BESCHLUSS 3 November Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 November Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 14 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist begründet . Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG ist Senatsurteil 14 . Januar verletzt . 1 . Senat hat angenommen erscheine vornherein ausgeschlossen bestimmten Branchen Tätigkeitsbild Versicherungsmaklers dahingehend gewandelt habe künftig wandeln könne schadensregulierende Tätigkeit Maklers umfasse . Streitfall maßgebliche Branche Haftpflichtversicherung Bereich Textilreinigung sei indes vorgetragen auch sonst ersichtlich . 2 . Beklagte macht geltend Ausführungen habe Senat Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . Klage sei Vorinstanzen abgewiesen worden tatsächlichen Verhältnisse Markt Haftpflichtversicherungen Bereich Textilreinigung eingegangen worden sei . sei auch erkennbar che Erkenntnismöglichkeiten Senat Revisionsgericht insoweit unabhängig entsprechendem Parteivortrag hätte haben können . Umständen fordere Art . Abs. GG Beklagten Zurückverweisung Sache Berufungsinstanz Ergänzung Sachvortrags ermöglichen . 3 . Gehörsrüge Klägerin ist unbegründet . Schadensregulierung Bereich Textilhaftpflichtversicherung Nebenleistung Tätigkeitsbild Versicherungsmaklers gehört gemäß § Abs. erlaubt ist war zentrale Frage Streitfalls Parteien Vorinstanzen umfassend vorzutragen hatten . war erkennbar gesetzliche Leitbild Versicherungsmaklers § Abs. auch tatsächliche Wandlungen Tätigkeitsbilds Textilhaftpflichtversicherung ankommen konnte . Beklagte hatte auch Gesichtspunkt vorinstanzlich vorzutragen gerichtlichen Hinweises bedurfte . Unabhängig fehlt Entscheidungserheblichkeit Beklagten gerügten Gehörverstoßes . Senat hat ausgeführt schadensregulierende Tätigkeit Beklagten gehöre auch Nebenleistung Tätigkeitsbild Versicherungsmakler Rechtskenntnisse benötigt würden Haupttätigkeit Versicherungsmakler erforderlich seien Urteil 14 . Januar . Schadensregulierung Versicherungsmakler . selbständig tragende Begründung Senatsurteils greift Anhörungsrüge . Senat hat ferner angenommen Annahme erlaubten Rechtsdienstleistung stehe Streitfall § . . Schadensregulierung Versicherungsmakler . Beklagte Annahme Interessenkonfliktes Sinne § Anhörungsrüge erstmals geltend macht sehr großen Zahl regulierter Einzelschadensfälle sei Bereich Textilreinigungswirtschaft letzten Jahren einziges rechtliches Verfahren angestrengt worden zwangsläufig Fehlen Interessenkonflikts ergebe kann Gehörsverstoß Senats begründet werden . Berufsbild Versicherungsmaklers Tätigkeit Beklagten Schadensregulierung Zurich-Versicherung Möglichkeit Interessenkonflikts ist Gegenstand Verfahrens Vorinstanzen gewesen . Beklagte hatte Gelegenheit vorzutragen hat auch getan hätte tun müssen . Übrigen lässt langjährige Ausbleiben Beschwerden Schadensregulierung Beklagte Schluss Schadensregulierung Auftrag Versicherers Interessenkonflikt Tätigkeit Versicherungsmakler Versicherungsnehmer besteht . So kann Fehlen Rechtsstreitigkeiten Zusammenhang Schadensregulierung etwa regelmäßig geringen Schadenshöhe mangelnden Transparenz Schadensregulierung beruhen Reinigungsunternehmen Versicherungsnehmern Reaktion Kunden Schadensregulierung verborgen bleiben könnte . Ferner soll schon Gefahr erst tatsächlichen Eintritt Interessenkonflikten ausschließen . II . Anhörungsrüge Fall Zurückverweisung Sache Berufungsgericht angekündigten neuen Sachvortrag spricht schadensregulierende Tätigkeit Beklagten Textilreinigungsbereich Einzelschadensfällen jährlich zeitlichen quantitativen Umfang erreicht weitere Haupttätigkeit Beklagten anzusehen ist Versicherer erbringt . Schadensregulierung Vollmacht Versicherers Haupttätigkeit darstellt Rechtsdienstleistungen umfasst kommt Anwendung § Abs. auch Grund Betracht . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung 17.10.2013 OLG Entscheidung 11.04.2014