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813 lines
6.8 KiB

NAMEN
Verkündet
:
26
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Anlagebedingter
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
lit
.
anlagebedingte
androgene
Mann
ist
Krankheit
noch
Körperschaden
.
S.
§
Abs.
Nr.
HWG
.
Werbung
Eigenhaartransplantation
Vorher-/Nachher-Abbildung
behandelten
Person
unterfällt
Werbeverbot
§
Abs.
Nr.
.
.
.
26
.
September
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
26
.
September
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Landgerichts
9
.
Kammer
Handelssachen
14
.
März
wird
Kosten
Klägerin
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Wettbewerber
Gebiet
kosmetischen
Haarchirurgie
Haarwurzelverpflanzung
.
streiten
Werbung
Beklagten
bildlichen
Darstellung
Personen
Eigenhaarverpflanzung
§
Abs.
Nr.
lit
.
verstößt
.
Beklagte
warb
März
Fachkreisen
Prospekt
"
HAARTRANSPLANTATION-Informationen
Behandlung
erblich
bedingten
"
bildliche
Darstellungen
Personen
Behandlung
enthielt
angebotenen
Haarverpflanzungen
.
Klägerin
hält
Werbung
Verstoßes
Heilmittelwerbegesetz
wettbewerbswidrig
.
meint
erblich
bedingte
Glatze
Mannes
androgenetische
Alopezie
sei
medizinischer
Sicht
Krankheit
Leiden
anzusehen
.
Jedenfalls
handele
Körperschaden
dauernde
Abweichung
normalen
körperlichen
Beschaffenheit
vorliege
Krankheit
noch
Leiden
empfunden
werde
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verbieten
Geschäftsverkehr
Wettbewerbszwecken
Haartransplantationen
Printmedien
gedruckte
Werbebroschüren
Infoblätter
eingeschlossen
Fachkreise
bildlichen
Darstellung
behandelten
Personen
Durchführung
Haartransplantation
werben
.
folgt
entsprechende
bildliche
Darstellung
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
hat
geltend
gemacht
genetisch
bedingte
Männerglatze
sei
Krankheit
noch
Körperschaden
völlig
natürliche
übliche
Erscheinungsform
Kopfhaut
Mannes
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Sprung-)Revision
verfolgt
Klägerin
Klagebegehren
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Landgericht
hat
angenommen
angegriffene
Werbung
verstoße
§
Abs.
Nr.
lit
.
.
hat
ausgeführt
:
Vorschriften
Heilmittelwerbegesetzes
fänden
beanstandete
Werbung
Beklagten
Anwendung
.
Prospekt
könne
hinreichender
Deutlichkeit
entnommen
werden
enthaltenen
Informationen
nur
Behandlung
erblich
bedingten
bezögen
.
sei
medizinischer
Sicht
Krankheit
sekundäres
männliches
Geschlechtsmerkmal
.
Glatze
könne
Einzelfall
zwar
außergewöhnlichen
Leidensdruck
führen
.
Wirkung
begründe
aber
Krankheitswert
Glatze
selbst
.
Körperschaden
.
S.
§
Abs.
Nr.
HWG
sei
erblich
bedingte
ebenfalls
.
Begriff
"
"
sollten
behandlungsbedürftigen
körperlichen
Zustände
aufgefangen
werden
Krankheiten
noch
krankhaften
Beschwerden
zugeordnet
werden
könnten
.
Schutzziel
hierauf
bezogenen
Bestimmungen
Heilmittelwerbegesetzes
Arzneimittelgesetzes
sei
Gesundheit
Volkes
Gesundheit
dann
gefährdet
angesehen
werde
schädliche
Nebenwirkungen
eintreten
könnten
Gefahr
Selbstbehandlung
ungünstigen
Wirkungen
bestehe
.
Werbeprospekt
Beklagten
beschriebenen
Haarverpflanzung
liege
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
Klägerin
steht
geltend
gemachte
Anspruch
§
§
Abs.
Nr.
lit
.
.
Landgericht
hat
angenommen
erblich
bedingten
Mannes
handele
medizinischer
Sicht
Krankheit
noch
Körperschaden
.
S.
§
Abs.
Nr.
HWG
Folge
Bestimmungen
Gesetzes
beanstandete
Werbung
Beklagten
Anwendung
fänden
.
ist
Rechtsgründen
erinnern
.
1
.
Krankheit
liegt
auch
nur
unerhebliche
vorübergehende
Störung
normalen
Beschaffenheit
normalen
Tätigkeit
Körpers
besteht
geheilt
werden
kann
vgl.
.
2.10.1997
;
Heilmittelwerbegesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Gröning
Heilmittelwerberecht
Rdn
.
;
Bülow/Ring
Heilmittelwerbegesetz
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
kann
anlagebedingte
Krankheit
angesehen
werden
.
Landgericht
hat
Annahme
genetisch
bedingten
handele
medizinischer
Sicht
Krankheit
.
S.
§
Abs.
Nr.
HWG
Sachverständigen
Prof.
Dr.
Dr.
schriftlich
erstattete
Gutachten
gestützt
.
wendet
Revision
Erfolg
.
rügt
Unrecht
Landgericht
habe
Beurteilung
begründet
allein
gengutachten
dargelegten
Erkenntnisse
bezogen
habe
.
Hinzuziehung
Sachverständigen
ist
gerade
dort
notwendig
Gericht
eigene
Sachkunde
fehlt
.
ist
medizinischen
Bereich
Fall
vgl.
.
ZPO/Schreiber
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Sachverständigen
haben
Gutachten
dargelegt
heutigen
Erkenntnissen
erblich
bedingten
medizinischer
Sicht
Krankheit
sekundäres
männliches
Geschlechtsmerkmal
handelt
.
Dementsprechend
wird
anlagebedingte
androgene
allgemeinen
auch
Krankheit
Erscheinung
angesehen
noch
normalen
Beschaffenheit
Funktion
Körpers
gehört
vgl.
Doepner
aaO
Rdn
.
Stichwort
:
;
Rdn
.
Stichwort
:
;
Rdn
.
.
2
.
objektiver
Betrachtung
beanstandeten
Werbebroschüre
Vorher-Zustand
abgebildeten
Person
handelt
anlagebedingten
Haarausfall
auch
Körperschaden
.
S.
§
Abs.
Nr.
HWG
.
liegt
allgemeinen
angeborenen
erworbenen
typischerweise
behebbaren
Veränderungen
Körpers
.
zählen
insbesondere
Verlust
dauerhafte
Funktionsbeeinträchtigung
vgl.
Doepner
aaO
Rdn
.
;
Rdn
.
;
Rdn
.
.
liegt
Hand
Voraussetzungen
Rede
stehenden
Haarausfall
gegeben
sind
.
Verlust
Kopfhaare
kommt
medizinisch
biologisch
gesehen
unmittelbaren
Schädigung
Körpers
.
Umstand
Beseitigung
eingetretenen
Haarausfalls
chirurgischen
Eingriff
erfordert
ist
Beurteilung
Frage
Glatzenbildung
Krankheit
Körperschaden
handelt
Bedeutung
.
3
.
darf
allerdings
unberücksichtigt
bleiben
Verständnis
Körperschadensbegriffs
§
Abs.
Nr.
HWG
auch
maßgeblich
Schutzzweck
Heilmittelwerbegesetzes
beeinflußt
wird
.
Heilmittelwerbegesetz
soll
ebenso
Arzneimittelgesetz
erster
Linie
Gefahren
begegnen
Gesundheit
Gesundheitsinteressen
Allgemeinheit
unsachgemäße
Selbstmedikation
drohen
unabhängig
Einzelfall
wirklich
eintreten
vgl.
.
19.12.1980
Pfund
abgenommen
;
Urt
.
26.6.1997
Fachliche
Empfehlung
;
Doepner
aaO
.
Rdn
.
.
soll
aber
auch
verhindert
werden
Übertreibungen
arbeitende
suggestive
marktschreierische
Werbung
kranke
besonders
ältere
Menschen
Fehlentscheidungen
Arzneimittelgebrauch
Verwendung
anderer
Mittel
Beseitigung
Krankheiten
Körperschäden
verleitet
werden
vgl.
Pfund
abgenommen
.
Gefahren
bestehen
Beklagten
beworbenen
Eigenhaartransplantation
.
unwidersprochen
gebliebenen
Vortrag
Beklagten
erfordert
Eigenhaarverpflanzung
chirurgischen
Eingriff
Ärzten
entsprechender
Beratung
Aufklärung
derartigen
Behandlung
verbundenen
Risiken
durchgeführt
wird
.
unerwünschte
Selbstmedikation
ist
Umständen
Raum
.
Vorbringen
Revision
Gefahr
Selbstmedikation
könne
schon
völlig
ausgeschlossen
werden
Sachverständigen
Gutachten
hingewiesen
hätten
chirurgischen
Maßnahmen
auch
zunehmend
äußerliche
innerliche
medikamentöse
Behandlungsmöglichkeiten
Verfügung
stünden
ist
Streitfall
Bedeutung
Beklagte
Behandlungsmethoden
Informationsbroschüre
"
HAARTRANSPLANTATION-Informationen
Behandlung
erblich
bedingten
Haarausfalls
"
geworben
hat
.
.
war
Revision
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Pokrant
Bornkamm