NAMEN Verkündet : 18 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Schlafzimmer komplett § Abs. Satz Satz Nr. ; Richtlinie Art . Buchst . Art . Abs. weiter erläuterte Werbung Schlafzimmereinrichtungen hervorgehobenen Angabe " " hier : komplett Doppelbett Nachtkonsolen Abbildung Bettes Matratze erweckt Verbraucher Eindruck Angebot umfasse Bett Lattenrost Matratze . objektiv unzutreffende Aussage blickfangmäßig herausgestellt ist kann auch Sternchenhinweis klarstellende Angaben weiteren Text aufgeklärt werden Verbraucher geschäftlichen Entscheidung gesamten Text befassen wird . Urteil 18 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 . Mai wird Kosten Klägers zurückgewiesen . Tatbestand : Beklagte betreibt Möbelhäuser . Beilage " Tagblatt 18 . April warb 20-seitigen Prospekt " Extrem " Schlafzimmermöbel . Seiten war oben Mitte Schlafzimmer Doppelbett abgebildet Matratze Decken Kissen lagen . nachstehend wiedergegebenen Abbildung befand großen roten Ziffern Preis € Angabe " Schlafzimmer komplett " . eingerahmter Kasten enthielt ebenfalls hervorgehoben rot unterlegter Schrift Hinweis " " . waren fetter schwarzer Schrift Bestandteile " " " " " " genannt . Links unten war Abbildung Ende kleiner schwarzer Schrift gehaltenen Textes vermerkt " Lattenroste Matratzen Beimöbel Deko . Doppelseite wurde links Mitte unten entsprechend eingerahmten Kästen rot unterlegten Angabe " " weitere Schlafzimmereinrichtungen Betten Preis € € geworben . befand Abbildungen wiederum jeweils kleiner schwarzer Schrift Hinweis Lattenroste Matratzen Beimöbel Deko . Werbung war folgendermaßen gestaltet : Beklagte warb Doppelseite unten Mitte Abbildung weiteren Schlafzimmers Bett Preise Schrank Komfort-Doppelbett " getrennt angeführt waren . Bett war Matratze Bettzeug abgebildet . Preis Bett war gelben Ziffern " " angegeben . Auch hier fand linken unteren Rand kleiner schwarzer Schrift Hinweis Lattenroste Matratzen Beimöbel Deko . Kläger ist eingetragener Verein satzungsmäßigen Aufgaben Wahrung gewerblichen Interessen Mitglieder lauteren Wettbewerb gehört . hält vorstehend beschriebene Werbung Beklagten irreführend Abbildung komplett Betten bezogenen Preisangaben hervorgehobenen Angabe " " suggeriere Preis lediglich Bettgestell gesamte Möbelstück Lattenrost Matratze umfasse . aufklärende Hinweis blickfangmäßig herausgestellten Preis nur leeres Bettgestell geliefert werde habe Blickfang . Landgericht hat Unterlassung Ersatz Abmahnkosten gerichteten Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Abweisung Klage geführt . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Kläger Klageanträge . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Kläger anspruchsbefugt angesehen Klage aber unbegründet erachtet beanstandete Werbung geeignet sei angesprochenen Verbraucher irrezuführen . werde Werbung wirtschaftlichen Tragweite entsprechenden Kaufentschlusses Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringen . Verbraucher sei gewöhnt auch bloße Bettgestelle Rede stehenden Weise beworben würden . ginge Betrachten Werbung jeweils Matratze Lattenrost Angebot gehörten . Verbraucher erschließe weiteres Gegenstände beanstandeten Werbung abgebildeten Schuhe Teppich Wandbilder Elektrogeräte Nachttisch beworbenen Lieferumfang zählten . wisse Matratzen Lattenroste heutigen Zeit zahlreichen individuellen Gewohnheiten Bedürfnisse Kunden zugeschnittenen Ausstattungsformen sehr unterschiedlichen Preisen angeboten würden . werde auch Kenntnis aufklärenden Hinweises unteren Teil streitgegenständlichen Werbung " Lattenroste Matratzen Beimöbel Deko " annehmen Angebot Lattenrost Matratze umfasse . angesprochene Verbraucher werde beabsichtigten Investition vierstelliger Höhe regelmäßig gesamten Inhalt Werbeaussage interessieren selbst Teile Vergleich übrigen Werbung klein gehaltenen Schrift abgefasst seien . werde Hinweis unteren Rand jeweiligen Werbeabbildung Angebot umfasse Lattenrost Matratzen Kenntnis nehmen . gelte auch Verbraucher Hinweis " Schlafzimmer " jeweils genannten Angaben Möbel hinreichende Kenntnis Inhalt Angebots verschaffen könne . Verbraucher habe Grund erläuternden Text auch klarstellenden Hinweis etwa Form Sternchenhinweises Kenntnis nehmen . II . Beurteilung gerichtete Rechtsmittel Klägers ist Ergebnis begründet . Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte verstoße beanstandeten Werbung Berücksichtigung aufklärenden Hinweises unteren Rand jeweiligen Werbeabbildung § Abs. Satz Satz Nr. geregelte Irreführungsgebot hält zwar Angriffen Revision stand II.1 . Berufungsgericht hat Irreführung Verbraucher aber Recht Erwägung verneint sei auszugehen Verbraucher werde -9- hervorgehobener Schrift gehaltene Erläuterung Angebotsinhalts Kenntnis nehmen II.2 . 1 . Anders Berufungsgericht angenommen kann Verstoß Irreführungsverbot schon Begründung verneint werden Verbraucher werde Abbildung voll ausgestatteter Betten Blickfang herausgestellten Angaben Werbung verstehen Angebot Matratzen Lattenroste umfasst . Berufungsgericht ist allerdings rechtlichen Ansatz zutreffend ausgegangen Prüfung Angabe geschäftliche Verhältnisse Irreführung geeignet ist Auffassung Verbraucher abzustellen ist Werbung richtet . Recht hat angenommen Beurteilung Werbeaussage irreführend Sinne § Verständnis maßgeblich ist Verkehr betreffenden Aussage ausgehenden Gesamteindruck hat einzelne Äußerungen geschlossenen Darstellung Zusammenhang stehen gerissen isoliert betrachtet werden dürfen . Ebenfalls zutreffend hat Berufungsgericht angenommen Beurteilung Frage Aufmerksamkeit Verbraucher verfahrensgegenständlichen Werbung entgegenbringe seien wirtschaftliche Tragweite entsprechenden Kaufentschlusses Umstand berücksichtigen Anschaffungen Art Regel Zeitraum Jahren erfolgten persönlichen Lebensverhältnisse interessierten Kunden berührten . hält Beurteilung Berufungsgerichts Verbraucher nehme jeweils auch Matratze Lattenrost beworbenen Leistungsangebot Lieferumfang gehörten rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat ausgeführt Verbraucher sei langem ähnlichen Werbeaussagen vornehmlich große Möbelhäuser ausgesetzt gewöhnt Bettgestelle isoliert dargestellt Vollausstattung Matratze Kissen Bettdecken abgebildet würden . selten seien Betten komplette Schlafzimmerausstattung entsprechendem Mobiliar eingebunden . Verbraucher wisse Matratzen Lattenroste heutzutage zahlreichen individuellen Lebensgewohnheiten Bedürfnisse Kunden zugeschnittenen Ausstattungsformen zahlreicher Hersteller sehr unterschiedlichen Preisen angeboten würden . werde auch Kenntnis aufklärenden Hinweises " Lattenroste Matratzen Beimöbel Deko " annehmen Angebot Beklagten umfasse Lattenrost Matratzen . werde Vorstellung bestärkt blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage " " gerade hervorgehe Doppelbett sei komplett . Beurteilung Berufungsgerichts ist erfahrungswidrig . Berufungsgericht Stelle Entscheidung unterstellt weiter erläuterte Werbung Schlafzimmereinrichtungen hervorgehobenen Angaben " " Abbildung Bettes Matratze erweckt Durchschnittsverbraucher Eindruck Angebot funktionsgerecht ausgestattetes Bett Lattenrosten Matratzen lediglich Bettgestell umfasst erst Zukauf zweckentsprechende Nutzung unverzichtbaren Bestandteile kompletten Bett wird vgl. auch 19 . Dezember Anlage ; Kammergericht Beschluss 19 . September ; OLG Urteil 21 . September . gegenteilige Annahme Berufungsgerichts ist wesentlich gestützt Verbraucher sehe langem ähnlichen Werbeaussagen großer Möbelhäuser ausgesetzt sei gewöhnt nur Bettgestell beworben würde . Recht beanstandet Revision Berufungsgericht habe weiter begründet angenommenen Verkehrsgewöhnung gekommen sei . war aber erforderlich Annahme Verkehrsauffassung Einklang steht vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen Oberlandesgerichte Kammergerichts zugrunde liegt . Entscheidungen fasst Verkehr Abbildung kompletten Bettes Angebot Bettgestells Lattenrost Matratze . Ergebnis ändert Umstand Verbraucher Werbung abgebildeten weiteren Dekorationsartikel Schuhe Teppich Wandbilder Elektronikgeräte Angebot umfasst ansieht . Artikeln sind Matratzen Lattenroste vergleichbar . Erst Teile werden reinen Bettgestell Werbung abgebildeten Betten . Abweichendes folgt Umstand Matratzen Lattenrost häufig Bedürfnisse Kunden angepassten Ausführungen vertrieben werden erhebliche Preisunterschiede aufweisen . hier Rede stehenden preisgünstigen Angeboten wird Verkehr annehmen verschiedenen preislich sehr unterschiedlichen Ausstattungen wählen können . schließt aber Verkehr ausgeht Angebot umfasse Matratzen Lattenroste Betten bestimmten näher Ausführungen . 2 . Revision hat gleichwohl Erfolg . Berufungsgericht hat Irreführung Verbraucher Recht Erwägung verneint sei auszugehen Verbraucher kleiner Schrift gehaltene Erläuterung Angebotsinhalts auch klarstellenden Hinweis etwa Gestalt Sternchenhinweises Kenntnis nehmen werde . Revision weist allerdings Recht Rechtsprechung Senats Fällen Blickfang genommen fehlerhafte Vorstellung vermittelt veranlasste Irrtum regelmäßig klaren unmissverständlichen Hinweis ausgeschlossen werden muss selbst Blickfang teilhat . reicht etwa beworbene Artikel zusammen weiteren Artikeln abgebildet wird benutzt werden kann aufklärende Hinweis nur Produktbeschreibung steht Blickfang teilzuhaben Zuordnung herausgestellten Angaben wahren vgl. Urteil 28 November ZR f. Preis Monitor . verhilft Revision aber Erfolg . Berufungsgericht hat festgestellt angesprochene Verbraucher beabsichtigten Investition regelmäßig gesamten Inhalt Werbeaussage interessieren ebenfalls Teilen Werbung befassen wird kleinerer Blickfang gehaltenen Schrift abgefasst sind . werde beanstandeten Werbung Hinweis unteren Rand jeweiligen Werbeabbildung Kenntnis nehmen Angebot umfasse Lattenrost Matratze . spreche angegriffenen Werbung Verbraucher Maßangaben Möbel ausreichend Angebot informieren könne . Verbraucher habe Grund erläuternden Text auch klarstellenden Hinweis etwa Form Sternchenhinweises Kenntnis nehmen . Ausführungen halten revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Annahme Revision ist Fall Sternchenhinweis anderer klarstellender Hinweis isoliert irreführenden blickfangmäßigen Angaben Werbung erforderlich Irrtum Verbraucher auszuschließen . Vielmehr kann genügen Werbung etwa langlebige kostspielige Güter handelt Verbraucher eingehend nur flüchtig befasst kurzen übersichtlichen Gestaltung insgesamt Kenntnis nehmen wird vgl. Urteil 24 . Oktober Computerwerbung ; Bornkamm 33 . Aufl . . ; Großkomm . UWG/Lindacher 2 . Aufl . . ; Fezer/Peifer 2 . Aufl . . . So liegen Dinge Streitfall . Verbraucher wird zwar erst Ende Texte hervorgehobener Schrift gegebene jeweils kurzen übersichtlich gestalteten Texten versteckte Information stoßen Angebot umfasse Lattenroste Matratzen Betten . Information ist unzweideutig geeignet Verbraucher zuvor erweckten gegenteiligen Eindruck beseitigen Irrtum beruhenden geschäftlichen Entscheidung abzuhalten . Unerheblich ist Zusammenhang unrichtigen Angaben Blickfang geeignet sind Verbraucher veranlassen überhaupt Werbung näher befassen . reicht Irreführung allein . Art . Abs. Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken ist Geschäftspraxis irreführend falsche Angaben enthält Durchschnittsverbraucher täuschen geeignet ist Verbraucher tatsächlich voraussichtlich geschäftlichen Entscheidung veranlasst ansonsten getroffen hätte . geschäftliche Entscheidung ist Art . Buchst . Richtlinie 2005/29/EG Entscheidung Verbrauchers Bedingungen Kauf tätigen will . Begriff erfasst Entscheidung Erwerb Nichterwerb Produkts auch unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen insbesondere Betreten Geschäfts Urteil 19 . Dezember . Sviluppo ; vgl. auch . stellt Entscheidung chers beworbenen Angebot Werbeanzeige näher befassen blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angabe veranlasst worden ist gesehen unmittelbaren Zusammenhangs Erwerbsvorgang noch geschäftliche Entscheidung Sinne Art . Buchst . Art . Abs. Richtlinie . beanstandete Werbeanzeige wäre nur irreführend anzusehen anzunehmen wäre Durchschnittsverbraucher Anzeige enthaltenen Angaben abgehalten wird Irreführung beruhende geschäftliche Entscheidung treffen . kann aber Rede sein . 3 . Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Art . Abs. ist veranlasst vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . . ; Urteil 11 . September C-428/06 Slg . EuZW . u.a. . Entscheidung Verbrauchers beworbenen Angebot Werbeanzeige näher befassen blickfangmäßig herausgestellte irreführende Angabe veranlasst worden ist gesehen unmittelbaren Zusammenhangs Erwerbsvorgang noch geschäftliche Entscheidung Sinne Art . Buchst . Art . Abs. Richtlinie darstellt unterliegt vernünftigen Zweifel . Geschäftspraxis Durchschnittsverbraucher täuscht täuschen geeignet ist ist nur Streitfall gegebenen Voraussetzungen Nummern Anhangs Richtlinie Nummern Anhangs § Abs. deutsches Recht umgesetzt worden sind unabhängig unzulässig anzusehen Verbraucher tatsächlich voraussichtlich geschäftlichen Entscheidung veranlasst ansonsten getroffen hätte . . ist Revision Klägers Kostenfolge Abs. zurückzuweisen . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung