NAMEN Verkündet : 20 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Makler Vertreter Zwangsversteigerungsverfahren § Abs. ; Abs. Immobilienmakler sind befugt Gläubiger Beteiligten Sinne § ZVG gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren vertreten . Befugnis Bieter vertreten bleibt unberührt . Versäumnisurteil 20 . Januar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 1 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 16 Juli wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger sind zugelassene Rechtsanwälte Rahmen beruflichen Tätigkeit Gläubiger gerichtliche Zwangsversteigerungstermine wahrnehmen . Beklagte Immobilienmaklerin bietet Kunden Dienstleistung ebenfalls . Kläger haben Ansicht vertreten Inkrafttreten 1 Juli sei Vertretung Zwangsversteigerungsverfahren nur noch Rechtsanwälten Personen gestattet § Abs. Satz Nr. genannten Kriterien erfüllten . Immobilienmakler gehörten . Kläger haben auch 1 Juli fortgesetzten Angebot Rede stehenden Dienstleistung Beklagte wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß Abs. gesehen . haben beantragt Beklagte Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilen unterlassen erbieten Gläubiger gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren Terminsvertretungen übernehmen durchzuführen . Beklagte ist entgegengetreten hat geltend gemacht Zwangsversteigerungsverfahren handele " Parteiprozess " Sinne § . Jedenfalls gebiete verfassungskonforme Auslegung Vorschrift Zulassung " Prozessvertreter " Gläubigers Zwangsversteigerungstermin . Landgericht hat Klage stattgegeben . gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . Kläger waren Termin mündlichen Verhandlung Revision ordnungsgemäßer Ladung vertreten . Beklagte beantragt Rechtsmittel Versäumnisurteil entscheiden . Entscheidungsgründe : Entscheidung hat Säumnis Kläger Revisionsbeklagten Termin Verhandlung Revision Versäumnisurteil ergehen . beruht aber Säumnis ist Entscheidung Sache ebenso ergangen wäre Kläger mündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäß vertreten gewesen wären vgl. . II . Berufungsgericht hat Unterlassungsanspruch Kläger Übereinstimmung Landgericht § Abs. Nr. Verbindung § begründet erachtet . hat ausgeführt : Anwendungsbereich § sei eröffnet Zwangsversteigerungsverfahren gesetzessystematisch " " Sinne genannten Vorschrift zuzuordnen sei . Zwangsversteigerung sei spezifischer Verfahrensabschnitt Rahmen Zivilprozessordnung gehörenden Zwangsvollstreckung § § . . gesetzgeberische Entscheidung Zuordnung Zwangsversteigerungsverfahrens Zivilprozess indiziere zugleich Anwendung Vertretungsregelungen § . . Auffassung Beklagten werde Klageantrag maßgeblich betroffene Verhältnis Gläubiger Schuldner auch typischerweise gegenläufigen Interessen resultierenden Streitigkeiten geprägt . § Abs. folgende Ausschluss Immobilienmakler Vertretung Gläubigers Zwangsversteigerungstermin verstoße Grundrecht freie Berufsausübung Art . Abs. GG noch Willkürverbot Art . Abs. GG rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsprinzip . Vorschrift § Abs. beschränke zwar Rechtsanwälte seien noch § Abs. Satz Nr. genannten Personengruppen gehörten grundgesetzlich geschützten Recht freie Berufsausübung Zusammenhang beruflichen Tätigkeit Zwangsversteigerungstermin Vertreter Gläubigers tätig werden wollten . Beschränkung Vertretungsbefugnis gerichtlichen Verfahren beruhe jedoch sachlich tragenden Gründen wohlverstandenen Interesse Allgemeinheit Gewährleistung geordneten Rechtspflege rechtsstaatlicher Verfahrensabläufe . Gesetzgeber § Abs. Satz vorgenommene Abgrenzung Vertretung berechtigten Personenkreises sei auch Gesichtspunkten Verhältnismäßigkeit Willkürverbots verfassungsrechtlich unbedenklich . . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. Verbindung § Abs. zusteht . 1 . Kläger haben Klageantrag begehrt Beklagten untersagen erbieten Gläubiger gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren Terminsvertretungen übernehmen durchzuführen . so gefasste Unterlassungsantrag umfasst Wortlaut auch Vertretung Gläubigers Abgabe Eigengebots siehe Beschluss 24 November ; Stöber 19 . Aufl . § . . Streitgegenstand prozessuale Anspruch wird aber nur Klageantrag Kläger Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert auch Lebenssachverhalt Klagegrund bestimmt Kläger begehrte Rechtsfolge herleitet Urteil 29 . Juni . Anschriftenliste . Kläger haben erster Instanz Schriftsatz 26 . Januar ausdrücklich klargestellt geht Beklagte berechtigt ist Vertreterin Bieters Zwangsversteigerungsverfahren aufzutreten . erstreben vielmehr Verbot Beklagte Gläubiger Beteiligte Sinne § ZVG vertreten . Bieter zählen Beteiligten Sinne genannten Vorschrift . Dementsprechend beurteilt Wirksamkeit Vertretung Zwangsversteigerungstermin § § . § . Bieter kann bevollmächtigten natürlichen juristischen Person vertreten lassen Stöber aaO Anm . ; 5 . Aufl . . ; . . gilt auch Gläubiger Versteigerungstermin lediglich Bieter teilnimmt Gebot abgibt . 2 . Kläger haben Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr gestützt § Abs. Satz Auffassung Beklagten Zeitraum Juli Oktober begangene Zuwiderhandlungen § Abs. vorgetragen . Unterlassungsanspruch Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist ist nur begründet Grundlage Zeitpunkt Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann . muss Handlung Zeitpunkt Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein anderenfalls Wiederholungsgefahr fehlt . . ; vgl. nur Urteil 29 . April . Sol . Zeit beanstandeten Verhaltensweise Beklagten geltende Gesetz unlauteren Wettbewerb 3 Juli . S. ist zwar Ende geändert worden . Umsetzung Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken dienende Gesetzesänderung ist Streitfall jedoch Bedeutung . Beklagten angebotenen Dienste erfüllen Voraussetzungen Wettbewerbshandlung gemäß § Abs. Nr. auch geschäftlichen Handlung § Abs. Nr. jetzt geltenden Fassung . Vorschrift § Nr. hat UWG-Novelle Änderung erfahren . Übrigen bleiben Art . Abs. Richtlinie spezifischen Regeln reglementierte Berufe unberührt strengen Integritätsstandards gewährleistet bleiben Mitgliedstaaten Beruf tätigen Personen Maßgabe Gemeinschaftsrechts auferlegen können . Dementsprechend ist Anwendung § Nr. berufsrechtliche Bestimmungen Marktverhalten gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln auch zulässig Urteil 29 Juli . Finanz-Sanierung ; 28 . Aufl . . . 3 . Bestimmung § Abs. zählt Vorschriften Sinne § Nr. bestimmt sind Interesse Marktteilnehmer insbesondere Verbraucher Marktverhalten regeln . Vertretungsbeschränkung Zivilprozess dient auch Sicherstellung sachgerechten Vertretung Partei gerichtlichen Verfahren Begründung Rechtsdienstleistungsgesetz Drucks . S. ; vgl. auch . FinanzSanierung . 4 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagte Angebot Gläubiger gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren Terminsvertretungen übernehmen durchzuführen § Abs. verstößt . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren " Parteiprozess " Sinne § handelt . Revision rügt gerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren falle Anwendungsbereich § . macht geltend Zivilprozessordnung spreche Zwangsvollstreckung betreffenden achten Buch nur ersten Abschnitt " Parteien " . Abschnitt Zwangsvollstreckung Geldforderungen systematisch auch Zwangsversteigerung gehöre werde Begriff Partei verwandt . Auch Zwangsversteigerungsgesetz benutze Begriff . Gläubiger Schuldner würden vielmehr direkt bezeichnet fielen Begriff Beteiligten . strikten terminologischen Unterscheidung könne angenommen werden Vertretungsregelungen § . Zwangsversteigerungsverfahren Anwendung kämen . vermag Senat beizutreten . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Zwangsversteigerungsverfahren Gesetzessystematik Parteiprozess § zuzuordnen ist . Zwangsversteigerungsverfahren ist spezielle Art Zwangsvollstreckung Geldforderungen zweiten Abschnitt achten Buches Zivilprozessordnung behandelt wird . Zuordnung steht Zwangsversteigerung Zwangsverwaltung § besonderes Gesetz Zwangsversteigerungsgesetz geregelt werden . Zwangsvollstreckungsverfahren § § . gelten spezifischen Verfahrensvorschriften auch allgemeinen prozessualen Regelungen § § sinngemäß Zwangsversteigerungsgesetz etwas ergibt vgl. 195 ; Stöber aaO . . 19 ; Gesamtes Recht Zwangsvollstreckung Vorbem . § . . . Zwangsversteigerungsgesetz enthält lediglich besondere Vorschriften Nachweis Vertretungsmacht Versteigerungstermin § Abs. § Abs. . -9- Frage Vertretung Gläubigers Zwangsversteigerungstermin befugt ist wird Zwangsversteigerungsgesetz geregelt so Anwendung § ausgeschlossen ist . Umstand Begriff " Partei " zweiten Abschnitt achten Buches Zivilprozessordnung noch Zwangsversteigerungsgesetz verwendet wird kommt Zuordnung Zwangsversteigerungsverfahrens Parteiprozess Sinne § Anbetracht Gesetzessystematik entscheidend . Revision macht Weiteren geltend Sinn Zweck § erforderten Anwendung Terminsvertretungen gerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren . Zwangsversteigerungstermin finde anders Erkenntnisverfahren grundsätzlich kontradiktorisches Aufeinandertreffen Gläubigern Schuldnern . könne Versteigerungstermin Parteiprozess angesehen werden . Auch kann gefolgt werden . § Abs. bewirkte Vertretungsbeschränkung Parteiprozess dient einerseits Sicherstellung sachgerechten Vertretung Parteien gerichtlichen Verfahren andererseits Ordnung Prozesses BT-Drucks . S. ; 28 . Aufl . . . Zielsetzung Gesetzgebers ist auch Zwangsversteigerung Immobilien berührt hierbei gerichtliches Verfahren Regel erheblicher Tragweite handelt vgl. Stöber aaO . . . Gläubiger Schuldner stehen etwa Streit Anordnung Einstellung Fortsetzung Zwangsversteigerungsverfahrens herrscht auch regelmäßig kontradiktorischen Verhältnis zwangsläufig widerstreitende Interessen verfolgen vgl. Beschluss 25 . Januar . . Ansicht Revision ist Versteigerungstermin einerseits mündlichen Verhandlung Entscheidung mögliche Anträge Beteiligten Zwangsversteigerungsverfahren andererseits dergestalt unterscheiden zumindest Vertretung Gläubigers Versteigerungstermin Immobilienmakler Angestellten zulässig sein muss . Begründung Regierungsentwurfs Rechtsdienstleistungsgesetzes sollte Zulässigkeit Prozessvertretung einheitlich gesamte Verfahren geregelt Gesetzesänderung § bewirkte Trennung Vertretung Verhandlung Vertretung Termin gerade beseitigt werden einheitliche Regelung Vertretungsbefugnis Vorteil bietet erzwungener Vertreterwechsel mehr erforderlich ist BT-Drucks . S. . Recht hat Berufungsgericht maßgeblich erachtet Verhältnis Gläubiger Schuldner Versteigerungstermin typischerweise gegenläufigen Interessen resultierenden Streitigkeiten geprägt wird vgl. . . sachgerechte Wahrnehmung Interessen Gläubigers Zwangsversteigerungstermin erfordert erschöpfende Beratung Mandanten gerade auch umfassende materielle formelle Rechtskenntnisse voraussetzt vgl. Stöber aaO . . ; ZVG-Handbuch 8 . Aufl . . . Hinweis Revision Neufassung § Zwangsversteigerungstermine vielfach Immobilienmaklern Mitarbeitern wahrgenommen worden seien Missstand aufgetreten sei rechtfertigt andere Beurteilung . Gesetzgeber hat gerade Einzelfällen orientiert hat Gesetzesfassung sachgerechter Weise generalisierende Wertung typisierende Betrachtung zugrunde gelegt . Berufungsgericht hat zutreffend hingewiesen Erfahrung beruht Wahrung rechtsstaatlichen Verfahrens besten Personen gesichert wird etwa Rechtsanwälten Fall ist ganz allgemein Ausbildung Berufserfahrung grundlegende Gewähr verfahrenskundige Begleitung gerichtlichen Verfahren bieten verpflichtet sind angemessen Berufshaftpflichtrisiken versichern . Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen Immobilienmakler § Abs. Satz Nr. aufgeführten Personengruppen gehören . 5 . Auffassung Revision sind Regelungen § Abs. Verstoßes Art . Abs. GG und/oder Art . Abs. GG verfassungswidrig . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Beklagte Grundrecht Art . Abs. GG freie Ausübung beruflichen Tätigkeit Regelungen § Abs. beschränkt wird untersagt ist Zwangsversteigerungstermin Vertreter Gläubigers Beteiligten Sinne § ZVG tätig werden . Vorschrift Art . Abs. GG gewährt Recht Beruf frei wählen frei auszuüben . Berufsfreiheit umfasst Recht Markt Tätigen Bedingungen Marktteilhabe selbst festzusetzen . Marktverhalten gesetzliche Regeln beschränkt werden ist Grundrechten messen anderen Marktteilnehmer BVerfGE . Frage Gläubiger Beteiligte Sinne § Zwangsversteigerungstermin vertreten dürfen geht Festlegung . verfahrensrechtliche Vorschriften wesentliche berufliche Funktionen untersagen betreffen unmittelbar Ausübung Berufs . trifft auch vorliegenden Fall . Beklagte wird Vertretung Gläubigers gerichtlichen Zwangsversteigerungstermin generell ausgeschlossen . Beschränkung Berufsausübungsfreiheit Beklagten § Abs. ist Auffassung Revision jedoch gerechtfertigt verfassungswidrig . Eingriffe Berufsausübungsfreiheit sind allerdings nur dann Art . Abs. GG vereinbar gesetzlichen Grundlage beruhen ausreichende Gründe Gemeinwohls gerechtfertigt ist vgl. ; 347 ; . Beschränkungen stehen Gebot Wahrung Grundsatzes Verhältnismäßigkeit . Eingriff muss Erreichung Eingriffsziels geeignet sein darf weitergehen Gemeinwohlbelange erfordern . müssen Eingriffszweck Eingriffsintensität angemessenen Verhältnis stehen vgl. BVerfGE ; 347 ; . Anforderungen genügen Regelungen § Abs. . übergeordnete Gemeinwohlziele sind Schutz rechtsuchenden Bevölkerung funktionierende Rechtspflege anerkannt vgl. f. ; . Vertretungsbeschränkung Zivilprozess gemäß § Abs. soll einerseits Sicherstellung sachgerechten Vertretung Partei gerichtlichen Verfahren andererseits Ordnung Prozesses dienen BT-Drucks . S. . sind legitime Zwecke Beschränkung Berufsausübungsfreiheit grundsätzlich rechtfertigen können . Beschränkung Vertretungsbefugnis Parteiprozess ist Erreichung § Abs. angestrebten legitimen Ziele geeignet . Eignung reicht Berufsausübungsregelung gewünschte Erfolg gefördert werden kann . genügt mithin bereits Möglichkeit Zweckerreichung BVerfGE 373 ; ; . ist hier gegeben . Auch Immobilienmakler Revision geltend macht Versteigerungstermin wichtige praktische Kenntnisse Erfahrungen verfügen können etwa Gebiet Grundstücksbewertung so ist doch festgestellt Berufsgruppe auch sachgerechte Wahrnehmung Vertretung Gläubigers Zwangsversteigerungstermin notwendigen materiell-rechtlichen verfahrensrechtlichen Kenntnisse hat siehe vielfältigen Fragen Gläubiger Zwangsversteigerungstermin prüfen sein können Stöber ZVGHandbuch aaO . . Erreichung genannten legitimen Gemeinwohlziele kann Beschränkung Vertretungsbefugnis Parteiprozess auch erforderlich angesehen werden . Eingriff Berufsfreiheit ist allerdings nur dann erforderlich anderes gleich wirksames Berufsfreiheit weniger einschränkendes Mittel Verfügung steht vgl. BVerfGE . Auch Freiheit Berufsausübung betroffen ist dürfen Eingriffe weitergehen rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern vgl. BVerfGE ; . Ansicht Revision besteht einschränkendes Mittel Verbot Vertretung Gläubigern Zwangsversteigerungsverfahren Immobilienmakler Tätigkeiten Zwangsversteigerungstermins beschränkt wird . einheitliche Regelung Vertretungsbefugnis Parteiprozess bietet Vorteil erzwungener Vertreterwechsel mehr notwendig ist . ist berücksichtigen Unterstützung gerichtlichen Verfahren angefangen Beratung prozessualen Vorgehen Vorbereitung Entwurf Schriftsätzen hin Begleitung Gerichtstermin Beistand § Abs. grundsätzlich zulässig bleibt . Gesetzgeber Verfolgung legitimer Zwecke gewählten Mittel müssen schließlich nur geeignet erforderlich auch angemessen sein . Voraussetzung ist Maß Belastung Einzelnen noch vernünftigen Verhältnis Allgemeinheit erwachsenen Vorteilen steht vgl. BVerfGE 1 51 ; . beurteilen können ist Abwägung Gemeinwohlbelangen Wahrnehmung Eingriff Grundrechte erforderlich ist Auswirkungen Rechtsgüter Betroffenen notwendig vgl. 327 ; . gebotene Gesamtabwägung führt Ergebnis Beschränkung Vertretungsbefugnis Immobilienmaklern Zwangsversteigerungstermin auch verhältnismäßig ist . Rede stehenden Beschränkung Vertretungsbefugnis Immobilienmaklern handelt Regelung Berufsausübung . liegt Eingriff selbständigen Beruf lediglich Tätigkeiten betrifft Bestandteil umfassenderen Erweiterung anderen Berufs ausgeübt werden Regelung eigentliche Berufstätigkeit Grundlage Lebensführung unberührt lässt vgl. BVerfGE 281 ; . Verbot Vertretung Gläubigern Beteiligte Sinne § Zwangsversteigerungsterminen stellt schon erheblichen Eingriff Kernbereich Maklertätigkeit . sind § Abs. verfolgten Interessen Gemeinwohls insbesondere Blick Schutz rechtsuchenden Bevölkerung derart gewichtig Zumutbarkeit Beeinträchtigung Berufsausübungsfreiheit begründen vermögen . Verstoß Regelungen § Abs. Art . Abs. GG hat Berufungsgericht ebenfalls Recht verneint . allgemeine Gleichheitssatz Art . Abs. GG ist grundsätzlich auch Rahmen Regelungen Berufsfreiheit beachten . bedeutet Differenzierungen Ungleichbehandlungen berufsrechtlichen Regelungen nur dann verfassungsgemäß sind betreffende Ungleichbehandlung Differenzierung willkürlich ist sachlichen Rechtfertigungsgrund hat . Rechtfertigungsgründe Art können auch Berufsfreiheit Ordnungsbelangen selbst ergeben . Dementsprechend verlangt Art . Abs. GG etwa sachgerechte Differenzierung Maßgabe jeweils unterschiedlicher Berufsbilder Scholz Grundgesetz Stand Art . Rn . . sachlicher Rechtfertigungsgrund ist Hinblick beschränkte Vertretungsbefugnis Inkassounternehmen bejahen . beruht Begründung Regierungsentwurfs Rechtsdienstleistungsgesetz Nähe Inkassotätigkeit Unternehmen künftig erlaubten Prozesshandlungen erlaubten Tätigkeiten insbesondere Beantragung Vollstreckungsbescheiden weitgehend automatisierte Tätigkeit handelt besondere Kenntnisse Fähigkeiten Rechtsanwalts erforderlich sind . Mahnverfahren Gerichtsseite ganz überwiegend zentrale Mahngerichte automatisierten Verfahren betrieben wird sind Inkassounternehmen oft Massengeschäft betriebenen Beantragung Vollstreckungsbescheiden Zusammenarbeit Gericht gleicher Weise qualifiziert Rechtsanwalt BT-Drucks . S. . Gegensatz handelt Vertretung Gläubigers Zwangsversteigerungstermin Tätigkeit umfassende materiell-rechtliche verfahrensrechtliche Kenntnisse erfordert . unterschiedliche Behandlung Immobilienmaklern Inkassounternehmen ist Sachgründen gerechtfertigt . IV . ist Revision Beklagten Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 16.07.2009