NAMEN Verkündet : 18 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Landgerichts Kammer Handelssachen 3 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Assekuradeurin Transportversicherer GmbH Weiteren : Versicherungsnehmerin . nimmt Beklagte Paketbeförderungsdienst betreibt übergegangenem Recht Versicherungsnehmerin Verlusts Transportgut Schadensersatz Anspruch . Versicherungsnehmerin beauftragte Beklagte Juni Kosten Beförderung Paketen bestehenden Warensendung . Sendung kam Empfängerin . Schreiben 18 . Juni teilte Beklagte Versicherungsnehmerin Sendung beschädigt gesamte Inhalt vernichtet worden sei . Beklagte hat Verlust Ware Versicherungsnehmerin € gezahlt . Klägerin hat behauptet Empfängerin lieferten Paketen hätten Waren Gesamtwert € befunden . Transportversicherer Versicherungsnehmerin hätten Verlust Pakete Versicherungsnehmerin Berücksichtigung Ersatzleistung Beklagten 1.194,45 € gezahlt . Klägerin ist Ansicht Beklagte hafte Verlust Sendung unbeschränkt Ursache Abhandenkommens unzureichend widersprüchlich eingelassen habe . hat Beklagte Zahlung 1.194,45 € Zinsen Anspruch genommen . Beklagte hat Auffassung vertreten hafte qualifizierten Verschuldens . vorprozessuale Mitteilung Versicherungsnehmerin sei Standarderklärung gewesen maschinellen Massenbearbeitung ungeklärten Fällen Geschädigten herausgeschickt werde . Tatsächlich sei Sendung Verlust geraten Frachtcontainer Sendung befunden habe Nacht 13 . 14 . Juni U. -Gelände Flughafen Linz Dritten entwendet worden sei . Gelände sei Diebstahlsgefahren gesichert . Amtsgericht hat Klage stattgegeben . gerichtete Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Vorinstanzen haben geltend gemachten Schadensersatzanspruch Art . Abs. Art . i.V. § Abs. . begründet erachtet . Berufungsgericht hat ausgeführt : Klägerin vertretenen Transportversicherer Versicherungsnehmerin seien aktivlegitimiert . Beklagte hafte Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden Art . Abs. Art . unbeschränkt österreichische Lagerhalter Beklagte einzustehen habe Schaden leichtfertig Bewusstsein wahrscheinlichen Schadenseintritts verursacht hätten . Beklagte treffe Bezug näheren Umstände Schadensfalls sekundäre Einlassungsobliegenheit nachgekommen sei . Vortrag Diebstahl ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen sei lückenhaft . rechtfertige Vorwurf qualifizierten Verschuldens . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Voraussetzungen vertraglichen Haftung Beklagten hier Rede stehenden Verlust Transportgut Art . Abs. bejaht . ist zutreffend Revision auch unbeanstandet ausgegangen Beklagte Versicherungsnehmerin Fixkostenspediteurin . S. § beauftragt worden ist Haftung demgemäß grundsätzlich Bestimmungen Haftung Frachtführers Art . . vertraglicher Einbeziehung Allgemeinen Beförderungsbedingungen richtet . 2 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagte schulde Verlust Transportgutes gemäß Art . Abs. Art . Schadensersatz Gesetz Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen können streitgegenständlichen Warenverlust leichtfertig Bewusstsein verursacht habe Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde . Berufungsgericht ist ausgegangen Beklagten oblegen habe näheren Umständen Warenverlustes konkret vorzutragen vorprozessual auch ansatzweise zutreffende Begründung eingetretenen Schaden gegeben habe . hat Revision erinnert . Vorwurf qualifizierten Verschuldens hat Berufungsgericht gestützt Beklagte sekundären Darlegungslast betreffend Ablauf hier Rede stehenden Schadensfalls Schadensverhinderung getroffenen organisatorischen Kontrollmaßnahmen genügt habe . Beurteilung ist Rechtsgründen beanstanden . entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs vgl. 284 ; f. ; f. . 14.6.2006 VersR . . Grundsätzlich ist Anspruchsteller gehalten Voraussetzungen Wegfall Frachtführers bestehenden gesetzlichen vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen gegebenenfalls beweisen . trägt Beweislast Frachtführer Leute vorsätzlich leichtfertig Bewusstsein gehandelt haben Schaden Wahrscheinlichkeit eintreten werde vgl. VersR . 