BESCHLUSS 14 . Juni Rechtsbeschwerdesache ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 14 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Gläubigers wird Beschluss 5 . Zivilkammer Einzelrichter 20 . September aufgehoben . Sache wird erneuten Entscheidung auch Kosten Rechtsbeschwerdeverfahrens Beschwerdegericht Einzelrichter zurückverwiesen . Gerichtskosten Rechtsbeschwerdeverfahren werden erhoben . Gegenstandswert : € Gründe : Gläubiger Anstalt öffentlichen Rechts ist zeichnung " Südwestrundfunk " tätige Landesrundfunkanstalt Ländern . betreibt Schuldner Zwangsvollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge . Gläubiger richtete Amtsgericht Gerichtsvollzieherverteilerstelle Vollstreckungsersuchen Durchführung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Bestimmung Termins Abnahme Vermögensauskunft gemäß § Abs. Schuldner beantragte . letzte Seite Vollstreckungsersuchens enthielt " Aufstellung rückständigen Forderungen " vorangestellten Hinweis : " Beitragsschuldner sind bereits Festsetzungsbescheide Mahnungen folgenden Daten Beitragsnummer zugesandt worden " . Schreiben 8 . Dezember lud Gerichtsvollzieher Schuldner Abgabe Vermögensauskunft . Schuldner Termin erschienen war Abgabe Vermögensauskunft aber verweigert hatte ordnete Gerichtsvollzieher Eintragung Schuldnerverzeichnis . Beschluss 10 . März hat Vollstreckungsgericht Vollstreckungsmaßnahmen gerichtete Erinnerung Schuldners 10 . Februar zurückgewiesen . gerichtete sofortige Beschwerde Schuldners hat Beschwerdegericht Einzelrichter Beschluss Vollstreckungsgerichts aufgehoben Zwangsvollstreckung Vollstreckungsersuchen Gläubigers unzulässig erklärt . Beschwerdegericht Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Gläubiger Antrag Zurückweisung sofortigen Beschwerde Schuldners Beschluss Vollstreckungsgerichts 10 . März . II . Beschwerdegericht Einzelrichter ist Zulässigkeit Begründetheit Beschwerde Schuldners ausgegangen . Begründung hat ausgeführt : Beschwerde sei bereits fehlender Zustellung Vollstreckungstitels begründet . Voraussetzung Zwangsvollstreckung sei Zustellung Bescheide . Schuldner habe Zugang bestritten . Vollstreckungsgericht habe Unrecht Zugangsvermutung gemäß § Verwaltungsverfahrensgesetz gestützt . Vorschriften seien gemäß § LVwVfG BW anwendbar . Zustellung richte vielmehr allgemeinen Vorschriften gemäß § . entsprechende Anwendung Grundsätze Zustellungsfiktion Aufgabe Post § BW sei Vorschriften Raum . Beschwerde Schuldners sei begründet materiellen Behördeneigenschaft Gläubigers fehle . sei ebenfalls Vollstreckungsvoraussetzung Vollstreckungsgericht prüfen . . Beschwerdegericht Einzelrichter zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg führt Aufhebung angefochtenen Beschlusses Zurückverweisung Beschwerdegericht . 1 . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. Satz auch sonst zulässig § . Zulassung ist unwirksam Einzelrichter § Satz Nr. Kollegiums entschieden hat Beschluss 13 . März ZB . 2 . Rechtsbeschwerde hat auch Sache Erfolg . angefochtene Beschluss Einzelrichters ist aufzuheben Verletzung Verfassungsgebots gesetzlichen Richters ergangen ist Art . Abs. Satz GG . Einzelrichter durfte Beschwerde selbst entscheiden hätte Verfahren grundsätzlichen Bedeutung Rechtssache gemäß § Satz Nr. Richtern besetzten Kammer übertragen müssen . originären Einzelrichter § ist Entscheidung Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt . . ; vgl. Beschluss 16 . Mai . 4 ; Beschluss 7 . Januar . 10 ; Beschluss 21 Juli juris . . Begriff grundsätzlichen Bedeutung ist weitesten Sinne verstehen so Einzelrichter Kollegium auch dann entscheiden muss Fortbildung Rechts vorliegend Einzelrichter angenommen Wahrung einheitlichen Rechtsprechung Entscheidung Rechtsmittelgerichts geboten ist . . ; vgl. ; Beschluss 24 November . 9 ; . 10 ; Beschluss 27 . April . hat Einzelrichter Gebot gesetzlichen Richters grundlegend verkannt . Nichtübertragung Verfahrens voll besetzte Kammer erfüllte Voraussetzungen objektiven Willkür . war offensichtlich unvertretbar lag Gesetzlichkeit so Art . Abs. Satz GG verletzt ist vgl. . Rechtsbeschwerde hat Verstoß Verfassungsgebot gesetzlichen Richters gerügt . Übrigen war Verstoß Senat Amts berücksichtigen . Berücksichtigung Verletzung Art . Abs. Satz GG steht § Satz . 3 . Aufhebung führt Zurückverweisung Sache Einzelrichter angefochtenen Beschluss erlassen hat . Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten macht Senat Möglichkeit § Gebrauch . Kosten wären richtiger Behandlung Sache Einzelrichter entstanden . IV . neue Entscheidung weist Senat Folgendes : 1 . Annahme Beschwerdegerichts Beschwerde Schuldners sei begründet wirksame Zustellung nachgewiesen sei Grundvoraussetzung Zwangsvollstreckung fehle hält rechtlichen Nachprüfung stand . Zustellung " " ist ebenso wenig Voraussetzung Beitreibung Rundfunkbeiträgen Zustellung Vollstreckungsersuchens Gläubigerin . Annahme Beschwerdegerichts ist auch wirksame Zustellung Beitragsbescheids Vollstreckungsvoraussetzung vgl. Beschluss 27 . April . 2 . weitere Annahme Beschwerdegerichts Beschwerde sei begründet Gläubiger materielle Behördeneigenschaft " fehle hält rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand vgl. Beschluss 27 . April . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung 20.09.2016