BESCHLUSS ZB 17 . August Rechtsbeschwerdesache betreffend Markenanmeldung Nr. Nachschlagewerk : ja : : ja Institut Norddeutschen Wirtschaft Abs. Nr. Vorliegen Schutzhindernisses § Abs. Nr. kommt Anmelder bereits Kennzeichenrecht verfügt Dritte Verwendung Marke entsprechenden Angabe Zusammenhang beanspruchten Waren Dienstleistungen ausschließen kann . Bezeichnung " Institut Norddeutschen Wirtschaft e.V. " ist Waren Dienstleistungen " Druckereierzeugnisse betriebswirtschaftliche Beratung Marketing finanzielle Beratung " freihaltebedürftig . Beschluss 17 . August ZB Bundespatentgericht I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Anmelders Beschluss 29 . Senats Marken-Beschwerdesenats Bundespatentgerichts 21 Juli wird zurückgewiesen . Gegenstandswert Rechtsbeschwerde wird € festgesetzt . Gründe : Anmelder Institut Norddeutschen Wirtschaft hat Deutschen Markenamt Eintragung Wortfolge Institut Norddeutschen Wirtschaft Marke folgende Waren Dienstleistungen beantragt : Klasse Druckereierzeugnisse Art insbesondere Zeitschriften Zeitungen Kataloge ; Bücher ; Klasse Betriebswirtschaftliche Beratung Organisationsberatung Personalmanagementberatung Beratung Fragen Geschäftsführung ; Erstellen Geschäftsgutachten ; Marketing Marktforschung ; Meinungsforschung ; Erstellen Wirtschaftsprognosen ; Öffentlichkeitsarbeit ; Herausgabe Statistiken ; Erteilung Auskünften Geschäftsangelegenheiten ; Organisation Ausstellungen Messen wirtschaftliche Werbezwecke ; Personal-/Stellenvermittlung Personalanwerbung ; Herausgabe Werbetexten Vermarktung Vermietung Werbezeiten Werbeflächen Internet Dateiverwaltung Computer Zusammenstellen Daten Computerdatenbanken ; Klasse Finanzielle Beratung Investitionsberatung Finanzanalysen Investmentgeschäfte Vermögensmanagement Dritte . Markenstelle Deutschen Markenamts hat Anmeldung fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen . Entscheidung Deutschen Markenamts gerichtete Beschwerde ist Erfolg geblieben 21 Juli juris . zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt Anmelder Eintragungsbegehren . II . Bundespatentgericht hat angenommen Eintragung Marke stehe Freihaltebedürfnis § Abs. Nr. . hat ausgeführt : Wortfolge sei beanspruchten Waren Dienstleistungen beschreibend . setze sprachüblich Wörtern deutschen Alltagssprache . Wortfolge gehe auch Gesamtheit Bedeutungsgehalt Summe Einzelbestandteile . angesprochenen Verkehrskreise verstünden Wortfolge beschreibende Angabe juristischen Person Privatrechts bestimmten bestimmte Region angemeldeten Waren Dienstleistungen Mitglieder bereitstelle nachfrage . Wortfolge erschöpfe beschreibenden Angabe Erbringers Anbieters Adressaten Bezeichnung Gegenstands Inhalts Bestimmung beanspruchten Waren Dienstleistungen . Annahme beschreibenden Angabe stehe auch gewisse inhaltliche Unbestimmtheit Wortfolge . Anmelder Voreintragungen vorliegenden Markenanmeldung entsprechender Wortfolgen berufen habe seien bereits gelöscht angemeldeten Marke vergleichbar . . zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet . Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei Eintragungshindernis § Abs. Nr. bejaht . 1 . Vorschrift sind Marken Eintragung ausgeschlossen ausschließlich Angaben bestehen Verkehr Bezeichnung Art Beschaffenheit Bestimmung geographischen Herkunft sonstiger Merkmale Waren Dienstleistungen dienen können . Art . Abs. Buchst . übernommene Regelung gebietet Versagung Eintragung auch dann fragliche Benutzung Sachangabe noch beobachten ist Verwendung aber jederzeit Zukunft erfolgen kann vgl. Urteil 12 . Februar Slg . I-1619 . Beschluss 13 . März . II ; Beschluss 20 . Mai ZB . Vierlinden . 2 . Bundespatentgericht ist ausgegangen Wörter angemeldeten Wortfolge beschreibend sind . Begriff " Institut " bezeichne Forschungseinrichtung kulturelle künstlerische wirtschaftliche Organisation . Auch Gebäude entsprechende Einrichtung Organisation untergebracht sei werde Institut bezeichnet . " Wirtschaft " werde Gesamtheit Einrichtungen Maßnahmen Produktion Konsum Wirtschaftsgütern verstanden . Bestandteil " Norddeutschen " angemeldeten Wortfolge beschreibe geographisch genau umrissenes Gebiet nördlich " Uerdinger Linie " erstrecke auch niederdeutsche Dialekte gesprochen würden nördlichen Regionen gebildet werde . Zeichenbestandteil " " sei Abkürzung Rechtsform eingetragenen Vereins . Wortfolge werde angesprochene Publikum Namen eingetragenen Vereins auffassen Einzugsgebiet Mitglieder Betätigungsfeld zusammengesetzt sei bestimmten Region bestimmtes Gebiet beanspruchten Waren Dienstleistungen Mitglieder bereitstelle benötige . angemeldeten Waren könnten angemeldeten Marke bezeichneten Einrichtung herausgegeben werden Tätigkeitsbereich wirtschaftlichen Themen Fragestellungen norddeutschen Raums befassen . Dienstleistungen Klassen Marke angemeldet sei könnten Marke bezeichneten Institut erbracht werden seien bestimmt norddeutschen Raum informieren Mitgliedern Gebiet wirtschaftlichen Fragen leisten . 3 . Ausführungen halten rechtlichen Nachprüfung stand . Auffassung Rechtsbeschwerde weist Wortfolge " Institut Norddeutschen Wirtschaft e.V. " Zusammenhang fraglichen Waren Dienstleistungen mehrdeutigen Begriffsinhalt . Vielmehr verfügt angemeldete Wortfolge Bundespatentgericht angenommenen beanspruchten Waren Dienstleistungen beschreibenden Inhalt weiteres Unklarheiten erfasst wird . beschreibenden Sinngehalt erkennt Verkehr unmittelbar eindeutig ankommt bezeichnete geographische Gebiet genau umrissen Gegenstand beanspruchten Waren Dienstleistungen Wortfolge inhaltlich exakt bezeichnet ist . beschreibende Benutzung Sachangabe Waren Dienstleistungen setzt Bezeichnung feste begriffliche Konturen verfügt vgl. . . Inhalt Druckereierzeugnisse Gegenstand beanspruchten Dienstleistungen brauchen Wortfolge thematisch genau konkretisiert sein . beschreibenden Angabe ist auch sehr allgemein gehaltenen Aussage auszugehen umfangreiches Themengebiet Druckereierzeugnisse Gegenstände Dienstleistungen beziehen beschreibt vgl. Beschluss 17 . Februar Bücher bessere Welt . Rechtsbeschwerde verhilft auch Rüge Erfolg angemeldete Wortfolge sei Gesamtheit beschreibend Unternehmensbezeichnung Haus unterscheidungskräftig sei Unternehmensbezeichnung mittelbar auch Herkunft Betrieb stammenden Waren Dienstleistungen kennzeichne . Frage Wortfolge beanspruchten Waren Dienstleistungen Verkehr beschreibend aufgefasst wird ist Bedeutung Wortfolge Bezeichnung Vereins originäre Kennzeichnungskraft verfügt . Verbandsnamen ist Rechtsprechung anerkannt Anforderungen Unterscheidungskraft großzügiger Maßstab anzulegen ist Verkehr gewöhnt ist Bezeichnungen Sachbegriff gebildet sind jeweiligen Tätigkeitsbereich gelehnt ist häufig geographischen Angabe kombiniert wird vgl. Urteil 31 Juli . Haus Grund ; Urteil 31 . März . Verbraucherzentrale . Verkehr entnimmt derartigen Bezeichnungen Tätigkeitsgebiet angelehnt sind so konkret Vereinssatzung beschreiben häufig Herkunftshinweis . So mag auch Bezeichnung " Institut Norddeutschen Wirtschaft e.V. " Vereinsnamen verhalten Verkehr Feststellungen Bundespatentgerichts zwar Hinweis Einzugsgebiet Mitglieder Betätigungsfeld Vereins entnimmt . ergibt aber zwangsläufig Beschreibung Mitgliederstruktur Tätigkeitsbereichs so konkret ist Gesamtbezeichnung geringen Voraussetzungen erfüllt derartigen Vereinsnamen stellen sind . Senat braucht Frage Vereinsname Anmelders originär kennzeichnungskräftig ist jedoch abschließend entscheiden . Unterstellt Wortfolge genügt Anforderungen originär unterscheidungskräftigen Vereinsnamen stellen sind lässt beanspruchten Waren Dienstleistungen Sinne § Abs. Nr. beschreibend ist . Frage richtet allgemeinen markenrechtlichen Grundsätzen Maßstäben Schutzes Vereinsnamen Kombination geographischen Angabe verbunden schlagwortartigen Bezeichnung Tätigkeitsgebiets originäre Kennzeichnungskraft genügen kann . Erfolg macht Rechtsbeschwerde geltend Annahme § Abs. Nr. stehe Umstand Dritte freien Verwendung Wortfolge Interesse haben könnten Anmelder Verwendung gleichlautenden Vereinsnamens untersagen könnte . Allerdings verfolgt Schutzhindernis § Abs. Nr. Allgemeininteresse liegende Ziel Zeichen Angaben Merkmale Waren Dienstleistungen beschreiben Eintragung beantragt wird frei verwendet werden können . bedeutet aber Vorliegen Schutzhindernisses maßgeblicher Bedeutung wäre Anmelder bereits Kennzeichenschutz verfügt gestattet Dritte Verwendung entsprechenden Angabe Zusammenhang beanspruchten Waren Dienstleistungen hindern . Voraussetzungen § Abs. Nr. sind losgelöst Person Anmelders prüfen Eintragung angemeldeten Zeichens weiteres Recht erwirbt Fortbestehen Kennzeichenrechts unabhängig ist Dritten übertragen kann vgl. auch Beschluss 3 November . . Recht hat Bundespatentgericht auch angenommen Anmelder angeführten Voreintragungen anderen Ergebnis führen . Etwaige Entscheidungen ähnliche Anmeldungen sind zwar bekannt sind Rahmen Prüfung berücksichtigen gleichen Sinn entscheiden ist ; sind aber keinesfalls bindend vgl. Beschluss 12 . Februar Slg . . 19 Bild digital Zeitungsvertrieb . Bundespatentgericht Voraussetzungen § Abs. Nr. zutreffend bejaht hat kommt weiteren Voreintragungen begründeten Eintragungen anderer Marken weitergehenden Informationen Hinblick Beurteilung konkreten -9- Anmeldung entnommen werden können auch Berufung Gleichbehandlungsgrundsatz rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden darf vgl. . Bild digital Zeitungsvertrieb ; Beschluss 17 . August . ; 17 . August . MarkenR FREIZEIT Rätsel . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Büscher Vorinstanz : Bundespatentgericht Entscheidung W(pat