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1137 lines
9.9 KiB

BESCHLUSS
ZB
12
Juli
Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Rundfunkanstalt
unterlassen
hat
bestimmte
Fernsehbeitrag
enthaltene
Äußerungen
verbreiten
verbreiten
lassen
genügt
Unterlassungspflicht
Fernsehbeitrag
Mediathek
entfernt
Einwirkung
gängige
Suchmaschinen
Sorge
trägt
Beitrag
weiter
Cache
Suchmaschinen
abgerufen
werden
kann
.
Unterlassungspflicht
ist
hingegen
verletzt
Beitrag
weiter
Internet
abrufbar
ist
Dritter
Handeln
Rundfunkanstalt
wirtschaftlich
zugutekommt
Beitrag
selbständig
Internetvideoportal
veröffentlicht
hat
.
Beschluss
12
Juli
ZB
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
Juli
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
August
wird
Kosten
Gläubigerin
zurückgewiesen
.
Streitwert
Rechtsbeschwerde
:
Gründe
:
Schuldner
ist
Norddeutsche
Rundfunk
Anstalt
öffentlichen
Rechts
.
ist
Beschluss
11
.
April
Wege
einstweiligen
Verfügung
Androhung
Ordnungsmitteln
untersagt
worden
verschiedene
Äußerungen
Zusammenhang
Berichterstattung
Titel
"
Wirbel
belasteten
Bauschutt
"
Sendung
"
Markt
"
13
.
März
verbreiten
und/oder
verbreiten
lassen
.
Zustellung
Beschlusses
20
.
April
entfernte
Schuldner
Beitrag
Mediathek
beantragte
Löschung
gängigen
Suchmaschinen
insbesondere
.
weitergehende
Internetsuche
etwaiger
Verbreitung
Videobeitrags
führte
Schuldner
.
wurde
erst
Ordnungsmittelantrag
Gläubigerin
aufmerksam
gemacht
streitgegenständliche
Bericht
8
.
Mai
Videoplattform
abrufbar
mindestens
Male
gerufen
worden
war
.
Dort
hatte
Nutzer
"
S.
eingestellt
.
Erhalt
Ordnungsmittelantrags
veranlasste
Schuldner
Löschung
Beitrags
.
Antrag
Gläubigerin
hat
Landgericht
Schuldner
Zuwiderhandlung
einstweilige
Verfügung
11
.
April
Ordnungsgeld
Höhe
festgesetzt
.
sofortige
Beschwerde
Schuldners
hat
Zurückweisung
Vollstreckungsantrags
geführt
.
Beschwerdegericht
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
Zurückweisung
Schuldner
beantragt
erstrebt
Gläubigerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Beschlusses
.
II
.
Beschwerdegericht
hat
angenommen
Schuldner
habe
gerichtliche
Verbot
verstoßen
Zustellung
einstweiligen
Verfügung
Löschung
streitgegenständlichen
Beitrags
Videoplattform
gesorgt
habe
.
Schuldner
Unterlassungsverpflichtung
sei
allerdings
Beseitigung
zuvor
geschaffenen
Störungszustands
verpflichtet
Unterlassungsgebot
allein
Folge
geleistet
werden
könne
.
Unterlassung
Aussagen
Internet
habe
Schuldner
geeignete
Maßnahmen
sicherzustellen
betroffenen
Inhalte
Webseite
direkt
noch
Internetsuchmaschine
aufgerufen
werden
könnten
.
gehöre
Pflichten
Schuldners
auch
Abrufbarkeit
häufigsten
genutzte
Internetsuchmaschine
Google
auszuschließen
Löschung
Google-Cache
sorge
.
Veröffentlichungen
selbständig
handelnde
Dritte
sei
Schuldner
hingegen
grundsätzlich
verantwortlich
.
müsse
lediglich
Dritte
Handeln
wirtschaftlich
zugutekomme
einwirken
Verstoß
ernstlich
rechnen
müsse
rechtliche
tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeiten
Verhalten
Dritten
habe
.
habe
Schuldner
Unterlassungspflicht
verstoßen
Handeln
YouTube-Nutzers
"
S.
"
wirtschaftlich
zugutegekommen
sei
.
könne
offenbleiben
Schuldner
rechtlich
unzulässigen
Weiterverbreitung
habe
ernstlich
rechnen
müssen
.
Selbst
Annahme
internettypischen
Gefahr
sei
Schuldner
zumutbar
gängigsten
Videoportale
anlassunabhängig
kontrollieren
.
wären
Vielzahl
Kanälen
Social-MediaPlattformen
betroffen
Auswahl
Einsatz
Suchbegriffen
kaum
bestimmbar
seien
.
Schuldner
sei
erst
Hinweis
verpflichtet
gewesen
Rahmen
rechtlichen
Möglichkeiten
Löschung
hinzuwirken
.
Pflicht
sei
Schuldner
nachgekommen
.
.
Beschwerdegericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Fall
Abs.
Satz
auch
ansonsten
zulässig
§
.
Sache
hat
Erfolg
.
Schuldner
hat
einstweilige
Verfügung
verstoßen
.
1
.
Schuldner
Unterlassung
lautenden
Entscheidung
kann
aktiven
Handeln
verpflichtet
sein
Handlungspflicht
verletzt
Unterlassungstitel
verstoßen
.
Abweichend
Verwendung
Begriffs
"
Unterlassens
"
allgemeinen
Sprachgebrauch
ist
Wege
Auslegung
Unterlassungstitels
ermitteln
Verhaltensweisen
erfasst
Schuldner
aktiven
Handeln
verpflichtet
Beschluss
11
.
Oktober
.
.
Handlung
fortdauernden
Störungszustand
geschaffen
hat
ist
Handlung
verbietende
Unterlassungstitel
chender
Anhaltspunkte
vgl.
etwa
Urteil
11
November
.
regelmäßig
auszulegen
Unterlassung
derartiger
Handlungen
auch
Vornahme
möglicher
zumutbarer
Handlungen
Beseitigung
verpflichtet
Urteil
28
.
Januar
juris
.
]
Gebäudefassade
;
Urteil
18
.
September
.
f.
CT-Paradies
;
Urteil
30
Juli
.
f.
Piadina-Rückruf
;
Urteil
15
.
September
.
;
Urteil
19
November
.
;
Beschluss
29
.
September
.
;
Urteil
4
.
Mai
.
Luftentfeuchter
.
Unterlassungsverpflichtung
erschöpft
insbesondere
dann
bloßen
Nichtstun
umfasst
auch
Pflicht
Vornahme
Handlungen
Beseitigung
zuvor
geschaffenen
Störungszustands
Unterlassungsgebot
allein
entsprochen
werden
kann
Urteil
22
.
Oktober
ZR
f.
juris
.
]
;
.
.
So
verhält
Nichtbeseitigung
Verletzungszustands
gleichbedeutend
Fortsetzung
Verletzungshandlung
ist
.
.
geschuldeten
Maßnahmen
Störungsbeseitigung
kann
Einwirkung
Dritte
zählen
.
Schuldner
Unterlassungsanspruchs
hat
zwar
selbständige
Handeln
Dritter
einzustehen
Urteil
13
November
.
Vertragsstrafenklausel
;
.
;
.
Luftentfeuchter
.
entbindet
Rahmen
Auslegung
ermittelten
positiven
Handlungspflicht
aber
Dritte
einzuwirken
Handeln
wirtschaftlich
zugutekommt
weiteren
Verstößen
ernstlich
rechnen
muss
.
Schuldner
ist
verpflichtet
Rahmen
Möglichen
Zumutbaren
Personen
einzuwirken
.
Vertragsstrafenklausel
;
.
CT-Paradies
;
.
;
.
Luftentfeuchter
.
Blick
Einwirkungsmöglichkeiten
Dritten
kommt
nur
Schuldner
rechtliche
tatsächliche
Einflussmöglichkeiten
Verhalten
Dritter
hat
.
Luftentfeuchter
;
.
.
2
.
Streitfall
war
Befolgung
gerichtlichen
Verbots
zunächst
erforderlich
Schuldner
Dauerhandlung
Bereitstellung
angegriffenen
Äußerungen
enthaltenen
Fernsehbeitrags
beendete
Internet
erreichbaren
Mediathek
löschte
vgl.
Beschluss
8
.
Dezember
.
.
Pflicht
hat
Schuldner
Feststellungen
Rechtsbeschwerde
angreift
genügt
.
3
.
Schuldner
war
verpflichtet
Einwirkung
gängige
Internetsuchmaschinen
insbesondere
sicherzustellen
Mediathek
gelöschte
Beitrag
weiter
Suchmaschinen
Speicherung
Beitrags
Cache
erreichbar
ist
.
Rechtsbeschwerde
wendet
Erfolg
Beurteilung
Beschwerdegerichts
Schuldner
auch
Pflicht
nachgekommen
ist
.
Einwirkung
Suchmaschinen
stellt
Rahmen
Unterlassungsanspruchs
geschuldete
Einwirkung
Dritte
.
Tätigkeit
Suchmaschinen
Nutzer
Internet
verfügbare
Inhalte
Unternehmen
hinweisen
Rahmen
gewerblichen
Betätigung
Internets
bedienen
liegt
wirtschaftlichen
Interesse
Unternehmen
.
Falle
Schuldners
ist
Suchmaschinenhinweis
Mediathek
verfügbare
Fernsehbeiträge
jedenfalls
geeignet
Mediathek
bereits
gesendeten
Beiträgen
gewisse
Öffentlichkeitswirksamkeit
verschaffen
erhalten
.
Mithin
kommt
Aufnahme
Mediathek
verfügbaren
Beiträgen
Internetsuchmaschinen
Schuldner
wirtschaftlich
zugute
.
Schuldner
musste
auch
rechnen
Mediathek
gelöschte
Beitrag
Speicherung
Suchmaschinen-Cache
Aktualisierung
verfügbar
bleiben
somit
weiteren
rechtsverletzenden
Abrufen
kommen
würde
Einträgen
Branchenverzeichnissen
Internet
vgl.
.
Vertragsstrafenklausel
;
juris
.
]
.
Rechtsbeschwerde
macht
Erfolg
geltend
Verfahrensbevollmächtigte
Gläubigerin
"
S.
"
eingestellten
Beitrag
8
.
Mai
aufgefunden
habe
könne
hinreichenden
Einwirkung
Schuldners
Suchmaschinen
Rede
sein
.
Annahme
Pflicht
Schuldners
Einwirkung
Internetsuchmaschinen
soll
Perpetuierung
Rechtsverletzung
Abruf
Beitrags
hinreichend
aktualisierten
Suchmaschinenspeichern
entgegengewirkt
werden
Schuldner
Beitrag
Mediathek
Suchmaschine
erfassten
ursprünglichen
Quelle
gelöscht
hat
.
Rechtsbeschwerde
macht
geltend
Zustellung
einstweiligen
Verfügung
Abruf
Beitrags
Cache
Suchmaschine
möglich
war
zuvor
Mediathek
Schuldners
zurückgegriffen
hatte
.
angeführte
Suchmaschinenfund
8
.
Mai
verwies
lediglich
Dritten
Internet
eingestellte
Kopie
Beitrags
.
4
.
Rechtsbeschwerde
macht
Erfolg
geltend
Verletzung
Unterlassungsgebots
liege
Schuldner
Nutzer
"
S.
"
vorgenommene
Veröffentlichung
Beitrags
unterbunden
habe
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Handlungspflicht
Schuldners
insoweit
bestanden
hat
.
Rahmen
Unterlassungsvollstreckung
§
haftet
Schuldner
grundsätzlich
selbständige
Handeln
Dritter
.
.
Pflicht
aktiven
Einwirkung
Dritte
kommt
nur
Betracht
Handeln
Dritten
Schuldner
wirtschaftlich
zugutekommt
.
Vertragsstrafenklausel
;
.
;
.
Luftentfeuchter
.
Haftungsmodell
liegt
Wertung
Schuldner
Erweiterung
Handlungsmöglichkeiten
Hilfe
Dritter
bedient
gesteigerte
Risiko
Störungen
einstehen
muss
vgl.
Staudinger/
§
.
;
Feddersen
Festschrift
Büscher
S.
.
gilt
etwa
Vertriebskette
.
rechtsverletzend
gekennzeichnete
aufgemachte
Produkte
Weiterverkäufer
vertrieben
hat
hat
Erfüllung
Unterlassungspflicht
Produkte
regelmäßig
zurückzurufen
Fortsetzung
Störungszustands
Form
weiteren
Vertriebs
vorzubeugen
.
;
.
.
scheidet
Streitfall
Annahme
Pflicht
Unterbindung
Veröffentlichung
Beitrags
Videoportal
Nutzer
"
S.
"
.
-9-
Rechtsbeschwerde
wendet
Erfolg
Annahme
Veröffentlichungshandlung
Nutzers
komme
Schuldner
wirtschaftlich
zugute
.
Zwar
bewirkt
Veröffentlichung
Videoportal
Internet
rein
tatsächlich
Zuschauer
Inhalt
Fernsehbeitrags
Schuldners
Kenntnis
erlangen
können
.
Allerdings
führt
allein
Erweiterung
potentiellen
Zuschauerkreises
noch
relevanten
wirtschaftlichen
Vorteil
Schuldners
.
kann
Gegenteil
Nachteil
Internetangebots
Schuldners
auswirken
Einräumung
Konkurrenz
Mediathek
stehenden
Zugriffsmöglichkeit
Attraktivität
schmälert
.
hier
gebotenen
wertenden
Betrachtung
fällt
weiter
Gewicht
Veröffentlichung
Dritten
Zustimmung
Schuldners
Urheberrechte
verletzt
allein
Befugnis
einräumen
Art
Weise
Nutzung
Werke
entscheiden
so
wirtschaftlich
verwerten
.
Pflicht
Schuldners
Veröffentlichung
Beitrags
Dritten
unterbinden
liegt
auch
Gesichtspunkt
Verletzung
Unterlassungsgebots
.
IV
.
ist
Rechtsbeschwerde
angefochtenen
Beschluss
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Satz
§
Abs.
.
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung
21.08.2017
Kirchhoff