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625 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
14
.
Juni
Rechtsbeschwerdesache
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
14
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Gläubigers
wird
Beschluss
5
.
Zivilkammer
Einzelrichter
20
.
September
aufgehoben
.
Sache
wird
erneuten
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsbeschwerdeverfahrens
Beschwerdegericht
Einzelrichter
zurückverwiesen
.
Gerichtskosten
Rechtsbeschwerdeverfahren
werden
erhoben
.
Gegenstandswert
:
Gründe
:
Gläubiger
Anstalt
öffentlichen
Rechts
ist
zeichnung
"
Südwestrundfunk
"
tätige
Landesrundfunkanstalt
Ländern
.
betreibt
Schuldner
Zwangsvollstreckung
rückständiger
Rundfunkbeiträge
.
Gläubiger
richtete
Amtsgericht
Gerichtsvollzieherverteilerstelle
Vollstreckungsersuchen
Durchführung
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Bestimmung
Termins
Abnahme
Vermögensauskunft
gemäß
§
Abs.
Schuldner
beantragte
.
letzte
Seite
Vollstreckungsersuchens
enthielt
"
Aufstellung
rückständigen
Forderungen
"
vorangestellten
Hinweis
:
"
Beitragsschuldner
sind
bereits
Festsetzungsbescheide
Mahnungen
folgenden
Daten
Beitragsnummer
zugesandt
worden
"
.
Schreiben
8
.
Dezember
lud
Gerichtsvollzieher
Schuldner
Abgabe
Vermögensauskunft
.
Schuldner
Termin
erschienen
war
Abgabe
Vermögensauskunft
aber
verweigert
hatte
ordnete
Gerichtsvollzieher
Eintragung
Schuldnerverzeichnis
.
Beschluss
10
.
März
hat
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungsmaßnahmen
gerichtete
Erinnerung
Schuldners
10
.
Februar
zurückgewiesen
.
gerichtete
sofortige
Beschwerde
Schuldners
hat
Beschwerdegericht
Einzelrichter
Beschluss
Vollstreckungsgerichts
aufgehoben
Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsersuchen
Gläubigers
unzulässig
erklärt
.
Beschwerdegericht
Einzelrichter
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Gläubiger
Antrag
Zurückweisung
sofortigen
Beschwerde
Schuldners
Beschluss
Vollstreckungsgerichts
10
.
März
.
II
.
Beschwerdegericht
Einzelrichter
ist
Zulässigkeit
Begründetheit
Beschwerde
Schuldners
ausgegangen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Beschwerde
sei
bereits
fehlender
Zustellung
Vollstreckungstitels
begründet
.
Voraussetzung
Zwangsvollstreckung
sei
Zustellung
Bescheide
.
Schuldner
habe
Zugang
bestritten
.
Vollstreckungsgericht
habe
Unrecht
Zugangsvermutung
gemäß
§
Verwaltungsverfahrensgesetz
gestützt
.
Vorschriften
seien
gemäß
§
LVwVfG
BW
anwendbar
.
Zustellung
richte
vielmehr
allgemeinen
Vorschriften
gemäß
§
.
entsprechende
Anwendung
Grundsätze
Zustellungsfiktion
Aufgabe
Post
§
BW
sei
Vorschriften
Raum
.
Beschwerde
Schuldners
sei
begründet
materiellen
Behördeneigenschaft
Gläubigers
fehle
.
sei
ebenfalls
Vollstreckungsvoraussetzung
Vollstreckungsgericht
prüfen
.
.
Beschwerdegericht
Einzelrichter
zugelassene
Rechtsbeschwerde
hat
Erfolg
führt
Aufhebung
angefochtenen
Beschlusses
Zurückverweisung
Beschwerdegericht
.
1
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
auch
sonst
zulässig
§
.
Zulassung
ist
unwirksam
Einzelrichter
§
Satz
Nr.
Kollegiums
entschieden
hat
Beschluss
13
.
März
ZB
.
2
.
Rechtsbeschwerde
hat
auch
Sache
Erfolg
.
angefochtene
Beschluss
Einzelrichters
ist
aufzuheben
Verletzung
Verfassungsgebots
gesetzlichen
Richters
ergangen
ist
Art
.
Abs.
Satz
GG
.
Einzelrichter
durfte
Beschwerde
selbst
entscheiden
hätte
Verfahren
grundsätzlichen
Bedeutung
Rechtssache
gemäß
§
Satz
Nr.
Richtern
besetzten
Kammer
übertragen
müssen
.
originären
Einzelrichter
§
ist
Entscheidung
Rechtssachen
grundsätzlicher
Bedeutung
schlechthin
versagt
.
.
;
vgl.
Beschluss
16
.
Mai
.
4
;
Beschluss
7
.
Januar
.
10
;
Beschluss
21
Juli
juris
.
.
Begriff
grundsätzlichen
Bedeutung
ist
weitesten
Sinne
verstehen
so
Einzelrichter
Kollegium
auch
dann
entscheiden
muss
Fortbildung
Rechts
vorliegend
Einzelrichter
angenommen
Wahrung
einheitlichen
Rechtsprechung
Entscheidung
Rechtsmittelgerichts
geboten
ist
.
.
;
vgl.
;
Beschluss
24
November
.
9
;
.
10
;
Beschluss
27
.
April
.
hat
Einzelrichter
Gebot
gesetzlichen
Richters
grundlegend
verkannt
.
Nichtübertragung
Verfahrens
voll
besetzte
Kammer
erfüllte
Voraussetzungen
objektiven
Willkür
.
war
offensichtlich
unvertretbar
lag
Gesetzlichkeit
so
Art
.
Abs.
Satz
GG
verletzt
ist
vgl.
.
Rechtsbeschwerde
hat
Verstoß
Verfassungsgebot
gesetzlichen
Richters
gerügt
.
Übrigen
war
Verstoß
Senat
Amts
berücksichtigen
.
Berücksichtigung
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
GG
steht
§
Satz
.
3
.
Aufhebung
führt
Zurückverweisung
Sache
Einzelrichter
angefochtenen
Beschluss
erlassen
hat
.
Rechtsbeschwerde
angefallenen
Gerichtskosten
macht
Senat
Möglichkeit
§
Gebrauch
.
Kosten
wären
richtiger
Behandlung
Sache
Einzelrichter
entstanden
.
IV
.
neue
Entscheidung
weist
Senat
Folgendes
:
1
.
Annahme
Beschwerdegerichts
Beschwerde
Schuldners
sei
begründet
wirksame
Zustellung
nachgewiesen
sei
Grundvoraussetzung
Zwangsvollstreckung
fehle
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Zustellung
"
"
ist
ebenso
wenig
Voraussetzung
Beitreibung
Rundfunkbeiträgen
Zustellung
Vollstreckungsersuchens
Gläubigerin
.
Annahme
Beschwerdegerichts
ist
auch
wirksame
Zustellung
Beitragsbescheids
Vollstreckungsvoraussetzung
vgl.
Beschluss
27
.
April
.
2
.
weitere
Annahme
Beschwerdegerichts
Beschwerde
sei
begründet
Gläubiger
materielle
Behördeneigenschaft
"
fehle
hält
rechtlichen
Nachprüfung
ebenfalls
stand
vgl.
Beschluss
27
.
April
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung
20.09.2016