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624 lines
5.4 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
November
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
§
Preis
Monitor
blickfangmäßige
Herausstellung
Preises
Verbraucher
vermittelte
fehlerhafte
Vorstellung
beziehe
werbemäßig
herausgestellte
Gesamtpaket
hier
PC
Monitor
wird
aufgehoben
anderer
Stelle
Zusammenhang
Produktbeschreibung
heißt
Preis
gelte
nur
Teil
beworbenen
Geräte
.
.
28
November
ZR
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
28
November
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
12
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
4
.
April
aufgehoben
.
Berufung
Klägerin
wird
Urteil
Landgerichts
7
.
Kammer
Handelssachen
12
Juli
abgeändert
.
Beklagten
wird
Androhung
Fall
Zuwiderhandlung
festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
ersatzweise
Ordnungshaft
Ordnungshaft
bis
Monaten
vollziehen
Geschäftsführern
persönlich
haftenden
Gesellschafterin
Beklagten
untersagt
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
zugeordnetem
blickfangartig
hervorgehobenem
Preis
bewerben
soweit
abgebildeten
Artikel
Preis
abgegeben
werden
insbesondere
"
26
.
April
erfolgt
ist
.
Kosten
Rechtsstreits
werden
Beklagten
auferlegt
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Wettbewerber
Gebiet
Handels
Geräten
Kommunikationselektronik
.
Beklagte
bot
Tageszeitung
"
26
.
April
Computer
Monitore
nachstehend
verkleinert
wiedergegeben
Kauf
:
Klägerin
hat
Werbeanzeige
irreführend
beanstandet
Beklagte
angesprochenen
Verkehrskreise
Angebot
täusche
.
Verbraucher
werde
ausgehen
blickfangmäßig
hervorgehobenen
Preisen
Anzeige
abgebildeten
Monitore
enthalten
seien
tatsächlich
Fall
sei
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneten
Ordnungsmitteln
verbieten
geschäftlichen
Verkehr
Wettbewerbszwecken
zugeordnetem
blickfangartig
hervorgehobenem
Preis
bewerben
abgebildeten
Artikel
Preis
abgegeben
werden
insbesondere
"
26
.
April
erfolgt
ist
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
hat
gemeint
Irreführung
sei
schon
ausgeschlossen
abgebildeten
Monitor
selbst
Hinweis
enthalten
sei
Preisen
DM
DM
enthalten
sei
.
Gerade
Hinweis
letzten
Zeile
Aufzählung
Monitorbildschirm
befinde
könne
selbst
flüchtiger
Leser
hinwegsehen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
ist
erfolglos
geblieben
.
Revision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
verfolgt
Klägerin
Unterlassungsbegehren
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
relevante
Irreführung
Werbeanzeige
angesprochenen
Verkehrskreise
verneint
.
hat
ausgeführt
:
Rechtsprechung
Gerichtshofes
Europäischen
Gemeinschaften
müsse
Beurteilung
Frage
Werbung
irreführend
sei
mutmaßliche
Erwartung
durchschnittlich
informierten
aufmerksamen
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
abgestellt
werden
.
berücksichtigen
seien
Werbung
enthaltenen
Bestandteile
.
Zugrundelegung
Verbraucherbildes
ergebe
aufmerksamen
verständigen
Durchschnittsverbraucher
entgangen
sein
könne
Beklagten
beworbenen
Preisen
Monitore
enthalten
seien
.
folge
zwanglos
Satz
"
Preis
Monitor
Mark
"
.
Adressat
Werbung
doch
Irrtum
unterliege
sei
Risiko
betreffende
Verbraucher
selbst
tragen
habe
.
ergebe
Aufmerksamkeitspflicht
gebotenen
Gesamtbetrachtung
Werbeaussage
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
Beklagten
ist
angegriffene
Werbung
Irreführung
§
untersagen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Frage
Sinne
Werbeaussage
verstehen
ist
Verständnis
durchschnittlich
informierten
verständigen
Situation
Aussage
konfrontiert
wird
entsprechend
aufmerksamen
Durchschnittsverbrauchers
beurteilen
ist
vgl.
.
Orient-Teppichmuster
;
.
Möbel-Umtauschrecht
;
.
Beste
Morgen
.
2
.
Recht
wendet
Revision
aber
Annahme
Berufungsgerichts
aufmerksamen
verständigen
Durchschnittsverbraucher
könne
entgehen
Beklagten
genannten
Preise
beworbenen
Computer
Bildschirm
umfaßten
.
ständigen
Rechtsprechung
darf
blickfangmäßig
herausgestellte
Angabe
genommen
unrichtig
auch
nur
Verkehr
mißverständlich
sein
.
irrtumsausschließende
Aufklärung
kann
Fällen
klaren
unmißverständlichen
Hinweis
erfolgen
Blickfang
teilhat
Zuordnung
herausgestellten
Angaben
gewahrt
bleibt
vgl.
Handy
DM
;
.
Computerwerbung
;
Urt
.
24.10.2002
Computerwerbung
Veröffentlichung
vorgesehen
.
ist
hier
Fall
.
blickfangmäßige
Herausstellung
Preise
DM
DM
Verbraucher
vermittelte
fehlerhafte
Vorstellung
bezögen
werbemäßig
Bildschirm
herausgestellte
Gerät
wird
aufgehoben
anderer
Stelle
Zusammenhang
Produktbeschreibung
heißt
Preis
Bildschirm
eben
Betrag
belaufe
.
Revision
weist
Recht
Angabe
Bezug
hervorgehobenen
Werbeangaben
aufweist
.
gegenteilige
nahme
Berufungsgerichts
Satz
"
Preis
Monitor
Stellung
Ende
Produktinformationen
unmittelbar
blickfangartig
hervorgehobenen
Preisen
besonders
Auge
springe
ist
erfahrungswidrig
entbehrt
hinreichenden
tatsächlichen
Grundlage
.
Hinweis
wird
nur
Interessenten
Kenntnis
genommen
unrichtige
blickfangartige
Herausstellung
Angebots
näheren
Einzelheiten
befassen
dann
erst
ganz
Ende
Produktinformationen
klein
gedruckten
Satz
stoßen
.
Umständen
ist
klein
gedruckte
Angabe
Preis
Monitor
verstehe
geeignet
herausgehobene
bildliche
Darstellung
beworbenen
Computer-Komplettsysteme
Preisangabe
geschaffene
Irreführung
beseitigen
.
streitgegenständliche
Werbung
wird
besonderem
Maße
geprägt
Beklagte
Angebot
blickfangartigen
Bilddarstellung
zweier
Computer-Systeme
Monitor
Darstellung
räumlich
zugeordneten
besonders
hervorgehobenen
Preisangaben
beworben
hat
.
erweckt
Aufmerksamkeit
Interessenten
auch
aufmerksamen
Lesers
.
-9-
.
Revision
war
Klage
stattzugeben
.
Unterlassungsgebot
ist
beanstandeten
Werbung
auszulegen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Pokrant