NAMEN Verkündet : 2 . April Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 15 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Mai wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin Deutsche Post AG ist weltweit größten Kurierdienstleistungsunternehmen . ist Inhaberin Priorität 22 . Februar Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Wortmarke Nr. " " Dienstleistungen Kurierdienstleistungen ; Beförderung Zustellung Gütern Briefen Paketen Päckchen ; Einsammeln Weiterleiten Ausliefern Sendungen schriftlichen Mitteilungen sonstigen Nachrichten insbesondere Briefen Drucksachen Warensendungen Wurfsendungen adressierten unadressierten Werbesendungen Büchersendungen Blindensendungen Zeitungen Zeitschriften Druckschriften Schutz genießt . ist weiterhin Inhaberin zahlreicher Marken Bestandteil Post " gebildet sind . Beklagte Turbo GmbH befördert gewerbsmäßig sonstige Sendungen . ist Inhaberin 14 . August angemeldeten Wort-/Bildmarke Nr. " Turbo " Klageantrag abgebildet dort angeführten Dienstleistungen eingetragen ist . Beklagte verfügt Internetauftritt Domainnamen " www.turbopost.de " Beklagten registriert ist . Beklagte ist früherer Geschäftsführer Beklagten Beklagte ist jetziger Geschäftsführer . Klägerin hat geltend gemacht Marken Unternehmenskennzeichen würden Verwendung Marken Beklagten verletzt . hat beantragt Beklagten verurteilen 1 . unterlassen Inland geschäftlichen Verkehr Zeichen " Turbo " nachfolgend beispielhaft wiedergegeben Dienstleistungen Verteilung Werbeprospekten Drucksachen ; Beförderung Gütern ; Verpackung Lagerung Waren ; Zustellung Briefen Paketen Geld Wertgegenständen ; Abholen Briefen Paketen Geld Wertgegenständen ; Lagerung Briefen Paketen Wertgegenständen ; termingebundene Zustellung Abholung Briefen Paketen Wertgegenständen ; Vermietung Postfächern ; Kurierdienste anzubieten und/oder erbringen und/oder anbieten lassen und/oder erbringen lassen und/oder Unternehmenszeichen " Turbo GmbH " und/oder Domainnamen " turbopost.de " Zusammenhang angegebenen Dienstleistungen benutzen ; und/oder vorgenannten Zeichen Geschäftspapieren und/oder Werbung beispielsweise Internet Zusammenhang angegebenen Dienstleistungen benutzen und/oder benutzen lassen . Klägerin hat Beklagten weiterhin Auskunftserteilung Anspruch genommen . Beklagten hat Einwilligung Löschung Marke Unternehmenskennzeichens " Turbo P.O.S.T. GmbH " begehrt . Beklagten hat Klägerin Einwilligung Löschung Domainnamens " turbopost.de " Anspruch genommen . Schließlich hat Feststellung Schadensersatzverpflichtung Beklagten begehrt . Landgericht hat Klage abgewiesen . juris . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Beklagten beantragen Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Ansprüche Klägerin Beklagten Marken Abs. Nr. Abs. Unternehmenskennzeichen § Abs. verneint . Begründung hat ausgeführt : Markenverletzung sei § Nr. ausgeschlossen . Zeichenbestandteil Post " angegriffenen Zeichen sei hier interessierenden Bereich Transportdienstleistungen rein beschreibend . werde noch weiteren Wortbestandteil " Turbo unterstrichen Verkehr verdeutlichen solle angebotenen Postdienstleistungen besonders schnell erbracht würden . Anwendung § Nr. stehe angegriffenen Zeichen kennzeichenmäßig verwandt würden . Verstoß guten Sitten . S. § Nr. liege Streitfall . bestehe großes Bedürfnis Benutzung Begriffs " Post " Anbieter Postdienstleistungen . II . zulässige Revision ist begründet . 