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441 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
17
.
August
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
wird
Revision
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Mai
zugelassen
.
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
20
.
Mai
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Streitwert
:
.
Gründe
:
Klägerin
freiberufliche
Designerin
macht
Beklagte
Verletzung
Urheberrechts
verschiedenen
Porzellan-Dekoren
Ansprüche
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Herausgabe
Originalzeichnungen
geltend
.
Landgericht
hat
Klage
Herausgabeanspruch
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
Ziffer
Tenors
landgerichtlichen
Entscheidung
insofern
neu
gefasst
Kopie
Anlage
Abbildungen
Klägerin
gestalteten
zeigt
Farbkopie
Anlage
Abbildungen
Beklagten
hergestellten
Dekoren
versehenen
Gläser
enthält
Urteilstenor
aufgenommen
hat
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
.
wendet
Nichtzulassungsbeschwerde
Beklagten
.
Revision
will
Antrag
Klageabweisung
weiterverfolgen
Verurteilung
Berufungsgericht
Anlage
enthaltenen
Abbildungen
hinausgeht
.
Klägerin
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
II
.
statthafte
auch
ansonsten
zulässige
Beschwerde
Beklagten
Nichtzulassung
Revision
ist
begründet
Berufungsgericht
Entscheidung
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
hat
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Revisionsgerichts
erfordert
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
.
Klägerin
hat
mündlichen
Verhandlung
Berufungsinstanz
22
.
April
Antrag
Zurückweisung
Berufung
Maßgabe
Schriftsatz
3
.
September
gestellt
Schriftsatz
angekündigt
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
Anlage
wiedergegebenen
Abbildungen
Serien
"
Traumwelten
"
"
Ritterspiele
"
"
married
"
Gläsern
sonstigen
Gegenständen
Glas
und/oder
Porzellan
gefertigt
sind
vervielfältigen
und/oder
verbreiten
und/oder
Handlungen
Dritte
vornehmen
lassen
.
Berufungsgericht
hat
Antrag
stattgegeben
.
hat
Anlage
wiedergegeben
.
Anlage
handelt
Klägerin
Klageschrift
15
November
Anlage
vorgelegte
Schwarz-Weiß-Kopie
Prospekts
Klägerin
Schriftsatz
29
.
Dezember
Anlage
eingereichte
Farbkopie
Prospekts
.
Farbkopie
enthält
Schwarz-Weiß-Kopie
weitere
Seiten
vgl.
Abbildungen
weiteren
Dekoren
nämlich
Dekors
Bezeichnung
"
Elemente
unten
rechts
weiteren
Dekoren
Bezeichnung
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zutreffend
ausgegangen
Klägerin
zuletzt
vorgelegte
Farbkopie
Gegenstand
zuletzt
gestellten
Klageantrags
gemacht
hat
.
hat
Klägerin
Ansicht
Nichtzulassungsbeschwerde
mehr
zugesprochen
beantragt
hat
§
Abs.
Satz
.
Beschwerde
rügt
jedoch
Recht
Entscheidung
Berufungsgerichts
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
rechtliches
Gehör
beruht
.
Klägerin
hat
Seiten
Dekore
umfangreichere
Farbkopie
Prospekts
Schriftsatz
28
.
Oktober
"
nur
Gericht
"
Akte
gereicht
.
Berufungsgericht
hat
Farbkopie
Urteilstenor
aufgenommen
zuvor
Beklagten
Kenntnis
Gelegenheit
Stellungnahme
geben
.
hat
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
.
ist
auszuschließen
Beklagte
wäre
rechtliches
Gehör
gewährt
worden
hingewiesen
hätte
Farbkopie
Anlage
Dekore
SchwarzWeiß-Kopie
Anlage
enthält
Berufungsgericht
Verurteilung
Beklagten
dann
weiteren
Dekore
erstreckt
hätte
.
.
Hat
Berufungsgericht
Anspruch
Beschwerdeführers
rechtliches
Gehör
entscheidungserheblicher
Weise
verletzt
so
kann
Revisionsgericht
gemäß
§
Abs.
Beschwerde
stattgebenden
Beschluss
angefochtene
Urteil
aufheben
Rechtsstreit
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverweisen
.
Möglichkeit
macht
Senat
hier
Gebrauch
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
24.06.2009
OLG
Entscheidung