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2256 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
2
.
April
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
15
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Mai
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
Deutsche
Post
AG
ist
weltweit
größten
Kurierdienstleistungsunternehmen
.
ist
Inhaberin
Priorität
22
.
Februar
Verkehrsdurchsetzung
eingetragenen
Wortmarke
Nr.
"
"
Dienstleistungen
Kurierdienstleistungen
;
Beförderung
Zustellung
Gütern
Briefen
Paketen
Päckchen
;
Einsammeln
Weiterleiten
Ausliefern
Sendungen
schriftlichen
Mitteilungen
sonstigen
Nachrichten
insbesondere
Briefen
Drucksachen
Warensendungen
Wurfsendungen
adressierten
unadressierten
Werbesendungen
Büchersendungen
Blindensendungen
Zeitungen
Zeitschriften
Druckschriften
Schutz
genießt
.
ist
weiterhin
Inhaberin
zahlreicher
Marken
Bestandteil
Post
"
gebildet
sind
.
Beklagte
Turbo
GmbH
befördert
gewerbsmäßig
sonstige
Sendungen
.
ist
Inhaberin
14
.
August
angemeldeten
Wort-/Bildmarke
Nr.
"
Turbo
"
Klageantrag
abgebildet
dort
angeführten
Dienstleistungen
eingetragen
ist
.
Beklagte
verfügt
Internetauftritt
Domainnamen
"
www.turbopost.de
"
Beklagten
registriert
ist
.
Beklagte
ist
früherer
Geschäftsführer
Beklagten
Beklagte
ist
jetziger
Geschäftsführer
.
Klägerin
hat
geltend
gemacht
Marken
Unternehmenskennzeichen
würden
Verwendung
Marken
Beklagten
verletzt
.
hat
beantragt
Beklagten
verurteilen
1
.
unterlassen
Inland
geschäftlichen
Verkehr
Zeichen
"
Turbo
"
nachfolgend
beispielhaft
wiedergegeben
Dienstleistungen
Verteilung
Werbeprospekten
Drucksachen
;
Beförderung
Gütern
;
Verpackung
Lagerung
Waren
;
Zustellung
Briefen
Paketen
Geld
Wertgegenständen
;
Abholen
Briefen
Paketen
Geld
Wertgegenständen
;
Lagerung
Briefen
Paketen
Wertgegenständen
;
termingebundene
Zustellung
Abholung
Briefen
Paketen
Wertgegenständen
;
Vermietung
Postfächern
;
Kurierdienste
anzubieten
und/oder
erbringen
und/oder
anbieten
lassen
und/oder
erbringen
lassen
und/oder
Unternehmenszeichen
"
Turbo
GmbH
"
und/oder
Domainnamen
"
turbopost.de
"
Zusammenhang
angegebenen
Dienstleistungen
benutzen
;
und/oder
vorgenannten
Zeichen
Geschäftspapieren
und/oder
Werbung
beispielsweise
Internet
Zusammenhang
angegebenen
Dienstleistungen
benutzen
und/oder
benutzen
lassen
.
Klägerin
hat
Beklagten
weiterhin
Auskunftserteilung
Anspruch
genommen
.
Beklagten
hat
Einwilligung
Löschung
Marke
Unternehmenskennzeichens
"
Turbo
P.O.S.T.
GmbH
"
begehrt
.
Beklagten
hat
Klägerin
Einwilligung
Löschung
Domainnamens
"
turbopost.de
"
Anspruch
genommen
.
Schließlich
hat
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Beklagten
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
juris
.
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Beklagten
beantragen
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Ansprüche
Klägerin
Beklagten
Marken
Abs.
Nr.
Abs.
Unternehmenskennzeichen
§
Abs.
verneint
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Markenverletzung
sei
§
Nr.
ausgeschlossen
.
Zeichenbestandteil
Post
"
angegriffenen
Zeichen
sei
hier
interessierenden
Bereich
Transportdienstleistungen
rein
beschreibend
.
werde
noch
weiteren
Wortbestandteil
"
Turbo
unterstrichen
Verkehr
verdeutlichen
solle
angebotenen
Postdienstleistungen
besonders
schnell
erbracht
würden
.
Anwendung
§
Nr.
stehe
angegriffenen
Zeichen
kennzeichenmäßig
verwandt
würden
.
Verstoß
guten
Sitten
.
S.
§
Nr.
liege
Streitfall
.
bestehe
großes
Bedürfnis
Benutzung
Begriffs
"
Post
"
Anbieter
Postdienstleistungen
.
