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7.6 KiB

Berichtigt
Beschluss
15
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
BESCHLUSS
Verkündet
:
26
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beklagte
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Gründe
:
Beklagte
niederländische
Versandapotheke
bietet
gesetzlich
versicherten
Kunden
Rezepte
verschreibungspflichtige
Arzneimittel
einlösen
sogenannten
Garantie-Bonus
Höhe
%
Preises
jeweiligen
Medikaments
mindestens
aber
höchstens
.
Kläger
Bayerische
Apothekerverband
rund
selbständige
Apotheker
organisiert
sind
sieht
Bonussystem
zuletzt
klargestellt
erster
Linie
Verstoßes
arzneimittelrechtlichen
Preisbindungsvorschriften
zweiter
Linie
unangemessener
unsachlicher
Beeinflussung
Verbraucher
höchst
hilfsweise
Verstoßes
heilmittelwerberechtliche
Zuwendungsverbot
unlauter
unzulässig
.
Rechtsstreit
Rechtsmittelinstanzen
gelangt
ist
hat
Kläger
beantragt
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verbieten
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Kunden
Vorlage
Privatrezeptes
verschreibungspflichtiges
Arzneimittel
Bonus
Höhe
anzubieten
und/oder
gewähren
und/oder
werben
und/oder
werben
lassen
.
hat
Kläger
vorprozessual
entstandene
Abmahnkosten
Höhe
2.759,60
Zinsen
erstattet
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
vollen
Umfang
stattgegeben
.
Beklagten
Umfang
vorstehend
wiedergegebenen
Klageanträge
eingelegte
Berufung
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
hat
Beklagte
zweiten
Rechtszug
erfolglosen
Antrag
Abweisung
Klage
weiterverfolgt
.
mündlichen
Revisionsverhandlung
hat
Beklagte
erklärt
Klärung
Streitfrage
Gesetzgeber
Versandhandelstätigkeit
deutschen
Preisbindungsvorschriften
fällt
selbstverständlich
deutsche
Gesetz
hält
.
Klägerin
hat
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
.
Beklagte
hat
Erledigungserklärung
zugestimmt
.
II
.
auch
Revisionsverfahren
noch
möglichen
vgl.
Beschluss
18
November
.
Erklärung
Klägerin
Hauptsache
erledigt
sei
ist
Beklagte
Erledigungserklärung
zugestimmt
hat
gemäß
§
Abs.
Satz
Kosten
Rechtsstreits
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstands
billigem
Ermessen
Beschluss
entscheiden
.
ist
maßgeblich
Revision
Erfolg
gehabt
hätte
Erledigung
Hauptsache
gekommen
wäre
.
.
Rechtsmittel
Beklagten
Streitfall
Erfolg
gehabt
hätte
entspricht
billigem
Ermessen
Kosten
Beklagten
aufzuerlegen
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
Sinne
§
Abs.
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
Klägers
verneint
sogleich
.
Recht
hat
ferner
angenommen
deutsche
Arzneimittelpreisrecht
bereits
Zeitpunkt
Entscheidung
auch
Wege
Versandhandels
eingeführte
Arzneimittel
galt
weiteren
Voraussetzungen
Klageanspruch
Klägerin
§
§
3
Nr.
Verbindung
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
§
AMPreisV
gestützt
hatte
ebenfalls
erfüllt
waren
.
Wiederholungsgefahr
materiellrechtliche
Voraussetzung
Zukunft
gerichteten
klagegegenständlichen
Verletzungsunterlassungsanspruch
war
auch
schon
Inkrafttreten
§
Abs.
Satz
weggefallen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Sinne
§
Abs.
rechtsmissbräuchliches
Verhalten
Klägers
verneint
.
Berufungsgericht
hat
Interesse
Klägers
gesonderte
Inanspruchnahme
Beklagten
Blick
privat
krankenversicherte
Personen
einerseits
gesetzlich
krankenversicherte
Personen
andererseits
rechtfertigte
Annahme
Rechtsmissbrauchs
gemäß
§
Abs.
entgegenstand
gesehen
Kläger
Zeitpunkt
Klageerhebung
rechnen
musste
Beklagte
Blick
beanstandetes
Verhalten
gesetzlich
krankenversicherten
Personen
Zulässigkeit
Rechtswegs
rügen
würde
.
Rechtslage
sei
erst
Erhebung
Klagen
vorliegenden
Rechtsstreit
einerseits
Bonuszahlungen
gesetzlich
krankenversicherte
Personen
geführten
Rechtsstreit
andererseits
Senatsentscheidung
"
Treuebonus
geklärt
worden
ausgesprochen
worden
sei
Streit
wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit
Sonderzahlungen
Apothekers
krankenversicherte
Personen
Einlösung
Rezepten
auch
insoweit
Gewährung
Bonuszahlungen
gesetzlich
versicherte
Personen
Rede
stehe
Rechtsweg
Zivilgerichten
§
eröffnet
ist
Beschluss
30
.
Januar
.
.
.
Sichtweise
entspricht
Senatsrechtsprechung
sachlicher
Grund
Erhebung
gesonderter
Klagen
sprechen
Annahme
Rechtsmissbrauchs
gemäß
§
Abs.
entgegenstehen
kann
rechtliche
Beurteilung
Beweisbarkeit
jeweiligen
Wettbewerbsverstoßes
unterschiedlich
sein
kann
vgl.
Urteil
22
.
April
.
Grundgebühr
;
Urteil
22
.
Oktober
.
Klassenlotterie
.
Grund
Erhebung
gesonderter
Klagen
kann
insbesondere
ergeben
Rechtsdurchsetzung
Hinsicht
anders
insbesondere
zeitaufwendiger
gestalten
kann
anderen
Hinsicht
Erhebung
einheitlichen
Klage
gerade
Zukunft
gerichteten
Unterlassungsansprüchen
relevante
Gefahr
besteht
Aufwand
durchsetzbarer
Anspruch
zunächst
ausgeurteilt
wird
.
ist
berücksichtigen
Prozesstrennung
gemäß
§
zwar
möglich
ist
überprüfbaren
auch
Rechtsmitteln
anfechtbaren
Ermessen
Prozessgerichts
liegt
.
gilt
besonderen
Maße
beklagte
Partei
Zulässigkeit
Rechtswegs
rügt
§
Abs.
Satz
Frage
vorab
gegebenenfalls
Instanzen
geprüft
werden
muss
vgl.
§
Abs.
Satz
Abs.
.
2
.
Gemeinsame
Senat
obersten
Gerichtshöfe
Bundes
hat
erkennenden
Senat
Sache
"
Sparen
Medikamenteneinkauf
!
Beschluss
9
.
September
vorgelegte
Rechtsfrage
deutschen
ten
Apothekenabgabepreis
auch
verschreibungspflichtige
Arzneimittel
gelten
Apotheken
Sitz
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
Wege
Versandhandels
Endverbraucher
abgeben
bejaht
22
.
GmS-OGB
.
.
.
Übereinstimmung
hat
Gesetzgeber
Wirkung
26
.
Oktober
Kraft
getretene
Regelung
§
Abs.
Satz
zusätzlich
klargestellt
§
Abs.
Satz
erlassene
Arzneimittelpreisverordnung
auch
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
Geltungsbereich
Gesetzes
verbrachte
Arzneimittel
gilt
.
3
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
auch
weiteren
Voraussetzungen
§
§
3
Nr.
Verbindung
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
§
AMPreisV
gestützten
Klageanspruch
erfüllt
sind
entspricht
Senatsrechtsprechung
vgl.
Urteil
9
.
September
.
DANKESCHÖN
wird
auch
Revision
beanstandet
.
Senat
mittlerweile
entschieden
hat
ist
Verstoß
Bestimmungen
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
§
AMPreisV
geeignet
Interessen
Mitbewerbern
sonstigen
Marktteilnehmern
spürbar
beeinträchtigen
Wert
Bezug
Arzneimittels
gewährten
Werbegabe
Euro
übersteigt
Urteil
8
.
Mai
.
.
.
4
.
Begehungsgefahr
hier
Form
Wiederholungsgefahr
ist
materiell-rechtliche
Voraussetzung
Unterlassungsanspruchs
vgl.
Urteil
29
.
Oktober
.
Stumme
Verkäufer
II
;
Bornkamm
32
.
Aufl
.
.
jeweils
.
spruch
erforderliche
Wiederholungsgefahr
kann
auch
Abgabe
hinreichend
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
dann
wegfallen
Verstoß
Geltung
zweifelhaften
Rechtslage
erfolgt
ist
Zweifel
aber
Gesetzesänderung
beseitigt
sind
Frage
steht
beanstandete
Verhalten
verboten
ist
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
Vertretung
Anwalts-GmbH
;
Bornkamm
Köhler/Bornkamm
aaO
.
jeweils
.
zuletzt
genannte
Voraussetzung
war
Streitfall
erst
erfüllt
Beklagte
mündlichen
Revisionsverhandlung
erklärt
hat
Klärung
Streitfrage
Gesetzgeber
Versandhandelstätigkeit
deutschen
Preisbindungsvorschriften
fällt
selbstverständlich
deutsche
Gesetz
hält
.
Zuvor
hatte
Beklagte
stets
Standpunkt
vertreten
Anwendung
Vorschriften
Wege
Versandhandels
anderen
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
eingeführte
Arzneimittel
primäre
Unionsrecht
entgegenstünde
.
Bornkamm
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
10.06.2008
OLG
Entscheidung
BESCHLUSS
15
.
Mai
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Mai
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beschluss
26
.
Februar
wird
offenbarer
Unrichtigkeit
gemäß
§
Abs.
folgt
berichtigt
:
.
11
.
Zeile
muss
heißen
"
Abs.
Satz
"
"
Abs.
Satz
"
.
Büscher
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
10.06.2008
OLG
Entscheidung