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1060 lines
9.5 KiB

BESCHLUSS
ZB
17
.
August
Rechtsbeschwerdesache
betreffend
Markenanmeldung
Nr.
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Institut
Norddeutschen
Wirtschaft
Abs.
Nr.
Vorliegen
Schutzhindernisses
§
Abs.
Nr.
kommt
Anmelder
bereits
Kennzeichenrecht
verfügt
Dritte
Verwendung
Marke
entsprechenden
Angabe
Zusammenhang
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
ausschließen
kann
.
Bezeichnung
"
Institut
Norddeutschen
Wirtschaft
e.V.
"
ist
Waren
Dienstleistungen
"
Druckereierzeugnisse
betriebswirtschaftliche
Beratung
Marketing
finanzielle
Beratung
"
freihaltebedürftig
.
Beschluss
17
.
August
ZB
Bundespatentgericht
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Anmelders
Beschluss
29
.
Senats
Marken-Beschwerdesenats
Bundespatentgerichts
21
Juli
wird
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
Rechtsbeschwerde
wird
festgesetzt
.
Gründe
:
Anmelder
Institut
Norddeutschen
Wirtschaft
hat
Deutschen
Markenamt
Eintragung
Wortfolge
Institut
Norddeutschen
Wirtschaft
Marke
folgende
Waren
Dienstleistungen
beantragt
:
Klasse
Druckereierzeugnisse
Art
insbesondere
Zeitschriften
Zeitungen
Kataloge
;
Bücher
;
Klasse
Betriebswirtschaftliche
Beratung
Organisationsberatung
Personalmanagementberatung
Beratung
Fragen
Geschäftsführung
;
Erstellen
Geschäftsgutachten
;
Marketing
Marktforschung
;
Meinungsforschung
;
Erstellen
Wirtschaftsprognosen
;
Öffentlichkeitsarbeit
;
Herausgabe
Statistiken
;
Erteilung
Auskünften
Geschäftsangelegenheiten
;
Organisation
Ausstellungen
Messen
wirtschaftliche
Werbezwecke
;
Personal-/Stellenvermittlung
Personalanwerbung
;
Herausgabe
Werbetexten
Vermarktung
Vermietung
Werbezeiten
Werbeflächen
Internet
Dateiverwaltung
Computer
Zusammenstellen
Daten
Computerdatenbanken
;
Klasse
Finanzielle
Beratung
Investitionsberatung
Finanzanalysen
Investmentgeschäfte
Vermögensmanagement
Dritte
.
Markenstelle
Deutschen
Markenamts
hat
Anmeldung
fehlender
Unterscheidungskraft
zurückgewiesen
.
Entscheidung
Deutschen
Markenamts
gerichtete
Beschwerde
ist
Erfolg
geblieben
21
Juli
juris
.
zugelassenen
Rechtsbeschwerde
verfolgt
Anmelder
Eintragungsbegehren
.
II
.
Bundespatentgericht
hat
angenommen
Eintragung
Marke
stehe
Freihaltebedürfnis
§
Abs.
Nr.
.
hat
ausgeführt
:
Wortfolge
sei
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
beschreibend
.
setze
sprachüblich
Wörtern
deutschen
Alltagssprache
.
Wortfolge
gehe
auch
Gesamtheit
Bedeutungsgehalt
Summe
Einzelbestandteile
.
angesprochenen
Verkehrskreise
verstünden
Wortfolge
beschreibende
Angabe
juristischen
Person
Privatrechts
bestimmten
bestimmte
Region
angemeldeten
Waren
Dienstleistungen
Mitglieder
bereitstelle
nachfrage
.
Wortfolge
erschöpfe
beschreibenden
Angabe
Erbringers
Anbieters
Adressaten
Bezeichnung
Gegenstands
Inhalts
Bestimmung
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
.
Annahme
beschreibenden
Angabe
stehe
auch
gewisse
inhaltliche
Unbestimmtheit
Wortfolge
.
Anmelder
Voreintragungen
vorliegenden
Markenanmeldung
entsprechender
Wortfolgen
berufen
habe
seien
bereits
gelöscht
angemeldeten
Marke
vergleichbar
.
.
zulässige
Rechtsbeschwerde
ist
unbegründet
.
Bundespatentgericht
hat
rechtsfehlerfrei
Eintragungshindernis
§
Abs.
Nr.
bejaht
.
1
.
Vorschrift
sind
Marken
Eintragung
ausgeschlossen
ausschließlich
Angaben
bestehen
Verkehr
Bezeichnung
Art
Beschaffenheit
Bestimmung
geographischen
Herkunft
sonstiger
Merkmale
Waren
Dienstleistungen
dienen
können
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
übernommene
Regelung
gebietet
Versagung
Eintragung
auch
dann
fragliche
Benutzung
Sachangabe
noch
beobachten
ist
Verwendung
aber
jederzeit
Zukunft
erfolgen
kann
vgl.
Urteil
12
.
Februar
Slg
.
I-1619
.
Beschluss
13
.
März
.
II
;
Beschluss
20
.
Mai
ZB
.
Vierlinden
.
2
.
Bundespatentgericht
ist
ausgegangen
Wörter
angemeldeten
Wortfolge
beschreibend
sind
.
Begriff
"
Institut
"
bezeichne
Forschungseinrichtung
kulturelle
künstlerische
wirtschaftliche
Organisation
.
Auch
Gebäude
entsprechende
Einrichtung
Organisation
untergebracht
sei
werde
Institut
bezeichnet
.
"
Wirtschaft
"
werde
Gesamtheit
Einrichtungen
Maßnahmen
Produktion
Konsum
Wirtschaftsgütern
verstanden
.
Bestandteil
"
Norddeutschen
"
angemeldeten
Wortfolge
beschreibe
geographisch
genau
umrissenes
Gebiet
nördlich
"
Uerdinger
Linie
"
erstrecke
auch
niederdeutsche
Dialekte
gesprochen
würden
nördlichen
Regionen
gebildet
werde
.
Zeichenbestandteil
"
"
sei
Abkürzung
Rechtsform
eingetragenen
Vereins
.
Wortfolge
werde
angesprochene
Publikum
Namen
eingetragenen
Vereins
auffassen
Einzugsgebiet
Mitglieder
Betätigungsfeld
zusammengesetzt
sei
bestimmten
Region
bestimmtes
Gebiet
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
Mitglieder
bereitstelle
benötige
.
angemeldeten
Waren
könnten
angemeldeten
Marke
bezeichneten
Einrichtung
herausgegeben
werden
Tätigkeitsbereich
wirtschaftlichen
Themen
Fragestellungen
norddeutschen
Raums
befassen
.
Dienstleistungen
Klassen
Marke
angemeldet
sei
könnten
Marke
bezeichneten
Institut
erbracht
werden
seien
bestimmt
norddeutschen
Raum
informieren
Mitgliedern
Gebiet
wirtschaftlichen
Fragen
leisten
.
3
.
Ausführungen
halten
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Auffassung
Rechtsbeschwerde
weist
Wortfolge
"
Institut
Norddeutschen
Wirtschaft
e.V.
"
Zusammenhang
fraglichen
Waren
Dienstleistungen
mehrdeutigen
Begriffsinhalt
.
Vielmehr
verfügt
angemeldete
Wortfolge
Bundespatentgericht
angenommenen
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
beschreibenden
Inhalt
weiteres
Unklarheiten
erfasst
wird
.
beschreibenden
Sinngehalt
erkennt
Verkehr
unmittelbar
eindeutig
ankommt
bezeichnete
geographische
Gebiet
genau
umrissen
Gegenstand
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
Wortfolge
inhaltlich
exakt
bezeichnet
ist
.
beschreibende
Benutzung
Sachangabe
Waren
Dienstleistungen
setzt
Bezeichnung
feste
begriffliche
Konturen
verfügt
vgl.
.
.
Inhalt
Druckereierzeugnisse
Gegenstand
beanspruchten
Dienstleistungen
brauchen
Wortfolge
thematisch
genau
konkretisiert
sein
.
beschreibenden
Angabe
ist
auch
sehr
allgemein
gehaltenen
Aussage
auszugehen
umfangreiches
Themengebiet
Druckereierzeugnisse
Gegenstände
Dienstleistungen
beziehen
beschreibt
vgl.
Beschluss
17
.
Februar
Bücher
bessere
Welt
.
Rechtsbeschwerde
verhilft
auch
Rüge
Erfolg
angemeldete
Wortfolge
sei
Gesamtheit
beschreibend
Unternehmensbezeichnung
Haus
unterscheidungskräftig
sei
Unternehmensbezeichnung
mittelbar
auch
Herkunft
Betrieb
stammenden
Waren
Dienstleistungen
kennzeichne
.
Frage
Wortfolge
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
Verkehr
beschreibend
aufgefasst
wird
ist
Bedeutung
Wortfolge
Bezeichnung
Vereins
originäre
Kennzeichnungskraft
verfügt
.
Verbandsnamen
ist
Rechtsprechung
anerkannt
Anforderungen
Unterscheidungskraft
großzügiger
Maßstab
anzulegen
ist
Verkehr
gewöhnt
ist
Bezeichnungen
Sachbegriff
gebildet
sind
jeweiligen
Tätigkeitsbereich
gelehnt
ist
häufig
geographischen
Angabe
kombiniert
wird
vgl.
Urteil
31
Juli
.
Haus
Grund
;
Urteil
31
.
März
.
Verbraucherzentrale
.
Verkehr
entnimmt
derartigen
Bezeichnungen
Tätigkeitsgebiet
angelehnt
sind
so
konkret
Vereinssatzung
beschreiben
häufig
Herkunftshinweis
.
So
mag
auch
Bezeichnung
"
Institut
Norddeutschen
Wirtschaft
e.V.
"
Vereinsnamen
verhalten
Verkehr
Feststellungen
Bundespatentgerichts
zwar
Hinweis
Einzugsgebiet
Mitglieder
Betätigungsfeld
Vereins
entnimmt
.
ergibt
aber
zwangsläufig
Beschreibung
Mitgliederstruktur
Tätigkeitsbereichs
so
konkret
ist
Gesamtbezeichnung
geringen
Voraussetzungen
erfüllt
derartigen
Vereinsnamen
stellen
sind
.
Senat
braucht
Frage
Vereinsname
Anmelders
originär
kennzeichnungskräftig
ist
jedoch
abschließend
entscheiden
.
Unterstellt
Wortfolge
genügt
Anforderungen
originär
unterscheidungskräftigen
Vereinsnamen
stellen
sind
lässt
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
Sinne
§
Abs.
Nr.
beschreibend
ist
.
Frage
richtet
allgemeinen
markenrechtlichen
Grundsätzen
Maßstäben
Schutzes
Vereinsnamen
Kombination
geographischen
Angabe
verbunden
schlagwortartigen
Bezeichnung
Tätigkeitsgebiets
originäre
Kennzeichnungskraft
genügen
kann
.
Erfolg
macht
Rechtsbeschwerde
geltend
Annahme
§
Abs.
Nr.
stehe
Umstand
Dritte
freien
Verwendung
Wortfolge
Interesse
haben
könnten
Anmelder
Verwendung
gleichlautenden
Vereinsnamens
untersagen
könnte
.
Allerdings
verfolgt
Schutzhindernis
§
Abs.
Nr.
Allgemeininteresse
liegende
Ziel
Zeichen
Angaben
Merkmale
Waren
Dienstleistungen
beschreiben
Eintragung
beantragt
wird
frei
verwendet
werden
können
.
bedeutet
aber
Vorliegen
Schutzhindernisses
maßgeblicher
Bedeutung
wäre
Anmelder
bereits
Kennzeichenschutz
verfügt
gestattet
Dritte
Verwendung
entsprechenden
Angabe
Zusammenhang
beanspruchten
Waren
Dienstleistungen
hindern
.
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
sind
losgelöst
Person
Anmelders
prüfen
Eintragung
angemeldeten
Zeichens
weiteres
Recht
erwirbt
Fortbestehen
Kennzeichenrechts
unabhängig
ist
Dritten
übertragen
kann
vgl.
auch
Beschluss
3
November
.
.
Recht
hat
Bundespatentgericht
auch
angenommen
Anmelder
angeführten
Voreintragungen
anderen
Ergebnis
führen
.
Etwaige
Entscheidungen
ähnliche
Anmeldungen
sind
zwar
bekannt
sind
Rahmen
Prüfung
berücksichtigen
gleichen
Sinn
entscheiden
ist
;
sind
aber
keinesfalls
bindend
vgl.
Beschluss
12
.
Februar
Slg
.
.
19
Bild
digital
Zeitungsvertrieb
.
Bundespatentgericht
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
zutreffend
bejaht
hat
kommt
weiteren
Voreintragungen
begründeten
Eintragungen
anderer
Marken
weitergehenden
Informationen
Hinblick
Beurteilung
konkreten
-9-
Anmeldung
entnommen
werden
können
auch
Berufung
Gleichbehandlungsgrundsatz
rechtlichen
Vorgaben
entsprechenden
Entscheidung
abgesehen
werden
darf
vgl.
.
Bild
digital
Zeitungsvertrieb
;
Beschluss
17
.
August
.
;
17
.
August
.
MarkenR
FREIZEIT
Rätsel
.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Büscher
Vorinstanz
:
Bundespatentgericht
Entscheidung
W(pat