NAMEN Verkündet : 26 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Anlagebedingter § Abs. Nr. § Abs. Nr. lit . anlagebedingte androgene Mann ist Krankheit noch Körperschaden . S. § Abs. Nr. HWG . Werbung Eigenhaartransplantation Vorher-/Nachher-Abbildung behandelten Person unterfällt Werbeverbot § Abs. Nr. . . . 26 . September I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 26 . September Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Landgerichts 9 . Kammer Handelssachen 14 . März wird Kosten Klägerin zurückgewiesen . Tatbestand : Parteien sind Wettbewerber Gebiet kosmetischen Haarchirurgie Haarwurzelverpflanzung . streiten Werbung Beklagten bildlichen Darstellung Personen Eigenhaarverpflanzung § Abs. Nr. lit . verstößt . Beklagte warb März Fachkreisen Prospekt " HAARTRANSPLANTATION-Informationen Behandlung erblich bedingten " bildliche Darstellungen Personen Behandlung enthielt angebotenen Haarverpflanzungen . Klägerin hält Werbung Verstoßes Heilmittelwerbegesetz wettbewerbswidrig . meint erblich bedingte Glatze Mannes androgenetische Alopezie sei medizinischer Sicht Krankheit Leiden anzusehen . Jedenfalls handele Körperschaden dauernde Abweichung normalen körperlichen Beschaffenheit vorliege Krankheit noch Leiden empfunden werde . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten Geschäftsverkehr Wettbewerbszwecken Haartransplantationen Printmedien gedruckte Werbebroschüren Infoblätter eingeschlossen Fachkreise bildlichen Darstellung behandelten Personen Durchführung Haartransplantation werben . folgt entsprechende bildliche Darstellung . Beklagte ist entgegengetreten hat geltend gemacht genetisch bedingte Männerglatze sei Krankheit noch Körperschaden völlig natürliche übliche Erscheinungsform Kopfhaut Mannes . Landgericht hat Klage abgewiesen . Sprung-)Revision verfolgt Klägerin Klagebegehren . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Landgericht hat angenommen angegriffene Werbung verstoße § Abs. Nr. lit . . hat ausgeführt : Vorschriften Heilmittelwerbegesetzes fänden beanstandete Werbung Beklagten Anwendung . Prospekt könne hinreichender Deutlichkeit entnommen werden enthaltenen Informationen nur Behandlung erblich bedingten bezögen . sei medizinischer Sicht Krankheit sekundäres männliches Geschlechtsmerkmal . Glatze könne Einzelfall zwar außergewöhnlichen Leidensdruck führen . Wirkung begründe aber Krankheitswert Glatze selbst . Körperschaden . S. § Abs. Nr. HWG sei erblich bedingte ebenfalls . Begriff " " sollten behandlungsbedürftigen körperlichen Zustände aufgefangen werden Krankheiten noch krankhaften Beschwerden zugeordnet werden könnten . Schutzziel hierauf bezogenen Bestimmungen Heilmittelwerbegesetzes Arzneimittelgesetzes sei Gesundheit Volkes Gesundheit dann gefährdet angesehen werde schädliche Nebenwirkungen eintreten könnten Gefahr Selbstbehandlung ungünstigen Wirkungen bestehe . Werbeprospekt Beklagten beschriebenen Haarverpflanzung liege . II . Revision hat Erfolg . Klägerin steht geltend gemachte Anspruch § § Abs. Nr. lit . . Landgericht hat angenommen erblich bedingten Mannes handele medizinischer Sicht Krankheit noch Körperschaden . S. § Abs. Nr. HWG Folge Bestimmungen Gesetzes beanstandete Werbung Beklagten Anwendung fänden . ist Rechtsgründen erinnern . 1 . Krankheit liegt auch nur unerhebliche vorübergehende Störung normalen Beschaffenheit normalen Tätigkeit Körpers besteht geheilt werden kann vgl. . 2.10.1997 ; Heilmittelwerbegesetz 2 . Aufl . Rdn . ; Gröning Heilmittelwerberecht Rdn . ; Bülow/Ring Heilmittelwerbegesetz 2 . Aufl . Rdn . . kann anlagebedingte Krankheit angesehen werden . Landgericht hat Annahme genetisch bedingten handele medizinischer Sicht Krankheit . S. § Abs. Nr. HWG Sachverständigen Prof. Dr. Dr. schriftlich erstattete Gutachten gestützt . wendet Revision Erfolg . rügt Unrecht Landgericht habe Beurteilung begründet allein gengutachten dargelegten Erkenntnisse bezogen habe . Hinzuziehung Sachverständigen ist gerade dort notwendig Gericht eigene Sachkunde fehlt . ist medizinischen Bereich Fall vgl. . ZPO/Schreiber 2 . Aufl . § Rdn . . Sachverständigen haben Gutachten dargelegt heutigen Erkenntnissen erblich bedingten medizinischer Sicht Krankheit sekundäres männliches Geschlechtsmerkmal handelt . Dementsprechend wird anlagebedingte androgene allgemeinen auch Krankheit Erscheinung angesehen noch normalen Beschaffenheit Funktion Körpers gehört vgl. Doepner aaO Rdn . Stichwort : ; Rdn . Stichwort : ; Rdn . . 2 . objektiver Betrachtung beanstandeten Werbebroschüre Vorher-Zustand abgebildeten Person handelt anlagebedingten Haarausfall auch Körperschaden . S. § Abs. Nr. HWG . liegt allgemeinen angeborenen erworbenen typischerweise behebbaren Veränderungen Körpers . zählen insbesondere Verlust dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung vgl. Doepner aaO Rdn . ; Rdn . ; Rdn . . liegt Hand Voraussetzungen Rede stehenden Haarausfall gegeben sind . Verlust Kopfhaare kommt medizinisch biologisch gesehen unmittelbaren Schädigung Körpers . Umstand Beseitigung eingetretenen Haarausfalls chirurgischen Eingriff erfordert ist Beurteilung Frage Glatzenbildung Krankheit Körperschaden handelt Bedeutung . 3 . darf allerdings unberücksichtigt bleiben Verständnis Körperschadensbegriffs § Abs. Nr. HWG auch maßgeblich Schutzzweck Heilmittelwerbegesetzes beeinflußt wird . Heilmittelwerbegesetz soll ebenso Arzneimittelgesetz erster Linie Gefahren begegnen Gesundheit Gesundheitsinteressen Allgemeinheit unsachgemäße Selbstmedikation drohen unabhängig Einzelfall wirklich eintreten vgl. . 19.12.1980 Pfund abgenommen ; Urt . 26.6.1997 Fachliche Empfehlung ; Doepner aaO . Rdn . . soll aber auch verhindert werden Übertreibungen arbeitende suggestive marktschreierische Werbung kranke besonders ältere Menschen Fehlentscheidungen Arzneimittelgebrauch Verwendung anderer Mittel Beseitigung Krankheiten Körperschäden verleitet werden vgl. Pfund abgenommen . Gefahren bestehen Beklagten beworbenen Eigenhaartransplantation . unwidersprochen gebliebenen Vortrag Beklagten erfordert Eigenhaarverpflanzung chirurgischen Eingriff Ärzten entsprechender Beratung Aufklärung derartigen Behandlung verbundenen Risiken durchgeführt wird . unerwünschte Selbstmedikation ist Umständen Raum . Vorbringen Revision Gefahr Selbstmedikation könne schon völlig ausgeschlossen werden Sachverständigen Gutachten hingewiesen hätten chirurgischen Maßnahmen auch zunehmend äußerliche innerliche medikamentöse Behandlungsmöglichkeiten Verfügung stünden ist Streitfall Bedeutung Beklagte Behandlungsmethoden Informationsbroschüre " HAARTRANSPLANTATION-Informationen Behandlung erblich bedingten Haarausfalls " geworben hat . . war Revision Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Pokrant Bornkamm