Berichtigt Beschluss 15 . Mai Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle BESCHLUSS Verkündet : 26 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beklagte hat Kosten Rechtsstreits tragen . Gründe : Beklagte niederländische Versandapotheke bietet gesetzlich versicherten Kunden Rezepte verschreibungspflichtige Arzneimittel einlösen sogenannten Garantie-Bonus Höhe % Preises jeweiligen Medikaments mindestens aber € höchstens € . Kläger Bayerische Apothekerverband rund selbständige Apotheker organisiert sind sieht Bonussystem zuletzt klargestellt erster Linie Verstoßes arzneimittelrechtlichen Preisbindungsvorschriften zweiter Linie unangemessener unsachlicher Beeinflussung Verbraucher höchst hilfsweise Verstoßes heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot unlauter unzulässig . Rechtsstreit Rechtsmittelinstanzen gelangt ist hat Kläger beantragt Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verbieten geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Kunden Vorlage Privatrezeptes verschreibungspflichtiges Arzneimittel Bonus Höhe € € anzubieten und/oder gewähren und/oder werben und/oder werben lassen . hat Kläger vorprozessual entstandene Abmahnkosten Höhe 2.759,60 € Zinsen erstattet verlangt . Landgericht hat Klage vollen Umfang stattgegeben . Beklagten Umfang vorstehend wiedergegebenen Klageanträge eingelegte Berufung ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt hat Beklagte zweiten Rechtszug erfolglosen Antrag Abweisung Klage weiterverfolgt . mündlichen Revisionsverhandlung hat Beklagte erklärt Klärung Streitfrage Gesetzgeber Versandhandelstätigkeit deutschen Preisbindungsvorschriften fällt selbstverständlich deutsche Gesetz hält . Klägerin hat Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt . Beklagte hat Erledigungserklärung zugestimmt . II . auch Revisionsverfahren noch möglichen vgl. Beschluss 18 November . Erklärung Klägerin Hauptsache erledigt sei ist Beklagte Erledigungserklärung zugestimmt hat gemäß § Abs. Satz Kosten Rechtsstreits Berücksichtigung bisherigen Streitstands billigem Ermessen Beschluss entscheiden . ist maßgeblich Revision Erfolg gehabt hätte Erledigung Hauptsache gekommen wäre . . Rechtsmittel Beklagten Streitfall Erfolg gehabt hätte entspricht billigem Ermessen Kosten Beklagten aufzuerlegen . Berufungsgericht hat zutreffend Sinne § Abs. rechtsmissbräuchliches Verhalten Klägers verneint sogleich . Recht hat ferner angenommen deutsche Arzneimittelpreisrecht bereits Zeitpunkt Entscheidung auch Wege Versandhandels eingeführte Arzneimittel galt weiteren Voraussetzungen Klageanspruch Klägerin § § 3 Nr. Verbindung Abs. Satz Abs. Nr. § AMPreisV gestützt hatte ebenfalls erfüllt waren . Wiederholungsgefahr materiellrechtliche Voraussetzung Zukunft gerichteten klagegegenständlichen Verletzungsunterlassungsanspruch war auch schon Inkrafttreten § Abs. Satz weggefallen . 1 . Berufungsgericht hat Recht Sinne § Abs. rechtsmissbräuchliches Verhalten Klägers verneint . Berufungsgericht hat Interesse Klägers gesonderte Inanspruchnahme Beklagten Blick privat krankenversicherte Personen einerseits gesetzlich krankenversicherte Personen andererseits rechtfertigte Annahme Rechtsmissbrauchs gemäß § Abs. entgegenstand gesehen Kläger Zeitpunkt Klageerhebung rechnen musste Beklagte Blick beanstandetes Verhalten gesetzlich krankenversicherten Personen Zulässigkeit Rechtswegs rügen würde . Rechtslage sei erst Erhebung Klagen vorliegenden Rechtsstreit einerseits Bonuszahlungen gesetzlich krankenversicherte Personen geführten Rechtsstreit andererseits Senatsentscheidung " Treuebonus geklärt worden ausgesprochen worden sei Streit wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit Sonderzahlungen Apothekers krankenversicherte Personen Einlösung Rezepten auch insoweit Gewährung Bonuszahlungen gesetzlich versicherte Personen Rede stehe Rechtsweg Zivilgerichten § eröffnet ist Beschluss 30 . Januar . . . Sichtweise entspricht Senatsrechtsprechung sachlicher Grund Erhebung gesonderter Klagen sprechen Annahme Rechtsmissbrauchs gemäß § Abs. entgegenstehen kann rechtliche Beurteilung Beweisbarkeit jeweiligen Wettbewerbsverstoßes unterschiedlich sein kann vgl. Urteil 22 . April . Grundgebühr ; Urteil 22 . Oktober . Klassenlotterie . Grund Erhebung gesonderter Klagen kann insbesondere ergeben Rechtsdurchsetzung Hinsicht anders insbesondere zeitaufwendiger gestalten kann anderen Hinsicht Erhebung einheitlichen Klage gerade Zukunft gerichteten Unterlassungsansprüchen relevante Gefahr besteht Aufwand durchsetzbarer Anspruch zunächst ausgeurteilt wird . ist berücksichtigen Prozesstrennung gemäß § zwar möglich ist überprüfbaren auch Rechtsmitteln anfechtbaren Ermessen Prozessgerichts liegt . gilt besonderen Maße beklagte Partei Zulässigkeit Rechtswegs rügt § Abs. Satz Frage vorab gegebenenfalls Instanzen geprüft werden muss vgl. § Abs. Satz Abs. . 2 . Gemeinsame Senat obersten Gerichtshöfe Bundes hat erkennenden Senat Sache " Sparen Medikamenteneinkauf ! Beschluss 9 . September vorgelegte Rechtsfrage deutschen ten Apothekenabgabepreis auch verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten Apotheken Sitz anderen Mitgliedstaat Europäischen Union Wege Versandhandels Endverbraucher abgeben bejaht 22 . GmS-OGB . . . Übereinstimmung hat Gesetzgeber Wirkung 26 . Oktober Kraft getretene Regelung § Abs. Satz zusätzlich klargestellt § Abs. Satz erlassene Arzneimittelpreisverordnung auch gemäß § Abs. Satz Nr. Geltungsbereich Gesetzes verbrachte Arzneimittel gilt . 3 . Beurteilung Berufungsgerichts auch weiteren Voraussetzungen § § 3 Nr. Verbindung § Abs. Satz Abs. Nr. § AMPreisV gestützten Klageanspruch erfüllt sind entspricht Senatsrechtsprechung vgl. Urteil 9 . September . DANKESCHÖN wird auch Revision beanstandet . Senat mittlerweile entschieden hat ist Verstoß Bestimmungen § Abs. Satz Abs. Satz Abs. § AMPreisV geeignet Interessen Mitbewerbern sonstigen Marktteilnehmern spürbar beeinträchtigen Wert Bezug Arzneimittels gewährten Werbegabe Euro übersteigt Urteil 8 . Mai . . . 4 . Begehungsgefahr hier Form Wiederholungsgefahr ist materiell-rechtliche Voraussetzung Unterlassungsanspruchs vgl. Urteil 29 . Oktober . Stumme Verkäufer II ; Bornkamm 32 . Aufl . . jeweils . spruch erforderliche Wiederholungsgefahr kann auch Abgabe hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung dann wegfallen Verstoß Geltung zweifelhaften Rechtslage erfolgt ist Zweifel aber Gesetzesänderung beseitigt sind Frage steht beanstandete Verhalten verboten ist vgl. Urteil 25 . Oktober Vertretung Anwalts-GmbH ; Bornkamm Köhler/Bornkamm aaO . jeweils . zuletzt genannte Voraussetzung war Streitfall erst erfüllt Beklagte mündlichen Revisionsverhandlung erklärt hat Klärung Streitfrage Gesetzgeber Versandhandelstätigkeit deutschen Preisbindungsvorschriften fällt selbstverständlich deutsche Gesetz hält . Zuvor hatte Beklagte stets Standpunkt vertreten Anwendung Vorschriften Wege Versandhandels anderen Mitgliedstaat Europäischen Union eingeführte Arzneimittel primäre Unionsrecht entgegenstünde . Bornkamm Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 10.06.2008 OLG Entscheidung BESCHLUSS 15 . Mai Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Mai Richter Prof. Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beschluss 26 . Februar wird offenbarer Unrichtigkeit gemäß § Abs. folgt berichtigt : . 11 . Zeile muss heißen " Abs. Satz " " Abs. Satz " . Büscher Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 10.06.2008 OLG Entscheidung