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939 lines
8.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
18
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Landgerichts
Kammer
Handelssachen
3
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Assekuradeurin
Transportversicherer
GmbH
Weiteren
:
Versicherungsnehmerin
.
nimmt
Beklagte
Paketbeförderungsdienst
betreibt
übergegangenem
Recht
Versicherungsnehmerin
Verlusts
Transportgut
Schadensersatz
Anspruch
.
Versicherungsnehmerin
beauftragte
Beklagte
Juni
Kosten
Beförderung
Paketen
bestehenden
Warensendung
.
Sendung
kam
Empfängerin
.
Schreiben
18
.
Juni
teilte
Beklagte
Versicherungsnehmerin
Sendung
beschädigt
gesamte
Inhalt
vernichtet
worden
sei
.
Beklagte
hat
Verlust
Ware
Versicherungsnehmerin
gezahlt
.
Klägerin
hat
behauptet
Empfängerin
lieferten
Paketen
hätten
Waren
Gesamtwert
befunden
.
Transportversicherer
Versicherungsnehmerin
hätten
Verlust
Pakete
Versicherungsnehmerin
Berücksichtigung
Ersatzleistung
Beklagten
1.194,45
gezahlt
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagte
hafte
Verlust
Sendung
unbeschränkt
Ursache
Abhandenkommens
unzureichend
widersprüchlich
eingelassen
habe
.
hat
Beklagte
Zahlung
1.194,45
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Beklagte
hat
Auffassung
vertreten
hafte
qualifizierten
Verschuldens
.
vorprozessuale
Mitteilung
Versicherungsnehmerin
sei
Standarderklärung
gewesen
maschinellen
Massenbearbeitung
ungeklärten
Fällen
Geschädigten
herausgeschickt
werde
.
Tatsächlich
sei
Sendung
Verlust
geraten
Frachtcontainer
Sendung
befunden
habe
Nacht
13
.
14
.
Juni
U.
-Gelände
Flughafen
Linz
Dritten
entwendet
worden
sei
.
Gelände
sei
Diebstahlsgefahren
gesichert
.
Amtsgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Klägerin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Vorinstanzen
haben
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruch
Art
.
Abs.
Art
.
i.V.
§
Abs.
.
begründet
erachtet
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
Klägerin
vertretenen
Transportversicherer
Versicherungsnehmerin
seien
aktivlegitimiert
.
Beklagte
hafte
Versicherungsnehmerin
entstandenen
Schaden
Art
.
Abs.
Art
.
unbeschränkt
österreichische
Lagerhalter
Beklagte
einzustehen
habe
Schaden
leichtfertig
Bewusstsein
wahrscheinlichen
Schadenseintritts
verursacht
hätten
.
Beklagte
treffe
Bezug
näheren
Umstände
Schadensfalls
sekundäre
Einlassungsobliegenheit
nachgekommen
sei
.
Vortrag
Diebstahl
ergriffenen
Sicherheitsmaßnahmen
sei
lückenhaft
.
rechtfertige
Vorwurf
qualifizierten
Verschuldens
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Voraussetzungen
vertraglichen
Haftung
Beklagten
hier
Rede
stehenden
Verlust
Transportgut
Art
.
Abs.
bejaht
.
ist
zutreffend
Revision
auch
unbeanstandet
ausgegangen
Beklagte
Versicherungsnehmerin
Fixkostenspediteurin
.
S.
§
beauftragt
worden
ist
Haftung
demgemäß
grundsätzlich
Bestimmungen
Haftung
Frachtführers
Art
.
.
vertraglicher
Einbeziehung
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
richtet
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
schulde
Verlust
Transportgutes
gemäß
Art
.
Abs.
Art
.
Schadensersatz
Gesetz
Allgemeinen
Beförderungsbedingungen
vorgesehenen
Haftungsbeschränkungen
berufen
können
streitgegenständlichen
Warenverlust
leichtfertig
Bewusstsein
verursacht
habe
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Beklagten
oblegen
habe
näheren
Umständen
Warenverlustes
konkret
vorzutragen
vorprozessual
auch
ansatzweise
zutreffende
Begründung
eingetretenen
Schaden
gegeben
habe
.
hat
Revision
erinnert
.
Vorwurf
qualifizierten
Verschuldens
hat
Berufungsgericht
gestützt
Beklagte
sekundären
Darlegungslast
betreffend
Ablauf
hier
Rede
stehenden
Schadensfalls
Schadensverhinderung
getroffenen
organisatorischen
Kontrollmaßnahmen
genügt
habe
.
Beurteilung
ist
Rechtsgründen
beanstanden
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
284
;
f.
;
f.
.
14.6.2006
VersR
.
.
Grundsätzlich
ist
Anspruchsteller
gehalten
Voraussetzungen
Wegfall
Frachtführers
bestehenden
gesetzlichen
vertraglichen
Haftungsbegrenzungen
darzulegen
gegebenenfalls
beweisen
.
trägt
Beweislast
Frachtführer
Leute
vorsätzlich
leichtfertig
Bewusstsein
gehandelt
haben
Schaden
Wahrscheinlichkeit
eintreten
werde
vgl.
VersR
.
13
;
.
20.9.2007
.
m.w
.
.
Anspruchsteller
obliegende
Beweislast
kann
auch
Berufungsgericht
zutreffend
ausgegangen
ist
jedoch
gemildert
werden
Frachtführer
unterschiedlichen
Informationsstands
Vertragsparteien
Treu
Glauben
gehalten
ist
möglich
zumutbar
näheren
Umständen
Schadensfalls
eingehend
vorzutragen
.
sekundäre
Darlegungslast
Beklagten
ist
bejahen
Klagevortrag
Umständen
Falles
qualifiziertes
Verschulden
gewisser
Wahrscheinlichkeit
nahelegt
Anhaltspunkte
Verschulden
unstreitigen
Sachverhalt
ergeben
vgl.
.
.
Insbesondere
hat
Frachtführer
dann
substantiiert
darzulegen
Sorgfalt
konkret
aufgewendet
hat
.
Kommt
kann
Umständen
Einzelfalls
Schluss
qualifiziertes
Verschulden
gerechtfertigt
sein
VersR
.
13
;
.
m.w
.
.
Hat
Spediteur/Frachtführer
Einlassungsobliegenheit
genügt
muss
Anspruchsteller
Voraussetzungen
unbeschränkte
Haftung
Frachtführers
darlegen
gegebenenfalls
beweisen
.
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Vortrag
Klägerin
erforderlichen
Wahrscheinlichkeit
qualifiziertes
Verschulden
Beklagten
.
S.
§
schließen
lässt
Voraussetzung
unbeschränkte
Haftung
Frachtführers
Art
.
Abs.
ist
.
Beklagten
Transport
übergebenen
Pakete
sind
Verlust
geraten
Obhut
waren
.
Schreiben
18
.
Juni
hat
Beklagte
Versicherungsnehmerin
lediglich
mitgeteilt
"
Sendung
beschädigt
gesamte
Inhalt
vernichtet
"
worden
sei
.
unbestrittenen
Vortrag
Klägerin
hat
Beklagte
Versicherungsnehmerin
vorprozessual
mehrfacher
Nachfrage
Einzelheiten
Schadensursache
mitgeteilt
.
Weigerung
Beklagten
näheren
Umständen
Schadensfalls
Angaben
machen
ist
Schadenshergang
Klageerhebung
völlig
ungeklärt
geblieben
.
rechtfertigt
grundsätzlich
Schluss
grobes
Organisationsverschulden
Betriebsbereich
Beklagten
Folge
detailliert
Organisationsabläufen
Betrieb
Verlust
Transportgut
eingerichteten
Sicherheitsmaßnahmen
vortragen
muss
vgl.
.
Beklagte
ist
sekundären
Darlegungslast
insoweit
nachgekommen
Diebstahl
Frachtcontainers
verlorengegangenen
Pakete
unbestrittenen
Vortrag
befunden
haben
Schadensursache
dargelegt
hat
.
Ferner
hat
Beklagte
vorgetragen
Gelände
Container
entwendet
worden
sei
hohen
umgeben
Gittertor
gesichert
videoüberwacht
gewesen
sei
.
Gelände
sei
Nacht
kontrolliert
worden
;
Fahrer
habe
Schlüssel
entwendeten
LKW
Büro
abgelegt
.
hat
Beklagte
obliegende
Darlegungslast
nur
unvollkommen
erfüllt
.
Zugrundelegung
Beklagten
gehaltenen
Vortrags
sind
Auffassung
Revision
Organisationsmängel
Betriebsbereich
denkbar
Geschehensabläufe
naheliegend
qualifiziertes
Verschulden
schließen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Grundlage
Vorbringens
Beklagten
gut
vorstellbar
erscheint
Gelände
Vortrag
Beklagten
komplette
Transportfahrzeug
entwendet
wurde
noch
Fahrzeug
selbst
Maße
gesichert
waren
.
ist
insbesondere
offengeblieben
Weise
etwa
Wegfahrsperre
entwendete
Transportfahrzeug
Diebstahl
gesichert
war
Gittertor
Gelände
beladene
LKW
abgestellt
war
aufgeschlossen
aufgebrochen
wurde
gerade
Aufzeichnung
eigentlichen
Entwendung
Videoanlage
unterblieben
ist
oft
Zeitabständen
Gelände
kontrolliert
wurde
Bewachung
erstreckt
Wachdienst
seinerseits
Bezug
Einhaltung
Überwachungspflichten
kontrolliert
wird
.
Ebenso
fehlen
Angaben
streitgegenständlichen
Schadensfall
bereits
Diebstählen
beladenen
Transportfahrzeugen
gekommen
war
Beklagte
gegebenenfalls
Erhöhung
Sicherheit
unternommen
hat
.
Beklagte
hat
auch
dargelegt
Täter
angeblich
Bürogebäude
verwahrten
-9-
zeugschlüssel
verschafft
haben
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Beklagten
Weiteren
Angabe
Namen
beteiligten
Personen
Fahrer
Wachmannschaft
zentrale
Kontrolle
verlangt
.
Berufungsgericht
Beklagte
rechtzeitig
mündlichen
Berufungsverhandlung
hingewiesen
hat
konkreten
Punkten
Vortrag
ergänzt
werden
müsse
ist
Beklagte
einmal
ansatzweise
nachgekommen
.
Umständen
ist
Rechtsgründen
beanstanden
Berufungsgericht
Annahme
gelangt
ist
Beklagte
Verlust
Pakete
leichtfertig
Bewusstsein
wahrscheinlichen
Schadenseintritts
verursacht
hat
.
.
ist
Revision
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung