You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

437 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
3
November
Rechtsstreit
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
November
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsurteil
14
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
ist
begründet
.
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
ist
Senatsurteil
14
.
Januar
verletzt
.
1
.
Senat
hat
angenommen
erscheine
vornherein
ausgeschlossen
bestimmten
Branchen
Tätigkeitsbild
Versicherungsmaklers
dahingehend
gewandelt
habe
künftig
wandeln
könne
schadensregulierende
Tätigkeit
Maklers
umfasse
.
Streitfall
maßgebliche
Branche
Haftpflichtversicherung
Bereich
Textilreinigung
sei
indes
vorgetragen
auch
sonst
ersichtlich
.
2
.
Beklagte
macht
geltend
Ausführungen
habe
Senat
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Klage
sei
Vorinstanzen
abgewiesen
worden
tatsächlichen
Verhältnisse
Markt
Haftpflichtversicherungen
Bereich
Textilreinigung
eingegangen
worden
sei
.
sei
auch
erkennbar
che
Erkenntnismöglichkeiten
Senat
Revisionsgericht
insoweit
unabhängig
entsprechendem
Parteivortrag
hätte
haben
können
.
Umständen
fordere
Art
.
Abs.
GG
Beklagten
Zurückverweisung
Sache
Berufungsinstanz
Ergänzung
Sachvortrags
ermöglichen
.
3
.
Gehörsrüge
Klägerin
ist
unbegründet
.
Schadensregulierung
Bereich
Textilhaftpflichtversicherung
Nebenleistung
Tätigkeitsbild
Versicherungsmaklers
gehört
gemäß
§
Abs.
erlaubt
ist
war
zentrale
Frage
Streitfalls
Parteien
Vorinstanzen
umfassend
vorzutragen
hatten
.
war
erkennbar
gesetzliche
Leitbild
Versicherungsmaklers
§
Abs.
auch
tatsächliche
Wandlungen
Tätigkeitsbilds
Textilhaftpflichtversicherung
ankommen
konnte
.
Beklagte
hatte
auch
Gesichtspunkt
vorinstanzlich
vorzutragen
gerichtlichen
Hinweises
bedurfte
.
Unabhängig
fehlt
Entscheidungserheblichkeit
Beklagten
gerügten
Gehörverstoßes
.
Senat
hat
ausgeführt
schadensregulierende
Tätigkeit
Beklagten
gehöre
auch
Nebenleistung
Tätigkeitsbild
Versicherungsmakler
Rechtskenntnisse
benötigt
würden
Haupttätigkeit
Versicherungsmakler
erforderlich
seien
Urteil
14
.
Januar
.
Schadensregulierung
Versicherungsmakler
.
selbständig
tragende
Begründung
Senatsurteils
greift
Anhörungsrüge
.
Senat
hat
ferner
angenommen
Annahme
erlaubten
Rechtsdienstleistung
stehe
Streitfall
§
.
.
Schadensregulierung
Versicherungsmakler
.
Beklagte
Annahme
Interessenkonfliktes
Sinne
§
Anhörungsrüge
erstmals
geltend
macht
sehr
großen
Zahl
regulierter
Einzelschadensfälle
sei
Bereich
Textilreinigungswirtschaft
letzten
Jahren
einziges
rechtliches
Verfahren
angestrengt
worden
zwangsläufig
Fehlen
Interessenkonflikts
ergebe
kann
Gehörsverstoß
Senats
begründet
werden
.
Berufsbild
Versicherungsmaklers
Tätigkeit
Beklagten
Schadensregulierung
Zurich-Versicherung
Möglichkeit
Interessenkonflikts
ist
Gegenstand
Verfahrens
Vorinstanzen
gewesen
.
Beklagte
hatte
Gelegenheit
vorzutragen
hat
auch
getan
hätte
tun
müssen
.
Übrigen
lässt
langjährige
Ausbleiben
Beschwerden
Schadensregulierung
Beklagte
Schluss
Schadensregulierung
Auftrag
Versicherers
Interessenkonflikt
Tätigkeit
Versicherungsmakler
Versicherungsnehmer
besteht
.
So
kann
Fehlen
Rechtsstreitigkeiten
Zusammenhang
Schadensregulierung
etwa
regelmäßig
geringen
Schadenshöhe
mangelnden
Transparenz
Schadensregulierung
beruhen
Reinigungsunternehmen
Versicherungsnehmern
Reaktion
Kunden
Schadensregulierung
verborgen
bleiben
könnte
.
Ferner
soll
schon
Gefahr
erst
tatsächlichen
Eintritt
Interessenkonflikten
ausschließen
.
II
.
Anhörungsrüge
Fall
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
angekündigten
neuen
Sachvortrag
spricht
schadensregulierende
Tätigkeit
Beklagten
Textilreinigungsbereich
Einzelschadensfällen
jährlich
zeitlichen
quantitativen
Umfang
erreicht
weitere
Haupttätigkeit
Beklagten
anzusehen
ist
Versicherer
erbringt
.
Schadensregulierung
Vollmacht
Versicherers
Haupttätigkeit
darstellt
Rechtsdienstleistungen
umfasst
kommt
Anwendung
§
Abs.
auch
Grund
Betracht
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
17.10.2013
OLG
Entscheidung
11.04.2014