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2247 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
5
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Tabakwerbung
Internet
§
;
Abs.
3
;
Abs.
Werbeverbot
Tabakerzeugnisse
Diensten
Informationsgesellschaft
gemäß
§
Abs.
VTabakG
§
Abs.
ist
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
.
stellt
verbotene
Tabakwerbung
Dienst
Informationsgesellschaft
Unternehmen
Startseite
Internetauftritts
Tabakerzeugnisse
wirbt
.
Urteil
5
.
Oktober
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
29
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
April
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Liste
qualifizierter
Einrichtungen
§
UKlaG
eingetragene
Bundesverband
Verbraucherzentralen
Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale
Bundesverband
Beklagte
ist
mittelständischer
Tabakhersteller
.
betreibt
.
Website
interessierte
Nutzer
Unternehmen
Karrieremöglichkeiten
einzelnen
Produkte
Tabakkultur
informieren
können
.
Zugang
einzelnen
Inhalten
wird
elektronischen
Altersabfrage
gewährt
.
4
November
befand
Startseite
Internetauftritts
Beklagten
Abbildung
Tabakerzeugnisse
konsumierende
gut
gelaunte
lässig
anmutende
jüngere
Personen
zeigte
.
informellen
Beanstandung
Landratsamt
wurde
Abbildung
Beklagten
entfernt
.
6
November
mahnte
Kläger
Beklagte
Bezug
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Abbildung
.
weiteren
Schreiben
24
November
stützte
Kläger
auch
Beklagte
gab
Unterlassungserklärung
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verurteilt
unterlassen
Rahmen
geschäftlicher
Handlungen
Tabakerzeugnisse
nachfolgend
abgebildet
werben
werben
lassen
.
hat
Landgericht
Kläger
Anspruch
Ersatz
pauschaler
Abmahnkosten
Beklagte
Höhe
zuzüglich
Zinsen
zuerkannt
.
Kläger
Klageantrag
Berufungsgericht
Wege
Teilklagerücknahme
entsprechend
eingeschränkt
hat
hat
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückgewiesen
Unterlassungstenor
lautet
"
unterlassen
Unternehmenswebseite
Internet
Tabakerzeugnisse
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
zulässig
begründet
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
beanstandete
Abbildung
verstoße
Werbeverbot
gemäß
Abs.
Verbindung
Abs.
Satz
VTabakG.
Vorschrift
sei
verbraucherschützende
Norm
Sinne
§
Abs.
Satz
UKlaG
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
§
Nr.
Abbildung
handele
Werbung
Beklagten
Tabakerzeugnisse
jedenfalls
indirekt
Kauf
Produkte
anregen
solle
.
Beklagte
habe
"
Dienste
Informationsgesellschaft
gemäß
§
Abs.
geworben
.
sei
Entgeltlichkeit
Online-Dienstleistung
engeren
Sinne
entscheidend
.
"
Dienst
Informationsgesellschaft
sei
vielmehr
Internet
gemeint
wirtschaftlichen
Zwecken
genutzt
werde
insbesondere
Werbung
.
Unternehmenswebseite
Beklagten
sei
Sinne
§
Abs.
VTabakG
Absatz
Vorschrift
genannten
"
Presse
"
"
anderen
gedruckten
Veröffentlichung
"
vergleichbar
.
Unternehmenshomepage
Beklagten
wende
vornherein
lokal
beschränkten
Interessentenkreis
potentiell
Interessenten
ganzen
Welt
.
Beklagte
könne
Abs.
Satz
Nr.
VTabakG
enthaltene
Ausnahme
Werbeverbot
Tabakfachzeitschriften
berufen
.
unionsrechtliche
Grundlage
Ausnahme
sei
fraglich
.
Jedenfalls
sei
Unternehmenswebseite
Beklagten
Fachzeitschrift
vergleichbar
"
redaktionellen
Inhalt
weit
überwiegend
Tabakprodukte
Verwendung
dienende
Produkte
"
betreffe
.
wende
Unternehmenswebseite
Beklagten
Fachzeitschrift
beschränktes
Publikum
potentiell
.
Verstoß
Werbeverbot
§
Abs.
Satz
Nr.
liege
.
Abbildung
Tabakprodukten
Hand
haltenden
Personen
sichtbar
gut
gelaunt
sind
könne
Aussage
gesundheitlichen
Unbedenklichkeit
Verwendung
Tabakerzeugnissen
entnommen
werden
.
Ebenso
wenig
erwecke
Abbildung
Eindruck
Genuss
Produkte
Beklagten
werde
Funktion
Leistungsfähigkeit
Wohlbefinden
günstig
beeinflussen
.
Schließlich
handele
auch
Darstellung
Inhalieren
Tabakrauchs
nachahmenswert
erscheinen
lasse
.
bloße
Darstellung
Zigarette
Fingern
haltenden
Rauch
ausstoßenden
Pfeife
Hand
haltenden
Menschen
Pfeifenrauch
auch
nur
Mundhöhle
verbringen
könne
inhalieren
reiche
Verbot
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Kläger
hat
Unterlassungsanspruch
Wiederholungsgefahr
gestützt
.
Unterlassungsantrag
ist
nur
begründet
anstandete
Verhalten
Beklagten
Zeit
Begehung
wettbewerbswidrig
war
auch
Zeitpunkt
Entscheidung
Revisionsinstanz
rechtswidrig
ist
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
4
.
Februar
.
;
Urteil
1
.
Dezember
.
Zuzahlungsverzicht
Hilfsmitteln
.
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
kommt
allein
Rechtslage
Zeitpunkt
Abmahnung
vgl.
Urteil
24
November
.
.
Verwendung
beanstandeten
Abbildung
Startseite
Internetauftritts
Beklagten
November
ist
Lauterkeitsrecht
Zweite
Gesetz
Änderung
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
Wirkung
10
.
Dezember
novelliert
worden
.
S.
.
Vorschrift
§
Nr.
aF
ist
nunmehr
inhaltsgleich
Spürbarkeitsklausel
§
Abs.
ergänzten
§
enthalten
.
Tatbestand
Rechtsbruchs
hat
Sache
geändert
Urteil
14
.
Januar
.
helfen
Trauerfall
;
Urteil
2
.
März
.
Konsumgetreide
.
vorläufige
Tabakgesetz
ist
Wirkung
20
.
Mai
Tabakerzeugnisgesetz
.
S.
ersetzt
worden
.
bisherigen
Verbote
Werbung
Tabak
§
Abs.
§
sind
nunmehr
§
Abs.
§
Abs.
geregelt
Definitionen
§
Abs.
jetzt
gesonderten
Vorschrift
sonstige
Begriffsbestimmungen
§
enthalten
sind
.
Inhaltliche
Änderungen
haben
Neuregelung
ergeben
.
2
.
Anwendung
§
steht
Streitfall
Richtlinie
2005/29/EG
unlautere
Geschäftspraktiken
wendungsbereich
Art
.
Richtlinie
vollständigen
Harmonisierung
Lauterkeitsrechts
geführt
hat
Art
.
Richtlinie
vergleichbaren
kennt
.
.
Abs.
Erwägungsgrund
Richtlinie
bleiben
Rechtsvorschriften
Gemeinschaft
Umsetzung
ergangene
nationale
Rechtsvorschriften
Bezug
Sicherheitsaspekte
Produkten
unberührt
vgl.
.
Zuzahlungsverzicht
Hilfsmitteln
.
Regelung
erfasst
auch
Vorschriften
Möglichkeit
beschränken
Produkte
werben
vgl.
Urteil
12
.
Februar
.
Fahrdienst
Augenklinik
;
.
Zuzahlungsverzicht
Hilfsmitteln
.
3
.
Werbeverbot
Tabakerzeugnisse
Diensten
Informationsgesellschaft
gemäß
§
Abs.
VTabakG
ist
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
§
Nr.
Senat
hat
bereits
entschieden
Vorschrift
§
Abs.
VTabakG
Marktverhaltensregelung
ist
Urteil
18
November
.
wichtigstes
Cigarettenpapier
.
Abs.
Presse
andere
gedruckte
Veröffentlichungen
geltende
Werbeverbot
Dienste
Informationsgesellschaft
erweitert
gilt
.
Ebenso
sind
bestimmte
Formen
Tabakwerbung
erfassenden
Verbote
§
Abs.
Marktverhaltensregelungen
Abs.
Satz
Nr.
VTabakG
vgl.
Urteil
4
November
.
Biotabak
.
4
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Beklagte
habe
§
Abs.
Verbindung
Abs.
VTabakG
verstoßen
.
Zeigen
beanstandeten
Abbildung
Startseite
Internetauftritts
Beklagten
stellt
Werbung
Tabakerzeugnisse
Diensten
Informationsgesellschaft
entsprechend
§
Abs.
VTabakG
verboten
ist
.
§
Abs.
Satz
VTabakG
ist
verboten
Tabakerzeugnisse
Presse
anderen
gedruckten
Veröffentlichung
werben
.
Absatz
Vorschrift
gilt
Verbot
entsprechend
Werbung
Tabakerzeugnisse
Diensten
Informationsgesellschaft
.
Regelungen
setzen
Art
.
Richtlinie
26
.
Mai
Angleichung
Verwaltungsvorschriften
Mitgliedstaaten
Werbung
Sponsoring
Tabakerzeugnissen
.
S.
deutsche
Recht
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
ist
Werbung
Presse
anderen
gedruckten
Veröffentlichungen
erlaubt
ist
Diensten
Informationsgesellschaft
ebenfalls
gestattet
.
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
stellt
beanstandete
Abbildung
"
Werbung
Tabakerzeugnisse
"
Sinne
§
Abs.
.
Abs.
Nr.
verweist
Definition
Begriffs
Werbung
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
.
ist
Werbung
"
Art
kommerzieller
Kommunikation
Ziel
direkten
indirekten
Wirkung
Verkauf
Tabakerzeugnisses
fördern
"
.
Begriff
Werbung
erfasst
ausdrücklich
auch
kommerzielle
Kommunikation
Verkauf
Tabakerzeugnisses
indirekt
fördert
.
wichtigstes
Cigarettenpapier
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
indirekte
Werbewirkung
gesehen
Abbildung
gut
gelaunten
Personen
Beklagten
verkauften
Produktarten
Schnupftabak
Zigarettentabak
Zigaretten
Pfeifentabak
Hand
halten
Produkte
Besucher
Internetseite
Beklagten
näher
gebracht
attraktiv
dargestellt
werden
sollen
.
-9-
Erfolg
macht
Revision
geltend
Werbung
Tabakerzeugnisse
sei
Dienst
Informationsgesellschaft
erfolgt
werde
Verbot
§
Abs.
VTabakG
erfasst
.
Abs.
Nr.
verweist
Definition
Begriffs
"
Dienste
Informationsgesellschaft
Art
.
Buchst
.
Richtlinie
wiederum
Art
.
Nr.
Richtlinie
Informationsverfahren
Gebiet
Normen
technischen
Vorschriften
Vorschriften
Dienste
Informationsgesellschaft
.
S.
geändert
Richtlinie
.
S.
Bezug
nimmt
.
ist
Dienstleistung
Informationsgesellschaft
Regel
Entgelt
elektronisch
Fernabsatz
individuellen
Abruf
Empfängers
erbrachte
Dienstleistung
.
Definition
findet
unverändert
auch
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Informationsverfahren
Gebiet
technischen
Vorschriften
Vorschriften
Dienste
Informationsgesellschaft
.
S.
.
unionsrechtliche
Definition
Begriffs
"
Dienste
Informationsgesellschaft
"
wird
Erwägungsgründen
Richtlinie
2000/31/EG
bestimmte
rechtliche
Aspekte
Dienste
Informationsgesellschaft
insbesondere
elektronischen
Geschäftsverkehrs
Binnenmarkt
"
Richtlinie
elektronischen
Geschäftsverkehr
"
.
S.
erläutert
.
Erwägungsgrund
Richtlinie
umfasst
Definition
Dienstleistungen
Regel
Entgelt
Fernabsatz
Geräten
elektronische
Verarbeitung
digitaler
Kompression
Speicherung
Daten
individuellen
Abruf
Empfängers
erbracht
werden
.
Erwägungsgrund
erstrecken
Dienste
Informationsgesellschaft
überhaupt
wirtschaftliche
Tätigkeit
handelt
auch
Dienste
vergütet
werden
empfangen
etwa
Online-Informationsdienste
kommerzielle
Kommunikation
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Definition
müsse
Merkmal
Entgeltlichkeit
lediglich
"
Regel
"
vorliegen
so
Definition
auch
Sachverhalte
erfassen
könne
Dienstleistungen
Entgelt
erbracht
würden
.
Erwägungsgrund
Richtlinie
Begriff
"
Dienste
Informationsgesellschaft
"
auch
"
kommerzielle
Kommunikation
"
also
Werbung
erfasst
sein
solle
könne
Entgeltlichkeit
Online-Dienstleistung
engeren
Sinne
entscheidend
ankommen
.
Zusammengefasst
sei
Begriff
"
Dienste
Informationsgesellschaft
"
Internet
gemeint
wirtschaftlichen
Zwecken
genutzt
werde
namentlich
Werbung
.
Abbildung
Startseite
Unternehmenswebseite
Beklagten
Werbezwecken
diente
erfolgte
auch
Diensten
Informationsgesellschaft
.
Revision
meint
Berufungsgericht
vertretene
Auslegung
Begriffs
"
Dienste
Informationsgesellschaft
"
werde
Tatbestandsmerkmal
"
Regel
Entgelt
"
unzutreffend
erfasst
.
jeweils
beurteilende
Dienstleistung
entspreche
nur
Definition
Art
.
Nr.
Richtlinie
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
gerade
konkret
Rede
stehende
Dienstleistung
"
Regel
Entgelt
"
somit
nur
ausnahmsweise
unentgeltlich
erbracht
werde
.
verbiete
Leistungen
Begriff
"
Dienste
Informationsgesellschaft
"
fassen
Regel
gerade
gar
Werbung
niemals
Entgelt
erbracht
würden
.
sei
Ansicht
Berufungsgerichts
verfehlt
"
Dienste
Informationsgesellschaft
Werbung
gleichzusetzen
.
Erwähnung
kommerziellen
Kommunikation
Erwägungsgrund
Richtlinie
gebe
lediglich
Beispiel
Dienst
vergütet
werde
empfingen
.
Gemeint
seien
Sachverhalte
Werbende
Verbreitung
Werbung
Werbeadressaten
Dritten
bediene
Dritten
Entgelt
entrichte
.
werde
"
Dienst
"
Legaldefinitionen
Art
.
Nr.
Richtlinie
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
"
Dienstleistung
"
bezeichnet
.
Begriff
"
Dienstleistung
"
sei
gekennzeichnet
Leistung
handele
Nutzen
Empfänger
zugutekomme
.
Nutzen
Werbung
komme
aber
naturgemäß
Werbenden
Werbeadressaten
zugute
.
Rügen
hat
Revision
Erfolg
.
unionsrechtlichen
Definition
Art
.
Nr.
Richtlinie
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
handelt
Dienst
Informationsgesellschaft
bestimmter
Weise
elektronisch
erbrachte
Dienstleistung
.
Begriff
"
Dienstleistung
"
impliziert
Leistungen
handelt
normalerweise
Entgelt
also
wirtschaftliche
Gegenleistung
erbracht
werden
Urteil
22
.
Mai
Slg
.
I-5263
.
Freskot
;
Urteil
18
.
Dezember
.
EuZW
.
;
vgl.
auch
Art
.
Richtlinie
.
Allerdings
können
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
auch
Leistungen
wirtschaftlicher
Art
unentgeltlich
erbracht
werden
"
Dienst
Informationsgesellschaft
"
sein
.
Vergütung
Dienst
Anbieter
Rahmen
wirtschaftlichen
Tätigkeit
erbringt
wird
notwendig
bezahlt
Dienst
zugutekommt
.
ist
insbesondere
Fall
unentgeltliche
Leistung
etwa
Zugang
WLAN-Netz
Anbieter
Werbezwecken
angebotenen
Güter
Dienstleistungen
erbracht
wird
Kosten
Tätigkeit
dann
Verkaufspreis
Güter
Dienstleistungen
einbezogen
werden
vgl.
Urteil
15
.
September
.
f.
Fadden
.
kann
Online-Werbung
Dienst
Informationsgesellschaft
Sinne
Richtlinie
darstellen
.
Ferner
ergibt
Art
.
.
Richtlinie
Begriff
kommerzielle
Kommunikation
"
Formen
Kommunikation
abdeckt
unmittelbaren
mittelbaren
Förderung
Absatzes
Waren
Dienstleistungen
natürlichen
juristischen
Person
dienen
unternehmerische
Tätigkeit
ausübt
.
Ansicht
Gerichtshofs
Europäischen
Union
folgt
Werbung
Leistungen
Zahnversorgung
Website
selbständigen
Zahnarzt
erstellt
wurde
kommerzielle
Kommunikation
ist
Dienst
Informationsgesellschaft
darstellt
Bestandteil
Dienstes
ist
Urteil
4
.
Mai
C-339/15
.
.
besteht
Bedeutung
Beschränkung
Dienstleistungsbegriffs
"
Regel
"
entgeltliche
Leistungen
überwiegenden
Meinung
deutschen
Schrifttum
auch
Leistungen
erfassen
zwar
typischerweise
Entgelt
gelegentlich
etwa
Gefälligkeit
unentgeltlich
erbracht
werden
Europäische
Dienstleistungsrichtlinie
Art
.
.
2
;
Kluth
5
.
Aufl
.
Art
.
.
13
;
Müller-Graff
2
.
Aufl
.
Art
.
.
19
;
EUWirtschaftsrecht
EL
E
.
;
EU-Verträge
6
.
Aufl
.
Art
.
.
.
Formulierung
Regel
"
soll
auch
klarstellen
Dienstleistung
nur
vorliegt
Einzelfall
entsprechende
Leistung
generell
vergütet
wird
so
aber
Recht
Europäischen
Union
61
.
.
.
.
Schließlich
bedeutet
Tatbestandsmerkmal
"
Regel
Entgelt
"
Dienstleistung
Regelfall
Leistung
Geld
erfolgen
muss
jedoch
ausnahmsweise
andere
gen
unmittelbare
Austausch
andere
Waren
andere
Dienstleistungen
Verrechnung
Forderungen
möglich
sind
unschädlich
ist
nur
bestimmte
Personengruppen
bezahlen
müssen
vgl.
Europäisches
Unionsrecht
7
.
Aufl
.
.
.
.
Literatur
erwogenen
Auslegungsmöglichkeiten
sind
jüngeren
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Rechtssache
"
unvereinbar
.
stellt
Website
Unternehmens
Produkte
Dienstleistungen
geworben
wird
Dienst
Informationsgesellschaft
Sinne
Richtlinie
auch
Werbeadressat
Aufruf
Internetseite
Regel
Entgelt
zahlt
Werbeleistung
auch
Dritten
vergütet
wird
vgl.
.
.
beanstandete
Startseite
Internetauftritts
Beklagten
ist
unionsrechtlichen
Begriff
Dienstleistung
erfasste
kommerzielle
Kommunikation
Dienst
Informationsgesellschaft
.
beanstandete
Werbung
Startseite
unterfällt
Verbot
gemäß
§
Abs.
Abs.
setzt
.
Abs.
Richtlinie
bestimmt
Presse
gedruckten
Veröffentlichungen
verbotene
Werbung
Diensten
Informationsgesellschaft
ebenfalls
gestattet
ist
.
Bestimmung
Umfangs
Verbots
ist
Erwägungsgrund
Richtlinie
heranzuziehen
.
muss
Tabakwerbung
Magazine
Zeitschriften
beschränkt
werden
breite
Öffentlichkeit
wenden
.
weltweit
unbeschränkt
aufrufbare
Startseite
Unternehmens
wendet
breite
Öffentlichkeit
wird
Verbot
Tabakwerbung
Diensten
Informationsgesellschaft
erfasst
.
Verbot
beanstandeten
Abbildung
Startseite
Internetauftritts
Beklagten
stellt
unverhältnismäßige
Beschränkung
Grundrechte
Äußerungsfreiheit
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
EU-Grundrechtecharta
wirtschaftliche
unternehmerische
Betätigungsfreiheit
Art
.
Abs.
GG
Verbindung
Art
.
Abs.
GG
Art
.
Abs.
EU-Grundrechtecharta
.
Zwar
käme
möglicherweise
unverhältnismäßiger
Eingriff
Grundrechte
Betracht
Unternehmen
Tabakindustrie
generell
gehindert
würden
Medium
Internet
Förderung
Erscheinungsbildes
einzusetzen
.
so
weitreichendes
Verbot
steht
vorliegend
aber
Rede
.
bezieht
vielmehr
nur
breiten
Öffentlichkeit
allgemein
zugängliche
Startseite
Internetauftritts
Beklagten
.
5
.
Abs.
Satz
Satz
Nr.
Abs.
inhaltlich
§
Abs.
