BESCHLUSS Verkündet : 6 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Videospiel-Konsolen Richtlinie Art . Abs. Buchst . Gerichtshof Europäischen Union wird Auslegung Art . Abs. . Richtlinie 2001/29/EG Europäischen Parlaments Rates 22 . Mai Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft . Nr. 22 . Juni S. folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Steht . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Anwendung Art . Abs. Richtlinie 2001/29/EG nationale Recht umsetzenden Vorschrift hier § Abs. UrhG Rede stehende technische Maßnahme zugleich nur Werke sonstige Schutzgegenstände auch Computerprogramme schützt ? Beschluss 6 . Februar OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Union wird Auslegung Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Europäischen Parlaments Rates 22 . Mai Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft . Nr. 22 . Juni S. folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Steht . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG Anwendung Art . Abs. Richtlinie 2001/29/EG nationale Recht umsetzenden Vorschrift hier § Abs. UrhG Rede stehende technische Maßnahme zugleich nur Werke sonstige Schutzgegenstände auch Computerprogramme schützt ? Gründe : Klägerinnen entwickeln produzieren vertreiben Videospiele Videospiel-Konsolen Konsole zahlreiche passende Spiele . Klägerin ist Inhaberin urheberrechtlichen Schutzrechte Computerprogrammen Filmwerken Laufbildern Bestandteil Videospiele sind . Klägerin ist Tochterunternehmen Klägerin . Videospiele werden ausschließlich besonderen nur Nintendo-DS-Konsole passenden Speichermedien Slot-1-Karten angeboten Kartenschacht Konsole Slot-1 eingesteckt werden . Karten verfügen eingebauten Speicher Software Audiodateien Spiele gespeichert sind . Endkundenmarkt sind Geräte erhältlich Karten ausgelesen beschrieben werden können . Slot-1 eingesteckte Karte können Konsole Spiele geladen gespielt werden . Klägerinnen haben Slot-1-Karten speziell Nintendo-DS-Konsole entwickelt Vervielfältigung Spiele Durchschnittsverbraucher verhindern . frühere Beklagte Geschäftsführer Beklagten waren nachfolgend Beklagte Vermögen Laufe Revisionsverfahrens Insolvenzverfahren eröffnet jetzige Beklagte Insolvenzverwalter bestellt worden ist bot Jahr Internet Nintendo-DS-Konsole . Adapter sind Slot-1-Karten Form Größe genau nachgebildet Slot-1 Konsole passen . verfügen Einschub Micro-SD-Karte eingebauten Speicherbaustein Flash-Speicher . Nutzer Konsole können Hilfe Adapter Internet angebotene Kopien Spielen Klägerinnen Dritten Auslesen Originalkarten Umgehung Kopierschutzmaßnahmen erstellt worden sind Konsole verwenden . laden Kopien Spiele Internet übertragen sodann Micro-SD-Karte anschließend Adapter eingesteckt wird unmittelbar eingebauten Speicherbaustein Adapters . Mithilfe Adapter kann Nintendo-DSKonsole auch Vielzahl Spielen anderer Anbieter genutzt werden . Klägerin sieht Vertrieb Adapter Verstoß Vorschrift § Abs. UrhG Schutz wirksamer technischer Maßnahmen Schutzmaßnahmen ihrerseits Schutz urheberrechtlich geschützter Werke Leistungen dienen . hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln untersagen gewerblichen Zwecken Kartenschacht Nintendo-DS-Spielkonsole passende sogenannte Slot-1-Karten internen wiederbeschreibbaren Speicher Vorrichtung Verwendung Micro-SDKarte verfügen geeignet sind Internet verfügbare Kopien NintendoDS-Spielen Klägerinnen Nintendo-DS-Konsole abzuspielen insbesondere näher bezeichneten ] Slot-1-Karten einzuführen verbreiten verkaufen Hinblick Verkauf bewerben besitzen . hat Verurteilung Beklagten Auskunftserteilung Rechnungslegung Vernichtung Karten Feststellung Schadensersatzpflicht begehrt . Ferner haben Klägerin markenrechtliche Klägerin wettbewerbsrechtliche Ansprüche Beklagten erhoben Zusammenhang vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen aber Bedeutung sind . Landgericht hat Verstoß § Abs. UrhG gestützten Klageanträgen Wege Teilurteils stattgegeben . haben Beklagten Berufung eingelegt . Berufungsverfahren haben Parteien Antrag Feststellung Schadensersatzpflicht Blick Klägerin Schadensersatzanspruch teilweise beziffert inzwischen Landgericht Verurteilung Beklagten Zahlung Mio. € beantragt hat übereinstimmend teilweise erledigt erklärt . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen Abänderung Feststellungsausspruchs landgerichtlichen Urteils festgestellt Beklagten Klägerin Mio. € übersteigenden Schaden ersetzen haben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerinnen beantragen verfolgen Beklagten Antrag Abweisung Klage . Eröffnung Insolvenzverfahrens Vermögen früheren Beklagten hat jetzige Beklagte Verfahren Insolvenzverwalter aufgenommen . II . Erfolg Revision hängt Auslegung Art . Abs. . Richtlinie 2001/29/EG Europäischen Parlaments Rates 22 . Mai Harmonisierung bestimmter Aspekte Urheberrechts verwandten Schutzrechte Informationsgesellschaft . Nr. 22 . Juni S. ; Folgenden : Richtlinie 2001/29/EG . Entscheidung Rechtsmittel ist Verfahren auszusetzen Art . Abs. Buchst . Abs. Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union einzuholen . 1 . Berufungsgericht hat Klägerin Verstoß Beklagten Bestimmung § Abs. UrhG Schutz technischer Maßnahmen gestützten Ansprüche begründet erachtet . Vorschrift setzt . Abs. Richtlinie 2001/29/EG nahezu wörtlich deutsche Recht . 2 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Bestimmung § Abs. UrhG Schutzgesetz Sinne Abs. Satz Inhaber Rechten urheberrechtlich geschützten Werken anderen urheberrechtlich geschützten Schutzgegenständen handelt vgl. Urteil 17 Juli . Clone-CD . Klägerin ist Inhaberin urheberrechtlichen Schutzrechte Videospielen enthaltenen Filmwerken Laufbildern berechtigt erhobenen Ansprüche Unterlassung § Abs. § Abs. Satz Auskunftserteilung Rechnungslegung § Abs. geltend machen . Ferner kann Feststellung Schadensersatzpflicht § Abs. Satz verlangen . Frage Verstoß § Abs. UrhG Gesetz geschütztes Recht Sinne § Abs. Satz UrhG verletzt offengelassen . Clone-CD Klägerin auch befugt ist geltend gemachten Anspruch Vernichtung Karten Abs. Satz UrhG erheben kann derzeitigen Stand Verfahrens offenbleiben . 3 . Berufungsgericht hat weiter Recht angenommen Voraussetzungen § Abs. UrhG Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG erfüllt sind . Abs. Nr. UrhG Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG sind Herstellung Einfuhr Verbreitung Verkauf Werbung Hinblick Verkauf gewerblichen Zwecken dienende Besitz Vorrichtungen Erzeugnissen Bestandteilen verboten hauptsächlich entworfen hergestellt werden Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ermöglichen erleichtern . Technische Maßnahmen sind Vorrichtungen Bestandteile normalen Betrieb bestimmt sind Handlungen verhindern geschützte Werke Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände betreffen Rechtsinhaber genehmigt sind Abs. Satz UrhG ; Art . Abs. Satz Richtlinie . Technische Maßnahmen sind wirksam Rechtsinhaber Hilfe Nutzung geschützten Werkes Urheberrechtsgesetz geschützten Gegenstandes Mechanismus kontrolliert Erreichung Schutzziels sicherstellt Abs. Satz UrhG Art . Abs. Satz Richtlinie . Berufungsgericht hat angenommen konkrete Ausgestaltung Klägerinnen hergestellten Karten Konsolen stelle wirksame technische Schutzmaßnahme Abmessungen ausschließlich Slot-1-Karten Slot-1-Schacht Konsolen kompatibel seien ausschließlich originalen Slot-1-Karten vertriebenen Spiele Klägerin Nintendo-DS-Konsole gespeichert gespielt werden könnten . Beklagten vertriebenen Adapterkarten seien hauptsächlich Zweck entworfen hergestellt worden Schutzmaßnahmen umgehen . stehe Adapterkarten auch etwa Dritten entwickelte Spiele abgespielt werden könnten . Werbung Beklagten Adapterkarten stelle gezielt wirtschaftlicher Hinsicht allein lukrative Möglichkeit Abspielens Raubkopien ; träten legalen Einsatzmöglichkeiten Adapterkarten eindeutig Hintergrund . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Ansicht Senats Erfolg . 4 . ist jedoch zweifelhaft § Abs. UrhG Art . Abs. Richtlinie 2001/29/EG Streitfall überhaupt anwendbar ist . Abs. UrhG finden Vorschriften § UrhG Computerprogramme Anwendung . Regelung § Abs. UrhG dient Umsetzung Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG ist richtlinienkonform auszulegen . Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2001/29/EG lässt Richtlinie 2001/29/EG Gegenstand rechtliche Schutz Urheberrechts verwandten Schutzrechte ist Art . Abs. Richtlinie bestehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen rechtlichen Schutz Computerprogrammen unberührt beeinträchtigt Weise . Erwägungsgrund Satz Richtlinie 2001/29/EG sollte Art . Richtlinie harmonisierter Rechtsschutz technischer Maßnahmen insbesondere Schutz Verbindung Computerprogrammen verwendeten technischen Maßnahmen Anwendung finden ausschließlich Richtlinie 91/250/EWG ist mittlerweile Richtlinie 2009/24/EG Europäischen Parlaments Rates 23 . April Rechtsschutz Computerprogrammen . Nr. 5 . Mai S. ; Folgenden nur : Richtlinie kodifiziert worden behandelt wird . Art . Abs. Buchst . Richtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten innerstaatlichen Vorschriften geeignete Maßnahmen Inverkehrbringen Erwerbszwecken dienenden Besitz Mitteln vorzusehen allein bestimmt sind unerlaubte Beseitigung Umgehung technischer Programmschutzmechanismen erleichtern . Umsetzung Vorschrift erlassenen Bestimmung § Abs. UrhG kann Rechtsinhaber Eigentümer Besitzer verlangen Mittel vernichtet werden allein bestimmt sind unerlaubte Beseitigung Umgehung technischer Programmschutzmechanismen erleichtern . Klägerin urheberrechtlich geschützten Videospiele bestehen nur Filmwerken Laufbildern ; vielmehr liegen Videospielen auch Computerprogramme . stellt Frage Art . Abs. Buchst . Richtlinie -9- 2001/29/EG Anwendung Art . Abs. Richtlinie 2001/29/EG nationale Recht umsetzenden Vorschrift hier § Abs. UrhG entgegensteht Rede stehende technische Maßnahme zugleich nur Werke sonstige Schutzgegenstände auch Computerprogramme schützt . entscheidungserhebliche Frage lässt eindeutig beantworten . Rechtsprechung Schrifttum werden unterschiedliche Auffassungen vertreten . Ansicht richtet Schutz technischer Maßnahmen hybriden Produkten zugleich Computerprogramme andere Werke urheberrechtlich geschützte Schutzgegenstände enthalten Vorrangregelung Art . Abs. Buchst . Richtlinie allein speziellen Regelung Art . Abs. Buchst . Richtlinie vgl. Götting Urheberrecht 4 . Aufl . UrhG . . anderer Ansicht ist anwendbare Recht hybriden Produkten Schwerpunkt Schutzes bestimmen . ist ausschließlich Art . Abs. Buchst . Richtlinie anwendbar technische Maßnahme Computerprogramm schützt ; ist allein Art . Richtlinie anzuwenden technische Maßnahme erster Linie Schutz anderer Werke urheberrechtlich geschützter Schutzgegenstände dient vgl. Grützmacher Urheberrecht 3 . Aufl . UrhG . ; Urheberrecht 10 . Aufl . UrhG . 45 ; Peukert Handbuch Urheberrechts 2 . Aufl . . 8 ; Kreutzer f. ; vgl. auch Wandtke/Ohst Wandtke/Bullinger aaO UrhG . 8) . bestehen allerdings unterschiedliche Meinungen Frage hybriden Produkten insbesondere Videospielen Schwerpunkt Schutzes liegt . Ansicht gelten technische Schutzmaßnahmen Videospielen erster Linie Computercode Spielsequenzen Grunert Wandtke/Bullinger aaO . ; Kreutzer . . anderer Ansicht ist jedenfalls dann Fall Darstellung Werken unmittelbar Ablauf dynamischen Software beruht Interaktionen Nutzer Spiel ermöglicht vgl. Peukert aaO § . 8) . wiederum anderer Auffassung sollen technischen Schutzmaßnahmen Videospielen Filmsequenzen schützen vgl. Schmidl Gewerblicher Rechtsschutz 2 . Aufl . UrhG . . dritten Auffassung Senat teilt ist technischen Schutzmaßnahmen Schutz kombinierter Produkte dienen grundsätzlich Bestimmung Art . Abs. Buchst . Richtlinie auch Bestimmung Art . Richtlinie anwendbar vgl. LG f. ; so wohl auch . . . u.a./Ball u.a. ; insbesondere . 7 ; ähnlich Arlt . erscheint gerechtfertigt technische Schutzmaßnahmen auch Schutz anderer Werke urheberrechtlich geschützter Schutzgegenstände dienen nur weiterreichenden Schutz Art . Richtlinie 2001/29/EG entziehen allein Schutz Art . Abs. Buchst . Richtlinie 2009/24/EG unterstellen zugleich Schutz Computerprogrammen dienen . gilt auch dann Schwerpunkt Schutzes Computerprogrammen liegt . Abgrenzung oft eindeutig bestimmenden Schwerpunkt Schutzes spricht erheblicher Rechtsunsicherheit führen würde . weiterreichende Schutz Art . Richtlinie 2001/29/EG hybriden Produkten faktisch auch Computerprogrammen zugutekommt ist hinzunehmen weiterhin Mittel Umgehung technischer Maßnahmen entwickelt verwendet werden dürfen erforderlich sind Art . Abs. Art . Richtlinie Genehmigung Zustimmung zulässigen Handlungen ermöglichen vgl. Erwägungsgrund Satz Richtlinie . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung