NAMEN Verkündet : 5 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Tabakwerbung Internet § ; Abs. 3 ; Abs. Werbeverbot Tabakerzeugnisse Diensten Informationsgesellschaft gemäß § Abs. VTabakG § Abs. ist Marktverhaltensregelung Sinne § . stellt verbotene Tabakwerbung Dienst Informationsgesellschaft Unternehmen Startseite Internetauftritts Tabakerzeugnisse wirbt . Urteil 5 . Oktober ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 29 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . April wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger ist Liste qualifizierter Einrichtungen § UKlaG eingetragene Bundesverband Verbraucherzentralen Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband Beklagte ist mittelständischer Tabakhersteller . betreibt . Website interessierte Nutzer Unternehmen Karrieremöglichkeiten einzelnen Produkte Tabakkultur informieren können . Zugang einzelnen Inhalten wird elektronischen Altersabfrage gewährt . 4 November befand Startseite Internetauftritts Beklagten Abbildung Tabakerzeugnisse konsumierende gut gelaunte lässig anmutende jüngere Personen zeigte . informellen Beanstandung Landratsamt wurde Abbildung Beklagten entfernt . 6 November mahnte Kläger Beklagte Bezug § Abs. Nr. Buchst . Abbildung . weiteren Schreiben 24 November stützte Kläger auch Beklagte gab Unterlassungserklärung . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt unterlassen Rahmen geschäftlicher Handlungen Tabakerzeugnisse nachfolgend abgebildet werben werben lassen . hat Landgericht Kläger Anspruch Ersatz pauschaler Abmahnkosten Beklagte Höhe € zuzüglich Zinsen zuerkannt . Kläger Klageantrag Berufungsgericht Wege Teilklagerücknahme entsprechend eingeschränkt hat hat Berufungsgericht Berufung Beklagten Maßgabe zurückgewiesen Unterlassungstenor lautet " … unterlassen Unternehmenswebseite Internet Tabakerzeugnisse . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage zulässig begründet angesehen . hat ausgeführt : beanstandete Abbildung verstoße Werbeverbot gemäß Abs. Verbindung Abs. Satz VTabakG. Vorschrift sei verbraucherschützende Norm Sinne § Abs. Satz UKlaG Marktverhaltensregelung Sinne § § Nr. Abbildung handele Werbung Beklagten Tabakerzeugnisse jedenfalls indirekt Kauf Produkte anregen solle . Beklagte habe " Dienste Informationsgesellschaft gemäß § Abs. geworben . sei Entgeltlichkeit Online-Dienstleistung engeren Sinne entscheidend . " Dienst Informationsgesellschaft sei vielmehr Internet gemeint wirtschaftlichen Zwecken genutzt werde insbesondere Werbung . Unternehmenswebseite Beklagten sei Sinne § Abs. VTabakG Absatz Vorschrift genannten " Presse " " anderen gedruckten Veröffentlichung " vergleichbar . Unternehmenshomepage Beklagten wende vornherein lokal beschränkten Interessentenkreis potentiell Interessenten ganzen Welt . Beklagte könne Abs. Satz Nr. VTabakG enthaltene Ausnahme Werbeverbot Tabakfachzeitschriften berufen . unionsrechtliche Grundlage Ausnahme sei fraglich . Jedenfalls sei Unternehmenswebseite Beklagten Fachzeitschrift vergleichbar " redaktionellen Inhalt weit überwiegend Tabakprodukte Verwendung dienende Produkte " betreffe . wende Unternehmenswebseite Beklagten Fachzeitschrift beschränktes Publikum potentiell . Verstoß Werbeverbot § Abs. Satz Nr. liege . Abbildung Tabakprodukten Hand haltenden Personen sichtbar gut gelaunt sind könne Aussage gesundheitlichen Unbedenklichkeit Verwendung Tabakerzeugnissen entnommen werden . Ebenso wenig erwecke Abbildung Eindruck Genuss Produkte Beklagten werde Funktion Leistungsfähigkeit Wohlbefinden günstig beeinflussen . Schließlich handele auch Darstellung Inhalieren Tabakrauchs nachahmenswert erscheinen lasse . bloße Darstellung Zigarette Fingern haltenden Rauch ausstoßenden Pfeife Hand haltenden Menschen Pfeifenrauch auch nur Mundhöhle verbringen könne inhalieren reiche Verbot . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten hat Erfolg . 1 . Kläger hat Unterlassungsanspruch Wiederholungsgefahr gestützt . Unterlassungsantrag ist nur begründet anstandete Verhalten Beklagten Zeit Begehung wettbewerbswidrig war auch Zeitpunkt Entscheidung Revisionsinstanz rechtswidrig ist . . ; vgl. nur Urteil 4 . Februar . ; Urteil 1 . Dezember . Zuzahlungsverzicht Hilfsmitteln . Anspruch Erstattung Abmahnkosten kommt allein Rechtslage Zeitpunkt Abmahnung vgl. Urteil 24 November . . Verwendung beanstandeten Abbildung Startseite Internetauftritts Beklagten November ist Lauterkeitsrecht Zweite Gesetz Änderung Gesetzes unlauteren Wettbewerb Wirkung 10 . Dezember novelliert worden . S. . Vorschrift § Nr. aF ist nunmehr inhaltsgleich Spürbarkeitsklausel § Abs. ergänzten § enthalten . Tatbestand Rechtsbruchs hat Sache geändert Urteil 14 . Januar . helfen Trauerfall ; Urteil 2 . März . Konsumgetreide . vorläufige Tabakgesetz ist Wirkung 20 . Mai Tabakerzeugnisgesetz . S. ersetzt worden . bisherigen Verbote Werbung Tabak § Abs. § sind nunmehr § Abs. § Abs. geregelt Definitionen § Abs. jetzt gesonderten Vorschrift sonstige Begriffsbestimmungen § enthalten sind . Inhaltliche Änderungen haben Neuregelung ergeben . 2 . Anwendung § steht Streitfall Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken wendungsbereich Art . Richtlinie vollständigen Harmonisierung Lauterkeitsrechts geführt hat Art . Richtlinie vergleichbaren kennt . . Abs. Erwägungsgrund Richtlinie bleiben Rechtsvorschriften Gemeinschaft Umsetzung ergangene nationale Rechtsvorschriften Bezug Sicherheitsaspekte Produkten unberührt vgl. . Zuzahlungsverzicht Hilfsmitteln . Regelung erfasst auch Vorschriften Möglichkeit beschränken Produkte werben vgl. Urteil 12 . Februar . Fahrdienst Augenklinik ; . Zuzahlungsverzicht Hilfsmitteln . 3 . Werbeverbot Tabakerzeugnisse Diensten Informationsgesellschaft gemäß § Abs. VTabakG ist Marktverhaltensregelung Sinne § § Nr. Senat hat bereits entschieden Vorschrift § Abs. VTabakG Marktverhaltensregelung ist Urteil 18 November . wichtigstes Cigarettenpapier . Abs. Presse andere gedruckte Veröffentlichungen geltende Werbeverbot Dienste Informationsgesellschaft erweitert gilt . Ebenso sind bestimmte Formen Tabakwerbung erfassenden Verbote § Abs. Marktverhaltensregelungen Abs. Satz Nr. VTabakG vgl. Urteil 4 November . Biotabak . 4 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Beklagte habe § Abs. Verbindung Abs. VTabakG verstoßen . Zeigen beanstandeten Abbildung Startseite Internetauftritts Beklagten stellt Werbung Tabakerzeugnisse Diensten Informationsgesellschaft entsprechend § Abs. VTabakG verboten ist . § Abs. Satz VTabakG ist verboten Tabakerzeugnisse Presse anderen gedruckten Veröffentlichung werben . Absatz Vorschrift gilt Verbot entsprechend Werbung Tabakerzeugnisse Diensten Informationsgesellschaft . Regelungen setzen Art . Richtlinie 26 . Mai Angleichung Verwaltungsvorschriften Mitgliedstaaten Werbung Sponsoring Tabakerzeugnissen . S. deutsche Recht . Art . Abs. Richtlinie ist Werbung Presse anderen gedruckten Veröffentlichungen erlaubt ist Diensten Informationsgesellschaft ebenfalls gestattet . Berufungsgericht Recht angenommen hat stellt beanstandete Abbildung " Werbung Tabakerzeugnisse " Sinne § Abs. . Abs. Nr. verweist Definition Begriffs Werbung Art . Buchst . Richtlinie . ist Werbung " Art kommerzieller Kommunikation Ziel direkten indirekten Wirkung Verkauf Tabakerzeugnisses fördern " . Begriff Werbung erfasst ausdrücklich auch kommerzielle Kommunikation Verkauf Tabakerzeugnisses indirekt fördert . wichtigstes Cigarettenpapier . Berufungsgericht hat Rechtsfehler indirekte Werbewirkung gesehen Abbildung gut gelaunten Personen Beklagten verkauften Produktarten Schnupftabak Zigarettentabak Zigaretten Pfeifentabak Hand halten Produkte Besucher Internetseite Beklagten näher gebracht attraktiv dargestellt werden sollen . -9- Erfolg macht Revision geltend Werbung Tabakerzeugnisse sei Dienst Informationsgesellschaft erfolgt werde Verbot § Abs. VTabakG erfasst . Abs. Nr. verweist Definition Begriffs " Dienste Informationsgesellschaft Art . Buchst . Richtlinie wiederum Art . Nr. Richtlinie Informationsverfahren Gebiet Normen technischen Vorschriften Vorschriften Dienste Informationsgesellschaft . S. geändert Richtlinie . S. Bezug nimmt . ist Dienstleistung Informationsgesellschaft Regel Entgelt elektronisch Fernabsatz individuellen Abruf Empfängers erbrachte Dienstleistung . Definition findet unverändert auch Art . Abs. Buchst . Richtlinie Informationsverfahren Gebiet technischen Vorschriften Vorschriften Dienste Informationsgesellschaft . S. . unionsrechtliche Definition Begriffs " Dienste Informationsgesellschaft " wird Erwägungsgründen Richtlinie 2000/31/EG bestimmte rechtliche Aspekte Dienste Informationsgesellschaft insbesondere elektronischen Geschäftsverkehrs Binnenmarkt " Richtlinie elektronischen Geschäftsverkehr " . S. erläutert . Erwägungsgrund Richtlinie umfasst Definition Dienstleistungen Regel Entgelt Fernabsatz Geräten elektronische Verarbeitung digitaler Kompression Speicherung Daten individuellen Abruf Empfängers erbracht werden . Erwägungsgrund erstrecken Dienste Informationsgesellschaft überhaupt wirtschaftliche Tätigkeit handelt auch Dienste vergütet werden empfangen etwa Online-Informationsdienste kommerzielle Kommunikation . Berufungsgericht hat angenommen Definition müsse Merkmal Entgeltlichkeit lediglich " Regel " vorliegen so Definition auch Sachverhalte erfassen könne Dienstleistungen Entgelt erbracht würden . Erwägungsgrund Richtlinie Begriff " Dienste Informationsgesellschaft " auch " kommerzielle Kommunikation " also Werbung erfasst sein solle könne Entgeltlichkeit Online-Dienstleistung engeren Sinne entscheidend ankommen . Zusammengefasst sei Begriff " Dienste Informationsgesellschaft " Internet gemeint wirtschaftlichen Zwecken genutzt werde namentlich Werbung . Abbildung Startseite Unternehmenswebseite Beklagten Werbezwecken diente erfolgte auch Diensten Informationsgesellschaft . Revision meint Berufungsgericht vertretene Auslegung Begriffs " Dienste Informationsgesellschaft " werde Tatbestandsmerkmal " Regel Entgelt " unzutreffend erfasst . jeweils beurteilende Dienstleistung entspreche nur Definition Art . Nr. Richtlinie Art . Abs. Buchst . Richtlinie gerade konkret Rede stehende Dienstleistung " Regel Entgelt " somit nur ausnahmsweise unentgeltlich erbracht werde . verbiete Leistungen Begriff " Dienste Informationsgesellschaft " fassen Regel gerade gar Werbung niemals Entgelt erbracht würden . sei Ansicht Berufungsgerichts verfehlt " Dienste Informationsgesellschaft Werbung gleichzusetzen . Erwähnung kommerziellen Kommunikation Erwägungsgrund Richtlinie gebe lediglich Beispiel Dienst vergütet werde empfingen . Gemeint seien Sachverhalte Werbende Verbreitung Werbung Werbeadressaten Dritten bediene Dritten Entgelt entrichte . werde " Dienst " Legaldefinitionen Art . Nr. Richtlinie Art . Abs. Buchst . Richtlinie " Dienstleistung " bezeichnet . Begriff " Dienstleistung " sei gekennzeichnet Leistung handele Nutzen Empfänger zugutekomme . Nutzen Werbung komme aber naturgemäß Werbenden Werbeadressaten zugute . Rügen hat Revision Erfolg . unionsrechtlichen Definition Art . Nr. Richtlinie Art . Abs. Buchst . Richtlinie handelt Dienst Informationsgesellschaft bestimmter Weise elektronisch erbrachte Dienstleistung . Begriff " Dienstleistung " impliziert Leistungen handelt normalerweise Entgelt also wirtschaftliche Gegenleistung erbracht werden Urteil 22 . Mai Slg . I-5263 . Freskot ; Urteil 18 . Dezember . EuZW . ; vgl. auch Art . Richtlinie . Allerdings können Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union auch Leistungen wirtschaftlicher Art unentgeltlich erbracht werden " Dienst Informationsgesellschaft " sein . Vergütung Dienst Anbieter Rahmen wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt wird notwendig bezahlt Dienst zugutekommt . ist insbesondere Fall unentgeltliche Leistung etwa Zugang WLAN-Netz Anbieter Werbezwecken angebotenen Güter Dienstleistungen erbracht wird Kosten Tätigkeit dann Verkaufspreis Güter Dienstleistungen einbezogen werden vgl. Urteil 15 . September . f. Fadden . kann Online-Werbung Dienst Informationsgesellschaft Sinne Richtlinie darstellen . Ferner ergibt Art . . Richtlinie Begriff kommerzielle Kommunikation " Formen Kommunikation abdeckt unmittelbaren mittelbaren Förderung Absatzes Waren Dienstleistungen natürlichen juristischen Person dienen unternehmerische Tätigkeit ausübt . Ansicht Gerichtshofs Europäischen Union folgt Werbung Leistungen Zahnversorgung Website selbständigen Zahnarzt erstellt wurde kommerzielle Kommunikation ist Dienst Informationsgesellschaft darstellt Bestandteil Dienstes ist Urteil 4 . Mai C-339/15 . . besteht Bedeutung Beschränkung Dienstleistungsbegriffs " Regel " entgeltliche Leistungen überwiegenden Meinung deutschen Schrifttum auch Leistungen erfassen zwar typischerweise Entgelt gelegentlich etwa Gefälligkeit unentgeltlich erbracht werden Europäische Dienstleistungsrichtlinie Art . . 2 ; Kluth 5 . Aufl . Art . . 13 ; Müller-Graff 2 . Aufl . Art . . 19 ; EUWirtschaftsrecht EL E . ; EU-Verträge 6 . Aufl . Art . . . Formulierung Regel " soll auch klarstellen Dienstleistung nur vorliegt Einzelfall entsprechende Leistung generell vergütet wird so aber Recht Europäischen Union 61 . . . . Schließlich bedeutet Tatbestandsmerkmal " Regel Entgelt " Dienstleistung Regelfall Leistung Geld erfolgen muss jedoch ausnahmsweise andere gen unmittelbare Austausch andere Waren andere Dienstleistungen Verrechnung Forderungen möglich sind unschädlich ist nur bestimmte Personengruppen bezahlen müssen vgl. Europäisches Unionsrecht 7 . Aufl . . . . Literatur erwogenen Auslegungsmöglichkeiten sind jüngeren Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Rechtssache " unvereinbar . stellt Website Unternehmens Produkte Dienstleistungen geworben wird Dienst Informationsgesellschaft Sinne Richtlinie auch Werbeadressat Aufruf Internetseite Regel Entgelt zahlt Werbeleistung auch Dritten vergütet wird vgl. . . beanstandete Startseite Internetauftritts Beklagten ist unionsrechtlichen Begriff Dienstleistung erfasste kommerzielle Kommunikation Dienst Informationsgesellschaft . beanstandete Werbung Startseite unterfällt Verbot gemäß § Abs. Abs. setzt . Abs. Richtlinie bestimmt Presse gedruckten Veröffentlichungen verbotene Werbung Diensten Informationsgesellschaft ebenfalls gestattet ist . Bestimmung Umfangs Verbots ist Erwägungsgrund Richtlinie heranzuziehen . muss Tabakwerbung Magazine Zeitschriften beschränkt werden breite Öffentlichkeit wenden . weltweit unbeschränkt aufrufbare Startseite Unternehmens wendet breite Öffentlichkeit wird Verbot Tabakwerbung Diensten Informationsgesellschaft erfasst . Verbot beanstandeten Abbildung Startseite Internetauftritts Beklagten stellt unverhältnismäßige Beschränkung Grundrechte Äußerungsfreiheit Art . Abs. GG Verbindung Art . Abs. GG Art . Abs. EU-Grundrechtecharta wirtschaftliche unternehmerische Betätigungsfreiheit Art . Abs. GG Verbindung Art . Abs. GG Art . Abs. EU-Grundrechtecharta . Zwar käme möglicherweise unverhältnismäßiger Eingriff Grundrechte Betracht Unternehmen Tabakindustrie generell gehindert würden Medium Internet Förderung Erscheinungsbildes einzusetzen . so weitreichendes Verbot steht vorliegend aber Rede . bezieht vielmehr nur breiten Öffentlichkeit allgemein zugängliche Startseite Internetauftritts Beklagten . 