TabakErzG
entspricht
Dienst
Informationsgesellschaft
Sinne
§
Nr.
vorliegt
folgt
Verbot
Inkrafttreten
Gesetzes
Tabakerzeugnisse
verwandte
Erzeugnisse
nunmehr
ebenfalls
Vorschriften
.
6
.
Recht
hat
Berufungsgericht
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Nr.
VTabakG
begründet
erachtet
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
ist
verboten
Werbung
Tabakerzeugnisse
Darstellungen
verwenden
Eindruck
erweckt
wird
Genuss
Tabakerzeugnissen
gesundheitlich
unbedenklich
geeignet
ist
Funktion
Körpers
Leistungsfähigkeit
Wohlbefinden
günstig
beeinflussen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
bloßen
Abbildung
offensichtlich
gut
gelaunten
Personen
Tabakerzeugnisse
Hand
hielten
könne
Aussage
gesundheitlichen
Unbedenklichkeit
zeugnisse
entnommen
werden
gute
Laune
Weiteres
andere
Umstände
zurückzuführen
sein
könne
gesundheitliche
Unbedenklichkeit
ohnehin
kaum
Abbildungen
vornehmlich
Wortattribute
ausgedrückt
werde
.
Ebenso
sei
hinreichender
Zusammenhang
abgebildeten
Tabakerzeugnissen
möglicherweise
Rückschluss
Leistungsfähigkeit
zulassenden
Fröhlichkeit
Personen
erkennbar
.
wird
Revision
angegriffen
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
ist
verboten
Werbung
Tabakerzeugnisse
Darstellungen
verwenden
Inhalieren
Tabakrauchs
nachahmenswert
erscheinen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
angegriffene
Darstellung
zeige
brennender
Zigarette
abgebildeten
zweiten
Person
rechts
zwar
bestimmten
Ausschnitt
Vorgang
Rauchens
Mund
Person
austretender
vorausgehende
nachfolgende
Vorgang
"
"
Verbringen
Rauchs
Körperinnere
sei
jedoch
sehen
.
sei
berücksichtigen
Rauchtechnik
Inhalierens
verstanden
Einatmen
Rauchs
direkt
Lunge
auch
weniger
gesundheitsschädliche
Technik
gebe
Rauch
lediglich
Mundhöhle
verbringen
.
Entsprechendes
gelte
Person
ganz
rechts
Abbildung
rauchende
Pfeife
Hand
halte
Mund
austretender
Rauchstrom
sehen
sei
.
Revisionserwiderung
meint
Darstellung
zweite
Person
rechts
abgebildeten
Person
handele
inhalierenden
Raucher
.
Inhalieren
umfasse
Ausatmen
Tabakrauchs
.
verbiete
§
Abs.
Buchst
.
Abbildung
Inhalierens
Tabakrauch
Darstellung
Inhalieren
nachahmenswert
erscheinen
lasse
.
Erwägungen
kann
Beurteilung
Berufungsgerichts
Verstoß
§
Abs.
Buchst
.
liege
Frage
gestellt
werden
.
Berufungsgericht
hat
tatrichterlicher
Würdigung
Rechtsfehler
angenommen
zweite
Person
rechts
Abbildung
rauchen
könne
inhalieren
Abbildung
inhalierenden
Rauchers
also
festzustellen
sei
.
Auch
Lungenzug
Phasen
Ausatmens
umfassen
mag
ist
"
Inhalation
"
allgemeinem
Sprachverständnis
Einatmen
Rauchs
Lunge
verstehen
.
Zwar
verbietet
§
Abs.
Buchst
.
Darstellung
Inhalieren
nachahmenswert
erscheinen
lässt
.
Darstellung
fehlt
aber
beanstandete
Abbildung
Raucher
zeigt
erkennbar
inhaliert
.
6
.
Ist
Unterlassungsantrag
§
Abs.
VTabakG
Verbindung
Absatz
Vorschrift
Zeitpunkt
Abmahnung
begründet
gewesen
steht
Kläger
auch
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
.
7
.
vorstehenden
Ausführungen
stellt
Streitfall
entscheidungserhebliche
Frage
Auslegung
Unionsrechts
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
geklärt
zweifelsfrei
beantworten
ist
.
ist
geboten
Art
.
Abs.
Vorabentscheidungsersuchen
Gerichtshof
Europäischen
Union
richten
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Slg
.
.
;
Urteil
1
.
Oktober
.
.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.06.2015
Entscheidung