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1524 lines
13 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
6
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Videospiel-Konsolen
Richtlinie
Art
.
Abs.
Buchst
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Auslegung
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
2001/29/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
22
.
Mai
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
.
Nr.
22
.
Juni
S.
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Steht
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Anwendung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
nationale
Recht
umsetzenden
Vorschrift
hier
§
Abs.
UrhG
Rede
stehende
technische
Maßnahme
zugleich
nur
Werke
sonstige
Schutzgegenstände
auch
Computerprogramme
schützt
?
Beschluss
6
.
Februar
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
22
.
Mai
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
.
Nr.
22
.
Juni
S.
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Steht
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
Anwendung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
nationale
Recht
umsetzenden
Vorschrift
hier
§
Abs.
UrhG
Rede
stehende
technische
Maßnahme
zugleich
nur
Werke
sonstige
Schutzgegenstände
auch
Computerprogramme
schützt
?
Gründe
:
Klägerinnen
entwickeln
produzieren
vertreiben
Videospiele
Videospiel-Konsolen
Konsole
zahlreiche
passende
Spiele
.
Klägerin
ist
Inhaberin
urheberrechtlichen
Schutzrechte
Computerprogrammen
Filmwerken
Laufbildern
Bestandteil
Videospiele
sind
.
Klägerin
ist
Tochterunternehmen
Klägerin
.
Videospiele
werden
ausschließlich
besonderen
nur
Nintendo-DS-Konsole
passenden
Speichermedien
Slot-1-Karten
angeboten
Kartenschacht
Konsole
Slot-1
eingesteckt
werden
.
Karten
verfügen
eingebauten
Speicher
Software
Audiodateien
Spiele
gespeichert
sind
.
Endkundenmarkt
sind
Geräte
erhältlich
Karten
ausgelesen
beschrieben
werden
können
.
Slot-1
eingesteckte
Karte
können
Konsole
Spiele
geladen
gespielt
werden
.
Klägerinnen
haben
Slot-1-Karten
speziell
Nintendo-DS-Konsole
entwickelt
Vervielfältigung
Spiele
Durchschnittsverbraucher
verhindern
.
frühere
Beklagte
Geschäftsführer
Beklagten
waren
nachfolgend
Beklagte
Vermögen
Laufe
Revisionsverfahrens
Insolvenzverfahren
eröffnet
jetzige
Beklagte
Insolvenzverwalter
bestellt
worden
ist
bot
Jahr
Internet
Nintendo-DS-Konsole
.
Adapter
sind
Slot-1-Karten
Form
Größe
genau
nachgebildet
Slot-1
Konsole
passen
.
verfügen
Einschub
Micro-SD-Karte
eingebauten
Speicherbaustein
Flash-Speicher
.
Nutzer
Konsole
können
Hilfe
Adapter
Internet
angebotene
Kopien
Spielen
Klägerinnen
Dritten
Auslesen
Originalkarten
Umgehung
Kopierschutzmaßnahmen
erstellt
worden
sind
Konsole
verwenden
.
laden
Kopien
Spiele
Internet
übertragen
sodann
Micro-SD-Karte
anschließend
Adapter
eingesteckt
wird
unmittelbar
eingebauten
Speicherbaustein
Adapters
.
Mithilfe
Adapter
kann
Nintendo-DSKonsole
auch
Vielzahl
Spielen
anderer
Anbieter
genutzt
werden
.
Klägerin
sieht
Vertrieb
Adapter
Verstoß
Vorschrift
§
Abs.
UrhG
Schutz
wirksamer
technischer
Maßnahmen
Schutzmaßnahmen
ihrerseits
Schutz
urheberrechtlich
geschützter
Werke
Leistungen
dienen
.
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
gewerblichen
Zwecken
Kartenschacht
Nintendo-DS-Spielkonsole
passende
sogenannte
Slot-1-Karten
internen
wiederbeschreibbaren
Speicher
Vorrichtung
Verwendung
Micro-SDKarte
verfügen
geeignet
sind
Internet
verfügbare
Kopien
NintendoDS-Spielen
Klägerinnen
Nintendo-DS-Konsole
abzuspielen
insbesondere
näher
bezeichneten
]
Slot-1-Karten
einzuführen
verbreiten
verkaufen
Hinblick
Verkauf
bewerben
besitzen
.
hat
Verurteilung
Beklagten
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
Vernichtung
Karten
Feststellung
Schadensersatzpflicht
begehrt
.