II
.
zulässige
Revision
ist
begründet
.
1
.
Klägerin
stehen
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
§
Abs.
Nr.
Abs.
Klagemarke
Nr.
"
"
.
vorliegenden
Verletzungsprozess
ist
Bestand
Klagemarke
"
"
auszugehen
.
Marke
steht
nach
vor
Kraft
.
Marke
eingeleiteten
Löschungsverfahren
sind
noch
abgeschlossen
.
Senat
hat
Beschwerdeentscheidungen
aufgehoben
Bundespatentgericht
Löschungsanträge
Deutschen
Markenamts
bestätigt
hat
vgl.
.
.
Löschungsanordnung
§
§
rechtskräftig
ist
besteht
Verletzungsverfahren
Änderung
Schutzrechtslage
ist
Verletzungsrichter
Eintragung
Marke
gebunden
.
.
.
Berufungsgericht
hat
Feststellungen
getroffen
Voraussetzungen
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
Wortmarke
"
Klägerin
angegriffenen
Zeichen
"
Turbo
P.O.S.T.
"
vorliegen
.
ist
rechtliche
Beurteilung
Revisionsinstanz
Klägerin
Vorliegen
Verwechslungsgefahr
Kollisionszeichen
auszugehen
.
verhilft
Revision
jedoch
Erfolg
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Klägerin
begehrten
Unterlassungsansprüche
§
Nr.
zustehen
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
lit
.
umsetzt
gewährt
Marke
Inhaber
Recht
Dritten
verbieten
Marke
identisches
ähnliches
Zeichen
Angabe
Merkmale
Dienstleistungen
insbesondere
Art
Beschaffenheit
geschäftlichen
Verkehr
benutzen
Benutzung
guten
Sitten
verstößt
.
Rechtsprechung
Senats
greift
Schutzschranke
§
Nr.
Hinblick
Klagemarke
Wettbewerber
beschreibenden
Begriff
"
"
Kennzeichen
verwenden
Zusätze
Alleinstellung
benutzten
Markenwort
abgrenzen
Anlehnung
weitere
Kennzeichen
Klägerin
Farbe
Posthorn
Verwechslungsgefahr
erhöhen
vgl.
.
.
.
;
.
.
.
Voraussetzungen
Schutzschranke
Nr.
sind
Streitfall
erfüllt
.
Revision
Rechtsprechung
Senats
erhobenen
Bedenken
sind
durchgreifend
.
Ansicht
Revision
ist
auch
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Art
.
veranlasst
.
§
Nr.
unterscheidet
verschiedenen
Möglichkeiten
Verwendung
Vorschrift
genannten
Angaben
Art
.
Abs.
lit
.
.
7.1.2004
C-100/02
Slg
.
I-691
.
Gerolsteiner
Brunnen
.
Anwendung
Nr.
ist
ausgeschlossen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Benutzung
angegriffenen
Zeichens
Marke
also
Unterscheidung
Waren
Dienstleistungen
vorliegen
.
;
Urt
.
24.6.2004
Post
.
Entscheidend
ist
vielmehr
angegriffenen
Zeichen
Angabe
Merkmale
Eigenschaften
Dienstleistungen
verwendet
werden
Benutzung
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entspricht
Art
.
inhaltlich
Formulierung
Richtlinienvorschrift
übereinstimmt
guten
Sitten
verstößt
.
Beklagten
benutzen
Klagemarke
Wesentlichen
übereinstimmenden
Bestandteil
"
P.O.S.T.
"
Kollisionszeichen
Bezeichnung
Merkmalen
Dienstleistungen
.
angegriffenen
Zeichen
erbringt
Beklagte
Dienstleistungen
Beförderung
Zustellung
Briefen
sonstigen
Sendungen
.
Wort-/Bildmarke
"
"
beansprucht
ebenfalls
Schutz
weitere
unmittelbarem
Zusammenhang
stehende
Dienstleistungen
.
Begriff
"
Post
"
bezeichnet
deutschen
Sprache
einerseits
Einrichtung
Briefe
Pakete
Päckchen
andere
Waren
befördert
zustellt
andererseits
beförderten
zugestellten
Güter
selbst
Beispiel
Briefe
Karten
Pakete
Päckchen
.
letzteren
Sinn
beschreibt
Bestandteil
"
angegriffenen
Zeichen
Gegenstand
Dienstleistungen
Beklagten
beziehen
.
ist
Angabe
Merkmal
Dienstleistungen
Beklagten
.
S.
§
Nr.
MarkenG.
Benutzung
Kollisionszeichen
Beklagten
verstößt
auch
guten
Sitten
.
S.
§
MarkenG.
Tatbestandsmerkmal
Verstoßes
guten
Sitten
Sinne
Bestimmung
ist
richtlinienkonform
auszulegen
.
ist
Unlauterkeit
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnungen
auszugehen
Benutzung
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entspricht
Art
.
Abs.
MarkenRL
.
Sache
verpflichtet
Dritten
berechtigten
Interessen
Markeninhabers
unlauterer
Weise
zuwiderzuhandeln
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
Urt
.
Slg
.
I-7041
.
Céline
.
erfordert
Gesamtwürdigung
relevanten
Umstände
Einzelfalls
.
16.11.2004
C-245/02
Slg
.
.
Anheuser
;
.
1.4.2004
Gazoz
Sache
nationalen
Gerichte
ist
.
Slg
.
I-2337
.
Gillette
.
gebotene
-9-
sende
Beurteilung
Umstände
ergibt
vorliegend
Benutzung
angegriffenen
Zeichen
Beklagten
unlauter
ist
.
Senat
hat
rechtliche
Beurteilung
Rahmen
gebotenen
Gesamtabwägung
Klägerin
Vorliegen
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
Nr.
Klagemarke
"
"
angegriffenen
Zeichen
"
Turbo
P.O.S.T.
"
auszugehen
.
erheblicher
Teil
Publikums
wird
Verbindung
Dienstleistungen
Parteien
herstellen
Beklagten
hätte
bewusst
sein
müssen
.
führt
jedoch
zwangsläufig
Annahme
Verstoßes
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
Schutzschranke
§
ansonsten
leer
liefe
vgl.
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
.
Anheuser
Busch
;
.
Céline
;
.
20.1.2005
Staubsaugerfiltertüten
;
Tz
.
.
Erfolg
macht
Revision
Zusammenhang
geltend
Tatbestandsmerkmal
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
sei
erfüllt
Marke
Weise
benutzt
werde
Glauben
machen
könne
bestehe
Handelsbeziehung
Dritten
Markeninhaber
.
Berufungsgericht
hat
schon
Feststellungen
getroffen
Publikum
kollidierenden
Zeichen
Handelsbeziehungen
Parteien
ausgeht
.
Revision
rügt
insoweit
auch
Vortrag
Klägerin
übergangen
.
Grunde
kommt
Kriterium
Art
.
Abs.
lit
.
§
Nr.
ergangenen
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Gemeinschaften
Revision
beruft
.
Gillette
§
Nr.
übertragen
ist
.
Senat
hat
vorliegenden
Sachverhalt
vergleichbaren
Fällen
Klägerin
Klagemarke
Zeichen
"
"
"
Neue
Post
"
vorgegangen
war
Verstoß
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
verneint
;
.
hat
maßgeblich
Umstand
abgestellt
Rechtsvorgängerin
Klägerin
früheres
Monopolunternehmen
ausschließlich
Postbeförderung
betraut
war
teilweisen
Öffnung
Marktes
Postdienstleistungen
auch
private
Anbieter
90er-Jahren
vorigen
Jahrhunderts
besonderes
Interesse
Unternehmen
Verwendung
Rede
stehenden
Dienstleistungen
beschreibenden
Worts
"
"
Kennzeichnung
Dienstleistungen
besteht
.
entsprechende
Beschränkung
Schutzumfangs
Klagemarke
würden
erst
später
Markt
eintretenden
privaten
Wettbewerber
vornherein
Benutzung
Wortes
"
ausgeschlossen
ausschließlich
andere
Phantasie-)Bezeichnungen
verwiesen
.
Art
.
MarkenRL
§
dienen
Interessen
Markenschutzes
freien
Warenverkehrs
Dienstleistungsfreiheit
Weise
Einklang
bringen
Markenrecht
Rolle
wesentlicher
Teil
Systems
unverfälschten
Wettbewerbs
spielen
kann
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
.
Gillette
;
.
Slg
.
.
ist
Wettbewerbern
neu
bisher
Monopolstrukturen
gekennzeichneten
Markt
auftreten
Benutzung
beschreibenden
Begriffs
"
auch
dann
gestatten
Verwechslungsgefahr
gleichlautenden
Rechtsnachfolgerin
bisherigen
Monopolunternehmens
eingetragenen
bekannten
Wortmarke
besteht
.
tritt
zwar
Beschränkung
Schutzumfangs
Klagemarke
.
