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NAMEN
Verkündet
:
20
.
Januar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Makler
Vertreter
Zwangsversteigerungsverfahren
§
Abs.
;
Abs.
Immobilienmakler
sind
befugt
Gläubiger
Beteiligten
Sinne
§
ZVG
gerichtlichen
Zwangsversteigerungsverfahren
vertreten
.
Befugnis
Bieter
vertreten
bleibt
unberührt
.
Versäumnisurteil
20
.
Januar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
1
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
Juli
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
zugelassene
Rechtsanwälte
Rahmen
beruflichen
Tätigkeit
Gläubiger
gerichtliche
Zwangsversteigerungstermine
wahrnehmen
.
Beklagte
Immobilienmaklerin
bietet
Kunden
Dienstleistung
ebenfalls
.
Kläger
haben
Ansicht
vertreten
Inkrafttreten
1
Juli
sei
Vertretung
Zwangsversteigerungsverfahren
nur
noch
Rechtsanwälten
Personen
gestattet
§
Abs.
Satz
Nr.
genannten
Kriterien
erfüllten
.
Immobilienmakler
gehörten
.
Kläger
haben
auch
1
Juli
fortgesetzten
Angebot
Rede
stehenden
Dienstleistung
Beklagte
wettbewerbsrechtlich
relevanten
Verstoß
Abs.
gesehen
.
haben
beantragt
Beklagte
Androhung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
erbieten
Gläubiger
gerichtlichen
Zwangsversteigerungsverfahren
Terminsvertretungen
übernehmen
durchzuführen
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
hat
geltend
gemacht
Zwangsversteigerungsverfahren
handele
"
Parteiprozess
"
Sinne
§
.
Jedenfalls
gebiete
verfassungskonforme
Auslegung
Vorschrift
Zulassung
"
Prozessvertreter
"
Gläubigers
Zwangsversteigerungstermin
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
gerichtete
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
Kläger
waren
Termin
mündlichen
Verhandlung
Revision
ordnungsgemäßer
Ladung
vertreten
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Entscheidungsgründe
:
Entscheidung
hat
Säumnis
Kläger
Revisionsbeklagten
Termin
Verhandlung
Revision
Versäumnisurteil
ergehen
.
beruht
aber
Säumnis
ist
Entscheidung
Sache
ebenso
ergangen
wäre
Kläger
mündlichen
Revisionsverhandlung
ordnungsgemäß
vertreten
gewesen
wären
vgl.
.
II
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsanspruch
Kläger
Übereinstimmung
Landgericht
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
begründet
erachtet
.
hat
ausgeführt
:
Anwendungsbereich
§
sei
eröffnet
Zwangsversteigerungsverfahren
gesetzessystematisch
"
"
Sinne
genannten
Vorschrift
zuzuordnen
sei
.
Zwangsversteigerung
sei
spezifischer
Verfahrensabschnitt
Rahmen
Zivilprozessordnung
gehörenden
Zwangsvollstreckung
§
§
.
.
gesetzgeberische
Entscheidung
Zuordnung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Zivilprozess
indiziere
zugleich
Anwendung
Vertretungsregelungen
§
.
.
Auffassung
Beklagten
werde
Klageantrag
maßgeblich
betroffene
Verhältnis
Gläubiger
Schuldner
auch
typischerweise
gegenläufigen
Interessen
resultierenden
Streitigkeiten
geprägt
.
§
Abs.
folgende
Ausschluss
Immobilienmakler
Vertretung
Gläubigers
Zwangsversteigerungstermin
verstoße
Grundrecht
freie
Berufsausübung
Art
.
Abs.
GG
noch
Willkürverbot
Art
.
Abs.
GG
rechtsstaatliche
Verhältnismäßigkeitsprinzip
.
Vorschrift
§
Abs.
beschränke
zwar
Rechtsanwälte
seien
noch
§
Abs.
Satz
Nr.
genannten
Personengruppen
gehörten
grundgesetzlich
geschützten
Recht
freie
Berufsausübung
Zusammenhang
beruflichen
Tätigkeit
Zwangsversteigerungstermin
Vertreter
Gläubigers
tätig
werden
wollten
.
Beschränkung
Vertretungsbefugnis
gerichtlichen
Verfahren
beruhe
jedoch
sachlich
tragenden
Gründen
wohlverstandenen
Interesse
Allgemeinheit
Gewährleistung
geordneten
Rechtspflege
rechtsstaatlicher
Verfahrensabläufe
.
Gesetzgeber
§
Abs.
Satz
vorgenommene
Abgrenzung
Vertretung
berechtigten
Personenkreises
sei
auch
Gesichtspunkten
Verhältnismäßigkeit
Willkürverbots
verfassungsrechtlich
unbedenklich
.
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägern
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Nr.
Verbindung
§
Abs.
zusteht
.
1
.
Kläger
haben
Klageantrag
begehrt
Beklagten
untersagen
erbieten
Gläubiger
gerichtlichen
Zwangsversteigerungsverfahren
Terminsvertretungen
übernehmen
durchzuführen
.
so
gefasste
Unterlassungsantrag
umfasst
Wortlaut
auch
Vertretung
Gläubigers
Abgabe
Eigengebots
siehe
Beschluss
24
November
;
Stöber
19
.
Aufl
.
§
.
.
Streitgegenstand
prozessuale
Anspruch
wird
aber
nur
Klageantrag
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert
auch
Lebenssachverhalt
Klagegrund
bestimmt
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
Urteil
29
.
Juni
.
Anschriftenliste
.
Kläger
haben
erster
Instanz
Schriftsatz
26
.
Januar
ausdrücklich
klargestellt
geht
Beklagte
berechtigt
ist
Vertreterin
Bieters
Zwangsversteigerungsverfahren
aufzutreten
.
erstreben
vielmehr
Verbot
Beklagte
Gläubiger
Beteiligte
Sinne
§
ZVG
vertreten
.
Bieter
zählen
Beteiligten
Sinne
genannten
Vorschrift
.
Dementsprechend
beurteilt
Wirksamkeit
Vertretung
Zwangsversteigerungstermin
§
§
.
§
.
Bieter
kann
bevollmächtigten
natürlichen
juristischen
Person
vertreten
lassen
Stöber
aaO
Anm
.
;
5
.
Aufl
.
.
;
.
.
gilt
auch
Gläubiger
Versteigerungstermin
lediglich
Bieter
teilnimmt
Gebot
abgibt
.
2
.
Kläger
haben
Unterlassungsanspruch
Wiederholungsgefahr
gestützt
§
Abs.
Satz
Auffassung
Beklagten
Zeitraum
Juli
Oktober
begangene
Zuwiderhandlungen
§
Abs.
vorgetragen
.
Unterlassungsanspruch
Abwehr
künftiger
Rechtsverstöße
gerichtet
ist
ist
nur
begründet
Grundlage
Zeitpunkt
Entscheidung
geltenden
Rechts
Unterlassung
verlangt
werden
kann
.
muss
Handlung
Zeitpunkt
Begehung
wettbewerbswidrig
gewesen
sein
anderenfalls
Wiederholungsgefahr
fehlt
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
29
.
April
.
Sol
.
Zeit
beanstandeten
Verhaltensweise
Beklagten
geltende
Gesetz
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
.
S.
ist
zwar
Ende
geändert
worden
.
Umsetzung
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
dienende
Gesetzesänderung
ist
Streitfall
jedoch
Bedeutung
.
Beklagten
angebotenen
Dienste
erfüllen
Voraussetzungen
Wettbewerbshandlung
gemäß
§
Abs.
Nr.
auch
geschäftlichen
Handlung
§
Abs.
Nr.
jetzt
geltenden
Fassung
.
Vorschrift
§
Nr.
hat
UWG-Novelle
Änderung
erfahren
.
Übrigen
bleiben
Art
.
Abs.
Richtlinie
spezifischen
Regeln
reglementierte
Berufe
unberührt
strengen
Integritätsstandards
gewährleistet
bleiben
Mitgliedstaaten
Beruf
tätigen
Personen
Maßgabe
Gemeinschaftsrechts
auferlegen
können
.
Dementsprechend
ist
Anwendung
§
Nr.
berufsrechtliche
Bestimmungen
Marktverhalten
gemeinschaftsrechtskonformer
Weise
regeln
auch
zulässig
Urteil
29
Juli
.
Finanz-Sanierung
;
28
.
Aufl
.
.
.
3
.
Bestimmung
§
Abs.
zählt
Vorschriften
Sinne
§
Nr.
bestimmt
sind
Interesse
Marktteilnehmer
insbesondere
Verbraucher
Marktverhalten
regeln
.
Vertretungsbeschränkung
Zivilprozess
dient
auch
Sicherstellung
sachgerechten
Vertretung
Partei
gerichtlichen
Verfahren
Begründung
Rechtsdienstleistungsgesetz
Drucks
.
S.
;
vgl.
auch
.
FinanzSanierung
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagte
Angebot
Gläubiger
gerichtlichen
Zwangsversteigerungsverfahren
Terminsvertretungen
übernehmen
durchzuführen
§
Abs.
verstößt
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
gerichtlichen
Zwangsversteigerungsverfahren
"
Parteiprozess
"
Sinne
§
handelt
.
Revision
rügt
gerichtliche
Zwangsversteigerungsverfahren
falle
Anwendungsbereich
§
.
macht
geltend
Zivilprozessordnung
spreche
Zwangsvollstreckung
betreffenden
achten
Buch
nur
ersten
Abschnitt
"
Parteien
"
.
Abschnitt
Zwangsvollstreckung
Geldforderungen
systematisch
auch
Zwangsversteigerung
gehöre
werde
Begriff
Partei
verwandt
.
Auch
Zwangsversteigerungsgesetz
benutze
Begriff
.
Gläubiger
Schuldner
würden
vielmehr
direkt
bezeichnet
fielen
Begriff
Beteiligten
.
strikten
terminologischen
Unterscheidung
könne
angenommen
werden
Vertretungsregelungen
§
.
Zwangsversteigerungsverfahren
Anwendung
kämen
.
vermag
Senat
beizutreten
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Zwangsversteigerungsverfahren
Gesetzessystematik
Parteiprozess
§
zuzuordnen
ist
.
Zwangsversteigerungsverfahren
ist
spezielle
Art
Zwangsvollstreckung
Geldforderungen
zweiten
Abschnitt
achten
Buches
Zivilprozessordnung
behandelt
wird
.
Zuordnung
steht
Zwangsversteigerung
Zwangsverwaltung
§
besonderes
Gesetz
Zwangsversteigerungsgesetz
geregelt
werden
.
Zwangsvollstreckungsverfahren
§
§
.
gelten
spezifischen
Verfahrensvorschriften
auch
allgemeinen
prozessualen
Regelungen
§
§
sinngemäß
Zwangsversteigerungsgesetz
etwas
ergibt
vgl.
195
;
Stöber
aaO
.
.
19
;
Gesamtes
Recht
Zwangsvollstreckung
Vorbem
.
§
.
.
.
Zwangsversteigerungsgesetz
enthält
lediglich
besondere
Vorschriften
Nachweis
Vertretungsmacht
Versteigerungstermin
§
Abs.
§
Abs.
.
-9-
Frage
Vertretung
Gläubigers
Zwangsversteigerungstermin
befugt
ist
wird
Zwangsversteigerungsgesetz
geregelt
so
Anwendung
§
ausgeschlossen
ist
.
Umstand
Begriff
"
Partei
"
zweiten
Abschnitt
achten
Buches
Zivilprozessordnung
noch
Zwangsversteigerungsgesetz
verwendet
wird
kommt
Zuordnung
Zwangsversteigerungsverfahrens
Parteiprozess
Sinne
§
Anbetracht
Gesetzessystematik
entscheidend
.
Revision
macht
Weiteren
geltend
Sinn
Zweck
§
erforderten
Anwendung
Terminsvertretungen
gerichtlichen
Zwangsversteigerungsverfahren
.
Zwangsversteigerungstermin
finde
anders
Erkenntnisverfahren
grundsätzlich
kontradiktorisches
Aufeinandertreffen
Gläubigern
Schuldnern
.
könne
Versteigerungstermin
Parteiprozess
angesehen
werden
.
Auch
kann
gefolgt
werden
.
§
Abs.
bewirkte
Vertretungsbeschränkung
Parteiprozess
dient
einerseits
Sicherstellung
sachgerechten
Vertretung
Parteien
gerichtlichen
Verfahren
andererseits
Ordnung
Prozesses
BT-Drucks
.
S.
;
28
.
Aufl
.
.
.
Zielsetzung
Gesetzgebers
ist
auch
Zwangsversteigerung
Immobilien
berührt
hierbei
gerichtliches
Verfahren
Regel
erheblicher
Tragweite
handelt
vgl.
Stöber
aaO
.
.
.
Gläubiger
Schuldner
stehen
etwa
Streit
Anordnung
Einstellung
Fortsetzung
Zwangsversteigerungsverfahrens
herrscht
auch
regelmäßig
kontradiktorischen
Verhältnis
zwangsläufig
widerstreitende
Interessen
verfolgen
vgl.
Beschluss
25
.
Januar
.
.
Ansicht
Revision
ist
Versteigerungstermin
einerseits
mündlichen
Verhandlung
Entscheidung
mögliche
Anträge
Beteiligten
Zwangsversteigerungsverfahren
andererseits
dergestalt
unterscheiden
zumindest
Vertretung
Gläubigers
Versteigerungstermin
Immobilienmakler
Angestellten
zulässig
sein
muss
.
Begründung
Regierungsentwurfs
Rechtsdienstleistungsgesetzes
sollte
Zulässigkeit
Prozessvertretung
einheitlich
gesamte
Verfahren
geregelt
Gesetzesänderung
§
bewirkte
Trennung
Vertretung
Verhandlung
Vertretung
Termin
gerade
beseitigt
werden
einheitliche
Regelung
Vertretungsbefugnis
Vorteil
bietet
erzwungener
Vertreterwechsel
mehr
erforderlich
ist
BT-Drucks
.
S.
.
Recht
hat
Berufungsgericht
maßgeblich
erachtet
Verhältnis
Gläubiger
Schuldner
Versteigerungstermin
typischerweise
gegenläufigen
Interessen
resultierenden
Streitigkeiten
geprägt
wird
vgl.
.
.
sachgerechte
Wahrnehmung
Interessen
Gläubigers
Zwangsversteigerungstermin
erfordert
erschöpfende
Beratung
Mandanten
gerade
auch
umfassende
materielle
formelle
Rechtskenntnisse
voraussetzt
vgl.
Stöber
aaO
.
.
;
ZVG-Handbuch
8
.
Aufl
.
.
.
Hinweis
Revision
Neufassung
§
Zwangsversteigerungstermine
vielfach
Immobilienmaklern
Mitarbeitern
wahrgenommen
worden
seien
Missstand
aufgetreten
sei
rechtfertigt
andere
Beurteilung
.
Gesetzgeber
hat
gerade
Einzelfällen
orientiert
hat
Gesetzesfassung
sachgerechter
Weise
generalisierende
Wertung
typisierende
Betrachtung
zugrunde
gelegt
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
hingewiesen
Erfahrung
beruht
Wahrung
rechtsstaatlichen
Verfahrens
besten
Personen
gesichert
wird
etwa
Rechtsanwälten
Fall
ist
ganz
allgemein
Ausbildung
Berufserfahrung
grundlegende
Gewähr
verfahrenskundige
Begleitung
gerichtlichen
Verfahren
bieten
verpflichtet
sind
angemessen
Berufshaftpflichtrisiken
versichern
.
Berufungsgericht
hat
auch
zutreffend
angenommen
Immobilienmakler
§
Abs.
Satz
Nr.
aufgeführten
Personengruppen
gehören
.
5
.
Auffassung
Revision
sind
Regelungen
§
Abs.
Verstoßes
Art
.
Abs.
GG
und/oder
Art
.
Abs.
GG
verfassungswidrig
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Beklagte
Grundrecht
Art
.
Abs.
GG
freie
Ausübung
beruflichen
Tätigkeit
Regelungen
§
Abs.
beschränkt
wird
untersagt
ist
Zwangsversteigerungstermin
Vertreter
Gläubigers
Beteiligten
Sinne
§
ZVG
tätig
werden
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
GG
gewährt
Recht
Beruf
frei
wählen
frei
auszuüben
.
Berufsfreiheit
umfasst
Recht
Markt
Tätigen
Bedingungen
Marktteilhabe
selbst
festzusetzen
.
Marktverhalten
gesetzliche
Regeln
beschränkt
werden
ist
Grundrechten
messen
anderen
Marktteilnehmer
BVerfGE
.
Frage
Gläubiger
Beteiligte
Sinne
§
Zwangsversteigerungstermin
vertreten
dürfen
geht
Festlegung
.
verfahrensrechtliche
Vorschriften
wesentliche
berufliche
Funktionen
untersagen
betreffen
unmittelbar
Ausübung
Berufs
.
trifft
auch
vorliegenden
Fall
.
Beklagte
wird
Vertretung
Gläubigers
gerichtlichen
Zwangsversteigerungstermin
generell
ausgeschlossen
.
Beschränkung
Berufsausübungsfreiheit
Beklagten
§
Abs.
ist
Auffassung
Revision
jedoch
gerechtfertigt
verfassungswidrig
.
Eingriffe
Berufsausübungsfreiheit
sind
allerdings
nur
dann
Art
.
Abs.
GG
vereinbar
gesetzlichen
Grundlage
beruhen
ausreichende
Gründe
Gemeinwohls
gerechtfertigt
ist
vgl.
;
347
;
.
Beschränkungen
stehen
Gebot
Wahrung
Grundsatzes
Verhältnismäßigkeit
.
Eingriff
muss
Erreichung
Eingriffsziels
geeignet
sein
darf
weitergehen
Gemeinwohlbelange
erfordern
.
müssen
Eingriffszweck
Eingriffsintensität
angemessenen
Verhältnis
stehen
vgl.
BVerfGE
;
347
;
.
Anforderungen
genügen
Regelungen
§
Abs.
.
übergeordnete
Gemeinwohlziele
sind
Schutz
rechtsuchenden
Bevölkerung
funktionierende
Rechtspflege
anerkannt
vgl.
f.
;
.
Vertretungsbeschränkung
Zivilprozess
gemäß
§
Abs.
soll
einerseits
Sicherstellung
sachgerechten
Vertretung
Partei
gerichtlichen
Verfahren
andererseits
Ordnung
Prozesses
dienen
BT-Drucks
.
S.
.
sind
legitime
Zwecke
Beschränkung
Berufsausübungsfreiheit
grundsätzlich
rechtfertigen
können
.
Beschränkung
Vertretungsbefugnis
Parteiprozess
ist
Erreichung
§
Abs.
angestrebten
legitimen
Ziele
geeignet
.
Eignung
reicht
Berufsausübungsregelung
gewünschte
Erfolg
gefördert
werden
kann
.
genügt
mithin
bereits
Möglichkeit
Zweckerreichung
BVerfGE
373
;
;
.
ist
hier
gegeben
.
Auch
Immobilienmakler
Revision
geltend
macht
Versteigerungstermin
wichtige
praktische
Kenntnisse
Erfahrungen
verfügen
können
etwa
Gebiet
Grundstücksbewertung
so
ist
doch
festgestellt
Berufsgruppe
auch
sachgerechte
Wahrnehmung
Vertretung
Gläubigers
Zwangsversteigerungstermin
notwendigen
materiell-rechtlichen
verfahrensrechtlichen
Kenntnisse
hat
siehe
vielfältigen
Fragen
Gläubiger
Zwangsversteigerungstermin
prüfen
sein
können
Stöber
ZVGHandbuch
aaO
.
.
Erreichung
genannten
legitimen
Gemeinwohlziele
kann
Beschränkung
Vertretungsbefugnis
Parteiprozess
auch
erforderlich
angesehen
werden
.
Eingriff
Berufsfreiheit
ist
allerdings
nur
dann
erforderlich
anderes
gleich
wirksames
Berufsfreiheit
weniger
einschränkendes
Mittel
Verfügung
steht
vgl.
BVerfGE
.
Auch
Freiheit
Berufsausübung
betroffen
ist
dürfen
Eingriffe
weitergehen
rechtfertigenden
Gemeinwohlbelange
erfordern
vgl.
BVerfGE
;
.
Ansicht
Revision
besteht
einschränkendes
Mittel
Verbot
Vertretung
Gläubigern
Zwangsversteigerungsverfahren
Immobilienmakler
Tätigkeiten
Zwangsversteigerungstermins
beschränkt
wird
.
einheitliche
Regelung
Vertretungsbefugnis
Parteiprozess
bietet
Vorteil
erzwungener
Vertreterwechsel
mehr
notwendig
ist
.
ist
berücksichtigen
Unterstützung
gerichtlichen
Verfahren
angefangen
Beratung
prozessualen
Vorgehen
Vorbereitung
Entwurf
Schriftsätzen
hin
Begleitung
Gerichtstermin
Beistand
§
Abs.
grundsätzlich
zulässig
bleibt
.
Gesetzgeber
Verfolgung
legitimer
Zwecke
gewählten
Mittel
müssen
schließlich
nur
geeignet
erforderlich
auch
angemessen
sein
.
Voraussetzung
ist
Maß
Belastung
Einzelnen
noch
vernünftigen
Verhältnis
Allgemeinheit
erwachsenen
Vorteilen
steht
vgl.
BVerfGE
1
51
;
.
beurteilen
können
ist
Abwägung
Gemeinwohlbelangen
Wahrnehmung
Eingriff
Grundrechte
erforderlich
ist
Auswirkungen
Rechtsgüter
Betroffenen
notwendig
vgl.
327
;
.
gebotene
Gesamtabwägung
führt
Ergebnis
Beschränkung
Vertretungsbefugnis
Immobilienmaklern
Zwangsversteigerungstermin
auch
verhältnismäßig
ist
.
Rede
stehenden
Beschränkung
Vertretungsbefugnis
Immobilienmaklern
handelt
Regelung
Berufsausübung
.
liegt
Eingriff
selbständigen
Beruf
lediglich
Tätigkeiten
betrifft
Bestandteil
umfassenderen
Erweiterung
anderen
Berufs
ausgeübt
werden
Regelung
eigentliche
Berufstätigkeit
Grundlage
Lebensführung
unberührt
lässt
vgl.
BVerfGE
281
;
.
Verbot
Vertretung
Gläubigern
Beteiligte
Sinne
§
Zwangsversteigerungsterminen
stellt
schon
erheblichen
Eingriff
Kernbereich
Maklertätigkeit
.
sind
§
Abs.
verfolgten
Interessen
Gemeinwohls
insbesondere
Blick
Schutz
rechtsuchenden
Bevölkerung
derart
gewichtig
Zumutbarkeit
Beeinträchtigung
Berufsausübungsfreiheit
begründen
vermögen
.
Verstoß
Regelungen
§
Abs.
Art
.
Abs.
GG
hat
Berufungsgericht
ebenfalls
Recht
verneint
.
allgemeine
Gleichheitssatz
Art
.
Abs.
GG
ist
grundsätzlich
auch
Rahmen
Regelungen
Berufsfreiheit
beachten
.
bedeutet
Differenzierungen
Ungleichbehandlungen
berufsrechtlichen
Regelungen
nur
dann
verfassungsgemäß
sind
betreffende
Ungleichbehandlung
Differenzierung
willkürlich
ist
sachlichen
Rechtfertigungsgrund
hat
.
Rechtfertigungsgründe
Art
können
auch
Berufsfreiheit
Ordnungsbelangen
selbst
ergeben
.
Dementsprechend
verlangt
Art
.
Abs.
GG
etwa
sachgerechte
Differenzierung
Maßgabe
jeweils
unterschiedlicher
Berufsbilder
Scholz
Grundgesetz
Stand
Art
.
Rn
.
.
sachlicher
Rechtfertigungsgrund
ist
Hinblick
beschränkte
Vertretungsbefugnis
Inkassounternehmen
bejahen
.
beruht
Begründung
Regierungsentwurfs
Rechtsdienstleistungsgesetz
Nähe
Inkassotätigkeit
Unternehmen
künftig
erlaubten
Prozesshandlungen
erlaubten
Tätigkeiten
insbesondere
Beantragung
Vollstreckungsbescheiden
weitgehend
automatisierte
Tätigkeit
handelt
besondere
Kenntnisse
Fähigkeiten
Rechtsanwalts
erforderlich
sind
.
Mahnverfahren
Gerichtsseite
ganz
überwiegend
zentrale
Mahngerichte
automatisierten
Verfahren
betrieben
wird
sind
Inkassounternehmen
oft
Massengeschäft
betriebenen
Beantragung
Vollstreckungsbescheiden
Zusammenarbeit
Gericht
gleicher
Weise
qualifiziert
Rechtsanwalt
BT-Drucks
.
S.
.
Gegensatz
handelt
Vertretung
Gläubigers
Zwangsversteigerungstermin
Tätigkeit
umfassende
materiell-rechtliche
verfahrensrechtliche
Kenntnisse
erfordert
.
unterschiedliche
Behandlung
Immobilienmaklern
Inkassounternehmen
ist
Sachgründen
gerechtfertigt
.
IV
.
ist
Revision
Beklagten
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
16.07.2009