Ferner
haben
Klägerin
markenrechtliche
Klägerin
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Beklagten
erhoben
Zusammenhang
vorliegenden
Vorabentscheidungsersuchen
aber
Bedeutung
sind
.
Landgericht
hat
Verstoß
§
Abs.
UrhG
gestützten
Klageanträgen
Wege
Teilurteils
stattgegeben
.
haben
Beklagten
Berufung
eingelegt
.
Berufungsverfahren
haben
Parteien
Antrag
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Blick
Klägerin
Schadensersatzanspruch
teilweise
beziffert
inzwischen
Landgericht
Verurteilung
Beklagten
Zahlung
Mio.
beantragt
hat
übereinstimmend
teilweise
erledigt
erklärt
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
zurückgewiesen
Abänderung
Feststellungsausspruchs
landgerichtlichen
Urteils
festgestellt
Beklagten
Klägerin
Mio.
übersteigenden
Schaden
ersetzen
haben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerinnen
beantragen
verfolgen
Beklagten
Antrag
Abweisung
Klage
.
Eröffnung
Insolvenzverfahrens
Vermögen
früheren
Beklagten
hat
jetzige
Beklagte
Verfahren
Insolvenzverwalter
aufgenommen
.
II
.
Erfolg
Revision
hängt
Auslegung
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
2001/29/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
22
.
Mai
Harmonisierung
bestimmter
Aspekte
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
Informationsgesellschaft
.
Nr.
22
.
Juni
S.
;
Folgenden
:
Richtlinie
2001/29/EG
.
Entscheidung
Rechtsmittel
ist
Verfahren
auszusetzen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
einzuholen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
Verstoß
Beklagten
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
Schutz
technischer
Maßnahmen
gestützten
Ansprüche
begründet
erachtet
.
Vorschrift
setzt
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
nahezu
wörtlich
deutsche
Recht
.
2
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
Schutzgesetz
Sinne
Abs.
Satz
Inhaber
Rechten
urheberrechtlich
geschützten
Werken
anderen
urheberrechtlich
geschützten
Schutzgegenständen
handelt
vgl.
Urteil
17
Juli
.
Clone-CD
.
Klägerin
ist
Inhaberin
urheberrechtlichen
Schutzrechte
Videospielen
enthaltenen
Filmwerken
Laufbildern
berechtigt
erhobenen
Ansprüche
Unterlassung
§
Abs.
§
Abs.
Satz
Auskunftserteilung
Rechnungslegung
§
Abs.
geltend
machen
.
Ferner
kann
Feststellung
Schadensersatzpflicht
§
Abs.
Satz
verlangen
.
Frage
Verstoß
§
Abs.
UrhG
Gesetz
geschütztes
Recht
Sinne
§
Abs.
Satz
UrhG
verletzt
offengelassen
.
Clone-CD
Klägerin
auch
befugt
ist
geltend
gemachten
Anspruch
Vernichtung
Karten
Abs.
Satz
UrhG
erheben
kann
derzeitigen
Stand
Verfahrens
offenbleiben
.
3
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Recht
angenommen
Voraussetzungen
§
Abs.
UrhG
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
erfüllt
sind
.
Abs.
Nr.
UrhG
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
sind
Herstellung
Einfuhr
Verbreitung
Verkauf
Werbung
Hinblick
Verkauf
gewerblichen
Zwecken
dienende
Besitz
Vorrichtungen
Erzeugnissen
Bestandteilen
verboten
hauptsächlich
entworfen
hergestellt
werden
Umgehung
wirksamer
technischer
Maßnahmen
ermöglichen
erleichtern
.