1 . Klägerin stehen geltend gemachten Unterlassungsansprüche § Abs. Nr. Abs. Klagemarke Nr. " " . vorliegenden Verletzungsprozess ist Bestand Klagemarke " " auszugehen . Marke steht nach vor Kraft . Marke eingeleiteten Löschungsverfahren sind noch abgeschlossen . Senat hat Beschwerdeentscheidungen aufgehoben Bundespatentgericht Löschungsanträge Deutschen Markenamts bestätigt hat vgl. . . Löschungsanordnung § § rechtskräftig ist besteht Verletzungsverfahren Änderung Schutzrechtslage ist Verletzungsrichter Eintragung Marke gebunden . . . Berufungsgericht hat Feststellungen getroffen Voraussetzungen Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. Wortmarke " Klägerin angegriffenen Zeichen " Turbo P.O.S.T. " vorliegen . ist rechtliche Beurteilung Revisionsinstanz Klägerin Vorliegen Verwechslungsgefahr Kollisionszeichen auszugehen . verhilft Revision jedoch Erfolg . Recht hat Berufungsgericht angenommen Klägerin begehrten Unterlassungsansprüche § Nr. zustehen . Vorschrift Art . Abs. lit . umsetzt gewährt Marke Inhaber Recht Dritten verbieten Marke identisches ähnliches Zeichen Angabe Merkmale Dienstleistungen insbesondere Art Beschaffenheit geschäftlichen Verkehr benutzen Benutzung guten Sitten verstößt . Rechtsprechung Senats greift Schutzschranke § Nr. Hinblick Klagemarke Wettbewerber beschreibenden Begriff " " Kennzeichen verwenden Zusätze Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen Anlehnung weitere Kennzeichen Klägerin Farbe Posthorn Verwechslungsgefahr erhöhen vgl. . . . ; . . . Voraussetzungen Schutzschranke Nr. sind Streitfall erfüllt . Revision Rechtsprechung Senats erhobenen Bedenken sind durchgreifend . Ansicht Revision ist auch Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Art . veranlasst . § Nr. unterscheidet verschiedenen Möglichkeiten Verwendung Vorschrift genannten Angaben Art . Abs. lit . . 7.1.2004 C-100/02 Slg . I-691 . Gerolsteiner Brunnen . Anwendung Nr. ist ausgeschlossen Voraussetzungen § Abs. Nr. Benutzung angegriffenen Zeichens Marke also Unterscheidung Waren Dienstleistungen vorliegen . ; Urt . 24.6.2004 Post . Entscheidend ist vielmehr angegriffenen Zeichen Angabe Merkmale Eigenschaften Dienstleistungen verwendet werden Benutzung anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entspricht Art . inhaltlich Formulierung Richtlinienvorschrift übereinstimmt guten Sitten verstößt . Beklagten benutzen Klagemarke Wesentlichen übereinstimmenden Bestandteil " P.O.S.T. " Kollisionszeichen Bezeichnung Merkmalen Dienstleistungen . angegriffenen Zeichen erbringt Beklagte Dienstleistungen Beförderung Zustellung Briefen sonstigen Sendungen . Wort-/Bildmarke " " beansprucht ebenfalls Schutz weitere unmittelbarem Zusammenhang stehende Dienstleistungen . Begriff " Post " bezeichnet deutschen Sprache einerseits Einrichtung Briefe Pakete Päckchen andere Waren befördert zustellt andererseits beförderten zugestellten Güter selbst Beispiel Briefe Karten Pakete Päckchen . letzteren Sinn beschreibt Bestandteil " angegriffenen Zeichen Gegenstand Dienstleistungen Beklagten beziehen . ist Angabe Merkmal Dienstleistungen Beklagten . S. § Nr. MarkenG. Benutzung Kollisionszeichen Beklagten verstößt auch guten Sitten . S. § MarkenG. Tatbestandsmerkmal Verstoßes guten Sitten Sinne Bestimmung ist richtlinienkonform auszulegen . ist Unlauterkeit Verwendung angegriffenen Bezeichnungen auszugehen Benutzung anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entspricht Art . Abs. MarkenRL . Sache verpflichtet Dritten berechtigten Interessen Markeninhabers unlauterer Weise zuwiderzuhandeln . Gerolsteiner Brunnen ; Urt . Slg . I-7041 . Céline . erfordert Gesamtwürdigung relevanten Umstände Einzelfalls . 16.11.2004 C-245/02 Slg . . Anheuser ; . 1.4.2004 Gazoz Sache nationalen Gerichte ist . Slg . I-2337 . Gillette . gebotene -9- sende Beurteilung Umstände ergibt vorliegend Benutzung angegriffenen Zeichen Beklagten unlauter ist . Senat hat rechtliche Beurteilung Rahmen gebotenen Gesamtabwägung Klägerin Vorliegen Verwechslungsgefahr . S. § Abs. Nr. Klagemarke " " angegriffenen Zeichen " Turbo P.O.S.T. " auszugehen . erheblicher Teil Publikums wird Verbindung Dienstleistungen Parteien herstellen Beklagten hätte bewusst sein müssen . führt jedoch zwangsläufig Annahme Verstoßes anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel Schutzschranke § ansonsten leer liefe vgl. . Gerolsteiner Brunnen ; . Anheuser Busch ; . Céline ; . 20.1.2005 Staubsaugerfiltertüten ; Tz . . Erfolg macht Revision Zusammenhang geltend Tatbestandsmerkmal anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel sei erfüllt Marke Weise benutzt werde Glauben machen könne bestehe Handelsbeziehung Dritten Markeninhaber . Berufungsgericht hat schon Feststellungen getroffen Publikum kollidierenden Zeichen Handelsbeziehungen Parteien ausgeht . Revision rügt insoweit auch Vortrag Klägerin übergangen . Grunde kommt Kriterium Art . Abs. lit . § Nr. ergangenen Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Gemeinschaften Revision beruft . Gillette § Nr. übertragen ist . Senat hat vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Fällen Klägerin Klagemarke Zeichen " " " Neue Post " vorgegangen war Verstoß anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel verneint ; . hat maßgeblich Umstand abgestellt Rechtsvorgängerin Klägerin früheres Monopolunternehmen ausschließlich Postbeförderung betraut war teilweisen Öffnung Marktes Postdienstleistungen auch private Anbieter 90er-Jahren vorigen Jahrhunderts besonderes Interesse Unternehmen Verwendung Rede stehenden Dienstleistungen beschreibenden Worts " " Kennzeichnung Dienstleistungen besteht . entsprechende Beschränkung Schutzumfangs Klagemarke würden erst später Markt eintretenden privaten Wettbewerber vornherein Benutzung Wortes " ausgeschlossen ausschließlich andere Phantasie-)Bezeichnungen verwiesen . Art . MarkenRL § dienen Interessen Markenschutzes freien Warenverkehrs Dienstleistungsfreiheit Weise Einklang bringen Markenrecht Rolle wesentlicher Teil Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann . Gerolsteiner Brunnen ; . Gillette ; . Slg . . ist Wettbewerbern neu bisher Monopolstrukturen gekennzeichneten Markt auftreten Benutzung beschreibenden Begriffs " auch dann gestatten Verwechslungsgefahr gleichlautenden Rechtsnachfolgerin bisherigen Monopolunternehmens eingetragenen bekannten Wortmarke besteht . tritt zwar Beschränkung Schutzumfangs Klagemarke . Beschränkung ist Schutzschranke Nr. vorliegenden Fall aber Kern bereits angelegt beschreibende Angabe Marke verwendet wird . Ansicht Revision kommt entscheidend Beklagte Kennzeichnung Dienstleistungen Unternehmens zwingend Begriff " " angewiesen ist auch andere Bezeichnungen wählen könnte . Beschränkung Schutzumfangs ist allerdings angemessenes Maß verringern neu hinzutretenden Wettbewerber Zusätze Alleinstellung benutzten Markenwort abgrenzen müssen Anlehnung weitere Kennzeichen Markeninhaberin Posthorn Farbe Verwechslungsgefahr erhöhen dürfen . Erwägungen wendet Revision Erfolg Begründung generelle Einschränkung Markenrechts Allgemeininteresses sei vorgesehen Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften Entscheidung klargestellt habe . Marke früheren Monopolunternehmens könne gelten . Beurteilung Verwendung angegriffenen Bezeichnungen anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entspreche dürften wettbewerbspolitischen Überlegungen einbezogen werden . Voraussetzungen Schutzschranke § Nr. Ausnahmevorschrift ohnehin eng auszulegen sei lägen Streitfall . kann beigetreten werden . Nr. ist Ausprägung Freihaltebedürfnisses beschreibenden Angaben . Vorschrift soll Wirtschaftsteilnehmern Möglichkeit erhalten bleiben beschreibende Angaben benutzen . soll ausgeschlossen werden Markenschutz Verbot Verwendung beschreibender Angaben führen kann Wettbewerber Bezeichnung Merkmalen Waren Dienstleistungen verwenden wollen Art . Abs. lit . . 25.1.2007 Slg . . Opel/Autec ; . . Ansicht Revision ist Schutzschranke § Nr. eng auszulegen . gibt allgemeinen Grundsatz Schutzschranken Ausnahmetatbestände darstellen Anwendungsbereich Interesse Schutzes Immaterialgüterrechten eng bemessen ist . Vorschrift Art . Abs. lit . umsetzende Bestimmung § Nr. sind Ausprägung Freihaltebedürfnisses Sinne Zieles auszulegen Wirtschaftsteilnehmern Möglichkeit erhalten beschreibende Angaben benutzen . Bezieht beschreibende Angabe Merkmal Dritten erbrachten Dienstleistungen ist Schutzschranke § Nr. vorbehaltlich weiteren Tatbestandsvoraussetzungen eröffnet . kann Freihaltebedürfnis selbständige Schutzschranke abgeleitet werden unabhängig Tatbestandsmerkmalen § Nr. anzuwenden wäre . Art . Abs. lit . . derartige selbständige Beschränkung Markenschutzes geht aber Streitfall Ansicht Revision Begriff " " gerade Merkmal Dienstleistungen Beklagten bezeichnet Voraussetzungen § Nr. erfüllt sind . Beurteilung Verwendung angegriffenen Zeichen anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel entspricht hat Einbeziehung Umstands erfolgen Rechtsvorgängerin Klägerin früheres Monopolunternehmen ausschließlich Postbeförderung betraut war Klägerin noch 31 . Dezember befristete gesetzliche Exklusivlizenz Beförderung bestimmter Briefsendungen verfügte vgl. § PostG Zeitraum 1 . Januar 31 . Dezember jeweils gültigen Fassung . ist anders Revision meint Hinblick Sinn Zweck Art . MarkenRL Bedeutung grundsätzlichen Interessen Markenschutzes einerseits freien Dienstleistungsverkehrs andererseits derart Einklang bringen Markenrecht Rolle wesentlicher Teil Systems unverfälschten Wettbewerbs spielen kann . Gerolsteiner Brunnen ; . . vollständigen Liberalisierung Marktes Postdienstleistungen konnten Wettbewerber Interesse Verwendung Begriffs " " nur schrittweise Geltung bringen Klägerin Zeit geschützt freien Wettbewerb etwaige Verkehrsdurchsetzung Marke erreichen konnte . Revision angeregten Vorlage Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften bedarf . allgemeinen Rechtsfragen Anwendungsbereich Schutzschranke Art . Abs. lit . vorliegenden Verfahren stellen sind Rechtsprechung Gerichtshofs geklärt . Frage Begriff " " Merkmal Rede stehenden Dienstleistungen beschreibt Verwendung angegriffenen Bezeichnungen Verstoß anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel darstellt ist Frage Anwendung Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften entwickelten Grundsätze vorliegenden Fall nationalen Gerichten obliegt vgl. . 30.9.2003 Slg . . Köbler ; . Gillette . Maßstäben haben Beklagten angegriffenen Zeichen Zusatz " Turbo " aufweisen zusätzlichen Punkte Buchstaben auch Begriff " " Schreibweise deutlich abheben ausreichenden Abstand Klagemarke auch Berücksichtigung Kennzeichnungskraft Bekanntheit gewahrt anständigen Gepflogenheiten Gewerbe Handel verstoßen . Anhaltspunkte Beklagten weitergehend Kennzeichen Klägerin angelehnt haben bestehen . Umstand Beklagten andere Zeichen Begriff " " ausweichen können Klägerin schlägt Streitfall Bezeichnung " Turbo P.O.S.T. -Service Marktzutritt Verbot hier Rede stehenden Zeichen verwehrt ist kommt . Anders § Nr. stellt § Nr. Notwendigkeit Benutzung Klagemarke entsprechenden Zeichens . Revision sieht Streitfall Beschränkung Schutzes Klagemarke " " Anwendung Schrankenregelung § Nr. Unrecht Verstoß grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht Art . Abs. Satz GG . Eigentumsgarantie grundgesetzlich geschützten Bereich gehört zwar auch Recht Marke vgl. BVerfGE f. ; ; . Klägerin Eigentumsgarantie geschützten Bereich wird vorliegend jedoch eingegriffen . Markenrecht steht Klägerin schrankenlos . Schutzumfang wird erst Markengesetz vorgesehenen Bestimmungen konkretisiert . rechnen auch Markenrechtsrichtlinie vorgesehenen Schrankenbestimmungen . Wahl Dienstleistungen beschreibenden Begriffs Marke unterliegt Immaterialgüterrecht Klägerin Verhältnis Dritten zwangsläufig Schutzumfang Marke beschränkenden Wirkung Nr. MarkenG. folgende Begrenzung Schutzumfangs ist Ansicht Revision auch unverhältnismäßig . ist vielmehr Rechtsfolge Verwendung Merkmale Dienstleistungen beschreibenden Begriffs Marke auch unzulässigen Eingriff Grundrechte Klägerin Art . GG darstellt . geltend gemachte Unterlassungsanspruch lässt Schutz bekannten Marke § Abs. Nr. Abs. stützen . Zusammenhang kann Klägerin unterstellt werden Klagemarke Voraussetzungen bekannten Marke erfüllt näher Büscher Festschrift S. . Verwendung angegriffenen Zeichen erfolgt jedoch rechtfertigenden Grund unlauterer Weise . S. § Abs. Nr. MarkenG. Insoweit gelten Erwägungen Annahme Verstoßes guten Sitten . S. § Nr. entgegenstehen vgl. . 14.1.1999 . weiteren Ansprüche Auskunftserteilung Schadensersatz Einwilligung Löschung Marke Domain-Namens Abs. § bestehen ebenfalls Klagemarke verletzt worden ist . 2 . Revision hat auch Erfolg Klägerin Klage Unternehmenskennzeichen " Deutsche Post AG " Firmenschlagwort " " vollständigen Firmenbezeichnung gestützt hat . § Abs. abgeleiteten Ansprüchen steht etwaigen Verwechslungsgefahr . S. § Abs. § Nr. . Auch Schutz bekannten Unternehmenskennzeichens § Abs. hergeleiteten Ansprüche sind gegeben Beklagten Kollisionszeichen rechtfertigenden Grund unlauterer Weise verwendet haben . Insoweit gelten Ansprüchen vollständigen Unternehmenskennzeichen Firmenschlagwort Klägerin Ausführungen Klagemarke " " entsprechend . 3 . Klägerin kann schließlich geltend gemachten Ansprüche auch Erfolg Gemeinschaftsmarke " Deutsche Post " stützen . Auch Zusammenhang kann Klägerin unterstellt werden kollidierenden Zeichen Verwechslungsgefahr . S. Art . Abs. Satz lit . besteht Ansprüche § Nr. entsprechenden Schutzschranke Art . . ausgeschlossen sind . geltend gemachten Ansprüche lassen auch Schutz Gemeinschaftsmarke bekannter Marke Art . Abs. Satz . stützen . Beklagten verwenden angegriffenen Zeichen rechtfertigenden Grund unlauterer Weise Sinne Bestimmung . 4 . Erfolg stützt Klägerin geltend gemachten Ansprüche nunmehr wettbewerbsrechtliche Ansprüche § Abs. § i.V. Abs. . Schutzrechtsverletzungen wird Streitgegenstand prozessuale Anspruch Klageantrag Kläger Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert Lebenssachverhalt bestimmt Kläger begehrte Rechtsfolge herleitet . Markenparfümverkäufe ; . 20.9.2007 6/05 . Kinder . Vortrag Entstehung Bestand Schutzrechts Teil Lebenssachverhalts bestimmt Kläger Streitgegenstand . Werden Ansprüchen Schutzrecht wettbewerbsrechtliche Ansprüche Gesichtspunkt Irreführung geltend gemacht handelt grundsätzlich unterschiedliche Streitgegenstände Kern jeweiligen Sachverhalts unverändert ist vgl. . Telefonkarte . ist auch auszugehen Irreführungsgefahr § Abs. geltend gemacht wird . Vorschrift Art . Abs. lit . Richtlinie unlautere Geschäftspraktiken umsetzt ist geschäftliche Handlung irreführend Verwechslungsgefahr Marke anderen Kennzeichen Mitbewerbers hervorruft . Anders Kennzeichenverletzungen Markengesetz setzt Irreführungstatbestand gestütztes Verbot Fehlvorstellung geeignet ist Marktverhalten Gegenseite beeinflussen . . Regenwaldprojekt ; Urt . 20.9.2007 . Saugeinlagen . ist auch Aktivlegitimation unterschiedlich ausgestaltet . Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche grundsätzlich § Abs. angeführten Beteiligten aktivlegitimiert sind stehen kennzeichenrechtliche Ansprüche Inhaber Schutzrechts . Maßstäben sind Klägerin geltend gemachten Ansprüche irreführender Werbung Verwechslungsgefahr Klagemarken . S. § Abs. kennzeichenrechtlichen Ansprüchen weiterer Streitgegenstand . neuen Streitgegenstand kann Klägerin Revisionsverfahren einführen . 20.9.2007 . Kinderzeit ; . Kinder . Berufungsgericht wettbewerbsrechtliche Ansprüche irreführender Werbung übergangen hat hat Revision Revisionsbegründungsfrist gerügt . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.05.2006