BESCHLUSS 16 . August Zwangsvollstreckungsverfahren I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 16 . August Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Rechtsbeschwerde Beschluss Zivilkammer Landgerichts 11 . August wird Kosten Gläubigers zurückgewiesen . Gegenstandswert : € . Gründe : Gläubiger betreibt Zwangsvollstreckung Kostenfestsetzungsbeschluss Landgerichts 20 . Oktober . Ausgangsverfahren Schuldner erster Instanz Rechtsanwälte S. vertreten wurde hatte Landgericht Klage abgewiesen . Berufung Gläubigers verurteilte Oberlandesgericht Schuldner Versäumnisurteil 9 November antragsgemäß . Versäumnisurteil führt Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt . 7 . Januar beantragte Schuldner Rechtsantragsstelle Oberlandesgerichts Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligen Rechtsanwalt beizuordnen ; beabsichtige Einspruch Versäumnisurteil 9 November einzulegen 6 . Januar persönlich Geschäftsstelle übergeben worden sei . Protokoll Rechtsantragsstelle benannte Schuldner " Zustellungsbevollmächtigten ausschließlich Rechtsvorgang " Architekten näher bezeichneter Anschrift . festsetzungsbeschluss 20 . Oktober wurde Architekten Zustellungsbevollmächtigten Schuldners 13 November übergeben . Amtsgericht hat 14 . Januar Antrag Gläubigers Anspruchs Kostenbeschluss Haftbefehl Schuldner erlassen Abgabe eidesstattlichen Versicherung § erzwingen . Schuldner hat sofortige Beschwerde eingelegt insbesondere geltend gemacht zugrundeliegende Versäumnisurteil seien wirksam zugestellt worden . Landgericht hat Haftbefehl aufgehoben . richtet Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde Gläubigers weiterhin Zurückweisung Beschwerde Schuldners begehrt . II . Rechtsbeschwerde ist statthaft § Abs. Satz Nr. Abs. Satz auch sonst zulässig § . Sache hat Erfolg . 1 . Beschwerdegericht hat Begründung Entscheidung ausgeführt : Kostenfestsetzungsbeschluss sei Schuldner wirksam zugestellt worden . Zustellung hätte sollte Rechtsanwalt Schuldner Rechtsanwälte S. zweite Instanz Prozessbevollmächtigter bestellt haben Erstgenannten anderenfalls Zweitgenannten erfolgen müssen . sei Zustellung Architekten unwirksam komme ohnehin nur Verbindung Prozesskostenhilfegesuch Zustellungsbevollmächtigter benannt werden sollte . Heilung Zustellungsmangels tatsächlichen Zugang § November geltenden Fassung § aF komme Betracht Zustellung Lauf Notfrist habe Gang gesetzt werden sollen Fall Heilung Zustellungsmangels ausgeschlossen gewesen sei . Auch § jetzt geltenden Fassung führe Heilung Zustellungsmangels Vorschrift Heilung ebenfalls nur Übergabe bestellten Prozessbevollmächtigten Schuldner selbst Betracht komme Vorschrift Altfälle § Satz aF Anwendung finde . 2 . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Kostenfestsetzungsbeschluss 20 . Oktober ist Schuldner wirksam zugestellt worden so Grundlage Erlass Haftbefehls sein kann . Übergabe Architekten konnte zungsbeschluss wirksam zugestellt werden Herr Zustellungsbevollmächtigter Schuldners war . insofern Verfahren Landgericht war Schuldner Rechtsanwälte S. vertreten . Vollmacht erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten umfasste auch Kostenfestsetzungsverfahren vgl. § Abs. Satz . Erlöschen Vollmacht ist Gericht noch Gläubiger angezeigt worden vgl. § Abs. . ergibt insbesondere auch protokollierten Erklärung Schuldners Rechtsantragsstelle Oberlandesgerichts 7 . Januar Architekten " Zustellungsbevollmächtigten ausschließlich Rechtsvorgang " benenne . Rechtsvorgang Rechtsantragsstelle abgegebene Erklärung bezog war Prozesskostenhilfegesuch Schuldners Einlegung Einspruchs Versäumnisurteil Oberlandesgerichts 9 November . Zustellungsvollmacht Architekten umfasste nur Prozesskostenhilfeverfahren möglicherweise noch Einlegung Einspruchs jedenfalls aber nur Entgegennahme Schriftstücken Berufungsverfahren Oberlandesgericht bezogen . Beendigung erstinstanzlichen Vollmacht Rechtsanwälte S. ergibt . Auch übrigen Protokoll Rechtsantragsstelle aufgezeichneten Ausführungen Schuldners ist Frage Prozessvollmacht allein entnehmen erstinstanzlicher Rechtsanwalt hingewiesen habe Oberlandesgericht vertreten können dort zugelassene Kollegin empfahl . Kollegin wurde Schuldner aber mandatiert Prozesskostenhilfeantrag auch nur allgemein Beiordnung Rechtsanwalts Einspruchsverfahren bat . konnte Zustellung Kostenfestsetzungsbeschlusses nur Rechtsanwälte S. erstinstanzliche mächtigte Schuldners bewirkt werden aF ebenso nunmehr Abs. Satz ; vgl. Zöller/Herget 29 . Aufl . . . Streitfall kann dahinstehen Pflicht Zustellung Kostenfestsetzungsbeschlusses erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Ausnahme Fall anzunehmen ist Partei Zuziehung Prozessbevollmächtigten selbst Kostenfestsetzung betreibt vgl. Zöller/Stöber aaO § . . Streitfall wird Kostenfestsetzung Schuldner betrieben . Zustellungsmangel ist § aF geheilt worden . Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat sollte Zustellung Lauf Notfrist nämlich Beschwerdefrist Gang setzen so Heilung Zustellungsmangels ausgeschlossen war . Zustellungsmangel ist auch § 1 Juli geltenden Fassung geheilt . gilt Schriftstück vorhergehenden Zustellungsmangels Zeitpunkt zugestellt Person Zustellung Gesetz gemäß gerichtet war gerichtet werden konnte tatsächlich zugegangen ist . Heilung hätte nur spätere Zustellung allein zuständigen Prozessbevollmächtigten Schuldners erster Instanz erfolgen können ; Zugang Schuldner selbst ist Bedeutung vgl. Zöller/Stöber aaO . 5 ; 9 . Aufl . . . Beschwerdegericht hat ferner zutreffend erkannt § hier auch Anwendung finden kann Zustellung Kostenfestsetzungsbeschlusses allein § Satz aF unterliegenden Altfall handelt . 1 Juli Kraft getretene Zustellungsreformgesetz enthält Überleitungsvorschriften . gelten geänderten Zustellungsvorschriften auch laufenden Verfahren Inkrafttreten vorzunehmenden Zustellungen Urteil 6 . Oktober . Zustellung geht hier aber . Zustellung Kostenfestsetzungsbeschlusses 20 . Oktober war Schuldner Rahmen üblichen Geschäftsgangs alsbald jedenfalls erst Inkrafttreten § 1 Juli zuzustellen . Heilung Zustellungsmangels Norm kommt Betracht vgl. Saenger/Eichele 4 . Aufl . . . 3 . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Bornkamm Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : AG Entscheidung M Entscheidung