Technische
Maßnahmen
sind
Vorrichtungen
Bestandteile
normalen
Betrieb
bestimmt
sind
Handlungen
verhindern
geschützte
Werke
Urheberrechtsgesetz
geschützte
Schutzgegenstände
betreffen
Rechtsinhaber
genehmigt
sind
Abs.
Satz
UrhG
;
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
.
Technische
Maßnahmen
sind
wirksam
Rechtsinhaber
Hilfe
Nutzung
geschützten
Werkes
Urheberrechtsgesetz
geschützten
Gegenstandes
Mechanismus
kontrolliert
Erreichung
Schutzziels
sicherstellt
Abs.
Satz
UrhG
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
konkrete
Ausgestaltung
Klägerinnen
hergestellten
Karten
Konsolen
stelle
wirksame
technische
Schutzmaßnahme
Abmessungen
ausschließlich
Slot-1-Karten
Slot-1-Schacht
Konsolen
kompatibel
seien
ausschließlich
originalen
Slot-1-Karten
vertriebenen
Spiele
Klägerin
Nintendo-DS-Konsole
gespeichert
gespielt
werden
könnten
.
Beklagten
vertriebenen
Adapterkarten
seien
hauptsächlich
Zweck
entworfen
hergestellt
worden
Schutzmaßnahmen
umgehen
.
stehe
Adapterkarten
auch
etwa
Dritten
entwickelte
Spiele
abgespielt
werden
könnten
.
Werbung
Beklagten
Adapterkarten
stelle
gezielt
wirtschaftlicher
Hinsicht
allein
lukrative
Möglichkeit
Abspielens
Raubkopien
;
träten
legalen
Einsatzmöglichkeiten
Adapterkarten
eindeutig
Hintergrund
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Ansicht
Senats
Erfolg
.
4
.
ist
jedoch
zweifelhaft
§
Abs.
UrhG
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
Streitfall
überhaupt
anwendbar
ist
.
Abs.
UrhG
finden
Vorschriften
§
UrhG
Computerprogramme
Anwendung
.
Regelung
§
Abs.
UrhG
dient
Umsetzung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
ist
richtlinienkonform
auszulegen
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2001/29/EG
lässt
Richtlinie
2001/29/EG
Gegenstand
rechtliche
Schutz
Urheberrechts
verwandten
Schutzrechte
ist
Art
.
Abs.
Richtlinie
bestehenden
gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen
rechtlichen
Schutz
Computerprogrammen
unberührt
beeinträchtigt
Weise
.
Erwägungsgrund
Satz
Richtlinie
2001/29/EG
sollte
Art
.
Richtlinie
harmonisierter
Rechtsschutz
technischer
Maßnahmen
insbesondere
Schutz
Verbindung
Computerprogrammen
verwendeten
technischen
Maßnahmen
Anwendung
finden
ausschließlich
Richtlinie
91/250/EWG
ist
mittlerweile
Richtlinie
2009/24/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
23
.
April
Rechtsschutz
Computerprogrammen
.
Nr.
5
.
Mai
S.
;
Folgenden
nur
:
Richtlinie
kodifiziert
worden
behandelt
wird
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
verpflichtet
Mitgliedstaaten
innerstaatlichen
Vorschriften
geeignete
Maßnahmen
Inverkehrbringen
Erwerbszwecken
dienenden
Besitz
Mitteln
vorzusehen
allein
bestimmt
sind
unerlaubte
Beseitigung
Umgehung
technischer
Programmschutzmechanismen
erleichtern
.
Umsetzung
Vorschrift
erlassenen
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
kann
Rechtsinhaber
Eigentümer
Besitzer
verlangen
Mittel
vernichtet
werden
allein
bestimmt
sind
unerlaubte
Beseitigung
Umgehung
technischer
Programmschutzmechanismen
erleichtern
.
Klägerin
urheberrechtlich
geschützten
Videospiele
bestehen
nur
Filmwerken
Laufbildern
;
vielmehr
liegen
Videospielen
auch
Computerprogramme
.
stellt
Frage
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
-9-
2001/29/EG
Anwendung
Art
.
Abs.
Richtlinie
2001/29/EG
nationale
Recht
umsetzenden
Vorschrift
hier
§
Abs.
