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1590 lines
13 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
November
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Überschrift
Widerrufsbelehrung
Nr.
;
§
312c
Abs.
;
EGBGB
Art
.
§
Abs.
Nr.
Widerrufsbelehrung
einleitenden
Satz
"
Verbraucher
haben
folgende
Widerrufsrecht
"
verstößt
Deutlichkeitsgebot
gemäß
312c
Verbindung
Art
.
§
Abs.
Nr.
.
Unternehmer
braucht
prüfen
Adressaten
Widerrufsbelehrung
Verbraucher
Unternehmer
sind
Prüfung
Fernabsatzgeschäft
häufig
möglich
ist
.
Urteil
9
November
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
3
.
Zivilsenat
3
.
Juni
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
vertreiben
Internet
Elektroartikel
.
streiten
wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit
Kläger
März
Internetseite
verwandten
Widerrufsbelehrung
Abmahnkosten
.
Internetseite
Klägers
befand
damaligen
Zeitpunkt
Rubrik
Informationen
Widerrufsbelehrung
bezeichneter
elektronischer
Verweis
nachstehend
wiedergegebene
abrufbare
Widerrufsbelehrung
inhaltlich
Musterbelehrung
Anlage
§
Abs.
entsprach
.
Widerrufsbelehrung
Verbraucher
haben
folgende
Widerrufsrecht
:
können
Vertragserklärung
Wochen
Angabe
Gründen
Textform
B.
Brief
Fax
Ware
Fristablauf
überlassen
wird
Rücksendung
Sache
widerrufen
.
Frist
beginnt
Erhalt
Belehrung
Textform
jedoch
Eingang
Ware
Empfänger
auch
Erfüllung
Informationspflichten
§
312c
Abs.
Verbindung
§
Abs.
Pflichten
gemäß
§
Abs.
Satz
Verbindung
§
BGB-InfoV.
Wahrung
Widerrufsfrist
genügt
rechtzeitige
Absendung
Widerrufs
Sache
.
Widerruf
ist
richten
:
Beklagte
ist
Ansicht
Einleitungssatz
Verbraucher
haben
folgende
Widerrufsrecht
:
handele
klare
verständliche
Widerrufsbelehrung
Sinne
§
312c
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
10
.
Juni
geltenden
Fassung
;
Weiteren
:
312c
§
.
Satz
lasse
Leser
Unklaren
selbst
Verbraucher
anzusehen
sei
.
Beklagte
mahnte
Kläger
Anwaltsschreiben
25
.
März
verlangte
Zahlung
Abmahnkosten
Höhe
.
Kläger
ist
entgegengetreten
.
ist
Auffassung
beanstandeten
Einleitungssatz
halte
exakt
gesetzlichen
Vorgaben
.
durchschnittliche
Kaufinteressent
sei
Verständnis
Begriffs
Verbraucher
überfordert
.
Kläger
hat
zunächst
Wege
negativen
Feststellungsklage
Feststellung
begehrt
Beklagten
Abmahnung
geltend
gemachten
Ansprüche
zustehen
.
Beklagte
hat
widerklagend
Aufrechnung
geltend
gemachten
Anspruchs
Zahlung
Abmahnkosten
Höhe
Kostenerstattungsanspruch
Klägers
Höhe
beantragt
1
.
Kläger
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagen
Internetverkäufen
Verbrauchern
Widerrufsbelehrung
verwenden
folgende
Satz
vorangestellt
ist
:
Verbraucher
haben
folgende
gesetzliche
Widerrufsrecht
:
;
2
.
Kläger
verurteilen
Zinsen
zahlen
.
Hinblick
Widerklage
haben
Parteien
übereinstimmend
negative
Feststellungklage
Unterlassungsanspruchs
teilweise
Zahlungsanspruchs
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Landgericht
hat
Widerklage
abgewiesen
festgestellt
Beklagten
Abmahnung
25
.
März
Kostenerstattungsanspruch
Kläger
zusteht
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
sein
Widerklage
geltend
gemachtes
Begehren
.
Kläger
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagten
stehe
Widerklage
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
rechtlichen
Gesichtspunkt
.
Dementsprechend
sei
auch
vorgerichtliche
Abmahnung
unbegründet
gewesen
Folge
Kostenerstattungsanspruch
§
Abs.
Satz
Kläger
habe
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagten
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
gemäß
§
Abs.
Nr.
Nr.
Verbindung
§
312c
Abs.
Satz
§
312d
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
aF
zusteht
beanstandete
belehrung
Klägers
Transparenzgebot
§
312c
Satz
§
Abs.
Satz
aF
verstößt
.
Abmahnung
Beklagten
25
.
März
unbegründet
war
hat
auch
Kostenerstattungsanspruch
§
Abs.
Satz
Kläger
.
1
.
Beklagte
hat
Unterlassungsanspruch
Wiederholungsgefahr
gestützt
§
Abs.
Satz
Ansicht
Kläger
März
begangene
Zuwiderhandlung
vorgetragen
.
Unterlassungsanspruch
Abwehr
künftiger
Rechtsverstöße
gerichtet
ist
ist
nur
begründet
Grundlage
Zeitpunkt
Entscheidung
geltenden
Rechts
Unterlassung
verlangt
werden
kann
.
muss
Handlung
auch
schon
Zeitpunkt
Begehung
wettbewerbswidrig
gewesen
sein
andernfalls
erforderlichen
Wiederholungsgefahr
fehlt
.
.
;
vgl.
nur
Versäumnisurteil
20
.
Januar
.
Makler
Vertreter
Zwangsversteigerungsverfahren
.
§
312c
312d
aF
sind
beanstandeten
Handlung
März
zwar
Gesetz
Umsetzung
Verbraucherkreditrichtlinie
zivilrechtlichen
Teils
Zahlungsdiensterichtlinie
Neuordnung
Vorschriften
Rückgaberecht
29
Juli
.
S.
Wirkung
11
.
Juni
teilweise
geändert
worden
.
Insbesondere
ergibt
Verpflichtung
Erteilung
Widerrufsbelehrung
Gesetzesänderung
Jahre
§
312c
Abs.
Satz
aF
Verbindung
§
Abs.
Nr.
geregelt
war
nunmehr
§
312c
Abs.
Satz
Verbindung
Art
.
§
Abs.
Nr.
nF.
Beurteilung
Streitfalls
maßgebliche
Änderung
Rechtslage
ist
jedoch
eingetreten
so
alten
neuen
Recht
unterschieden
werden
braucht
.
2
.
Nr.
handelt
unlauter
Sinne
§
gesetzlichen
Vorschrift
zuwiderhandelt
auch
bestimmt
ist
Interesse
Marktteilnehmer
Marktverhalten
regeln
.
Vorschriften
Interesse
Marktteilnehmer
insbesondere
Verbraucher
auch
Verhalten
Unternehmen
bestimmen
zählt
auch
Verpflichtung
Erteilung
Widerrufsbelehrung
altem
neuen
Recht
vgl.
Urteil
20
Juli
Anbieterkennzeichnung
Internet
;
Urteil
29
.
April
.
Holzhocker
jeweils
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Ergebnis
Recht
angenommen
Kläger
Überschrift
März
Internetseite
abrufbaren
Widerrufsbelehrung
Verpflichtung
Erteilung
Widerrufsbelehrung
verstoßen
hat
.
genannten
Vorschriften
oben
.
muss
Unternehmer
Verbraucher
Fernabsatzverträgen
rechtzeitig
Abgabe
Vertragserklärung
eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden
Weise
klar
verständlich
Bestehen
Nichtbestehen
Rückgaberechts
Bedingungen
Einzelheiten
Ausübung
insbesondere
Namen
Anschrift
desjenigen
Widerruf
erklären
ist
Rechtsfolgen
Widerrufs
Rückgabe
Informationen
Betrag
Verbraucher
Fall
Widerrufs
Rückgabe
gemäß
§
Abs.
erbrachte
Dienstleistung
zahlen
hat
unterrichten
.
geltenden
Regelung
§
Abs.
Satz
konnte
Unternehmer
Informationspflichten
Widerrufsrecht
erfüllen
§
Belehrung
Rückgaberecht
bestimmte
Muster
Anlage
Textform
verwendete
.
entsprechende
Regelung
enthält
aber
auch
neue
Recht
:
.
Abs.
EGBGB
genügt
Verbraucher
mitzuteilende
Widerrufsbelehrung
gesetzlichen
Anforderungen
Muster
Anlage
Einführungsgesetz
Bürgerlichen
Gesetzbuch
Textform
verwendet
wird
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
entspricht
Internetseite
Klägers
abrufbare
Widerrufsbelehrung
Musterbelehrung
Anlage
§
Abs.
zumindest
inhaltlich
auch
Musterbelehrung
Anlage
Art
.
§
Abs.
nF.
Text
Widerrufsbelehrung
ist
allerdings
Satz
Verbraucher
haben
folgende
gesetzliche
Widerrufsrecht
überschrieben
.
Ansicht
Revision
hat
Umstand
inhaltlich
gesetzlichen
Anforderungen
entsprechende
Belehrung
unklar
missverständlich
werden
lassen
.
Revision
rügt
Begriff
Verbrauchers
Überschrift
Widerrufsbelehrung
sei
Annahme
Berufungsgerichts
missverständlich
.
ergebe
Urteil
VIII
.
Zivilsenats
Bundesgerichtshofs
30
.
September
Wortlaut
§
erkennen
lasse
Abgrenzung
Unternehmerhandeln
allein
objektiv
handelnden
Person
verfolgten
Zweck
abzustellen
sei
Zurechnung
Handelns
Vertragspartner
erkennbaren
Umstände
ankomme
.
8)
.
VIII
.
habe
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
ungeklärte
Frage
offengelassen
Streitfall
ausreichenden
rechtlichen
Erwägung
beholfen
Gesetzgeber
gewählten
negativen
Formulierung
zweiten
Halbsatzes
§
werde
deutlich
rechtsgeschäftliches
Handeln
natürlichen
Person
grundsätzlich
Verbraucherhandeln
anzusehen
sei
etwa
verbleibende
Zweifel
Sphäre
konkrete
Handeln
zuzuordnen
sei
Verbrauchereigenschaft
entscheiden
seien
.
.
werde
deutlich
Privatkunde
Begriff
Verbrauchers
zumindest
unterschiedlich
interpretieren
könne
.
Selbst
durchschnittlich
informierten
verständigen
Verbraucher
situationsadäquater
Aufmerksamkeit
Wettbewerbsrecht
abzustellen
sei
bleibe
auch
Kenntnisnahme
Wortlauts
§
erfahrungsgemäß
unklar
Abgrenzung
Unternehmerhandeln
Einzelnen
ankomme
.
stelle
streitgegenständliche
Zusatz
auch
beanstandungswürdige
Verdunkelung
Rechtsbegriff
Verbrauchers
§
Verbraucher
landläufigen
Sinne
deckungsgleich
sei
.
Berufungsgericht
gehe
falschen
Problemstellung
annehme
Verbraucher
würden
Einleitungssatz
Widerrufsbelehrung
verleitet
verwendeten
Verbraucherbegriff
falsch
interpretieren
.
gehe
einleitende
Satz
Kaufinteressenten
verleite
Verbraucherbegriff
falsch
verstehen
.
Vielmehr
widerspreche
bereits
Sinn
Zweck
Widerrufsbelehrung
Einleitungssatz
Leser
zwinge
Verbraucherbegriff
selbst
definieren
.
lenke
Möglichkeit
Widerrufsrecht
erforderlichenfalls
auszuüben
.
Vorbringen
verhilft
Revision
Erfolg
.
Beklagten
beanstandete
Überschrift
hat
Beurteilung
Frage
Kläger
verwandte
Widerrufsbelehrung
Deutlichkeitsgebot
gemäß
312c
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
Art
.
§
Abs.
Nr.
genügt
Betracht
bleiben
.
-9-
Widerrufsrecht
Fernabsatzverträgen
§
312d
bezweckt
Schutz
Verbrauchers
.
Ebenso
Informationspflichten
gemäß
312c
Verbindung
Art
.
§
§
soll
typischen
Defizite
ausgleichen
Vertrieb
Waren
Dienstleistungen
Fernabsatz
entstehen
.
Verbraucher
hat
Fernabsatzgeschäft
Vertragsschluss
Möglichkeit
Aussicht
genommene
Ware
Ladengeschäft
anzusehen
gar
näher
Funktionstauglichkeit
weitere
Eigenschaften
untersuchen
BeckOK.BGB/SchmidtRäntsch
[
Stand
:
1
.
März
312d
.
.
soll
ermöglicht
werden
unabhängig
Vorliegen
Sachmangels
Anfechtungsgrundes
wirksam
geschlossenen
Vertrag
wieder
lösen
.
Informationspflichten
§
312c
Verbindung
Art
.
§
§
Rückgaberecht
§
312d
bilden
Einheit
Schutz
Verbrauchers
Überrumpelung
.
BGB/Wendehorst
5
.
Aufl
.
312c
.
.
großen
Bedeutung
Widerrufsrechts
Verbraucher
Fernabsatzgeschäft
schreibt
Art
.
§
Abs.
Nr.
ausdrücklich
Unternehmer
Verbraucher
rechtzeitig
Vertragsschluss
eingesetzten
Fernkommunikationsmittel
entsprechenden
Weise
klar
verständlich
Recht
Einzelheiten
informieren
muss
.
gesetzlichen
Vorgabe
genügt
Kläger
März
Internetseite
verwandte
Widerrufsbelehrung
.
entspricht
inhaltlich
Musterbelehrung
Anlage
§
Abs.
jetzt
Anlage
Art
.
§
Abs.
Satz
genügt
§
Abs.
BGB-InfoV
Anforderungen
§
Abs.
aF.
Entgegen
Auffassung
Revision
ist
hinreichende
Klarheit
Deutlichkeit
Widerrufsbelehrung
beseitigt
worden
Kläger
schrift
Verbraucher
haben
folgende
gesetzliche
Widerrufsrecht
vorangestellt
hat
.
Verbraucher
soll
Belehrung
§
312c
Verbindung
Art
.
§
Abs.
Nr.
EGBGB
nur
Widerrufsrecht
Kenntnis
erlangen
auch
Lage
versetzt
werden
auszuüben
.
Gesetz
bezweckte
Verdeutlichung
Rechts
Widerruf
beeinträchtigen
darf
Widerrufsbelehrung
grundsätzlich
anderen
Erklärungen
enthalten
.
kommt
Ausdruck
Art
.
§
Abs.
Nr.
altem
Recht
§
Abs.
Nr.
Gestaltung
Belehrung
verlangt
Verbraucher
Rechte
klar
deutlich
macht
vgl.
Urteil
4
Juli
Belehrungszusatz
§
Abs.
.
Regelung
schließt
schlechthin
Zusatz
Belehrung
.
Zweck
entsprechend
sind
Ergänzungen
zulässig
anzusehen
Inhalt
verdeutlichen
.
zählen
jedoch
Erklärungen
eigenen
Inhalt
aufweisen
Verständnis
noch
Wirksamkeit
Widerrufsbelehrung
Bedeutung
sind
ablenken
Belehrungszusatz
.
Revisionserwiderung
weist
Recht
beanstandete
Überschrift
schon
inhaltlich
gesetzlichen
Muster
entsprechenden
Widerrufsbelehrung
ändert
eigentlichen
Textes
Belehrung
befindet
.
Überschrift
ist
Teil
Widerrufsbelehrung
selbst
.
unterscheidet
Streitfall
Sachverhalt
Senat
Urteil
4
Juli
entschieden
hat
Belehrungszusatz
.
Dort
wurde
Text
Widerrufsbelehrung
selbst
verändert
Satz
Zusatz
versehen
wurde
Belehrung
Deutlichkeitsgebot
§
Abs.
Satz
mehr
genügte
.
hier
Rede
stehende
Widerrufsbelehrung
wird
auch
unklar
unverständlich
Kläger
eigentlichen
Belehrung
zutreffender
Weise
persönlichen
Geltungsbereich
Widerrufsrechts
hingewiesen
hat
.
Hinweis
persönlichen
Anwendungsbereich
Widerrufsrechts
gilt
Verständlichkeitsgebot
gemäß
§
312c
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
312c
Abs.
Verbindung
Art
.
§
Abs.
Nr.
EGBGB
.
bezieht
Wortlaut
Sinn
Zweck
genannten
Vorschriften
nur
eigentliche
Widerrufsbelehrung
auch
Widerrufsrecht
zusteht
.
Revisionserwiderung
weist
auch
zutreffend
Unternehmer
einzustehen
hat
Verbraucher
irrtümlich
Verbraucher
widerrufsberechtigt
hält
.
derart
weitgehende
Verpflichtung
kann
gesetzlichen
Bestimmungen
entnommen
werden
.
Unternehmer
muss
Verbraucher
Fernabsatzgeschäften
lediglich
rechtzeitig
Abschluss
Vertrags
klare
verständliche
Belehrung
gemäß
§
312d
bestehende
Widerrufsund
Rückgaberecht
Verfügung
stellen
Art
.
§
Abs.
.
Verbraucher
muss
Belehrung
weiteres
Behinderung
Kenntnis
nehmen
können
.
interpretiert
überhaupt
Kenntnis
nimmt
liegt
Verantwortungsbereich
Unternehmers
vgl.
70
.
Aufl
.
Art
.
§
.
.
Unternehmer
braucht
prüfen
Adressaten
Widerrufsbelehrung
Verbraucher
Unternehmer
sind
.
Prüfung
ist
Fernabsatzgeschäft
häufig
auch
möglich
.
Kläger
ist
Verpflichtung
Widerrufsbelehrung
Verbraucher
Verfügung
stellen
ordnungsgemäß
nachgekommen
.
Belehrung
konnte
Internetseite
gleicher
Weise
abgerufen
werden
.
Kläger
hat
Sinne
Gesetzes
Verfügung
gestellt
.
4
.
Erwägung
Berufungsgerichts
Kläger
habe
Belehrungspflicht
jedenfalls
genügt
Besteller
Eingang
Bestellung
E-Mail
mitgeteilt
auch
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
übermittelt
habe
erklärt
werde
Verbraucher
Unternehmer
sei
kommt
mehr
entscheidend
.
5
.
vorstehenden
Darlegungen
folgt
zugleich
Abmahnung
Beklagten
25
.
März
unbegründet
war
.
steht
auch
geltend
gemachte
Kostenerstattungsanspruch
.
.
ist
Revision
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
06.08.2009
OLG
Entscheidung