NAMEN Verkündet : 15 November Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Rechtsmissbräuchlicher Zuschlagsbeschluss § Nr. ; § Abs. § § Nr. Verbindung § Abs. gestützte wettbewerbsrechtliche Klage fehlt Hinblick insoweit gemäß § Verbindung § § . . ZVG gegebenen Beschwerdemöglichkeiten regelmäßig erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis . Urteil 15 November OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Oberlandesgerichts 6 . Zivilsenat 26 . Mai wird Kosten Klägerin Maßgabe zurückgewiesen Klage unzulässig abgewiesen wird . Tatbestand : Beklagte ist Bank auch Zwangsversteigerungen Grundstücke betreibt . 7 . Februar gab notleidenden Kreditforderung betriebenen Zwangsversteigerung Auftrag handelnde Frau . Amtsgericht Gebot . Gebot lag Hälfte Grundstückswerts so Zuschlag § Abs. versagen war . Gebot führte aber § Abs. neuer Versteigerungstermin bestimmen war . neuen Versteigerungstermin darf Bieter Gebot Hälfte Grundstückswertes liegt Zuschlag mehr versagt werden § Abs. Satz . weiteren Versteigerungstermin 11 . Juni wurde Frau . wiederum Hälfte Grundstückswerts liegende Gebot Zuschlag erteilt . Beschluss 31 Juli hob Landgericht Zuschlagsbeschluss Begründung Gebot Frau . sei rechtsmissbräuchlich unwirksam gewesen ; Landgericht konnte Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. insbesondere Beschluss 10 . Mai . . stützen . Klägerin ist Liste qualifizierter Einrichtungen § UKlaG eingetragene Schutzgemeinschaft Bankkunden e.V. hält Bestimmung § Abs. Verbraucherschutzvorschrift Sinne § Abs. UKlaG ; reiche Vorschrift auch Verbraucherschutz diene . seien überwiegend Verbraucher Zwangsversteigerungen betroffen . Beklagte habe überdies unlauter Sinne § Abs. gehandelt 7 . Februar Auftrag abgegebene Gebot rechtsmissbräuchlich gewesen sei . § Geschützte sei Marktteilnehmer Sinne § Abs. Nr. ; Waren Sinne § Abs. Nr. gehörten auch Grundstücke . geschäftliches Handeln Sinne Vorschrift liege 7 . Februar abgegebene Gebot Durchführung abzuwickelnden Darlehensvertrags gedient habe . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verbieten Verbraucher betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren selbst Dritte Gebote abzugeben ausschließlich Zweck haben Lasten Verbrauchers Rechtsfolgen § Abs. herbeizuführen . Landgericht hat Klage abgewiesen Urteil 19 . April juris . Berufung Klägerin ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Klagebegehren weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage zulässig Unterlassungsklagengesetz lauterkeitsrechtlichen Bestimmungen begründet angesehen ausgeführt : gestellte Klageantrag sei Erfordernissen § Abs. Nr. entsprechend hinreichend bestimmt . sei Sache Klägerin Ordnungsmittelverfahren Tatsachen vorzutragen gegebenenfalls beweisen ergebe betreffende Gebot Veranlassung Beklagten Dritten ausschließlich Zweck abgegeben worden sei Lasten Schuldners Rechtsfolgen § Abs. herbeizuführen . Zukunft gerichtete wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch bestehe schon Verhalten Beklagten geschäftliche Handlung Sinne § Abs. Nr. sei . Verhalten Vertragsschluss hier Abschluss grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrags sei nur dann lauterkeitsrechtlich relevant Durchführung Vertrags Waren Dienstleistungen objektiv zusammenhänge . setze Verhalten Unternehmers objektiv gerichtet sei geschäftliche Entscheidung Vertragspartners Durchführung Vertrags beeinflussen . Beeinflussung könne nur kommen Vertragspartner noch Entscheidungsfreiheit verfüge . fehle Streitfall . notleidend gewordenen Kredits Einleitung Zwangsversteigerungsverfahrens erfolge Befriedigung Gläubigers Vorschriften Zwangsversteigerungsgesetzes . Schuldner könne Anwendung enthaltenen Vorschriften entscheiden lediglich Ausschöpfung eröffneten prozessualen Möglichkeiten zutreffende Anwendung hinwirken . Klageanspruch könne auch Erfolg § Abs. Satz UKlaG gestützt werden . Verbraucherschutzgesetze Sinne Bestimmung seien Vorschriften Schutz Personen Eigenschaft Verbraucher bezweckten . Bestimmung § falle ersichtlich anerkannte Fallgruppe Vorschriften Schutz Verbrauchers vorvertraglichen Bereich bezweckten . treffe Einfluss Vertragsgestaltung nehmen wolle auch Regelung vertraglichen Bereich entfalte Wirkung erst dann notleidend gewordene Vertrag Kündigung beendet sei Verwertung Gläubiger bestellten Sicherheit komme . II . Beurteilung gerichtete Revision Klägerin hat Erfolg . Allerdings fehlt bereits Rechtsschutzbedürfnis Zulässigkeit Klage . Rechtsmittel Klägerin ist Maßgabe zurückzuweisen Klage unzulässig abgewiesen wird . Abs. ergebende Verbot reformatio peius steht vgl. 29 . Aufl . . 3 ; Berufungsverfahren geltenden entsprechenden Vorschrift § Satz vgl. Urteil 5 . März IX ZR . . 1 . Fehlen Rechtsschutzbedürfnisses stellt Amts berücksichtigenden Verfahrensmangel . Frage Inanspruchnahme Gerichts rechtlich schutzwürdiges Interesse besteht ist auch Revisionsinstanz unabhängig prüfen Beklagte entsprechende Rüge erhoben hat vgl. Urteil 23 . Februar . Markenparfümverkäufe ; 20 . Juni . Demonstrationsschrank jeweils . 2 . Klage Unterlassung Beseitigung Äußerungen Rechtsverfolgung gerichtlichen behördlichen Verfahren dienen fehlt regelmäßig Rechtsschutzbedürfnis . liegt Erwägung Ablauf rechtsstaatlich geregelten Verfahrens Einfluss genommen werden Ergebnis vorgegriffen werden soll Verfahren Beteiligter Beseitigungsansprüche Äußerungsfreiheit eingeengt wird . Relevanz Vorbringens soll allein eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geklärt werden vgl. Urteil 19 Juli . Honorarkürzung . gilt grundsätzlich auch Äußerungen rechtsstaatlich geregelten Verfahren Rechte Verfahren beteiligten Dritten betroffen werden Äußerungen engen Bezug Verfahren stehen . Kann Dritte betreffenden Verfahren Äußerung wehren ist allerdings Abwägung widerstreitenden Interessen geboten besonders sorgfältig prüfen Dritte Äußerung hinnehmen muss . Honorarkürzung . 3 . Zusammenhang ist berücksichtigen ungehinderte Durchführung staatlich geregelter Verfahren Interesse Beteiligten auch öffentlichen Interesse mehr unbedingt behindert werden darf . zwingenden rechtlichen Grenzen entgegenstehen müssen Verfahrensbeteiligten vortragen können Verfolgung Verteidigung Rechte erforderlich halten . Verfahrensgegenstand rechtfertigt müssen auch Tatsachenbehauptungen Bewertungen Bezug Verfahren beteiligte Dritte Inhalt gemacht werden können . ist dann allein Aufgabe Entscheidung betreffenden Verfahren befassten Organs Relevanz jeweiligen Vorbringens Entscheidung beurteilen . Interesse Gewährleistung rechtsstaatlichen Verfahrensführung geht unabdingbar notwendig außen beeinflusst wird Dritte gerichtliche Inanspruchnahme Verfahrensbeteiligten Ausgangsverfahrens vorgeben vorgetragen Gegenstand dort treffenden Entscheidung gemacht werden darf . Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter Schutz Vorbringen Verfahrensbeteiligten betroffenen Rechte ist generell ausgeschlossen . So kann gesonderte Klage Dritten Unterlassung Widerruf etwa dann zulässig anzusehen sein Bezug betreffenden Äußerungen Ausgangsverfahren erkennbar ist Äußerungen Hand liegend falsch sind unzulässige Schmähung darstellen Auseinandersetzung Sache Diffamierung Dritten Vordergrund steht . Honorarkürzung . 4 . gebotene Interessenabwägung führt Streitfall Anbetracht Bestimmungen Zwangsversteigerungsgesetz Entscheidung Zuschlag gegebenen Rechtsbehelfe Wettbewerbsverstoß gestützte Klage Unterlassung Vornahme Veranlassung Verfahrenshandlungen Rede stehenden Rechtsschutzbedürfnis besteht . Frage Weise Versteigerungsgerichte Versuchen Gläubigers umzugehen haben § Abs. geregelten Schutz Schuldners unterlaufen liegt mittlerweile gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vgl. Beschluss 10 . Mai . . ; Beschluss 5 Juli . . ; Beschluss 18 . Oktober . . ; Beschluss 17 Juli . . ; ablehnend Stöber 20 . Aufl . . ; Cranshaw § . f. jeweils . Schuldner kann Zusammenhang ergangene Entscheidung Versteigerungsgerichts beschwert sofortigen Beschwerde § Verbindung § § . Bestimmungen abweichende spezielle Regelungen enthalten § § . Wehr setzen . Gegebenheiten fehlt schutzwürdigen Interesse Klägerin Verurteilung Beklagten Streitfall erstrebten Unterlassungstitel ihrerseits Beklagten Zukunft betriebene Versteigerungsverfahren nehmen können . Wäre Klägerin möglich begehrten Titel erstreiten würde bedeuten Zulässigkeit bestimmter Gebote Zwangsversteigerungsverfahren funktional § nachfolgend Instanzenzug zuständigen Versteigerungsgerichten § Wettbewerbsgerichte entscheiden hätten . Abgesehen Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde hätte Rahmen Vollstreckung Unterlassungstitels Schuldner verstärktem Schutz Regelung § dient vgl. Stöber ZVGHandbuch 9 . Aufl . . ebenso Zwangsversteigerungsverfahren Beteiligte allenfalls Stellung Zeugen . kommt -9- gemäß § Abs. Erlass einstweiligen Verfügung Bereich Wettbewerbsrechts Glaubhaftmachung Verfügungsgrundes regelmäßig erforderlich ist . bestünde Gefahr Gläubiger dementsprechend schnell leicht erwirkte einstweilige Verfügung Zwangsversteigerungsverfahren Rechtsnachteil erleidet dort auch dann ungerechtfertigt ist mehr beseitigt werden kann . sind allein zuständigen Versteigerungsgerichte berufen Verhaltensweisen Gläubigers unterbinden Umgehung insbesondere Schutz Schuldners dienenden Regelung § Abs. ZVG abzielen rechtsmissbräuchlich anzusehen sind . . ist Revision Klägerin Kostenfolge § Abs. Maßgabe zurückzuweisen Klage unzulässig abgewiesen wird . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 19.04.2010 OLG Entscheidung