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6.1 KiB

BESCHLUSS
16
.
August
Zwangsvollstreckungsverfahren
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
16
.
August
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Rechtsbeschwerde
Beschluss
Zivilkammer
Landgerichts
11
.
August
wird
Kosten
Gläubigers
zurückgewiesen
.
Gegenstandswert
:
.
Gründe
:
Gläubiger
betreibt
Zwangsvollstreckung
Kostenfestsetzungsbeschluss
Landgerichts
20
.
Oktober
.
Ausgangsverfahren
Schuldner
erster
Instanz
Rechtsanwälte
S.
vertreten
wurde
hatte
Landgericht
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Gläubigers
verurteilte
Oberlandesgericht
Schuldner
Versäumnisurteil
9
November
antragsgemäß
.
Versäumnisurteil
führt
Prozessbevollmächtigten
Rechtsanwalt
.
7
.
Januar
beantragte
Schuldner
Rechtsantragsstelle
Oberlandesgerichts
Berufungsverfahren
Prozesskostenhilfe
bewilligen
Rechtsanwalt
beizuordnen
;
beabsichtige
Einspruch
Versäumnisurteil
9
November
einzulegen
6
.
Januar
persönlich
Geschäftsstelle
übergeben
worden
sei
.
Protokoll
Rechtsantragsstelle
benannte
Schuldner
"
Zustellungsbevollmächtigten
ausschließlich
Rechtsvorgang
"
Architekten
näher
bezeichneter
Anschrift
.
festsetzungsbeschluss
20
.
Oktober
wurde
Architekten
Zustellungsbevollmächtigten
Schuldners
13
November
übergeben
.
Amtsgericht
hat
14
.
Januar
Antrag
Gläubigers
Anspruchs
Kostenbeschluss
Haftbefehl
Schuldner
erlassen
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
§
erzwingen
.
Schuldner
hat
sofortige
Beschwerde
eingelegt
insbesondere
geltend
gemacht
zugrundeliegende
Versäumnisurteil
seien
wirksam
zugestellt
worden
.
Landgericht
hat
Haftbefehl
aufgehoben
.
richtet
Landgericht
zugelassene
Rechtsbeschwerde
Gläubigers
weiterhin
Zurückweisung
Beschwerde
Schuldners
begehrt
.
II
.
Rechtsbeschwerde
ist
statthaft
§
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
Satz
auch
sonst
zulässig
§
.
Sache
hat
Erfolg
.
1
.
Beschwerdegericht
hat
Begründung
Entscheidung
ausgeführt
:
Kostenfestsetzungsbeschluss
sei
Schuldner
wirksam
zugestellt
worden
.
Zustellung
hätte
sollte
Rechtsanwalt
Schuldner
Rechtsanwälte
S.
zweite
Instanz
Prozessbevollmächtigter
bestellt
haben
Erstgenannten
anderenfalls
Zweitgenannten
erfolgen
müssen
.
sei
Zustellung
Architekten
unwirksam
komme
ohnehin
nur
Verbindung
Prozesskostenhilfegesuch
Zustellungsbevollmächtigter
benannt
werden
sollte
.
Heilung
Zustellungsmangels
tatsächlichen
Zugang
§
November
geltenden
Fassung
§
aF
komme
Betracht
Zustellung
Lauf
Notfrist
habe
Gang
gesetzt
werden
sollen
Fall
Heilung
Zustellungsmangels
ausgeschlossen
gewesen
sei
.
Auch
§
jetzt
geltenden
Fassung
führe
Heilung
Zustellungsmangels
Vorschrift
Heilung
ebenfalls
nur
Übergabe
bestellten
Prozessbevollmächtigten
Schuldner
selbst
Betracht
komme
Vorschrift
Altfälle
§
Satz
aF
Anwendung
finde
.
2
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Kostenfestsetzungsbeschluss
20
.
Oktober
ist
Schuldner
wirksam
zugestellt
worden
so
Grundlage
Erlass
Haftbefehls
sein
kann
.
Übergabe
Architekten
konnte
zungsbeschluss
wirksam
zugestellt
werden
Herr
Zustellungsbevollmächtigter
Schuldners
war
.
insofern
Verfahren
Landgericht
war
Schuldner
Rechtsanwälte
S.
vertreten
.
Vollmacht
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
umfasste
auch
Kostenfestsetzungsverfahren
vgl.
§
Abs.
Satz
.
Erlöschen
Vollmacht
ist
Gericht
noch
Gläubiger
angezeigt
worden
vgl.
§
Abs.
.
ergibt
insbesondere
auch
protokollierten
Erklärung
Schuldners
Rechtsantragsstelle
Oberlandesgerichts
7
.
Januar
Architekten
"
Zustellungsbevollmächtigten
ausschließlich
Rechtsvorgang
"
benenne
.
Rechtsvorgang
Rechtsantragsstelle
abgegebene
Erklärung
bezog
war
Prozesskostenhilfegesuch
Schuldners
Einlegung
Einspruchs
Versäumnisurteil
Oberlandesgerichts
9
November
.
Zustellungsvollmacht
Architekten
umfasste
nur
Prozesskostenhilfeverfahren
möglicherweise
noch
Einlegung
Einspruchs
jedenfalls
aber
nur
Entgegennahme
Schriftstücken
Berufungsverfahren
Oberlandesgericht
bezogen
.
Beendigung
erstinstanzlichen
Vollmacht
Rechtsanwälte
S.
ergibt
.
Auch
übrigen
Protokoll
Rechtsantragsstelle
aufgezeichneten
Ausführungen
Schuldners
ist
Frage
Prozessvollmacht
allein
entnehmen
erstinstanzlicher
Rechtsanwalt
hingewiesen
habe
Oberlandesgericht
vertreten
können
dort
zugelassene
Kollegin
empfahl
.
Kollegin
wurde
Schuldner
aber
mandatiert
Prozesskostenhilfeantrag
auch
nur
allgemein
Beiordnung
Rechtsanwalts
Einspruchsverfahren
bat
.
konnte
Zustellung
Kostenfestsetzungsbeschlusses
nur
Rechtsanwälte
S.
erstinstanzliche
mächtigte
Schuldners
bewirkt
werden
aF
ebenso
nunmehr
Abs.
Satz
;
vgl.
Zöller/Herget
29
.
Aufl
.
.
.
Streitfall
kann
dahinstehen
Pflicht
Zustellung
Kostenfestsetzungsbeschlusses
erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten
Ausnahme
Fall
anzunehmen
ist
Partei
Zuziehung
Prozessbevollmächtigten
selbst
Kostenfestsetzung
betreibt
vgl.
Zöller/Stöber
aaO
§
.
.
Streitfall
wird
Kostenfestsetzung
Schuldner
betrieben
.
Zustellungsmangel
ist
§
aF
geheilt
worden
.
Beschwerdegericht
zutreffend
ausgeführt
hat
sollte
Zustellung
Lauf
Notfrist
nämlich
Beschwerdefrist
Gang
setzen
so
Heilung
Zustellungsmangels
ausgeschlossen
war
.
Zustellungsmangel
ist
auch
§
1
Juli
geltenden
Fassung
geheilt
.
gilt
Schriftstück
vorhergehenden
Zustellungsmangels
Zeitpunkt
zugestellt
Person
Zustellung
Gesetz
gemäß
gerichtet
war
gerichtet
werden
konnte
tatsächlich
zugegangen
ist
.
Heilung
hätte
nur
spätere
Zustellung
allein
zuständigen
Prozessbevollmächtigten
Schuldners
erster
Instanz
erfolgen
können
;
Zugang
Schuldner
selbst
ist
Bedeutung
vgl.
Zöller/Stöber
aaO
.
5
;
9
.
Aufl
.
.
.
Beschwerdegericht
hat
ferner
zutreffend
erkannt
§
hier
auch
Anwendung
finden
kann
Zustellung
Kostenfestsetzungsbeschlusses
allein
§
Satz
aF
unterliegenden
Altfall
handelt
.
1
Juli
Kraft
getretene
Zustellungsreformgesetz
enthält
Überleitungsvorschriften
.
gelten
geänderten
Zustellungsvorschriften
auch
laufenden
Verfahren
Inkrafttreten
vorzunehmenden
Zustellungen
Urteil
6
.
Oktober
.
Zustellung
geht
hier
aber
.
Zustellung
Kostenfestsetzungsbeschlusses
20
.
Oktober
war
Schuldner
Rahmen
üblichen
Geschäftsgangs
alsbald
jedenfalls
erst
Inkrafttreten
§
1
Juli
zuzustellen
.
Heilung
Zustellungsmangels
Norm
kommt
Betracht
vgl.
Saenger/Eichele
4
.
Aufl
.
.
.
3
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
M
Entscheidung