BESCHLUSS 17 . August Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten wird Revision Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Mai zugelassen . Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 20 . Mai aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Streitwert : € . Gründe : Klägerin freiberufliche Designerin macht Beklagte Verletzung Urheberrechts verschiedenen Porzellan-Dekoren Ansprüche Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht Herausgabe Originalzeichnungen geltend . Landgericht hat Klage Herausgabeanspruch stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht hat allerdings Ziffer Tenors landgerichtlichen Entscheidung insofern neu gefasst Kopie Anlage Abbildungen Klägerin gestalteten zeigt Farbkopie Anlage Abbildungen Beklagten hergestellten Dekoren versehenen Gläser enthält Urteilstenor aufgenommen hat . Berufungsgericht hat Revision zugelassen . wendet Nichtzulassungsbeschwerde Beklagten . Revision will Antrag Klageabweisung weiterverfolgen Verurteilung Berufungsgericht Anlage enthaltenen Abbildungen hinausgeht . Klägerin beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . II . statthafte auch ansonsten zulässige Beschwerde Beklagten Nichtzulassung Revision ist begründet Berufungsgericht Entscheidung Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG entscheidungserheblicher Weise verletzt hat Sicherung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Revisionsgerichts erfordert § Abs. Satz Nr. Fall . Klägerin hat mündlichen Verhandlung Berufungsinstanz 22 . April Antrag Zurückweisung Berufung Maßgabe Schriftsatz 3 . September gestellt Schriftsatz angekündigt beantragt Beklagte verurteilen unterlassen Anlage wiedergegebenen Abbildungen Serien " Traumwelten " " Ritterspiele " " married " Gläsern sonstigen Gegenständen Glas und/oder Porzellan gefertigt sind vervielfältigen und/oder verbreiten und/oder Handlungen Dritte vornehmen lassen . Berufungsgericht hat Antrag stattgegeben . hat Anlage wiedergegeben . Anlage handelt Klägerin Klageschrift 15 November Anlage vorgelegte Schwarz-Weiß-Kopie Prospekts Klägerin Schriftsatz 29 . Dezember Anlage eingereichte Farbkopie Prospekts . Farbkopie enthält Schwarz-Weiß-Kopie weitere Seiten vgl. Abbildungen weiteren Dekoren nämlich Dekors Bezeichnung " Elemente unten rechts weiteren Dekoren Bezeichnung . Berufungsgericht ist zwar zutreffend ausgegangen Klägerin zuletzt vorgelegte Farbkopie Gegenstand zuletzt gestellten Klageantrags gemacht hat . hat Klägerin Ansicht Nichtzulassungsbeschwerde mehr zugesprochen beantragt hat § Abs. Satz . Beschwerde rügt jedoch Recht Entscheidung Berufungsgerichts Verletzung Anspruchs Beklagten rechtliches Gehör beruht . Klägerin hat Seiten Dekore umfangreichere Farbkopie Prospekts Schriftsatz 28 . Oktober " nur Gericht " Akte gereicht . Berufungsgericht hat Farbkopie Urteilstenor aufgenommen zuvor Beklagten Kenntnis Gelegenheit Stellungnahme geben . hat Anspruch Beklagten rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt . ist auszuschließen Beklagte wäre rechtliches Gehör gewährt worden hingewiesen hätte Farbkopie Anlage Dekore SchwarzWeiß-Kopie Anlage enthält Berufungsgericht Verurteilung Beklagten dann weiteren Dekore erstreckt hätte . . Hat Berufungsgericht Anspruch Beschwerdeführers rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt so kann Revisionsgericht gemäß § Abs. Beschwerde stattgebenden Beschluss angefochtene Urteil aufheben Rechtsstreit neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverweisen . Möglichkeit macht Senat hier Gebrauch . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 24.06.2009 OLG Entscheidung