UrhG
entgegensteht
Rede
stehende
technische
Maßnahme
zugleich
nur
Werke
sonstige
Schutzgegenstände
auch
Computerprogramme
schützt
.
entscheidungserhebliche
Frage
lässt
eindeutig
beantworten
.
Rechtsprechung
Schrifttum
werden
unterschiedliche
Auffassungen
vertreten
.
Ansicht
richtet
Schutz
technischer
Maßnahmen
hybriden
Produkten
zugleich
Computerprogramme
andere
Werke
urheberrechtlich
geschützte
Schutzgegenstände
enthalten
Vorrangregelung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
allein
speziellen
Regelung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
vgl.
Götting
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
UrhG
.
.
anderer
Ansicht
ist
anwendbare
Recht
hybriden
Produkten
Schwerpunkt
Schutzes
bestimmen
.
ist
ausschließlich
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
anwendbar
technische
Maßnahme
Computerprogramm
schützt
;
ist
allein
Art
.
Richtlinie
anzuwenden
technische
Maßnahme
erster
Linie
Schutz
anderer
Werke
urheberrechtlich
geschützter
Schutzgegenstände
dient
vgl.
Grützmacher
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
UrhG
.
;
Urheberrecht
10
.
Aufl
.
UrhG
.
45
;
Peukert
Handbuch
Urheberrechts
2
.
Aufl
.
.
8
;
Kreutzer
f.
;
vgl.
auch
Wandtke/Ohst
Wandtke/Bullinger
aaO
UrhG
.
8)
.
bestehen
allerdings
unterschiedliche
Meinungen
Frage
hybriden
Produkten
insbesondere
Videospielen
Schwerpunkt
Schutzes
liegt
.
Ansicht
gelten
technische
Schutzmaßnahmen
Videospielen
erster
Linie
Computercode
Spielsequenzen
Grunert
Wandtke/Bullinger
aaO
.
;
Kreutzer
.
.
anderer
Ansicht
ist
jedenfalls
dann
Fall
Darstellung
Werken
unmittelbar
Ablauf
dynamischen
Software
beruht
Interaktionen
Nutzer
Spiel
ermöglicht
vgl.
Peukert
aaO
§
.
8)
.
wiederum
anderer
Auffassung
sollen
technischen
Schutzmaßnahmen
Videospielen
Filmsequenzen
schützen
vgl.
Schmidl
Gewerblicher
Rechtsschutz
2
.
Aufl
.
UrhG
.
.
dritten
Auffassung
Senat
teilt
ist
technischen
Schutzmaßnahmen
Schutz
kombinierter
Produkte
dienen
grundsätzlich
Bestimmung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
auch
Bestimmung
Art
.
Richtlinie
anwendbar
vgl.
LG
f.
;
so
wohl
auch
.
.
.
u.a./Ball
u.a.
;
insbesondere
.
7
;
ähnlich
Arlt
.
erscheint
gerechtfertigt
technische
Schutzmaßnahmen
auch
Schutz
anderer
Werke
urheberrechtlich
geschützter
Schutzgegenstände
dienen
nur
weiterreichenden
Schutz
Art
.
Richtlinie
2001/29/EG
entziehen
allein
Schutz
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
2009/24/EG
unterstellen
zugleich
Schutz
Computerprogrammen
dienen
.
gilt
auch
dann
Schwerpunkt
Schutzes
Computerprogrammen
liegt
.
Abgrenzung
oft
eindeutig
bestimmenden
Schwerpunkt
Schutzes
spricht
erheblicher
Rechtsunsicherheit
führen
würde
.
weiterreichende
Schutz
Art
.
Richtlinie
2001/29/EG
hybriden
Produkten
faktisch
auch
Computerprogrammen
zugutekommt
ist
hinzunehmen
weiterhin
Mittel
Umgehung
technischer
Maßnahmen
entwickelt
verwendet
werden
dürfen
erforderlich
sind
Art
.
Abs.
Art
.
Richtlinie
Genehmigung
Zustimmung
zulässigen
Handlungen
ermöglichen
vgl.
Erwägungsgrund
Satz
Richtlinie
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung