NAMEN Verkündet : 9 November Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Überschrift Widerrufsbelehrung Nr. ; § 312c Abs. ; EGBGB Art . § Abs. Nr. Widerrufsbelehrung einleitenden Satz " Verbraucher haben folgende Widerrufsrecht " verstößt Deutlichkeitsgebot gemäß 312c Verbindung Art . § Abs. Nr. . Unternehmer braucht prüfen Adressaten Widerrufsbelehrung Verbraucher Unternehmer sind Prüfung Fernabsatzgeschäft häufig möglich ist . Urteil 9 November I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 3 . Zivilsenat 3 . Juni wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien vertreiben Internet Elektroartikel . streiten wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit Kläger März Internetseite verwandten Widerrufsbelehrung Abmahnkosten . Internetseite Klägers befand damaligen Zeitpunkt Rubrik Informationen Widerrufsbelehrung bezeichneter elektronischer Verweis nachstehend wiedergegebene abrufbare Widerrufsbelehrung inhaltlich Musterbelehrung Anlage § Abs. entsprach . Widerrufsbelehrung Verbraucher haben folgende Widerrufsrecht : können Vertragserklärung Wochen Angabe Gründen Textform B. Brief Fax Ware Fristablauf überlassen wird Rücksendung Sache widerrufen . Frist beginnt Erhalt Belehrung Textform jedoch Eingang Ware Empfänger auch Erfüllung Informationspflichten § 312c Abs. Verbindung § Abs. Pflichten gemäß § Abs. Satz Verbindung § BGB-InfoV. Wahrung Widerrufsfrist genügt rechtzeitige Absendung Widerrufs Sache . Widerruf ist richten : Beklagte ist Ansicht Einleitungssatz Verbraucher haben folgende Widerrufsrecht : handele klare verständliche Widerrufsbelehrung Sinne § 312c Abs. Satz § Abs. Satz 10 . Juni geltenden Fassung ; Weiteren : 312c § . Satz lasse Leser Unklaren selbst Verbraucher anzusehen sei . Beklagte mahnte Kläger Anwaltsschreiben 25 . März verlangte Zahlung Abmahnkosten Höhe € . Kläger ist entgegengetreten . ist Auffassung beanstandeten Einleitungssatz halte exakt gesetzlichen Vorgaben . durchschnittliche Kaufinteressent sei Verständnis Begriffs Verbraucher überfordert . Kläger hat zunächst Wege negativen Feststellungsklage Feststellung begehrt Beklagten Abmahnung geltend gemachten Ansprüche zustehen . Beklagte hat widerklagend Aufrechnung geltend gemachten Anspruchs Zahlung Abmahnkosten Höhe € Kostenerstattungsanspruch Klägers Höhe € beantragt 1 . Kläger Androhung Ordnungsmitteln untersagen Internetverkäufen Verbrauchern Widerrufsbelehrung verwenden folgende Satz vorangestellt ist : Verbraucher haben folgende gesetzliche Widerrufsrecht : ; 2 . Kläger verurteilen € Zinsen zahlen . Hinblick Widerklage haben Parteien übereinstimmend negative Feststellungklage Unterlassungsanspruchs teilweise Zahlungsanspruchs Hauptsache erledigt erklärt . Landgericht hat Widerklage abgewiesen festgestellt Beklagten Abmahnung 25 . März Kostenerstattungsanspruch Kläger zusteht . gerichtete Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage sein Widerklage geltend gemachtes Begehren . Kläger beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Beklagten stehe Widerklage geltend gemachte Unterlassungsanspruch rechtlichen Gesichtspunkt . Dementsprechend sei auch vorgerichtliche Abmahnung unbegründet gewesen Folge Kostenerstattungsanspruch § Abs. Satz Kläger habe . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § Abs. Nr. Nr. Verbindung § 312c Abs. Satz § 312d Abs. Satz § Abs. Satz aF zusteht beanstandete belehrung Klägers Transparenzgebot § 312c Satz § Abs. Satz aF verstößt . Abmahnung Beklagten 25 . März unbegründet war hat auch Kostenerstattungsanspruch § Abs. Satz Kläger . 1 . Beklagte hat Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr gestützt § Abs. Satz Ansicht Kläger März begangene Zuwiderhandlung vorgetragen . Unterlassungsanspruch Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist ist nur begründet Grundlage Zeitpunkt Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann . muss Handlung auch schon Zeitpunkt Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein andernfalls erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt . . ; vgl. nur Versäumnisurteil 20 . Januar . Makler Vertreter Zwangsversteigerungsverfahren . § 312c 312d aF sind beanstandeten Handlung März zwar Gesetz Umsetzung Verbraucherkreditrichtlinie zivilrechtlichen Teils Zahlungsdiensterichtlinie Neuordnung Vorschriften Rückgaberecht 29 Juli . S. Wirkung 11 . Juni teilweise geändert worden . Insbesondere ergibt Verpflichtung Erteilung Widerrufsbelehrung Gesetzesänderung Jahre § 312c Abs. Satz aF Verbindung § Abs. Nr. geregelt war nunmehr § 312c Abs. Satz Verbindung Art . § Abs. Nr. nF. Beurteilung Streitfalls maßgebliche Änderung Rechtslage ist jedoch eingetreten so alten neuen Recht unterschieden werden braucht . 2 . Nr. handelt unlauter Sinne § gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt auch bestimmt ist Interesse Marktteilnehmer Marktverhalten regeln . Vorschriften Interesse Marktteilnehmer insbesondere Verbraucher auch Verhalten Unternehmen bestimmen zählt auch Verpflichtung Erteilung Widerrufsbelehrung altem neuen Recht vgl. Urteil 20 Juli Anbieterkennzeichnung Internet ; Urteil 29 . April . Holzhocker jeweils . 3 . Berufungsgericht hat Ergebnis Recht angenommen Kläger Überschrift März Internetseite abrufbaren Widerrufsbelehrung Verpflichtung Erteilung Widerrufsbelehrung verstoßen hat . genannten Vorschriften oben . muss Unternehmer Verbraucher Fernabsatzverträgen rechtzeitig Abgabe Vertragserklärung eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar verständlich Bestehen Nichtbestehen Rückgaberechts Bedingungen Einzelheiten Ausübung insbesondere Namen Anschrift desjenigen Widerruf erklären ist Rechtsfolgen Widerrufs Rückgabe Informationen Betrag Verbraucher Fall Widerrufs Rückgabe gemäß § Abs. erbrachte Dienstleistung zahlen hat unterrichten . geltenden Regelung § Abs. Satz konnte Unternehmer Informationspflichten Widerrufsrecht erfüllen § Belehrung Rückgaberecht bestimmte Muster Anlage Textform verwendete . entsprechende Regelung enthält aber auch neue Recht : . Abs. EGBGB genügt Verbraucher mitzuteilende Widerrufsbelehrung gesetzlichen Anforderungen Muster Anlage Einführungsgesetz Bürgerlichen Gesetzbuch Textform verwendet wird . Feststellungen Berufungsgerichts entspricht Internetseite Klägers abrufbare Widerrufsbelehrung Musterbelehrung Anlage § Abs. zumindest inhaltlich auch Musterbelehrung Anlage Art . § Abs. nF. Text Widerrufsbelehrung ist allerdings Satz Verbraucher haben folgende gesetzliche Widerrufsrecht überschrieben . Ansicht Revision hat Umstand inhaltlich gesetzlichen Anforderungen entsprechende Belehrung unklar missverständlich werden lassen . Revision rügt Begriff Verbrauchers Überschrift Widerrufsbelehrung sei Annahme Berufungsgerichts missverständlich . ergebe Urteil VIII . Zivilsenats Bundesgerichtshofs 30 . September Wortlaut § erkennen lasse Abgrenzung Unternehmerhandeln allein objektiv handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen sei Zurechnung Handelns Vertragspartner erkennbaren Umstände ankomme . 8) . VIII . habe höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärte Frage offengelassen Streitfall ausreichenden rechtlichen Erwägung beholfen Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung zweiten Halbsatzes § werde deutlich rechtsgeschäftliches Handeln natürlichen Person grundsätzlich Verbraucherhandeln anzusehen sei etwa verbleibende Zweifel Sphäre konkrete Handeln zuzuordnen sei Verbrauchereigenschaft entscheiden seien . . werde deutlich Privatkunde Begriff Verbrauchers zumindest unterschiedlich interpretieren könne . Selbst durchschnittlich informierten verständigen Verbraucher situationsadäquater Aufmerksamkeit Wettbewerbsrecht abzustellen sei bleibe auch Kenntnisnahme Wortlauts § erfahrungsgemäß unklar Abgrenzung Unternehmerhandeln Einzelnen ankomme . stelle streitgegenständliche Zusatz auch beanstandungswürdige Verdunkelung Rechtsbegriff Verbrauchers § Verbraucher landläufigen Sinne deckungsgleich sei . Berufungsgericht gehe falschen Problemstellung annehme Verbraucher würden Einleitungssatz Widerrufsbelehrung verleitet verwendeten Verbraucherbegriff falsch interpretieren . gehe einleitende Satz Kaufinteressenten verleite Verbraucherbegriff falsch verstehen . Vielmehr widerspreche bereits Sinn Zweck Widerrufsbelehrung Einleitungssatz Leser zwinge Verbraucherbegriff selbst definieren . lenke Möglichkeit Widerrufsrecht erforderlichenfalls auszuüben . Vorbringen verhilft Revision Erfolg . Beklagten beanstandete Überschrift hat Beurteilung Frage Kläger verwandte Widerrufsbelehrung Deutlichkeitsgebot gemäß 312c Abs. Satz § Abs. Satz Art . § Abs. Nr. genügt Betracht bleiben . -9- Widerrufsrecht Fernabsatzverträgen § 312d bezweckt Schutz Verbrauchers . Ebenso Informationspflichten gemäß 312c Verbindung Art . § § soll typischen Defizite ausgleichen Vertrieb Waren Dienstleistungen Fernabsatz entstehen . Verbraucher hat Fernabsatzgeschäft Vertragsschluss Möglichkeit Aussicht genommene Ware Ladengeschäft anzusehen gar näher Funktionstauglichkeit weitere Eigenschaften untersuchen BeckOK.BGB/SchmidtRäntsch [ Stand : 1 . März 312d . . soll ermöglicht werden unabhängig Vorliegen Sachmangels Anfechtungsgrundes wirksam geschlossenen Vertrag wieder lösen . Informationspflichten § 312c Verbindung Art . § § Rückgaberecht § 312d bilden Einheit Schutz Verbrauchers Überrumpelung . BGB/Wendehorst 5 . Aufl . 312c . . großen Bedeutung Widerrufsrechts Verbraucher Fernabsatzgeschäft schreibt Art . § Abs. Nr. ausdrücklich Unternehmer Verbraucher rechtzeitig Vertragsschluss eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar verständlich Recht Einzelheiten informieren muss . gesetzlichen Vorgabe genügt Kläger März Internetseite verwandte Widerrufsbelehrung . entspricht inhaltlich Musterbelehrung Anlage § Abs. jetzt Anlage Art . § Abs. Satz genügt § Abs. BGB-InfoV Anforderungen § Abs. aF. Entgegen Auffassung Revision ist hinreichende Klarheit Deutlichkeit Widerrufsbelehrung beseitigt worden Kläger schrift Verbraucher haben folgende gesetzliche Widerrufsrecht vorangestellt hat . Verbraucher soll Belehrung § 312c Verbindung Art . § Abs. Nr. EGBGB nur Widerrufsrecht Kenntnis erlangen auch Lage versetzt werden auszuüben . Gesetz bezweckte Verdeutlichung Rechts Widerruf beeinträchtigen darf Widerrufsbelehrung grundsätzlich anderen Erklärungen enthalten . kommt Ausdruck Art . § Abs. Nr. altem Recht § Abs. Nr. Gestaltung Belehrung verlangt Verbraucher Rechte klar deutlich macht vgl. Urteil 4 Juli Belehrungszusatz § Abs. . Regelung schließt schlechthin Zusatz Belehrung . Zweck entsprechend sind Ergänzungen zulässig anzusehen Inhalt verdeutlichen . zählen jedoch Erklärungen eigenen Inhalt aufweisen Verständnis noch Wirksamkeit Widerrufsbelehrung Bedeutung sind ablenken Belehrungszusatz . Revisionserwiderung weist Recht beanstandete Überschrift schon inhaltlich gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung ändert eigentlichen Textes Belehrung befindet . Überschrift ist Teil Widerrufsbelehrung selbst . unterscheidet Streitfall Sachverhalt Senat Urteil 4 Juli entschieden hat Belehrungszusatz . Dort wurde Text Widerrufsbelehrung selbst verändert Satz Zusatz versehen wurde Belehrung Deutlichkeitsgebot § Abs. Satz mehr genügte . hier Rede stehende Widerrufsbelehrung wird auch unklar unverständlich Kläger eigentlichen Belehrung zutreffender Weise persönlichen Geltungsbereich Widerrufsrechts hingewiesen hat . Hinweis persönlichen Anwendungsbereich Widerrufsrechts gilt Verständlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. Satz § Abs. Satz 312c Abs. Verbindung Art . § Abs. Nr. EGBGB . bezieht Wortlaut Sinn Zweck genannten Vorschriften nur eigentliche Widerrufsbelehrung auch Widerrufsrecht zusteht . Revisionserwiderung weist auch zutreffend Unternehmer einzustehen hat Verbraucher irrtümlich Verbraucher widerrufsberechtigt hält . derart weitgehende Verpflichtung kann gesetzlichen Bestimmungen entnommen werden . Unternehmer muss Verbraucher Fernabsatzgeschäften lediglich rechtzeitig Abschluss Vertrags klare verständliche Belehrung gemäß § 312d bestehende Widerrufsund Rückgaberecht Verfügung stellen Art . § Abs. . Verbraucher muss Belehrung weiteres Behinderung Kenntnis nehmen können . interpretiert überhaupt Kenntnis nimmt liegt Verantwortungsbereich Unternehmers vgl. 70 . Aufl . Art . § . . Unternehmer braucht prüfen Adressaten Widerrufsbelehrung Verbraucher Unternehmer sind . Prüfung ist Fernabsatzgeschäft häufig auch möglich . Kläger ist Verpflichtung Widerrufsbelehrung Verbraucher Verfügung stellen ordnungsgemäß nachgekommen . Belehrung konnte Internetseite gleicher Weise abgerufen werden . Kläger hat Sinne Gesetzes Verfügung gestellt . 4 . Erwägung Berufungsgerichts Kläger habe Belehrungspflicht jedenfalls genügt Besteller Eingang Bestellung E-Mail mitgeteilt auch Allgemeinen Geschäftsbedingungen übermittelt habe erklärt werde Verbraucher Unternehmer sei kommt mehr entscheidend . 5 . vorstehenden Darlegungen folgt zugleich Abmahnung Beklagten 25 . März unbegründet war . steht auch geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch . . ist Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 06.08.2009 OLG Entscheidung