Beschränkung
ist
Schutzschranke
Nr.
vorliegenden
Fall
aber
Kern
bereits
angelegt
beschreibende
Angabe
Marke
verwendet
wird
.
Ansicht
Revision
kommt
entscheidend
Beklagte
Kennzeichnung
Dienstleistungen
Unternehmens
zwingend
Begriff
"
"
angewiesen
ist
auch
andere
Bezeichnungen
wählen
könnte
.
Beschränkung
Schutzumfangs
ist
allerdings
angemessenes
Maß
verringern
neu
hinzutretenden
Wettbewerber
Zusätze
Alleinstellung
benutzten
Markenwort
abgrenzen
müssen
Anlehnung
weitere
Kennzeichen
Markeninhaberin
Posthorn
Farbe
Verwechslungsgefahr
erhöhen
dürfen
.
Erwägungen
wendet
Revision
Erfolg
Begründung
generelle
Einschränkung
Markenrechts
Allgemeininteresses
sei
vorgesehen
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
Entscheidung
klargestellt
habe
.
Marke
früheren
Monopolunternehmens
könne
gelten
.
Beurteilung
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnungen
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entspreche
dürften
wettbewerbspolitischen
Überlegungen
einbezogen
werden
.
Voraussetzungen
Schutzschranke
§
Nr.
Ausnahmevorschrift
ohnehin
eng
auszulegen
sei
lägen
Streitfall
.
kann
beigetreten
werden
.
Nr.
ist
Ausprägung
Freihaltebedürfnisses
beschreibenden
Angaben
.
Vorschrift
soll
Wirtschaftsteilnehmern
Möglichkeit
erhalten
bleiben
beschreibende
Angaben
benutzen
.
soll
ausgeschlossen
werden
Markenschutz
Verbot
Verwendung
beschreibender
Angaben
führen
kann
Wettbewerber
Bezeichnung
Merkmalen
Waren
Dienstleistungen
verwenden
wollen
Art
.
Abs.
lit
.
.
25.1.2007
Slg
.
.
Opel/Autec
;
.
.
Ansicht
Revision
ist
Schutzschranke
§
Nr.
eng
auszulegen
.
gibt
allgemeinen
Grundsatz
Schutzschranken
Ausnahmetatbestände
darstellen
Anwendungsbereich
Interesse
Schutzes
Immaterialgüterrechten
eng
bemessen
ist
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
lit
.
umsetzende
Bestimmung
§
Nr.
sind
Ausprägung
Freihaltebedürfnisses
Sinne
Zieles
auszulegen
Wirtschaftsteilnehmern
Möglichkeit
erhalten
beschreibende
Angaben
benutzen
.
Bezieht
beschreibende
Angabe
Merkmal
Dritten
erbrachten
Dienstleistungen
ist
Schutzschranke
§
Nr.
vorbehaltlich
weiteren
Tatbestandsvoraussetzungen
eröffnet
.
kann
Freihaltebedürfnis
selbständige
Schutzschranke
abgeleitet
werden
unabhängig
Tatbestandsmerkmalen
§
Nr.
anzuwenden
wäre
.
Art
.
Abs.
lit
.
.
derartige
selbständige
Beschränkung
Markenschutzes
geht
aber
Streitfall
Ansicht
Revision
Begriff
"
"
gerade
Merkmal
Dienstleistungen
Beklagten
bezeichnet
Voraussetzungen
§
Nr.
erfüllt
sind
.
Beurteilung
Verwendung
angegriffenen
Zeichen
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
entspricht
hat
Einbeziehung
Umstands
erfolgen
Rechtsvorgängerin
Klägerin
früheres
Monopolunternehmen
ausschließlich
Postbeförderung
betraut
war
Klägerin
noch
31
.
Dezember
befristete
gesetzliche
Exklusivlizenz
Beförderung
bestimmter
Briefsendungen
verfügte
vgl.
§
PostG
Zeitraum
1
.
Januar
31
.
Dezember
jeweils
gültigen
Fassung
.
ist
anders
Revision
meint
Hinblick
Sinn
Zweck
Art
.
MarkenRL
Bedeutung
grundsätzlichen
Interessen
Markenschutzes
einerseits
freien
Dienstleistungsverkehrs
andererseits
derart
Einklang
bringen
Markenrecht
Rolle
wesentlicher
Teil
Systems
unverfälschten
Wettbewerbs
spielen
kann
.
Gerolsteiner
Brunnen
;
.
.
vollständigen
Liberalisierung
Marktes
Postdienstleistungen
konnten
Wettbewerber
Interesse
Verwendung
Begriffs
"
"
nur
schrittweise
Geltung
bringen
Klägerin
Zeit
geschützt
freien
Wettbewerb
etwaige
Verkehrsdurchsetzung
Marke
erreichen
konnte
.
Revision
angeregten
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
bedarf
.
allgemeinen
Rechtsfragen
Anwendungsbereich
Schutzschranke
Art
.
Abs.
lit
.
vorliegenden
Verfahren
stellen
sind
Rechtsprechung
Gerichtshofs
geklärt
.
Frage
Begriff
"
"
Merkmal
Rede
stehenden
Dienstleistungen
beschreibt
Verwendung
angegriffenen
Bezeichnungen
Verstoß
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
darstellt
ist
Frage
Anwendung
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
entwickelten
Grundsätze
vorliegenden
Fall
nationalen
Gerichten
obliegt
vgl.
.
30.9.2003
Slg
.
.
Köbler
;
.
Gillette
.
Maßstäben
haben
Beklagten
angegriffenen
Zeichen
Zusatz
"
Turbo
"
aufweisen
zusätzlichen
Punkte
Buchstaben
auch
Begriff
"
"
Schreibweise
deutlich
abheben
ausreichenden
Abstand
Klagemarke
auch
Berücksichtigung
Kennzeichnungskraft
Bekanntheit
gewahrt
anständigen
Gepflogenheiten
Gewerbe
Handel
verstoßen
.
Anhaltspunkte
Beklagten
weitergehend
Kennzeichen
Klägerin
angelehnt
haben
bestehen
.
Umstand
Beklagten
andere
Zeichen
Begriff
"
"
ausweichen
können
Klägerin
schlägt
Streitfall
Bezeichnung
"
Turbo
P.O.S.T.
-Service
Marktzutritt
Verbot
hier
Rede
stehenden
Zeichen
verwehrt
ist
kommt
.
Anders
§
Nr.
stellt
§
Nr.
Notwendigkeit
Benutzung
Klagemarke
entsprechenden
Zeichens
.
Revision
sieht
Streitfall
Beschränkung
Schutzes
Klagemarke
"
"
Anwendung
Schrankenregelung
§
Nr.
Unrecht
Verstoß
grundgesetzlich
geschützte
Eigentumsrecht
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Eigentumsgarantie
grundgesetzlich
geschützten
Bereich
gehört
zwar
auch
Recht
Marke
vgl.
BVerfGE
f.
;
;
.
Klägerin
Eigentumsgarantie
geschützten
Bereich
wird
vorliegend
jedoch
eingegriffen
.
Markenrecht
steht
Klägerin
schrankenlos
.
Schutzumfang
wird
erst
Markengesetz
vorgesehenen
Bestimmungen
konkretisiert
.
rechnen
auch
Markenrechtsrichtlinie
vorgesehenen
Schrankenbestimmungen
.
Wahl
Dienstleistungen
beschreibenden
Begriffs
Marke
unterliegt
Immaterialgüterrecht
Klägerin
Verhältnis
Dritten
zwangsläufig
Schutzumfang
Marke
beschränkenden
Wirkung
Nr.
MarkenG.
folgende
Begrenzung
Schutzumfangs
ist
Ansicht
Revision
auch
unverhältnismäßig
.
ist
vielmehr
Rechtsfolge
Verwendung
Merkmale
Dienstleistungen
beschreibenden
Begriffs
Marke
auch
unzulässigen
Eingriff
Grundrechte
Klägerin
Art
.
GG
darstellt
.
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
lässt
Schutz
bekannten
Marke
§
Abs.
Nr.
Abs.
stützen
.
Zusammenhang
kann
Klägerin
unterstellt
werden
Klagemarke
Voraussetzungen
bekannten
Marke
erfüllt
näher
Büscher
Festschrift
S.
.
Verwendung
angegriffenen
Zeichen
erfolgt
jedoch
rechtfertigenden
Grund
unlauterer
Weise
.
S.
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
Insoweit
gelten
Erwägungen
Annahme
Verstoßes
guten
Sitten
.
S.
§
Nr.
entgegenstehen
vgl.
.
