BESCHLUSS ZB 12 Juli Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk : ja : : ja § Rundfunkanstalt unterlassen hat bestimmte Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen verbreiten verbreiten lassen genügt Unterlassungspflicht Fernsehbeitrag Mediathek entfernt Einwirkung gängige Suchmaschinen Sorge trägt Beitrag weiter Cache Suchmaschinen abgerufen werden kann . Unterlassungspflicht ist hingegen verletzt Beitrag weiter Internet abrufbar ist Dritter Handeln Rundfunkanstalt wirtschaftlich zugutekommt Beitrag selbständig Internetvideoportal veröffentlicht hat . Beschluss 12 Juli ZB ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 12 Juli Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . August wird Kosten Gläubigerin zurückgewiesen . Streitwert Rechtsbeschwerde : € Gründe : Schuldner ist Norddeutsche Rundfunk Anstalt öffentlichen Rechts . ist Beschluss 11 . April Wege einstweiligen Verfügung Androhung Ordnungsmitteln untersagt worden verschiedene Äußerungen Zusammenhang Berichterstattung Titel " Wirbel belasteten Bauschutt " Sendung " Markt " 13 . März verbreiten und/oder verbreiten lassen . Zustellung Beschlusses 20 . April entfernte Schuldner Beitrag Mediathek beantragte Löschung gängigen Suchmaschinen insbesondere . weitergehende Internetsuche etwaiger Verbreitung Videobeitrags führte Schuldner . wurde erst Ordnungsmittelantrag Gläubigerin aufmerksam gemacht streitgegenständliche Bericht 8 . Mai Videoplattform abrufbar mindestens Male gerufen worden war . Dort hatte Nutzer " S. eingestellt . Erhalt Ordnungsmittelantrags veranlasste Schuldner Löschung Beitrags . Antrag Gläubigerin hat Landgericht Schuldner Zuwiderhandlung einstweilige Verfügung 11 . April Ordnungsgeld Höhe € festgesetzt . sofortige Beschwerde Schuldners hat Zurückweisung Vollstreckungsantrags geführt . Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde Zurückweisung Schuldner beantragt erstrebt Gläubigerin Wiederherstellung landgerichtlichen Beschlusses . II . Beschwerdegericht hat angenommen Schuldner habe gerichtliche Verbot verstoßen Zustellung einstweiligen Verfügung Löschung streitgegenständlichen Beitrags Videoplattform gesorgt habe . Schuldner Unterlassungsverpflichtung sei allerdings Beseitigung zuvor geschaffenen Störungszustands verpflichtet Unterlassungsgebot allein Folge geleistet werden könne . Unterlassung Aussagen Internet habe Schuldner geeignete Maßnahmen sicherzustellen betroffenen Inhalte Webseite direkt noch Internetsuchmaschine aufgerufen werden könnten . gehöre Pflichten Schuldners auch Abrufbarkeit häufigsten genutzte Internetsuchmaschine Google auszuschließen Löschung Google-Cache sorge . Veröffentlichungen selbständig handelnde Dritte sei Schuldner hingegen grundsätzlich verantwortlich . müsse lediglich Dritte Handeln wirtschaftlich zugutekomme einwirken Verstoß ernstlich rechnen müsse rechtliche tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten Verhalten Dritten habe . habe Schuldner Unterlassungspflicht verstoßen Handeln YouTube-Nutzers " S. " wirtschaftlich zugutegekommen sei . könne offenbleiben Schuldner rechtlich unzulässigen Weiterverbreitung habe ernstlich rechnen müssen . Selbst Annahme internettypischen Gefahr sei Schuldner zumutbar gängigsten Videoportale anlassunabhängig kontrollieren . wären Vielzahl Kanälen Social-MediaPlattformen betroffen Auswahl Einsatz Suchbegriffen kaum bestimmbar seien . Schuldner sei erst Hinweis verpflichtet gewesen Rahmen rechtlichen Möglichkeiten Löschung hinzuwirken . Pflicht sei Schuldner nachgekommen . . Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Fall Abs. Satz auch ansonsten zulässig § . Sache hat Erfolg . Schuldner hat einstweilige Verfügung verstoßen . 1 . Schuldner Unterlassung lautenden Entscheidung kann aktiven Handeln verpflichtet sein Handlungspflicht verletzt Unterlassungstitel verstoßen . Abweichend Verwendung Begriffs " Unterlassens " allgemeinen Sprachgebrauch ist Wege Auslegung Unterlassungstitels ermitteln Verhaltensweisen erfasst Schuldner aktiven Handeln verpflichtet Beschluss 11 . Oktober . . Handlung fortdauernden Störungszustand geschaffen hat ist Handlung verbietende Unterlassungstitel chender Anhaltspunkte vgl. etwa Urteil 11 November . regelmäßig auszulegen Unterlassung derartiger Handlungen auch Vornahme möglicher zumutbarer Handlungen Beseitigung verpflichtet Urteil 28 . Januar juris . ] Gebäudefassade ; Urteil 18 . September . f. CT-Paradies ; Urteil 30 Juli . f. Piadina-Rückruf ; Urteil 15 . September . ; Urteil 19 November . ; Beschluss 29 . September . ; Urteil 4 . Mai . Luftentfeuchter . Unterlassungsverpflichtung erschöpft insbesondere dann bloßen Nichtstun umfasst auch Pflicht Vornahme Handlungen Beseitigung zuvor geschaffenen Störungszustands Unterlassungsgebot allein entsprochen werden kann Urteil 22 . Oktober ZR f. juris . ] ; . . So verhält Nichtbeseitigung Verletzungszustands gleichbedeutend Fortsetzung Verletzungshandlung ist . . geschuldeten Maßnahmen Störungsbeseitigung kann Einwirkung Dritte zählen . Schuldner Unterlassungsanspruchs hat zwar selbständige Handeln Dritter einzustehen Urteil 13 November . Vertragsstrafenklausel ; . ; . Luftentfeuchter . entbindet Rahmen Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber Dritte einzuwirken Handeln wirtschaftlich zugutekommt weiteren Verstößen ernstlich rechnen muss . Schuldner ist verpflichtet Rahmen Möglichen Zumutbaren Personen einzuwirken . Vertragsstrafenklausel ; . CT-Paradies ; . ; . Luftentfeuchter . Blick Einwirkungsmöglichkeiten Dritten kommt nur Schuldner rechtliche tatsächliche Einflussmöglichkeiten Verhalten Dritter hat . Luftentfeuchter ; . . 2 . Streitfall war Befolgung gerichtlichen Verbots zunächst erforderlich Schuldner Dauerhandlung Bereitstellung angegriffenen Äußerungen enthaltenen Fernsehbeitrags beendete Internet erreichbaren Mediathek löschte vgl. Beschluss 8 . Dezember . . Pflicht hat Schuldner Feststellungen Rechtsbeschwerde angreift genügt . 3 . Schuldner war verpflichtet Einwirkung gängige Internetsuchmaschinen insbesondere sicherzustellen Mediathek gelöschte Beitrag weiter Suchmaschinen Speicherung Beitrags Cache erreichbar ist . Rechtsbeschwerde wendet Erfolg Beurteilung Beschwerdegerichts Schuldner auch Pflicht nachgekommen ist . Einwirkung Suchmaschinen stellt Rahmen Unterlassungsanspruchs geschuldete Einwirkung Dritte . Tätigkeit Suchmaschinen Nutzer Internet verfügbare Inhalte Unternehmen hinweisen Rahmen gewerblichen Betätigung Internets bedienen liegt wirtschaftlichen Interesse Unternehmen . Falle Schuldners ist Suchmaschinenhinweis Mediathek verfügbare Fernsehbeiträge jedenfalls geeignet Mediathek bereits gesendeten Beiträgen gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit verschaffen erhalten . Mithin kommt Aufnahme Mediathek verfügbaren Beiträgen Internetsuchmaschinen Schuldner wirtschaftlich zugute . Schuldner musste auch rechnen Mediathek gelöschte Beitrag Speicherung Suchmaschinen-Cache Aktualisierung verfügbar bleiben somit weiteren rechtsverletzenden Abrufen kommen würde Einträgen Branchenverzeichnissen Internet vgl. . Vertragsstrafenklausel ; juris . ] . Rechtsbeschwerde macht Erfolg geltend Verfahrensbevollmächtigte Gläubigerin " S. " eingestellten Beitrag 8 . Mai aufgefunden habe könne hinreichenden Einwirkung Schuldners Suchmaschinen Rede sein . Annahme Pflicht Schuldners Einwirkung Internetsuchmaschinen soll Perpetuierung Rechtsverletzung Abruf Beitrags hinreichend aktualisierten Suchmaschinenspeichern entgegengewirkt werden Schuldner Beitrag Mediathek Suchmaschine erfassten ursprünglichen Quelle gelöscht hat . Rechtsbeschwerde macht geltend Zustellung einstweiligen Verfügung Abruf Beitrags Cache Suchmaschine möglich war zuvor Mediathek Schuldners zurückgegriffen hatte . angeführte Suchmaschinenfund 8 . Mai verwies lediglich Dritten Internet eingestellte Kopie Beitrags . 4 . Rechtsbeschwerde macht Erfolg geltend Verletzung Unterlassungsgebots liege Schuldner Nutzer " S. " vorgenommene Veröffentlichung Beitrags unterbunden habe . Berufungsgericht hat Recht angenommen Handlungspflicht Schuldners insoweit bestanden hat . Rahmen Unterlassungsvollstreckung § haftet Schuldner grundsätzlich selbständige Handeln Dritter . . Pflicht aktiven Einwirkung Dritte kommt nur Betracht Handeln Dritten Schuldner wirtschaftlich zugutekommt . Vertragsstrafenklausel ; . ; . Luftentfeuchter . Haftungsmodell liegt Wertung Schuldner Erweiterung Handlungsmöglichkeiten Hilfe Dritter bedient gesteigerte Risiko Störungen einstehen muss vgl. Staudinger/ § . ; Feddersen Festschrift Büscher S. . gilt etwa Vertriebskette . rechtsverletzend gekennzeichnete aufgemachte Produkte Weiterverkäufer vertrieben hat hat Erfüllung Unterlassungspflicht Produkte regelmäßig zurückzurufen Fortsetzung Störungszustands Form weiteren Vertriebs vorzubeugen . ; . . scheidet Streitfall Annahme Pflicht Unterbindung Veröffentlichung Beitrags Videoportal Nutzer " S. " . -9- Rechtsbeschwerde wendet Erfolg Annahme Veröffentlichungshandlung Nutzers komme Schuldner wirtschaftlich zugute . Zwar bewirkt Veröffentlichung Videoportal Internet rein tatsächlich Zuschauer Inhalt Fernsehbeitrags Schuldners Kenntnis erlangen können . Allerdings führt allein Erweiterung potentiellen Zuschauerkreises noch relevanten wirtschaftlichen Vorteil Schuldners . kann Gegenteil Nachteil Internetangebots Schuldners auswirken Einräumung Konkurrenz Mediathek stehenden Zugriffsmöglichkeit Attraktivität schmälert . hier gebotenen wertenden Betrachtung fällt weiter Gewicht Veröffentlichung Dritten Zustimmung Schuldners Urheberrechte verletzt allein Befugnis einräumen Art Weise Nutzung Werke entscheiden so wirtschaftlich verwerten . Pflicht Schuldners Veröffentlichung Beitrags Dritten unterbinden liegt auch Gesichtspunkt Verletzung Unterlassungsgebots . IV . ist Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss zurückzuweisen . Kostenentscheidung folgt § Satz § Abs. . Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung 21.08.2017 Kirchhoff