NAMEN Verkündet : 28 November Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja § Preis Monitor blickfangmäßige Herausstellung Preises Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung beziehe werbemäßig herausgestellte Gesamtpaket hier PC Monitor wird aufgehoben anderer Stelle Zusammenhang Produktbeschreibung heißt Preis gelte nur Teil beworbenen Geräte . . 28 November ZR I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 28 November Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 12 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 4 . April aufgehoben . Berufung Klägerin wird Urteil Landgerichts 7 . Kammer Handelssachen 12 Juli abgeändert . Beklagten wird Androhung Fall Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu ersatzweise Ordnungshaft Ordnungshaft bis Monaten vollziehen Geschäftsführern persönlich haftenden Gesellschafterin Beklagten untersagt geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis bewerben soweit abgebildeten Artikel Preis abgegeben werden insbesondere " 26 . April erfolgt ist . Kosten Rechtsstreits werden Beklagten auferlegt . Tatbestand : Parteien sind Wettbewerber Gebiet Handels Geräten Kommunikationselektronik . Beklagte bot Tageszeitung " 26 . April Computer Monitore nachstehend verkleinert wiedergegeben Kauf : Klägerin hat Werbeanzeige irreführend beanstandet Beklagte angesprochenen Verkehrskreise Angebot täusche . Verbraucher werde ausgehen blickfangmäßig hervorgehobenen Preisen Anzeige abgebildeten Monitore enthalten seien tatsächlich Fall sei . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung näher bezeichneten Ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen Verkehr Wettbewerbszwecken zugeordnetem blickfangartig hervorgehobenem Preis bewerben abgebildeten Artikel Preis abgegeben werden insbesondere " 26 . April erfolgt ist . Beklagte ist entgegengetreten hat gemeint Irreführung sei schon ausgeschlossen abgebildeten Monitor selbst Hinweis enthalten sei Preisen DM DM enthalten sei . Gerade Hinweis letzten Zeile Aufzählung Monitorbildschirm befinde könne selbst flüchtiger Leser hinwegsehen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung ist erfolglos geblieben . Revision Zurückweisung Beklagte beantragt verfolgt Klägerin Unterlassungsbegehren . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat relevante Irreführung Werbeanzeige angesprochenen Verkehrskreise verneint . hat ausgeführt : Rechtsprechung Gerichtshofes Europäischen Gemeinschaften müsse Beurteilung Frage Werbung irreführend sei mutmaßliche Erwartung durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbrauchers abgestellt werden . berücksichtigen seien Werbung enthaltenen Bestandteile . Zugrundelegung Verbraucherbildes ergebe aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbraucher entgangen sein könne Beklagten beworbenen Preisen Monitore enthalten seien . folge zwanglos Satz " Preis Monitor Mark " . Adressat Werbung doch Irrtum unterliege sei Risiko betreffende Verbraucher selbst tragen habe . ergebe Aufmerksamkeitspflicht gebotenen Gesamtbetrachtung Werbeaussage . II . Revision hat Erfolg . Beklagten ist angegriffene Werbung Irreführung § untersagen . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Frage Sinne Werbeaussage verstehen ist Verständnis durchschnittlich informierten verständigen Situation Aussage konfrontiert wird entsprechend aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers beurteilen ist vgl. . Orient-Teppichmuster ; . Möbel-Umtauschrecht ; . Beste Morgen . 2 . Recht wendet Revision aber Annahme Berufungsgerichts aufmerksamen verständigen Durchschnittsverbraucher könne entgehen Beklagten genannten Preise beworbenen Computer Bildschirm umfaßten . ständigen Rechtsprechung darf blickfangmäßig herausgestellte Angabe genommen unrichtig auch nur Verkehr mißverständlich sein . irrtumsausschließende Aufklärung kann Fällen klaren unmißverständlichen Hinweis erfolgen Blickfang teilhat Zuordnung herausgestellten Angaben gewahrt bleibt vgl. Handy DM ; . Computerwerbung ; Urt . 24.10.2002 Computerwerbung Veröffentlichung vorgesehen . ist hier Fall . blickfangmäßige Herausstellung Preise DM DM Verbraucher vermittelte fehlerhafte Vorstellung bezögen werbemäßig Bildschirm herausgestellte Gerät wird aufgehoben anderer Stelle Zusammenhang Produktbeschreibung heißt Preis Bildschirm eben Betrag belaufe . Revision weist Recht Angabe Bezug hervorgehobenen Werbeangaben aufweist . gegenteilige nahme Berufungsgerichts Satz " Preis Monitor Stellung Ende Produktinformationen unmittelbar blickfangartig hervorgehobenen Preisen besonders Auge springe ist erfahrungswidrig entbehrt hinreichenden tatsächlichen Grundlage . Hinweis wird nur Interessenten Kenntnis genommen unrichtige blickfangartige Herausstellung Angebots näheren Einzelheiten befassen dann erst ganz Ende Produktinformationen klein gedruckten Satz stoßen . Umständen ist klein gedruckte Angabe Preis Monitor verstehe geeignet herausgehobene bildliche Darstellung beworbenen Computer-Komplettsysteme Preisangabe geschaffene Irreführung beseitigen . streitgegenständliche Werbung wird besonderem Maße geprägt Beklagte Angebot blickfangartigen Bilddarstellung zweier Computer-Systeme Monitor Darstellung räumlich zugeordneten besonders hervorgehobenen Preisangaben beworben hat . erweckt Aufmerksamkeit Interessenten auch aufmerksamen Lesers . -9- . Revision war Klage stattzugeben . Unterlassungsgebot ist beanstandeten Werbung auszulegen . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Pokrant