14.1.1999
.
weiteren
Ansprüche
Auskunftserteilung
Schadensersatz
Einwilligung
Löschung
Marke
Domain-Namens
Abs.
§
bestehen
ebenfalls
Klagemarke
verletzt
worden
ist
.
2
.
Revision
hat
auch
Erfolg
Klägerin
Klage
Unternehmenskennzeichen
"
Deutsche
Post
AG
"
Firmenschlagwort
"
"
vollständigen
Firmenbezeichnung
gestützt
hat
.
§
Abs.
abgeleiteten
Ansprüchen
steht
etwaigen
Verwechslungsgefahr
.
S.
§
Abs.
§
Nr.
.
Auch
Schutz
bekannten
Unternehmenskennzeichens
§
Abs.
hergeleiteten
Ansprüche
sind
gegeben
Beklagten
Kollisionszeichen
rechtfertigenden
Grund
unlauterer
Weise
verwendet
haben
.
Insoweit
gelten
Ansprüchen
vollständigen
Unternehmenskennzeichen
Firmenschlagwort
Klägerin
Ausführungen
Klagemarke
"
"
entsprechend
.
3
.
Klägerin
kann
schließlich
geltend
gemachten
Ansprüche
auch
Erfolg
Gemeinschaftsmarke
"
Deutsche
Post
"
stützen
.
Auch
Zusammenhang
kann
Klägerin
unterstellt
werden
kollidierenden
Zeichen
Verwechslungsgefahr
.
S.
Art
.
Abs.
Satz
lit
.
besteht
Ansprüche
§
Nr.
entsprechenden
Schutzschranke
Art
.
.
ausgeschlossen
sind
.
geltend
gemachten
Ansprüche
lassen
auch
Schutz
Gemeinschaftsmarke
bekannter
Marke
Art
.
Abs.
Satz
.
stützen
.
Beklagten
verwenden
angegriffenen
Zeichen
rechtfertigenden
Grund
unlauterer
Weise
Sinne
Bestimmung
.
4
.
Erfolg
stützt
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
nunmehr
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
§
Abs.
§
i.V.
Abs.
.
Schutzrechtsverletzungen
wird
Streitgegenstand
prozessuale
Anspruch
Klageantrag
Kläger
Anspruch
genommene
Rechtsfolge
konkretisiert
Lebenssachverhalt
bestimmt
Kläger
begehrte
Rechtsfolge
herleitet
.
Markenparfümverkäufe
;
.
20.9.2007
6/05
.
Kinder
.
Vortrag
Entstehung
Bestand
Schutzrechts
Teil
Lebenssachverhalts
bestimmt
Kläger
Streitgegenstand
.
Werden
Ansprüchen
Schutzrecht
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Gesichtspunkt
Irreführung
geltend
gemacht
handelt
grundsätzlich
unterschiedliche
Streitgegenstände
Kern
jeweiligen
Sachverhalts
unverändert
ist
vgl.
.
Telefonkarte
.
ist
auch
auszugehen
Irreführungsgefahr
§
Abs.
geltend
gemacht
wird
.
Vorschrift
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
unlautere
Geschäftspraktiken
umsetzt
ist
geschäftliche
Handlung
irreführend
Verwechslungsgefahr
Marke
anderen
Kennzeichen
Mitbewerbers
hervorruft
.
Anders
Kennzeichenverletzungen
Markengesetz
setzt
Irreführungstatbestand
gestütztes
Verbot
Fehlvorstellung
geeignet
ist
Marktverhalten
Gegenseite
beeinflussen
.
.
Regenwaldprojekt
;
Urt
.
20.9.2007
.
Saugeinlagen
.
ist
auch
Aktivlegitimation
unterschiedlich
ausgestaltet
.
Verfolgung
wettbewerbsrechtlicher
Ansprüche
grundsätzlich
§
Abs.
angeführten
Beteiligten
aktivlegitimiert
sind
stehen
kennzeichenrechtliche
Ansprüche
Inhaber
Schutzrechts
.
Maßstäben
sind
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
irreführender
Werbung
Verwechslungsgefahr
Klagemarken
.
S.
§
Abs.
kennzeichenrechtlichen
Ansprüchen
weiterer
Streitgegenstand
.
neuen
Streitgegenstand
kann
Klägerin
Revisionsverfahren
einführen
.
20.9.2007
.
Kinderzeit
;
.
Kinder
.
Berufungsgericht
wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
irreführender
Werbung
übergangen
hat
hat
Revision
Revisionsbegründungsfrist
gerügt
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.05.2006