13 ; . 20.9.2007 . m.w . . Anspruchsteller obliegende Beweislast kann auch Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist jedoch gemildert werden Frachtführer unterschiedlichen Informationsstands Vertragsparteien Treu Glauben gehalten ist möglich zumutbar näheren Umständen Schadensfalls eingehend vorzutragen . sekundäre Darlegungslast Beklagten ist bejahen Klagevortrag Umständen Falles qualifiziertes Verschulden gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt Anhaltspunkte Verschulden unstreitigen Sachverhalt ergeben vgl. . . Insbesondere hat Frachtführer dann substantiiert darzulegen Sorgfalt konkret aufgewendet hat . Kommt kann Umständen Einzelfalls Schluss qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein VersR . 13 ; . m.w . . Hat Spediteur/Frachtführer Einlassungsobliegenheit genügt muss Anspruchsteller Voraussetzungen unbeschränkte Haftung Frachtführers darlegen gegebenenfalls beweisen . . Berufungsgericht hat Recht angenommen Vortrag Klägerin erforderlichen Wahrscheinlichkeit qualifiziertes Verschulden Beklagten . S. § schließen lässt Voraussetzung unbeschränkte Haftung Frachtführers Art . Abs. ist . Beklagten Transport übergebenen Pakete sind Verlust geraten Obhut waren . Schreiben 18 . Juni hat Beklagte Versicherungsnehmerin lediglich mitgeteilt " Sendung beschädigt gesamte Inhalt vernichtet " worden sei . unbestrittenen Vortrag Klägerin hat Beklagte Versicherungsnehmerin vorprozessual mehrfacher Nachfrage Einzelheiten Schadensursache mitgeteilt . Weigerung Beklagten näheren Umständen Schadensfalls Angaben machen ist Schadenshergang Klageerhebung völlig ungeklärt geblieben . rechtfertigt grundsätzlich Schluss grobes Organisationsverschulden Betriebsbereich Beklagten Folge detailliert Organisationsabläufen Betrieb Verlust Transportgut eingerichteten Sicherheitsmaßnahmen vortragen muss vgl. . Beklagte ist sekundären Darlegungslast insoweit nachgekommen Diebstahl Frachtcontainers verlorengegangenen Pakete unbestrittenen Vortrag befunden haben Schadensursache dargelegt hat . Ferner hat Beklagte vorgetragen Gelände Container entwendet worden sei hohen umgeben Gittertor gesichert videoüberwacht gewesen sei . Gelände sei Nacht kontrolliert worden ; Fahrer habe Schlüssel entwendeten LKW Büro abgelegt . hat Beklagte obliegende Darlegungslast nur unvollkommen erfüllt . Zugrundelegung Beklagten gehaltenen Vortrags sind Auffassung Revision Organisationsmängel Betriebsbereich denkbar Geschehensabläufe naheliegend qualifiziertes Verschulden schließen lassen . Berufungsgericht hat Recht angenommen Grundlage Vorbringens Beklagten gut vorstellbar erscheint Gelände Vortrag Beklagten komplette Transportfahrzeug entwendet wurde noch Fahrzeug selbst Maße gesichert waren . ist insbesondere offengeblieben Weise etwa Wegfahrsperre entwendete Transportfahrzeug Diebstahl gesichert war Gittertor Gelände beladene LKW abgestellt war aufgeschlossen aufgebrochen wurde gerade Aufzeichnung eigentlichen Entwendung Videoanlage unterblieben ist oft Zeitabständen Gelände kontrolliert wurde Bewachung erstreckt Wachdienst seinerseits Bezug Einhaltung Überwachungspflichten kontrolliert wird . Ebenso fehlen Angaben streitgegenständlichen Schadensfall bereits Diebstählen beladenen Transportfahrzeugen gekommen war Beklagte gegebenenfalls Erhöhung Sicherheit unternommen hat . Beklagte hat auch dargelegt Täter angeblich Bürogebäude verwahrten -9- zeugschlüssel verschafft haben . Recht hat Berufungsgericht Beklagten Weiteren Angabe Namen beteiligten Personen Fahrer Wachmannschaft zentrale Kontrolle verlangt . Berufungsgericht Beklagte rechtzeitig mündlichen Berufungsverhandlung hingewiesen hat konkreten Punkten Vortrag ergänzt werden müsse ist Beklagte einmal ansatzweise nachgekommen . Umständen ist Rechtsgründen beanstanden Berufungsgericht Annahme gelangt ist Beklagte Verlust Pakete leichtfertig Bewusstsein wahrscheinlichen Schadenseintritts verursacht hat . . ist Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung