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NAMEN
Verkündet
:
15
November
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Rechtsmissbräuchlicher
Zuschlagsbeschluss
§
Nr.
;
§
Abs.
§
§
Nr.
Verbindung
§
Abs.
gestützte
wettbewerbsrechtliche
Klage
fehlt
Hinblick
insoweit
gemäß
§
Verbindung
§
§
.
.
ZVG
gegebenen
Beschwerdemöglichkeiten
regelmäßig
erforderlichen
Rechtsschutzbedürfnis
.
Urteil
15
November
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Oberlandesgerichts
6
.
Zivilsenat
26
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
Maßgabe
zurückgewiesen
Klage
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Bank
auch
Zwangsversteigerungen
Grundstücke
betreibt
.
7
.
Februar
gab
notleidenden
Kreditforderung
betriebenen
Zwangsversteigerung
Auftrag
handelnde
Frau
.
Amtsgericht
Gebot
.
Gebot
lag
Hälfte
Grundstückswerts
so
Zuschlag
§
Abs.
versagen
war
.
Gebot
führte
aber
§
Abs.
neuer
Versteigerungstermin
bestimmen
war
.
neuen
Versteigerungstermin
darf
Bieter
Gebot
Hälfte
Grundstückswertes
liegt
Zuschlag
mehr
versagt
werden
§
Abs.
Satz
.
weiteren
Versteigerungstermin
11
.
Juni
wurde
Frau
.
wiederum
Hälfte
Grundstückswerts
liegende
Gebot
Zuschlag
erteilt
.
Beschluss
31
Juli
hob
Landgericht
Zuschlagsbeschluss
Begründung
Gebot
Frau
.
sei
rechtsmissbräuchlich
unwirksam
gewesen
;
Landgericht
konnte
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
insbesondere
Beschluss
10
.
Mai
.
.
stützen
.
Klägerin
ist
Liste
qualifizierter
Einrichtungen
§
UKlaG
eingetragene
Schutzgemeinschaft
Bankkunden
e.V.
hält
Bestimmung
§
Abs.
Verbraucherschutzvorschrift
Sinne
§
Abs.
UKlaG
;
reiche
Vorschrift
auch
Verbraucherschutz
diene
.
seien
überwiegend
Verbraucher
Zwangsversteigerungen
betroffen
.
Beklagte
habe
überdies
unlauter
Sinne
§
Abs.
gehandelt
7
.
Februar
Auftrag
abgegebene
Gebot
rechtsmissbräuchlich
gewesen
sei
.
§
Geschützte
sei
Marktteilnehmer
Sinne
§
Abs.
Nr.
;
Waren
Sinne
§
Abs.
Nr.
gehörten
auch
Grundstücke
.
geschäftliches
Handeln
Sinne
Vorschrift
liege
7
.
Februar
abgegebene
Gebot
Durchführung
abzuwickelnden
Darlehensvertrags
gedient
habe
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verbieten
Verbraucher
betriebenen
Zwangsversteigerungsverfahren
selbst
Dritte
Gebote
abzugeben
ausschließlich
Zweck
haben
Lasten
Verbrauchers
Rechtsfolgen
§
Abs.
herbeizuführen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
Urteil
19
.
April
juris
.
Berufung
Klägerin
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
zulässig
Unterlassungsklagengesetz
lauterkeitsrechtlichen
Bestimmungen
begründet
angesehen
ausgeführt
:
gestellte
Klageantrag
sei
Erfordernissen
§
Abs.
Nr.
entsprechend
hinreichend
bestimmt
.
sei
Sache
Klägerin
Ordnungsmittelverfahren
Tatsachen
vorzutragen
gegebenenfalls
beweisen
ergebe
betreffende
Gebot
Veranlassung
Beklagten
Dritten
ausschließlich
Zweck
abgegeben
worden
sei
Lasten
Schuldners
Rechtsfolgen
§
Abs.
herbeizuführen
.
Zukunft
gerichtete
wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsanspruch
bestehe
schon
Verhalten
Beklagten
geschäftliche
Handlung
Sinne
§
Abs.
Nr.
sei
.
Verhalten
Vertragsschluss
hier
Abschluss
grundpfandrechtlich
gesicherten
Darlehensvertrags
sei
nur
dann
lauterkeitsrechtlich
relevant
Durchführung
Vertrags
Waren
Dienstleistungen
objektiv
zusammenhänge
.
setze
Verhalten
Unternehmers
objektiv
gerichtet
sei
geschäftliche
Entscheidung
Vertragspartners
Durchführung
Vertrags
beeinflussen
.
Beeinflussung
könne
nur
kommen
Vertragspartner
noch
Entscheidungsfreiheit
verfüge
.
fehle
Streitfall
.
notleidend
gewordenen
Kredits
Einleitung
Zwangsversteigerungsverfahrens
erfolge
Befriedigung
Gläubigers
Vorschriften
Zwangsversteigerungsgesetzes
.
Schuldner
könne
Anwendung
enthaltenen
Vorschriften
entscheiden
lediglich
Ausschöpfung
eröffneten
prozessualen
Möglichkeiten
zutreffende
Anwendung
hinwirken
.
Klageanspruch
könne
auch
Erfolg
§
Abs.
Satz
UKlaG
gestützt
werden
.
Verbraucherschutzgesetze
Sinne
Bestimmung
seien
Vorschriften
Schutz
Personen
Eigenschaft
Verbraucher
bezweckten
.
Bestimmung
§
falle
ersichtlich
anerkannte
Fallgruppe
Vorschriften
Schutz
Verbrauchers
vorvertraglichen
Bereich
bezweckten
.
treffe
Einfluss
Vertragsgestaltung
nehmen
wolle
auch
Regelung
vertraglichen
Bereich
entfalte
Wirkung
erst
dann
notleidend
gewordene
Vertrag
Kündigung
beendet
sei
Verwertung
Gläubiger
bestellten
Sicherheit
komme
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
Allerdings
fehlt
bereits
Rechtsschutzbedürfnis
Zulässigkeit
Klage
.
Rechtsmittel
Klägerin
ist
Maßgabe
zurückzuweisen
Klage
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Abs.
ergebende
Verbot
reformatio
peius
steht
vgl.
29
.
Aufl
.
.
3
;
Berufungsverfahren
geltenden
entsprechenden
Vorschrift
§
Satz
vgl.
Urteil
5
.
März
IX
ZR
.
.
1
.
Fehlen
Rechtsschutzbedürfnisses
stellt
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensmangel
.
Frage
Inanspruchnahme
Gerichts
rechtlich
schutzwürdiges
Interesse
besteht
ist
auch
Revisionsinstanz
unabhängig
prüfen
Beklagte
entsprechende
Rüge
erhoben
hat
vgl.
Urteil
23
.
Februar
.
Markenparfümverkäufe
;
20
.
Juni
.
Demonstrationsschrank
jeweils
.
2
.
Klage
Unterlassung
Beseitigung
Äußerungen
Rechtsverfolgung
gerichtlichen
behördlichen
Verfahren
dienen
fehlt
regelmäßig
Rechtsschutzbedürfnis
.
liegt
Erwägung
Ablauf
rechtsstaatlich
geregelten
Verfahrens
Einfluss
genommen
werden
Ergebnis
vorgegriffen
werden
soll
Verfahren
Beteiligter
Beseitigungsansprüche
Äußerungsfreiheit
eingeengt
wird
.
Relevanz
Vorbringens
soll
allein
eigenen
Ordnung
unterliegenden
Ausgangsverfahren
geklärt
werden
vgl.
Urteil
19
Juli
.
Honorarkürzung
.
gilt
grundsätzlich
auch
Äußerungen
rechtsstaatlich
geregelten
Verfahren
Rechte
Verfahren
beteiligten
Dritten
betroffen
werden
Äußerungen
engen
Bezug
Verfahren
stehen
.
Kann
Dritte
betreffenden
Verfahren
Äußerung
wehren
ist
allerdings
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
geboten
besonders
sorgfältig
prüfen
Dritte
Äußerung
hinnehmen
muss
.
Honorarkürzung
.
3
.
Zusammenhang
ist
berücksichtigen
ungehinderte
Durchführung
staatlich
geregelter
Verfahren
Interesse
Beteiligten
auch
öffentlichen
Interesse
mehr
unbedingt
behindert
werden
darf
.
zwingenden
rechtlichen
Grenzen
entgegenstehen
müssen
Verfahrensbeteiligten
vortragen
können
Verfolgung
Verteidigung
Rechte
erforderlich
halten
.
Verfahrensgegenstand
rechtfertigt
müssen
auch
Tatsachenbehauptungen
Bewertungen
Bezug
Verfahren
beteiligte
Dritte
Inhalt
gemacht
werden
können
.
ist
dann
allein
Aufgabe
Entscheidung
betreffenden
Verfahren
befassten
Organs
Relevanz
jeweiligen
Vorbringens
Entscheidung
beurteilen
.
Interesse
Gewährleistung
rechtsstaatlichen
Verfahrensführung
geht
unabdingbar
notwendig
außen
beeinflusst
wird
Dritte
gerichtliche
Inanspruchnahme
Verfahrensbeteiligten
Ausgangsverfahrens
vorgeben
vorgetragen
Gegenstand
dort
treffenden
Entscheidung
gemacht
werden
darf
.
Durchsetzung
individueller
Ansprüche
Dritter
Schutz
Vorbringen
Verfahrensbeteiligten
betroffenen
Rechte
ist
generell
ausgeschlossen
.
So
kann
gesonderte
Klage
Dritten
Unterlassung
Widerruf
etwa
dann
zulässig
anzusehen
sein
Bezug
betreffenden
Äußerungen
Ausgangsverfahren
erkennbar
ist
Äußerungen
Hand
liegend
falsch
sind
unzulässige
Schmähung
darstellen
Auseinandersetzung
Sache
Diffamierung
Dritten
Vordergrund
steht
.
Honorarkürzung
.
4
.
gebotene
Interessenabwägung
führt
Streitfall
Anbetracht
Bestimmungen
Zwangsversteigerungsgesetz
Entscheidung
Zuschlag
gegebenen
Rechtsbehelfe
Wettbewerbsverstoß
gestützte
Klage
Unterlassung
Vornahme
Veranlassung
Verfahrenshandlungen
Rede
stehenden
Rechtsschutzbedürfnis
besteht
.
Frage
Weise
Versteigerungsgerichte
Versuchen
Gläubigers
umzugehen
haben
§
Abs.
geregelten
Schutz
Schuldners
unterlaufen
liegt
mittlerweile
gefestigte
höchstrichterliche
Rechtsprechung
vgl.
Beschluss
10
.
Mai
.
.
;
Beschluss
5
Juli
.
.
;
Beschluss
18
.
Oktober
.
.
;
Beschluss
17
Juli
.
.
;
ablehnend
Stöber
20
.
Aufl
.
.
;
Cranshaw
§
.
f.
jeweils
.
Schuldner
kann
Zusammenhang
ergangene
Entscheidung
Versteigerungsgerichts
beschwert
sofortigen
Beschwerde
§
Verbindung
§
§
.
Bestimmungen
abweichende
spezielle
Regelungen
enthalten
§
§
.
Wehr
setzen
.
Gegebenheiten
fehlt
schutzwürdigen
Interesse
Klägerin
Verurteilung
Beklagten
Streitfall
erstrebten
Unterlassungstitel
ihrerseits
Beklagten
Zukunft
betriebene
Versteigerungsverfahren
nehmen
können
.
Wäre
Klägerin
möglich
begehrten
Titel
erstreiten
würde
bedeuten
Zulässigkeit
bestimmter
Gebote
Zwangsversteigerungsverfahren
funktional
§
nachfolgend
Instanzenzug
zuständigen
Versteigerungsgerichten
§
Wettbewerbsgerichte
entscheiden
hätten
.
Abgesehen
Gefahr
widersprechender
Entscheidungen
bestünde
hätte
Rahmen
Vollstreckung
Unterlassungstitels
Schuldner
verstärktem
Schutz
Regelung
§
dient
vgl.
Stöber
ZVGHandbuch
9
.
Aufl
.
.
ebenso
Zwangsversteigerungsverfahren
Beteiligte
allenfalls
Stellung
Zeugen
.
kommt
-9-
gemäß
§
Abs.
Erlass
einstweiligen
Verfügung
Bereich
Wettbewerbsrechts
Glaubhaftmachung
Verfügungsgrundes
regelmäßig
erforderlich
ist
.
bestünde
Gefahr
Gläubiger
dementsprechend
schnell
leicht
erwirkte
einstweilige
Verfügung
Zwangsversteigerungsverfahren
Rechtsnachteil
erleidet
dort
auch
dann
ungerechtfertigt
ist
mehr
beseitigt
werden
kann
.
sind
allein
zuständigen
Versteigerungsgerichte
berufen
Verhaltensweisen
Gläubigers
unterbinden
Umgehung
insbesondere
Schutz
Schuldners
dienenden
Regelung
§
Abs.
ZVG
abzielen
rechtsmissbräuchlich
anzusehen
sind
.
.
ist
Revision
Klägerin
Kostenfolge
§
Abs.
Maßgabe
zurückzuweisen
Klage
unzulässig
abgewiesen
wird
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
19.04.2010
OLG
Entscheidung