5 . Abs. Satz Satz Nr. Abs. inhaltlich § Abs. TabakErzG entspricht Dienst Informationsgesellschaft Sinne § Nr. vorliegt folgt Verbot Inkrafttreten Gesetzes Tabakerzeugnisse verwandte Erzeugnisse nunmehr ebenfalls Vorschriften . 6 . Recht hat Berufungsgericht Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. VTabakG begründet erachtet . § Abs. Nr. Buchst . ist verboten Werbung Tabakerzeugnisse Darstellungen verwenden Eindruck erweckt wird Genuss Tabakerzeugnissen gesundheitlich unbedenklich geeignet ist Funktion Körpers Leistungsfähigkeit Wohlbefinden günstig beeinflussen . Berufungsgericht hat angenommen bloßen Abbildung offensichtlich gut gelaunten Personen Tabakerzeugnisse Hand hielten könne Aussage gesundheitlichen Unbedenklichkeit zeugnisse entnommen werden gute Laune Weiteres andere Umstände zurückzuführen sein könne gesundheitliche Unbedenklichkeit ohnehin kaum Abbildungen vornehmlich Wortattribute ausgedrückt werde . Ebenso sei hinreichender Zusammenhang abgebildeten Tabakerzeugnissen möglicherweise Rückschluss Leistungsfähigkeit zulassenden Fröhlichkeit Personen erkennbar . wird Revision angegriffen lässt Rechtsfehler erkennen . § Abs. Nr. Buchst . ist verboten Werbung Tabakerzeugnisse Darstellungen verwenden Inhalieren Tabakrauchs nachahmenswert erscheinen lassen . Berufungsgericht hat ausgeführt angegriffene Darstellung zeige brennender Zigarette abgebildeten zweiten Person rechts zwar bestimmten Ausschnitt Vorgang Rauchens Mund Person austretender vorausgehende nachfolgende Vorgang " " Verbringen Rauchs Körperinnere sei jedoch sehen . sei berücksichtigen Rauchtechnik Inhalierens verstanden Einatmen Rauchs direkt Lunge auch weniger gesundheitsschädliche Technik gebe Rauch lediglich Mundhöhle verbringen . Entsprechendes gelte Person ganz rechts Abbildung rauchende Pfeife Hand halte Mund austretender Rauchstrom sehen sei . Revisionserwiderung meint Darstellung zweite Person rechts abgebildeten Person handele inhalierenden Raucher . Inhalieren umfasse Ausatmen Tabakrauchs . verbiete § Abs. Buchst . Abbildung Inhalierens Tabakrauch Darstellung Inhalieren nachahmenswert erscheinen lasse . Erwägungen kann Beurteilung Berufungsgerichts Verstoß § Abs. Buchst . liege Frage gestellt werden . Berufungsgericht hat tatrichterlicher Würdigung Rechtsfehler angenommen zweite Person rechts Abbildung rauchen könne inhalieren Abbildung inhalierenden Rauchers also festzustellen sei . Auch Lungenzug Phasen Ausatmens umfassen mag ist " Inhalation " allgemeinem Sprachverständnis Einatmen Rauchs Lunge verstehen . Zwar verbietet § Abs. Buchst . Darstellung Inhalieren nachahmenswert erscheinen lässt . Darstellung fehlt aber beanstandete Abbildung Raucher zeigt erkennbar inhaliert . 6 . Ist Unterlassungsantrag § Abs. VTabakG Verbindung Absatz Vorschrift Zeitpunkt Abmahnung begründet gewesen steht Kläger auch Anspruch Erstattung Abmahnkosten . 7 . vorstehenden Ausführungen stellt Streitfall entscheidungserhebliche Frage Auslegung Unionsrechts Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union geklärt zweifelsfrei beantworten ist . ist geboten Art . Abs. Vorabentscheidungsersuchen Gerichtshof Europäischen Union richten vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . . ; Urteil 1 . Oktober . . . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung 29.06.2015 Entscheidung