zugrunde
liegt
.
Entscheidungen
fasst
Verkehr
Abbildung
kompletten
Bettes
Angebot
Bettgestells
Lattenrost
Matratze
.
Ergebnis
ändert
Umstand
Verbraucher
Werbung
abgebildeten
weiteren
Dekorationsartikel
Schuhe
Teppich
Wandbilder
Elektronikgeräte
Angebot
umfasst
ansieht
.
Artikeln
sind
Matratzen
Lattenroste
vergleichbar
.
Erst
Teile
werden
reinen
Bettgestell
Werbung
abgebildeten
Betten
.
Abweichendes
folgt
Umstand
Matratzen
Lattenrost
häufig
Bedürfnisse
Kunden
angepassten
Ausführungen
vertrieben
werden
erhebliche
Preisunterschiede
aufweisen
.
hier
Rede
stehenden
preisgünstigen
Angeboten
wird
Verkehr
annehmen
verschiedenen
preislich
sehr
unterschiedlichen
Ausstattungen
wählen
können
.
schließt
aber
Verkehr
ausgeht
Angebot
umfasse
Matratzen
Lattenroste
Betten
bestimmten
näher
Ausführungen
.
2
.
Revision
hat
gleichwohl
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Irreführung
Verbraucher
Recht
Erwägung
verneint
sei
auszugehen
Verbraucher
kleiner
Schrift
gehaltene
Erläuterung
Angebotsinhalts
auch
klarstellenden
Hinweis
etwa
Gestalt
Sternchenhinweises
Kenntnis
nehmen
werde
.
Revision
weist
allerdings
Recht
Rechtsprechung
Senats
Fällen
Blickfang
genommen
fehlerhafte
Vorstellung
vermittelt
veranlasste
Irrtum
regelmäßig
klaren
unmissverständlichen
Hinweis
ausgeschlossen
werden
muss
selbst
Blickfang
teilhat
.
reicht
etwa
beworbene
Artikel
zusammen
weiteren
Artikeln
abgebildet
wird
benutzt
werden
kann
aufklärende
Hinweis
nur
Produktbeschreibung
steht
Blickfang
teilzuhaben
Zuordnung
herausgestellten
Angaben
wahren
vgl.
Urteil
28
November
ZR
f.
Preis
Monitor
.
verhilft
Revision
aber
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
angesprochene
Verbraucher
beabsichtigten
Investition
regelmäßig
gesamten
Inhalt
Werbeaussage
interessieren
ebenfalls
Teilen
Werbung
befassen
wird
kleinerer
Blickfang
gehaltenen
Schrift
abgefasst
sind
.
werde
beanstandeten
Werbung
Hinweis
unteren
Rand
jeweiligen
Werbeabbildung
Kenntnis
nehmen
Angebot
umfasse
Lattenrost
Matratze
.
spreche
angegriffenen
Werbung
Verbraucher
Maßangaben
Möbel
ausreichend
Angebot
informieren
könne
.
Verbraucher
habe
Grund
erläuternden
Text
auch
klarstellenden
Hinweis
etwa
Form
Sternchenhinweises
Kenntnis
nehmen
.
Ausführungen
halten
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Annahme
Revision
ist
Fall
Sternchenhinweis
anderer
klarstellender
Hinweis
isoliert
irreführenden
blickfangmäßigen
Angaben
Werbung
erforderlich
Irrtum
Verbraucher
auszuschließen
.
Vielmehr
kann
genügen
Werbung
etwa
langlebige
kostspielige
Güter
handelt
Verbraucher
eingehend
nur
flüchtig
befasst
kurzen
übersichtlichen
Gestaltung
insgesamt
Kenntnis
nehmen
wird
vgl.
Urteil
24
.
Oktober
Computerwerbung
;
Bornkamm
33
.
Aufl
.
.
;
Großkomm
.
UWG/Lindacher
2
.
Aufl
.
.
;
Fezer/Peifer
2
.
Aufl
.
.
.
So
liegen
Dinge
Streitfall
.
Verbraucher
wird
zwar
erst
Ende
Texte
hervorgehobener
Schrift
gegebene
jeweils
kurzen
übersichtlich
gestalteten
Texten
versteckte
Information
stoßen
Angebot
umfasse
Lattenroste
Matratzen
Betten
.
Information
ist
unzweideutig
geeignet
Verbraucher
zuvor
erweckten
gegenteiligen
Eindruck
beseitigen
Irrtum
beruhenden
geschäftlichen
Entscheidung
abzuhalten
.
Unerheblich
ist
Zusammenhang
unrichtigen
Angaben
Blickfang
geeignet
sind
Verbraucher
veranlassen
überhaupt
Werbung
näher
befassen
.
reicht
Irreführung
allein
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
ist
Geschäftspraxis
irreführend
falsche
Angaben
enthält
Durchschnittsverbraucher
täuschen
geeignet
ist
Verbraucher
tatsächlich
voraussichtlich
geschäftlichen
Entscheidung
veranlasst
ansonsten
getroffen
hätte
.
geschäftliche
Entscheidung
ist
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
2005/29/EG
Entscheidung
Verbrauchers
Bedingungen
Kauf
tätigen
will
.
Begriff
erfasst
Entscheidung
Erwerb
Nichterwerb
Produkts
auch
unmittelbar
zusammenhängende
Entscheidungen
insbesondere
Betreten
Geschäfts
Urteil
19
.
Dezember
.
Sviluppo
;
vgl.
auch
.
stellt
Entscheidung
chers
beworbenen
Angebot
Werbeanzeige
näher
befassen
blickfangmäßig
herausgestellte
irreführende
Angabe
veranlasst
worden
ist
gesehen
unmittelbaren
Zusammenhangs
Erwerbsvorgang
noch
geschäftliche
Entscheidung
Sinne
Art
.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
.
beanstandete
Werbeanzeige
wäre
nur
irreführend
anzusehen
anzunehmen
wäre
Durchschnittsverbraucher
Anzeige
enthaltenen
Angaben
abgehalten
wird
Irreführung
beruhende
geschäftliche
Entscheidung
treffen
.
kann
aber
Rede
sein
.
3
.
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
Abs.
ist
veranlasst
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Slg
.
.
;
Urteil
11
.
September
C-428/06
Slg
.
EuZW
.
u.a.
.
Entscheidung
Verbrauchers
beworbenen
Angebot
Werbeanzeige
näher
befassen
blickfangmäßig
herausgestellte
irreführende
Angabe
veranlasst
worden
ist
gesehen
unmittelbaren
Zusammenhangs
Erwerbsvorgang
noch
geschäftliche
Entscheidung
Sinne
Art
.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
darstellt
unterliegt
vernünftigen
Zweifel
.
Geschäftspraxis
Durchschnittsverbraucher
täuscht
täuschen
geeignet
ist
ist
nur
Streitfall
gegebenen
Voraussetzungen
Nummern
Anhangs
Richtlinie
Nummern
Anhangs
§
Abs.
deutsches
Recht
umgesetzt
worden
sind
unabhängig
unzulässig
anzusehen
Verbraucher
tatsächlich
voraussichtlich
geschäftlichen
Entscheidung
veranlasst
ansonsten
getroffen
hätte
.
.
ist
Revision
Klägers
Kostenfolge
Abs.
zurückzuweisen
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung